III. VN-Seerechtskonferenz
der Abgeordneten Dr. Narjes, Dr. Marx, Dr. Mertes (Gerolstein), Dr. Dollinger, Dr. von Geldern, Kittelmann, Sick, Dr. Hüsch, Dr. Hoffacker, Broll, Dr. Wittmann (München), Dr. Köhler (Wolfsburg), Dr. Stercken, Werner, Dr. Klein (Göttingen), Dr. Voss, Bahner, Hartmann, Dr. Hupka, Kunz (Berlin), Milz, Amrehn, Sick, Dr. Hornhues, Dr. Hammans, Dr. Möller, Graf Huyn, Berger (Lahnstein), Schetter, Petersen, Würzbach, Besch, Seiters, Dr. Sprung, Schröder (Wilhelminenhof), Dr. Wulff, Reddemann, Frau Berger (Berlin)
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat auf der III. VN-Seerechtskonferenz die Interessen der Bundesrepublik Deutschland unzureichend gewahrt. Sie versucht — so zuletzt in der Fragestunde des Deutschen Bundestages vom 24. Januar 1980 — die Mängel ihrer Verhandlungsführung mit den Mehrheitsverhältnissen auf der Seerechtskonferenz zu entschuldigen. Tatsächlich hat die Bundesregierung die Interessen der Bundesrepublik Deutschland vor allem deshalb unbefriedigend vertreten, weil sie ihre Position nicht klar definiert, zu wenig Initiativen ergriffen und nicht beharrlich genug konsultiert hat.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen11
Welche Bestimmungen des ICNT/Rev. 1 sind nach Ansicht der Bundesregierung auf Grund von Mehrheitsentscheidungen zustandegekommen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß die wenigsten Bestimmungen des ICNT/Rev. 1, insbesondere die des 2. Konferenzausschusses, nicht von der Mehrheit getragen werden?
Kann die Bundesregierung bestätigen, daß die Bestimmungen des ICNT/Rev. 1 über die besonderen Basislinien, die Transitpassage, die Archipelstaatenprinzipien, die Anschlußzone und die Festlandssockelaußengrenze nicht von der Konferenzmehrheit getragen werden?
Wird nach Auffassung der Bundesregierung der im ICNT/ Rev. 1 vorgesehene Rechtsstatus der Wirtschaftszone von der Mehrheit der Konferenzteilnehmer getragen?
Trifft es zu, daß wichtige Bestimmungen bezüglich des internationalen Tiefseebergbauregimes im ICNT/Rev. 1 (z. B. der Schutz der Landproduzenten, Antimonopolklausel, Zusammensetzung des Rates der Internationalen Meeresbodenbehörde und seines Abstimmungsverfahrens) nicht von der Mehrheit der Konferenzteilnehmer getragen wird?
Welche Erkenntnisse berechtigen die Bundesregierung zu der Annahme, daß eine Produktionsbeschränkung für NE-Metalle und damit künstlich hochgehaltenes Preisniveau von einer Mehrheit der Konferenzteilnehmer als in ihrem Interesse liegend angesehen wird?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß eine nicht von der Mehrheit der Konferenzteilnehmer getragene Aufteilung der Meeresschätze einen nicht unerheblichen Beitrag zur Erhöhung von Spannungen in der Welt leistet, und beabsichtigt die Bundesregierung, sich wenigstens durch eine Erklärung auf der 9. Session der III. VN-Seerechtskonferenz von dieser Entwicklung zu distanzieren?
In welcher Weise ist die Bundesregierung bemüht, zusammen mit den Binnen-, Meeresküsten- und geographisch benachteiligten Staaten sich um eine interessenausgleichende Lösung der Seerechtsprobleme zu bemühen, die den außenpolitischen Zielen der Friedenserhaltung und dem Abbau von Spannungen im Nord -Süd- und Ost-West-Verhältnis entspricht?
Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung fest, daß die Entscheidungen der Internationalen Meeresbodenbehörde in mehr als zwei Ausnahmefällen gerichtlich überprüfbar seien, und welche sind diese weiteren Fälle?
Wird die Bundesregierung auch in Zukunft eine Mitgliedschaft in der Arbeitsgruppe „Festlandsockel" (sogenannte Gruppe 38) nicht anstreben, weil dort „extreme Forderungen" vertreten werden?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung Großbritannien, Irland, Frankreich, die Niederlande, Kanada, die USA und Japan, die alle Vollmitglieder in der „Gruppe 38" sind, Vertreter von Extremforderungen?