Situation von in der Bundesrepublik Deutschland geduldeten Personen
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dagdelen, Kersten Naumann, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit der Änderung des Asylrechts 1993 hat die Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland geduldeten Personen stetig zugenommen. Gleichzeitig befindet sich unter den geduldeten Personen bzw. solchen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, eine beträchtliche Anzahl Personen, deren Duldung immer wieder verlängert wird, die aber keinen Aufenthaltstitel erhalten („Kettenduldung“). Nach Angaben von Pro Asyl leben von Menschen mit einer Duldung schätzungsweise 150 000 länger als fünf Jahre in der Bundesrepublik Deutschland (www.pro-asyl.de). Mit dem Zuwanderungsgesetz sollten diese „Kettenduldungen“ etwa für Flüchtlinge aus Kriegs- und Bürgerkriegsregionen zugunsten einer humaneren Lösung abgeschafft werden. Entsprechende Vorschläge werden auf den Innenministerkonferenzen regelmäßig vorgebracht und diskutiert, um eine bundesweit einheitliche Bleiberechtsregelung für zumindest bestimmte Flüchtlingsgruppen herbeizuführen.
Bisher zielen die Lösungsvorschläge auf eine Bleiberechtsregelung, deren Bedingungen zum einen nur wenige geduldete oder nicht abschiebbare Personen erfüllen können und die zum anderen nicht den Schutz des Flüchtlings und seiner Menschenwürde, sondern seine ökonomische Unabhängigkeit von Leistungen der sozialen Sicherungssysteme in den Mittelpunkt der Überlegungen stellen. Als Beispiel sei hier der Vorschlag des nordrhein-westfälischen Innenministers Dr. Ingo Wolf genannt.
Dabei gibt es im Rahmen der derzeitigen Gesetzeslage Möglichkeiten für humane Bleiberechtsregelungen und die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen anstelle von „Kettenduldungen“, wie ein Gutachten des Jesuiten-Flüchtlingsdienstes für die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Landtag Nordrhein-Westfalen zeigt (http://www.jesuiten-flüchtlingsdienst.de/JRS/files/GA_AufenthG_25_IV_u_V.pdf). In diesem Gutachten wird, abstellend auf die Handlungsmöglichkeiten nach § 25 Abs. 4 und 5 Aufenthaltsgesetz, allerdings auch darauf hingewiesen, dass in diesem Fall das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem Erlass vom 28. Februar 2005 von der vom Gesetz intendierten Aufhebung von Kettenduldungen abweicht und unterhalb des rechtlich möglichen Flüchtlingsschutzes bleibt. Dies gilt dem ersten Anschein nach auch für viele andere Bundesländer.
Wie Kleine Anfragen der Vergangenheit gezeigt haben, gibt es daneben eine ganze Reihe anderer Flüchtlinge, die sich seit langer Zeit in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, insbesondere Asylbewerberinnen und -bewerber (u. a. Bundestagsdrucksache 14/9926).
Verschärft wird die Situation der betroffenen Menschen mit unsicherem Aufenthaltsstatus durch verschiedene Beschränkungen im alltäglichen Leben, wie der geltenden Residenzpflicht und der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gegenüber der Sozialhilfe deutlich niedrigeren Hilfe zum Lebensunterhalt.
Hinzu kommen weitere Beschränkungen zumindest für jene, die keinen gültigen Pass oder Passersatzpapiere besitzen, also ihre Identität nicht zweifelsfrei nachweisen können. In der Folge können diese nicht standesamtlich heiraten. Des Weiteren gelten Beschränkungen für die Aufnahme einer regulären Beschäftigung, der Zugang zu Ausbildung und Studium ist den Betroffenen gänzlich verwehrt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Personen halten sich aktuell mindestens seit dem 1. Januar 1995 in den einzelnen Bundesländern auf,
a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
b) die eine Duldung besitzen,
c) die keine Duldung oder Aufenthaltstitel besitzen, deren Abschiebung aber ausgesetzt ist,
d) die eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument besitzen?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern und nach den Herkunftsstaaten, gegebenenfalls auch Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, getrennt aufführen.)
Wie viele Personen halten sich aktuell mindestens seit dem 1. Januar 1998 in den einzelnen Bundesländern auf,
a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
b) die eine Duldung besitzen,
c) die keine Duldung oder Aufenthaltstitel besitzen, deren Abschiebung aber ausgesetzt ist,
d) die eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument besitzen?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern und nach den Herkunftsstaaten, gegebenenfalls auch Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, getrennt aufführen.)
Wie viele Personen hielten sich aktuell mindestens seit dem 1. Januar 2001 in den einzelnen Bundesländern auf,
a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
b) die eine Duldung besitzen,
c) die keine Duldung oder Aufenthaltstitel besitzen, deren Abschiebung aber ausgesetzt ist,
d) die eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument besitzen?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern und nach den Herkunftsstaaten, gegebenenfalls auch Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, getrennt aufführen.)
Wie viele Personen hielten sich aktuell mindestens seit dem 1. Januar 2003 in den einzelnen Bundesländern auf,
a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
b) die eine Duldung besitzen,
c) die keine Duldung oder Aufenthaltstitel besitzen, deren Abschiebung aber ausgesetzt ist,
Wie viele Personen hielten sich aktuell mindestens seit dem 1. Januar 2004 in den einzelnen Bundesländern auf,
a) die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzen,
b) die eine Duldung besitzen,
c) die keine Duldung oder Aufenthaltstitel besitzen, deren Abschiebung aber ausgesetzt ist,
d) die eine Grenzübertrittsbescheinigung oder ein vergleichbares Dokument besitzen?
(Bitte jeweils nach den einzelnen Bundesländern und nach den Herkunftsstaaten, gegebenenfalls auch Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, getrennt aufführen.)
Wie viele unbegleitete Minderjährige bis zum Alter von 18 Jahren befinden sich in den in Frage 1. bis 5. benannten Gruppen (bitte jeweils nach einzelnen Bundesländern und nach den Herkunftsstaaten, gegebenenfalls auch Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, getrennt aufführen)?
Wie viele Familien mit minderjährigen Kindern bis zum Alter von 18 Jahren befinden sich in den in Frage 1. bis 5. benannten Gruppen (bitte jeweils nach einzelnen Bundesländern und nach den Herkunftsstaaten, gegebenenfalls auch Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe, getrennt aufführen)?
Wie viele Opfer rassistischer bzw. fremdenfeindlicher Übergriffe befinden sich in den in Frage 1. bis 5. benannten Gruppen (bitte nach Bundesländern getrennt aufführen)?
Aus welchen Gründen wurde den Personen, die eine Duldung besitzen, diese erteilt (bitte mit Angabe der Zahl der Betroffenen aufführen)?
Aus welchen Gründen wurde die Abschiebung von Personen, die sich aktuell in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten und die keine Duldung oder einen anderen Aufenthaltsstatus/-titel besitzen, ausgesetzt (bitte mit Angabe der Zahl der Betroffenen aufführen)?
Wie viele der Personen, die sich aktuell in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Duldung aufhalten, befinden sich wegen der Folge von Traumatisierungen in Behandlung?
Wie viele der Personen, die sich aktuell in der Bundesrepublik Deutschland mit einer Duldung aufhalten oder absehbar aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, besitzen eine Arbeitserlaubnis und was ist die rechtliche Basis der Erteilung bzw. Verweigerung einer Arbeitserlaubnis für diesen Personenkreis?
Wie viele Personen haben nach dem 1. Januar 2005 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, die zuvor keinen Aufenthaltstitel (nach altem oder neuem Recht) oder eine Duldung besaßen, und was war die Rechtsgrundlage zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (bitte nach Rechtsgrundlagen getrennt aufführen)?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Durchsetzung des im Zuwanderungsgesetz (u. a. § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG) und der entsprechenden Begründung (Bundestagsdrucksache 15/420, S. 79) avisierten Zieles, der Erteilung von Duldungen („Kettenduldungen“) als „zweitklassigem Aufenthaltstitel“ entgegenzuwirken?
Ist primäres Mittel in Zusammenhang mit der Abschaffung der Kettenduldungen
a) die Etablierung eines weitergehenden Flüchtlingsschutzes und regelmäßige Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen oder
b) die Erleichterung der Abschiebung ausreisepflichtiger Ausländer, die bisher geduldet sind oder die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können?
Inwieweit spielen anerkannte Asylbewerber, Konventions-Flüchtlinge und seit langem in Deutschland lebende, geduldete Personen eine Rolle in den integrationspolitischen Überlegungen der Bundesregierung, und wenn ja, welche spezifischen Integrationsmaßnahmen (beispielsweise psychosoziale Betreuung von Kriegstraumatisierten u. a.) sind für diese Gruppen vorgesehen?
Plant die Bundesregierung innerhalb des angekündigten zweiten Änderungsgesetzes zum Aufenthaltsgesetz, den Rechtsstatus von Personen, die geduldet sind oder für die ein Verbot der Abschiebung besteht, betreffend Arbeitserlaubnis, Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums mit der Zeit ihres Aufenthaltes zu verbessern und ihnen regelmäßig zunächst eine Aufenthaltserlaubnis und schließlich eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen?
a) Ist in diesem Zusammenhang an eine Aufgabe der „Residenzpflicht“ gedacht, und wenn nein, welche Argumente wiegen an dieser Stelle in der Abwägung stärker als der durch die „Residenzpflicht“ erwirkte Eingriff in die Freiheitsrechte und die Menschenwürde der Betroffenen?
b) Ist in diesem Zusammenhang an die generelle Anhebung des Niveaus der Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes auf die Leistungen nach SGB XII gedacht, um auch geduldeten Ausländern, Flüchtlingen und Asylbewerbern die Teilnahme am politischen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen?