Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag
9. Wahlperiode
Drucksache 9/1923
17.08.82
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Spranger, Volmer, Broll, Fellner,
Dr. von Geldern, Gerlach (Obernau), Dr. Jentsch (Wiesbaden), Krey, Dr. Laufs,
Dr. Miltner, Regenspurger, Dr. Waffenschmidt, Weiß und der Fraktion der CDU/CSU
— Drucksache 9/1888 —
Umweltbewußtes Verhalten auf und an Verkehrswegen
Der Bundesminister für Verkehr — A 26/00.02/82 — hat mit
Schreiben vom 16. August 1982 die Kleine Anfrage namens der
Bundesregierung wie folgt beantwortet:
1. Wie hoch sind die jährlich allein durch Reinigung von
Bundesautobahnen, insbesondere ihrer Rastplätze, Bundesstraßen und von
Anlagen der Deutschen Bundesbahn anfallenden Kosten, und
welchen Kostenanteil verursacht schätzungsweise nur die Beseitigung
der von Reisenden mitgebrachten, aber nicht wieder
mitgenommenen, sondern einfach weggeworfenen Gegenstände und des von
ihnen sonst erzeugten Abfalls?
Die Kosten der Reinigung der Bundesfernstraßen betrugen im
Jahr 1981
a) an Bundesautobahnen rd. 37 Mio. DM,
davon für Reinigung der Rast- und Parkplätze rd. 26 Mio. DM,
b) an Bundesstraßen rd. 15 Mio. DM.
Der Anteil zur Beseitigung der von Reisenden mitgebrachten und
weggeworfenen Gegenstände wird bei Rast- und Parkplätzen auf
mindestens 90 v. H. der entstandenen Kosten, rd. 23,5 Mio. DM,
geschätzt.
Die Höhe der jährlich anfallenden Kosten für die Reinigung von
Anlagen der Deutschen Bundesbahn (DB) kann nicht exakt ange
-
geben werden, da wesentliche Teile des Reinigungsaufwandes
zusammen mit anderen Aufwendungen erfaßt werden. Die
folgenden Angaben sind Schätzwerte, die auf der Basis von Daten
aus der Finanzrechnung und der Kostenrechnung ermittelt
wurden.
Für das Jahr 1981 betrugen die Kosten für die Reinigung der
Bundesbahnanlagen rd. 155 Mio. DM. Von diesem Betrag
entfallen rd. 50 Mio. DM auf Anlagen, die dem Personenverkehr
zuzuordnen sind.
Unter der Annahme, daß die Reinigungsfristen bei
umweltbewußterem Verhalten der Reisenden im Durchschnitt um etwa 25 bis
30 v. H. gestreckt werden könnten, wird der Kostenanteil für die
Beseitigung der von Reisenden mitgebrachten, aber nicht wieder
mitgenommenen, sondern einfach weggeworfenen Gegenstän
-
den und des von ihnen sonst erzeugten Abfalls auf rd. 12 Mio. DM
geschätzt.
2. Liegen der Bundesregierung Informationen über vergleichbare
Ausgaben von Ländern und Gemeinden vor?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen über
vergleichbare Ausgaben von Ländern und Gemeinden vor.
3. Inwieweit wird durch Überwälzung von Straßenreinigungslasten auf
Dritte, z. B. Anlieger, diesen zugemutet, derartige Verunreinigungen
zu beseitigen?
Die Verpflichtung zur Straßenreinigung kann sich aus Gründen
der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs („verkehrsmäßige"
Reinigung) und darüber hinaus auch aus Gründen der
allgemeinen Sicherheit und Ordnung („ordnungsmäßige" Reinigung)
ergeben.
Da die „verkehrsmäßige" Reinigung zur Straßenbaulast gehört,
ist sie nicht auf Anlieger übertragbar.
Die „ordnungsmäßige" Reinigung, die den Schutz aller
öffentlichen Interessen, also auch die Beseitigung aller
gesundheitsschädlichen, belästigenden oder mit den allgemeinen
Vorstellungen von Sauberkeit und Ordnung nicht zu vereinbarender
Verunreinigungen erfaßt, obliegt grundsätzlich den Gemeinden. Sie
kann nach Landesrecht in begrenztem Umfang auf die Anlieger
abgewälzt werden. Die Ausübung der Reinigungspflicht muß für
den Anlieger in jedem Falle zumutbar sein. Dies gilt auch
innerhalb der Gemeinden für die Beseitigung von Verunreinigungen
aus Anlaß von Demonstrationen.
Wird eine Bundesfernstraße aus Anlaß des Gemeingebrauchs
über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat der
Verantwortliche die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls
kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine
Kosten beseitigen. Das jeweilige Landesrecht enthält
entsprechene Regelungen.
4. Trifft es zu, daß gegen die Unsitte des Wegwerfens von Kleinabfällen
praktisch nur nach kommunalem Satzungsrecht vorgegangen
werden kann?
5. Hält die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Regelung für
möglich und zweckmäßig?
Gegen das achtlose Wegwerfen von Kleinabfällen kann rechtlich
nicht nur nach kommunalem Satzungsrecht vorgegangen werden.
Die Beseitigung von Abfällen außerhalb von zugelassenen
Beseitigungseinrichtungen, also auch das Wegwerfen von
Kleinabfällen auf Straßenland oder in der Natur, ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1
des Abfallbeseitigungsgesetzes Ordnungswidrigkeit und kann
mit Bußgeld oder mit Verwarnungsgeld belegt werden.
Ergänzend können auch landesrechtliche Regelungen etwa des
Straßen- oder des Naturschutzrechts anwendbar sein.
Ortssatzungen, die auch Bußgeldtatbestände enthalten, sind gegenüber
diesen Regelungen subsidiär.
Bereits kurz nach Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes
wurde im Jahre 1975 von der Konferenz der Umweltminister des
Bundes und der Länder ein Bußgeldkatalog vereinbart und
einheitlich durch Erlasse in allen Bundesländern eingeführt.
Je nach Gefährdungsgrad und Schwere des Verstoßes sind in
diesem Katalog Verwarnungsgelder, aber auch Geldbußen, so
z. B. beim Wegwerfen von scharfkantigen Gegenständen, wie
Glasflaschen, Blechdosen usw., vorgesehen.
Die Bundesregierung hält die Regelungen des
Abfallbeseitigungsgesetzes vor diesem Hintergrund für ausreichend, um eine
ordnungsrechtliche Verfolgung auch des unsachgemäßen
Wegwerfens von Kleinabfällen sicherzustellen.
6. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten durch Forderung nach
konstruktiven Vorkehrungen, insbesondere an motorisierten
Zweirädern, mißbräuchliche, besonders lärmverursachende Fahrweisen
wirksamer als bisher zu unterbinden?
Die Bundesregierung mißt in der Verkehrslärmbekämpfung der
Förderung einer lärmarmen Fahrweise vorrangige Bedeutung zu.
Derzeitig gibt es keine konstruktiven Maßnahmen für motorisierte
Zweiräder, die mißbräuchliche und insbesondere
lärmverursachende Fahrweisen verhindern und zugleich die
Fahreigenschaften sowie die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge
unbeeinträchtigt lassen. Um für die Zukunft Lösungsmöglichkeiten
vorzubereiten, ist die Bundesregierung in Verhandlungen mit
Herstellern eingetreten.
7. Wann wird die Deutsche Bundesbahn wirksame, aber weniger
lärmverursachende mobile Signalanlagen zur Sicherung von
Gleisbauarbeiten insbesondere auf Streckenabschnitten innerhalb
geschlossener Ortslagen einsetzen?
Ziel ist es, die lautstarken akustischen Signale durch eine indivi
-duelle Warnung jedes einzelnen Gleisbauarbeiters über Funk zu
ersetzen. Daran wird sowohl bei der DB als auch bei anderen in-
und ausländischen Stellen und bei der Indust rie gearbeitet. Die
von der Industrie bisher angebotenen Funkrufanlagen
gewährleisten keine ausreichende Sicherheit für die im Gleisbereich
arbeitenden Menschen.
Als Zwischenlösung hat die DB ein optisches Warnverfahren
eingeführt, bei dem die Gleisbauarbeiter durch rhythmisches
Absenken der Baustellenbeleuchtung gewarnt werden. Dieses
Verfahren kann allerdings nur während Nachtzeiten mit ausreichender
Dunkelheit und in Bereichen nicht zu starker Umfeldbeleuchtung
angewendet werden.
8. Welche Gründe haben dazu geführt, daß die von der
Bundesregierung bereits 1971 und 1972 angekündigte Umstellung der
Fäkalienbeseitigung aus Reisezügen auf moderne Verfahren selbst in den
modernsten Zügen der Deutschen Bundesbahn bis heute noch nicht
erfolgt ist?
Die Entwicklung und Erprobung moderner geschlossener
Toilettensysteme bei Reisezugwagen durch den Internationalen
Eisenbahnverband (UIC), an denen auch die DB maßgeblich beteiligt
ist, sind noch nicht abgeschlossen.
Abgesehen vom finanziellen Aufwand (etwa 80000 DM pro
Wagen) ist die allgemeine Einführung geschlossener
Toilettensysteme nur langfristig und wegen des überwiegend
grenzüberschreitenden Verkehrs nur gleichzeitig bei allen europäischen
Eisenbahnen zu realisieren.
9. Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung gemeinsam mit den
Bundesländern, kommunalen Spitzenverbänden und anderen
hierfür geeignet erscheinenden Organisationen, durch bundesweite
Informations- und Aufklärungskampagnen für ein verantwortungs-
und umweltbewußteres Verhalten auf Verkehrsanlagen und im
Freien generell zu werben?
Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände gehen seit
langem regelmäßig im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auf
Umweltfragen ein und geben Sachaufklärung. Dabei wird auch
für ein verantwortungsbewußtes und umweltfreundliches
Verhalten auf Straßen und anderen Verkehrsanlagen sowie sonst im
Freien geworben. Die hierfür verfügbaren Haushaltsmittel sind
allerdings begrenzt.
Eine bundesweite Informationskampagne findet jedes Jahr am
„Tag der Umwelt" — dem 5. Juni — statt, wenn alle staatlichen und
kommunalen Stellen aufgefordert werden, zu einem bestimmten,
von Bund und Ländern gemeinsam in der
Umweltministerkonferenz festgelegten Motto Veranstaltungen durchzuführen bzw. zu
unterstützen oder zu erleichtern. Das Motto lautete 1981:
„Abfallwirtschaft und Recycling" und 1982: „Mehr Rücksicht — weniger
Lärm".
Auch mit der Förderung des „Autofreien Sonntags" versucht der
Bundesminister des Innern, zu einem umweltbewußten Verhalten
beizutragen.]