Anzeigepflicht für Versorgungsempfänger
der Abgeordneten Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Lutz Heilmann, Hans-Kurt Hill, Katrin Kunert, Michael Leutert, Dorothee Menzner, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das Bundesbeamtengesetz (BBG) schreibt im § 69a vor, dass ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren oder, wenn der Beamte mit dem Ende des Monats in den Ruhestand tritt, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen hat.
Weiterhin ist festgelegt, dass die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen ist, wenn die Gefahr besteht, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Wie viele Beamte bzw. Ruhestandsbeamte haben in der 16. Wahlperiode des Deutschen Bundestages der letzten obersten Dienstbehörde nach § 69a BBG eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit angezeigt (bitte nach Ministerien auflisten)?
In wie vielen Fällen wurde eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt, weil dienstliche Interessen dagegen sprachen?
In welche Unternehmen sind die Beamten bzw. Ruhestandsbeamte gewechselt?