Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug – Bilanz zum 30. Juni 2009
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Auf die letzte Quartalsanfrage der Fraktion DIE LINKE. zu den Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug behauptete die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/12979 (Antwort zu Frage 26): „Die Zahl der erteilten Visa zum Ehegattennachzug nach Deutschland hat nach einer Übergangsphase infolge der gesetzlichen Änderungen zum Ehegattennachzug wieder ein etwa gleiches Niveau erreicht.“ Diese Aussage ist falsch bzw. irreführend, denn sie basiert – wie aus der Antwort der Bundesregierung selbst hervorgeht – auf einem Vergleich der Visumzahlen des 3. Quartals 2007 bzw. des Gesamtjahres 2007 mit denen des 3. Quartals 2008 bzw. des Jahres 2008. Da die Neuregelung jedoch am 28. August 2007, d. h. mitten im 3. Quartal 2007 in Kraft trat, kann weder das 3. Quartal 2007 noch das Gesamtjahr 2007 als Vergleichswert der Visumzahlen vor der Gesetzesänderung dienen.
Je nachdem, welche Vergleichszeiträume vor bzw. nach der Gesetzesänderung gewählt werden, ist – entgegen der Aussage der Bundesregierung – ein Rückgang erteilter Visa zum Ehegattennachzug infolge der Gesetzesänderung um allgemein bis zu 25 Prozent feststellbar. Bezogen auf bestimmte Herkunftsländer ist dieser Rückgang noch weitaus größer (z. B. Türkei: bis zu 38 Prozent). Diese Größenordnung ergibt sich, wenn die Visumzahlen der sechs Quartale vor der Gesetzesänderung mit denen der sechs Quartale danach verglichen werden (und das 3. Quartal 2007 unberücksichtigt bleibt, da es keine statistische Aufschlüsselung nach Monaten gibt). Werden hingegen beispielsweise das 1. Halbjahr 2007 mit dem 1. Halbjahr 2008 verglichen, ergibt sich ein Rückgang um allgemein 24 Prozent und bezogen auf die Türkei um 35 Prozent.
Selbstverständlich sind die Sprachanforderungen nicht der alleinige Grund für diesen Rückgang, doch zeigt der drastische Einbruch der Visumzahlen zum 4. Quartal 2007 um 40 Prozent (Türkei: 67,5 Prozent), welche direkten Auswirkungen die Neuregelung hatte. Dieser Rückgang ist umso bedeutsamer, als ein Teil des Familiennachzugs von der Neuregelung gar nicht betroffen ist: So muss ein Sprachnachweis nicht erbracht werden, wenn deutsche Sprachkenntnisse bereits offenkundig vorliegen oder wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht erworben werden können (dies betrifft ca. 15 Prozent der Visumverfahren), wenn es um den Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen geht, wenn von einem „erkennbar geringen Integrationsbedarf“ ausgegangen wird (z. B. bei Menschen mit Hoch- oder Fachhochschulabschluss) oder beim Ehegattennachzug zu Hochqualifizierten, Forschenden oder Selbständigen.
Zwar behauptet die Bundesregierung, mit der Neuregelung sei keine „Beschränkung des Familiennachzugs“ bezweckt (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 16/7288, Antwort zu Frage 22), in der Gesetzesbegründung ist im Zusammenhang der Sprachnachweise jedoch wörtlich von einer „Beschränkung“ und einem (zumutbaren) „Eingriff in das Recht auf Führung der Ehe“ die Rede. In der Rechtsprechung wird dieser Eingriff zum Teil (so z. B. VG Frankfurt, 1 K 4071/08.F, Urteil vom 16. Februar 2009 und VG Koblenz, 3 L 849/08.KO, Beschluss vom 22. August 2008) allerdings nur deshalb als verhältnismäßig und zumutbar erachtet, weil die geforderten Sprachkenntnisse nach Auffassung des Gesetzgebers angeblich in „relativ kurzer Zeit“ erlernbar seien – was offenkundig in vielen Fällen nicht zutrifft, wie nicht nur die oben dargelegte zahlenmäßige Entwicklung, sondern auch zahlreiche von Beratungsstellen dokumentierte Einzelfälle (vgl. z. B. die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 16/10564) und eine Vielzahl diesbezüglicher Eingaben an Abgeordnete bzw. den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages belegen.
In dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg OVG 2 B 6.08 vom 28. April 2009, dessen Argumentation sich die Fragesteller nicht zu eigen machen, heißt es, dass die Privilegierung und der Verzicht von Sprachnachweisen bei Personen aus bestimmten Ländern (§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) wegen der in der Gesetzesbegründung behaupteten erforderlichen Rücksichtnahme auf die engen wirtschaftlichen Beziehungen zu diesen Ländern „noch (!) sachgerecht“ erscheine (Urteilsabschrift, S. 21). Allerdings ist diese Begründung bei genauerer Betrachtung nicht nachvollziehbar, denn die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Deutschland und zum Beispiel der Türkei sind weitaus bedeutender als zwischen Deutschland und den in § 41 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) genannten privilegierten Ländern (von den USA und Japan abgesehen): Das deutsch-türkische Handelsvolumen betrug nach Angaben des Auswärtigen Amtes (AA) im Jahr 2008 fast 25 Mrd. Euro, in Bezug auf die anderen Länder lagen die Werte zum Teil erheblich niedriger: Neuseeland: gut 1 Mrd. Euro, Kanada (2007): gut 10 Mrd. Euro, Südkorea: ca. 18 Mrd. Euro, Australien (2007): 6,4 Mrd. Euro, Israel (2007): gut 4 Mrd. Euro, Honduras: 0,2 Mrd. Euro, San Marino (2007): 0,07 Mrd. Euro, Andorra/Monaco: unbekannt.
Auf Bundestagsdrucksache 16/13327 (Nachfrage zu den Auswirkungen des Soysal-Urteils des Europäischen Gerichtshofs) hat die Bundesregierung zu Frage 14c bestätigt, dass zum 1. Januar 1973 türkischen Staatsangehörigen „die Einreise für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten … zum Zwecke des Dienstleistungsempfangs unter den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz (DVAuslG) sichtvermerksfrei möglich“ war – was zur Folge hat, dass nach dem eindeutigen Wortlaut von § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG türkische Staatsangehörige vom Sprachnachweis beim Ehegattennachzug ausgenommen wären, wenn sich die Mehrheitsauffassung in der Literatur und Rechtsprechung bestätigen sollte, wonach der Begriff der Dienstleistungsfreiheit im Zusammenhang des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei den Dienstleistungsempfang mit umfasst (vgl. zum Verständnis die Vorbemerkungen zu den Bundestagsdrucksachen 16/12562 und 16/13144).
Bemerkenswerterweise konnte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 16/12979 (Antwort zu Frage 18c) nicht die Quelle benennen, auf die sich der Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble stütze, als er im Plenum des Deutschen Bundestages erklärte, der „sachliche Grund“ für die Neuregelung der Sprachanforderungen sei, dass angeblich „bis zu 50 Prozent der dritten Generation bestimmter Zugewanderter Ehegatten haben, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind“, was dafür spreche, „dass es sich oft um arrangierte Ehen“ und um einen „integrationsverhindernden Missbrauch“ handele, der „im Sinne von Artikel 6 des Grundgesetzes“ bekämpft werden müsse (Plenarprotokoll 16/103, S. 10598).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 2. Quartal des Jahres 2009 erteilt (bitte auch den Vergleichswert für das 1. Quartal 2009 und den prozentualen Rückgang oder Anstieg benennen)?
Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte auch die Summe aller 15 Länder nennen)?
Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/ Ehefrauen/Ehemännern?
Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den Herkunftsländern Nigeria, Dominikanische Republik, Kirgisien, Kasachstan, Kenia, Kuba, Usbekistan, Sri Lanka, Vietnam, Kosovo und Bosnien-Herzegowina (soweit sie nicht bereits in der Antwort zu Frage 1a enthalten sind)?
Wie lautet die gesonderte Statistik des AA zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/12979) für das 2. Quartal 2009 (bitte auch die Vergleichswerte des 1. Quartals 2009 benennen)?
Räumt die Bundesregierung ein, dass die von ihr auf Bundestagsdrucksache 16/12979 bei der Beantwortung der Frage 26 gewählten Zeiträume des 3. Quartals 2007 bzw. des Gesamtjahres 2007 aus den in der Vorbemerkung ausgeführten Gründen ungeeignet waren, um die Behauptung stützen zu können, die Visumzahlen lägen nach einer Übergangsphase wieder auf einem „etwa gleichen Niveau“, und dass vielmehr ein Rückgang infolge der Gesetzesänderung in Höhe von bis zu 25 Prozent bezogen auf alle Herkunftsländer feststellbar ist (unabhängig von den genauen Gründen für diesen Rückgang), und wenn nein, bitte ausführlich begründen?
Welche Kenntnisse oder ungefähre Schätzungen liegen der Bundesregierung zu der Frage vor, welchen Anteil diejenigen nachziehenden Ehegatten am gesamten visumpflichtigen Ehegattennachzug ausmachen, die keinen Sprachnachweis führen müssen (offenkundige Sprachkenntnisse, Ausnahmetatbestand, Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen, erkennbar geringer Integrationsbedarf, Nachzug zu Hochqualifizierten, Forschenden oder Selbständigen; bitte differenzierte Angaben zu allen Teilgruppen machen)?
Wie stichhaltig ist das Argument, (zwangsverheiratete) Frauen könnten an der Teilnahme an Integrationskursen durch ihre Ehemänner gehindert werden, angesichts des Umstands, dass zwei Drittel aller bisherigen Kursteilnehmenden Frauen waren, und wie hoch ist der Anteil von Frauen bei türkischen Sprachkursteilnehmerinnen und -teilnehmern?
Wie stichhaltig ist das Argument, (zwangsverheiratete) Frauen könnten an der Teilnahme an Integrationskursen durch ihre Ehemänner gehindert werden, angesichts des Umstands, dass in diesen Fällen regelmäßig eine Teilnahmepflicht vorliegen dürfte, die nach § 44 Absatz 3 AufenthG mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzbar sowie aufenthalts-, sozialhilferechtlich und finanziell sanktionierbar ist?
Wie hoch waren die Prüfungszahlen und Bestehensquoten bei Prüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute im Jahr 2008 und im ersten Halbjahr 2009 (bitte jeweils die Gesamtwerte weltweit angeben und zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern sowie den zehn Ländern mit den niedrigsten Quoten und jeweils immer zusätzlich auch nach internen und externen Prüfungsteilnehmern differenzieren; Wiederholung der Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 16/12764, da die Antwort keine Angaben zu den maßgeblichen Gesamtbestehensquoten (in- und externe Prüfungen) in Prozent enthielt; im Übrigen bitte wie in der Anlage zu Frage 8 antworten)?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Beratungen in den europäischen Gremien zu der Frage, ob infolge des Metock-Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie erforderlich ist oder nicht, und wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuellste Position
a) der EU-Kommission,
b) der Mehrheit der Mitgliedstaaten,
c) der Bundesregierung,
d) des Europäischen Parlaments,
e) der von der EU-Kommission eingesetzten Expertengruppe bzw. der erlassenen Anwendungshinweise zur Freizügigkeitsrichtlinie zu dieser Frage?
Liegt inzwischen eine abschließende rechtliche Wertung der Bundesregierung zu der Frage vor, ob sich der Inhalt der Metock-Entscheidung bereits aus dem Primärrecht der Europäischen Union insbesondere angesichts der Einführung von Artikel 18 Absatz 1 EG ergibt, und wenn ja, welche?
Ist die Heiratsmigration aus der Türkei auch in der zweiten Generation „eine wesentliche Herausforderung für die Integrationspolitik der Bundesregierung“, da die „zugezogenen Ehepartner der zweiten Generation … einen besonderen Integrationsbedarf“ aufweisen, wie auf Bundestagsdrucksache 16/12979 zu Frage 18b dargelegt, oder handelt es sich bei dieser Heiratsmigration „oft um arrangierte Ehen“ und um einen „integrationsverhindernden Missbrauch“, der – ungeachtet der Eheschließungsfreiheit – im Sinne von Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) bekämpft werden müsse, wie vom Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble im Deutschen Bundestag zur Begründung der Neuregelung dargelegt (Plenarprotokoll 16/103, S. 10598; bitte erläutern, denn beide Aussagen widersprechen sich)?
Wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wurden im zweiten, dritten bzw. vierten Quartal 2008 bzw. im ersten und zweiten Quartal 2009 erteilt (bitte jeweils einzeln angeben und neben der Gesamtzahl jeweils auch die Zahlen bezüglich der zehn wichtigsten Herkunftsländer gesondert ausweisen), und wie hoch ist hierbei nach Einschätzung der Bundesregierung ungefähr der Anteil von Ehegatten bzw. derjenigen, die direkt aus einem Drittstaat zuzogen)?
a) Hat es infolge des Metock-Urteils bzw. z. B. im 4. Quartal 2008 einen merklichen Anstieg dieser erteilten Aufenthaltskarten gegeben, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus bezüglich der von ihr befürchteten gestiegenen „Missbrauchsgefahr“ infolge des Metock-Urteils?
b) Welche fünf Bundesländer haben dem Bundesministerium des Innern aus welchen Gründen nicht auf das Umfrageschreiben vom 12. September 2008 geantwortet (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12979, Antwort zu Frage 20, und wie lautet die Antwort zu den Fragen 20c und 20e auf Bundestagsdrucksache 16/12979, wenn die von den einzelnen Bundesländern eingegangenen Rückmeldungen berücksichtigt werden, bzw. welche Informationen haben diese Bundesländer konkret übermittelt (vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass es sich die Fragestellerinnen in Anbetracht der sich aus Artikel 20 Absatz 2 GG und Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG ergebenden herausragenden Bedeutung des parlamentarischen Frage- und Informationsrechts vorbehalten, auch unvollständige, der Bundesregierung vorliegende Informationen selbst zu bewerten))?
Was hat die Prüfung der Bundesregierung ergeben, ob die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen Deutsch Start 1 an Goethe-Instituten im Ausland nach erst- bzw. mehrmaliger Teilnahme differenziert erfasst werden sollen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12979, Frage 25), angesichts des Umstandes, dass die jetzige Gesamtbestehensquote angesichts der vielen Wiederholungsprüfungen kein realistisches Bild davon zu geben vermag, wie viele Betroffene den Test bei erstmaligem Versuch bestehen und welche Verbesserungen oder Verschlechterungen es diesbezüglich gegeben hat?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aussage der Leiterin der Sprachabteilung des Goethe Instituts, Erika Broscher (vgl. TÜRKIYE vom 27. April 2009), wonach viele Betroffene die Kursdauer von vorgesehenen elf Monaten überschreiten würden und einige bis zu sieben oder acht Mal an den Prüfungen teilnehmen müssten?
Was hat die Evaluierung der Regelung der Sprachnachweise beim Ehegattennachzug durch das AA, die Bundesbeauftragte für Migration, Flüchtlinge und Integration und das Bundesministerium des Innern konkret erbracht (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12979, Frage 28 und 31), und falls noch keine Ergebnisse vorliegen, warum nicht, und wann ist mit solchen zu rechnen?
Wie lauten die Angaben entsprechend der Anlage zu Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 16/12979 für das Jahr 2006?
Wie ist Ungleichbehandlung und der Verzicht auf Sprachprüfungen beim Ehegattennachzug in Bezug auf bestimmte Länder (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 AufenthG i. V. m. § 41 AufenthV) mit der Begründung, zu diesen Ländern bestünden besonders enge wirtschaftliche Beziehungen, sachlich zu rechtfertigen angesichts des Umstandes, dass die wirtschaftlichen Beziehungen zu diesen Ländern nicht so bedeutend sind (von den USA und Japan abgesehen, siehe Vorbemerkung) wie z. B. diejenigen zur Türkei oder zu Russland, hinsichtlich derer die Ausnahmeregelung jedoch gerade nicht gilt?
Wie ist die Erklärung der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration, Dr. Maria Böhmer, am 18. Juni 2009 im Deutschen Bundestag (Plenarprotokoll 16/227, S. 25337): „Bei meiner letzten Türkei-Reise konnte ich erleben, wie viele junge Frauen und Männer Freude am Lernen der deutschen Sprache haben. Sie wissen, dass sie damit leichter hier heimisch werden“, damit zu vereinbaren, dass nach einer (nicht repräsentativen) Befragung von Sprachkursteilnehmerinnen und -teilnehmern durch das Goethe-Institut in Ankara nur weniger als 60 Prozent antworteten, dass ihnen der Kurs Spaß gemacht habe (Broschüre „Sprache und Integration“, S. 11), und ist die Bundesregierung nicht der Auffassung, dass der Anteil derjenigen, die Freude am Deutschlernen haben, wesentlich höher wäre, wenn die Betroffenen mit ihren Ehegatten in Deutschland leben und hier unter weniger belastenden Bedingungen den Sprachkurs absolvieren könnten und ihn nicht als „Trennungsgrund“ erfahren müssten?
Wie ist die obige Erklärung der Bundesbeauftragten für Migration, Flüchtlinge und Integration vereinbar mit Erfahrungen von Betroffenen, die z. B. in einer E-Mail an eine Abgeordnete schreiben: „Der Staat trennt uns. Natürlich nur zu unserem Besten, wie man uns mitteilte. ‚Damit Sie sich mit Ihrer Frau verständigen können, wenn sie nach Deutschland kommt.‘ Kann man Menschen mehr verhöhnen?“?