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Kleine AnfrageWahlperiode 8Beantwortet

Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LVZO) (G-SIG: 00001423)

Kompetenz des Luftfahrt-Bundesamtes hinsichtlich der Begutachtung der Antragsteller für eine Luftfahrerschule, Beschäftigung von Luftfahrzeugführern als Fluglehrer in Luftfahrerschulen, Anzahl der einsatzbereiten Luftfahrzeuge in einer Luftfahrerschule, Mindestlänge der Start- und Landebahnen bei Flugplätzen mit Ausbildungsbetrieb, Verschärfung der Kriterien für die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeugs, Anzahl der nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes genehmigten Luftfahrerschulen mit einer Ausbildungsgenehmigung für Flugzeuge über 5700 kg

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

10.05.1978

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 8/172520.04.78

Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LVZO)

der Abgeordneten Tillmann, Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd), Rawe, Sick, Dr. Jenninger, Dr. Wörner, Dreyer, Lemmrich, Hanz, Dr. Waffenschmidt, Dr. Kunz (Weiden), Spranger, Damm, Dr. Waigel, Dr. Warnke, Röhner, Biehle, Dr. Hammans, Dr. George, Dr. Müller-Hermann und Genossen und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Aus der Luftfahrt-Fachpresse ist zu entnehmen, daß die Bundesregierung eine Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in Angriff nehmen will. Dabei sind Zweifel aufgetaucht, ob die Bundesregierung unter dem Vorwand der Erhöhung der Flugsicherheit auch eine Reihe von Maßnahmen plant, die weniger dieser Zielsetzung dienen als vielmehr eine Einschränkung des Luftsports sowie des zivilen und privatwirtschaftlichen Luftverkehrs bewirken könnten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche neuen Vorschriften plant die Bundesregierung für gewerbliche und nichtgewerbliche Luftfahrerschulen hinsichtlich der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Luftfahrerschule?

2

Trifft es zu, daß in Zukunft die Gutachten des Luftfahrt-Bundesamtes über den Antragsteller für eine Luftfahrerschule nicht mehr ausreichen sollen und die Erlaubnisbehörde jederzeit weitere ergänzende Gutachten anderer Stellen anfordern kann?

3

Wenn ja, mit welchem zusätzlichen Verwaltungsaufwand ist zu rechnen, und welche Zweifel hat die Bundesregierung an der Kompetenz des Luftfahrt-Bundesamtes?

4

Will es die Bundesregierung in das Ermessen der Erlaubnisbehörden stellen, ob und inwieweit in Zukunft auch an nichtgewerblichen Luftfahrerschulen nur Fluglehrer zu beschäftigen sind, die als Luftfahrzeugführer berufsmäßig tätig sind?

5

Wenn ja, wie viele Fluglehrer an nichtgewerblichen Luftfahrerschulen sind derzeit als Luftfahrzeugführer berufsmäßig tätig und wie viele nicht?

6

Plant die Bundesregierung eine Vorschrift für Luftfahrerschulen dahin gehend, daß für 20 gemeinsam auszubildende Bewerber mindestens ein Ausbildungsraum vorhanden sein muß?

7

Würde nach Auffassung der Bundesregierung eine solche Vorschrift bisherigen praktischen Erfahrungen entsprechen, daß beim Unterricht z. B. über Luftrecht und Technik durchaus mehr als 20 Schüler zu verkraften sind, während beim Unterricht in „Navigation" mit praktischen Flugvorbereitungsübungen ein Fluglehrer mit 20 Schülern völlig überfordert ist?

8

Welche Vorschriften plant die Bundesregierung hinsichtlich der Zahl der Luftfahrzeuge, die in einer Luftfahrerschule verfügbar und einsatzbereit sein müssen, und wieviel Luftfahrerschulen sind gegebenenfalls derzeit nicht auf diesem Stand?

9

Sollen diese Vorschriften gegebenenfalls auch für die Vereinsschulen des deutschen Aero-Clubs gelten?

10

Hat die Bundesregierung die Absicht, im Rahmen der LVZO eine Vorschrift dahin gehend aufzunehmen, daß in Luftfahrerschulen Wasch- und Toiletteneinrichtunngen, die den hygienischen Anforderungen genügen, in angemessener Entfernung erreichbar sein müssen?

11

Wenn ja, auf Grund welcher konkreten Erfahrungen erscheint der Bundesregierung eine solche Vorschrift notwendig, welche hygienischen Anforderungen werden gestellt, was ist unter einer angemessenen Entfernung zu verstehen, oder soll dies jeweils in das Ermessen der Erlaubnisbehörde gestellt werden?

12

Plant die Bundesregierung neue Vorschriften für die Mindestlänge der Start- und Landebahnen bei Flugplätzen mit Ausbildungsbetrieb?

13

Wenn ja, welche Flugplätze, auf denen gegenwärtig Ausbildung betrieben wird, könnten diese Vorschriften nicht mehr erfüllen?

14

Soll in Zukunft ein ausgebildeter Berufsflugzeugführer, der vor seiner Ausbildung bereits seine psychologische Eignung nachweisen mußte, erneut einer psychologischen Beurteilung unterworfen werden, wenn er eine Erlaubnis als Verkehrsflugzeugführer anstrebt?

15

Plant die Bundesregierung eine Verschärfung der Kriterien, nach denen die Erlaubnisbehörde die Erlaubnis zum Führen eines Luftfahrzeuges in Zukunft widerrufen und den Ausweis einziehen kann, wenn ja, wie soll diese konkret aussehen und einen Ermessenmißbrauch weitgehend ausschalten?

16

Plant die Budesregierung eine neue Vorschrift dahin gehend, daß Musterberechtigungen auf Luftfahrzeugen über 5700 kg nur noch an einer nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes genehmigten Luftfahrerschule erworben werden können?

17

Welche nach § 5 des Luftverkehrsgesetzes genehmigten Luftfahrerschulen mit einer Ausbildungsgenehmigung für Luftfahrzeuge über 5700 kg gibt es derzeit in der Bundesrepublik Deutschland?

Bonn, den 20. April 1978

Tillmann Dr. Schulte (Schwäbisch Gmünd) Rawe Sick Dr. Jenninger Dr. Wörner Dreyer Lemmrich Hanz Dr. Waffenschmidt Dr. Kunz (Weiden) Spranger Damm Dr. Waigel Dr. Warnke Röhner Biehle Dr. Hammans Dr. George Dr. Müller-Hermann Benz Feinendegen Frau Hoffmann (Hoya) Dr. Jobst Dr. Langguth Schwarz Susset Weber (Heidelberg) Ziegler Dr. Kohl, Dr. Zimmermann und Fraktion

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