Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 17/164
17. Wahlperiode 04. 12. 2009 Kleine Anfrage
der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln), Viola von Cramon-
Taubadel, Tom Koenigs, Ingrid Hönlinger, Uwe Kekeritz, Katja Keul,
Memet Kilic, Jerzy Montag, Dr. Konstantin von Notz, Manuel Sarrazin und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Auswirkung der FRONTEX-Leitlinien auf den Flüchtlingsschutz
Jedes Jahr versuchen Menschen auf dem Seeweg, Europa zu erreichen. Durch die
Praxis der EU-Grenzschutzagentur FRONTEX, die Flüchtlingsschiffe zu orten
und dem betreffenden Anrainerstaat wie Griechenland oder Italien zu melden,
werden die Boote oft vor Erreichen der Küstengewässer eines Mitgliedstaates
auf Hohe See zurückgedrängt. Das hat zur Folge, dass die auf den Booten
befindlichen Personen keine Möglichkeit erhalten, ggf. einen Asylantrag zu stellen.
Bei Maßnahmen der Migrationskontrolle auf Hoher See wird in aller Regel
staatliche Hoheitsgewalt ausgeübt, die eine Bindung an die Menschenrechte auslöst.
Dies war das – im Kern unbestrittene – Ergebnis einer Studie des deutschen
Instituts für Menschenrechte aus dem Jahr 2007 (vgl. Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 16/8974).
So kann das Umlenken, Zurückweisen, Zurückbegleiten oder Eskortieren von
Flüchtlingsbooten in Häfen von Nicht-EU-Staaten eine sog. effektive Kontrolle
über die betreffenden Personen und damit die Hoheitsgewalt des
verantwortlichen Staates begründen. Aus Sicht des UNHCR ergibt sich bereits in solchen
Fällen des vorverlagerten Grenzschutzes eine effektive Kontrolle des
handelnden Staates über schutzsuchende Personen und damit eine unmittelbare
Verantwortlichkeit desselben zur Schutzgewährung im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Flüchtlingsboote den Anweisungen
von Schiffen des Grenzschutzes oder der Seenotrettung nicht widersetzen
können, ohne eine lebensgefährliche Kollision mit diesen Schiffen zu riskieren.
Daraus folgt die Verpflichtung der staatlichen Hoheitsträger, Flüchtlingen und
anderen Menschen, die internationalen Schutzes bedürfen, auf den kontrollierten
bzw. abgedrängten Schiffen Zugang zum Asylverfahren zu gewähren und das
Refoulement-Verbot zu beachten.
Um die grenzpolizeilichen Maßnahmen im Rahmen von FRONTEX-Einsätzen
auf eine für alle Beteiligten – Schutzsuchende wie Grenzschutzpolizistinnen und
- polizisten – transparente und rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen, werden
derzeit auf europäischer Ebene so genannte Leitlinien für den FRONTEX-
Einsatz auf See verhandelt.
Am 29. Oktober 2009 wurde den Fraktionen über das Sekretariat des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages der Entwurf einer Entscheidung der
Kommission „zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der
Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für
Drucksache 17/164 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedie operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen koordinierten operativen
Zusammenarbeit“ zugeleitet.
In ihren Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu dem ersten Entwurf einer Kommissionsentscheidung „Regeln zur
Überwachung der Seegrenzen bei FRONTEX-Einsätzen“ (Dokumenten-Nr.:
D003849/01, Vorgang: CMTD(2009)0143), den das Bundesministerium des
Innern (BMI) am 26. Mai 2009 an das zuständige Büro des Abgeordneten Josef
Philip Winkler erst auf Nachfrage weitergeleitet hatte, ging die Bundesregierung
auf die überwiegende Zahl der Fragen nicht ein (vgl. Bundestagsdrucksache
16/14118). Zur Begründung führte die Bundesregierung aus, sich bis zur
nächsten Sitzung des Komitologieausschusses noch keine Meinung zu dem Entwurf
gebildet zu haben. Die Sitzung des Ausschusses hat nun am 19. Oktober 2009
stattgefunden.
Die Leitlinien sollen FRONTEX-Einsätze stärker ausgestalten, indem sie Teil
des von der Agentur und den beteiligten Mitgliedstaaten für den jeweiligen
Einsatz aufgestellten Einsatzplans werden (Artikel 1). Sie enthalten Vorschriften
über das Abfangen und Aufgreifen von Schiffen (Anhang 2), auf denen sich
mutmaßlich illegale Migrantinnen und Migranten befinden, über Such- und
Rettungsmaßnahmen während des Einsatzes (Anhang 3) und über die Ausschiffung
von aufgegriffenen und geretteten Personen in Drittländer (Anhang 4).
Das Zusammenspiel zwischen den vorgesehenen Maßnahmen im Umgang mit
einem vermeintlich von illegalen Migrantinnen und Migranten besetzten Boot
und der Gewährung internationalen Flüchtlingsschutzes wird in den FRONTEX-
Leitlinien noch immer nicht hinreichend deutlich. Unter welchen Umständen
und zu welchem Zeitpunkt Menschen, die internationalen Schutzes bedürfen,
dies kundtun können, bleibt unklar. Ebenfalls ungeklärt ist die Frage, wie ihnen
ggf. der Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Auch das
Zurückweisungsverbot (Refoulement-Verbot), nach dem keine Person in ein Land überstellt
werden darf, in dem die Gefahr besteht, dass sie der Verfolgung oder Folter
ausgesetzt oder sie auf andere Weise unmenschlich oder erniedrigend behandelt oder
bestraft wird, findet keine hinreichende Gewährleistung. Gänzlich wurde darauf
verzichtet, Regeln zu erlassen, die das bei einem FRONTEX-Einsatz mit einem
aus mehreren Mitgliedstaaten gemischten Polizeiteam für einen Asylantrag
zuständige Land festlegen. Weiterhin wird nicht geklärt, wie
Grenzschutzbeamtinnen und -beamte im Rahmen von FRONTEX-Einsätzen mit Personen auf Hoher
See umgehen sollen, die erkennbar besonderen Schutz im Sinne der
Flüchtlingsaufnahmerichtlinie der EU bedürfen, wie z. B. Minderjährige, Behinderte, ältere
Menschen oder Schwangere.
Schließlich ist bisher nicht bekannt, welche Position die Bundesregierung in den
gegenwärtigen Verhandlungen zu den FRONTEX-Leitlinien vertritt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Handelt es sich bei dem Entwurf der FRONTEX-Leitlinien, der dem
Deutschen Bundestag am 29. Oktober 2009 zugeleitet worden ist, um den
aktuellen Entwurf mit den Ergebnissen der Sitzung des Komitologieausschusses,
der am 19. Oktober 2009 tagte, und wenn nein, warum ist dem Deutschen
Bundestag der aktuelle Entwurf noch nicht zugeleitet worden?
2. Wie ist der gegenwärtige Stand des Verfahrens?
3. Warum wurde der Deutsche Bundestag durch die Bundesregierung bis heute
nicht über den Verlauf des Komitologieverfahrens informiert?
4. Werden die Leitlinien, anders als bislang angekündigt, statt als
Kommissionsbeschluss nunmehr als Kommissionsentscheidung ergehen, und wenn ja,
warum?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1645. Wie, wann und durch wen wird der jeweilige in Artikel 1 genannte
Einsatzplan festgelegt?
6. Ist dieser Einsatzplan öffentlich zugänglich?
7. Sind die EU-Grenzschutzagentur FRONTEX ebenso wie die
Mitgliedstaaten an die in Erwägungsgrund Nummer 6 aufgelisteten internationalen
Übereinkommen gebunden, und wenn nein, welche Auswirkungen hat dies
für den internationalen Flüchtlingsschutz?
8. Warum wird nur in den Erwägungsgründen und in Nummer 4.2, nicht aber in
den allgemeinen Grundsätzen der Leitlinien auf das Refoulement-Verbot
Bezug genommen?
9. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die Erfordernisse des
internationalen Flüchtlingsschutzes und der zugrunde liegenden humanitären
Dimension das Anliegen der EU-Kommission, anerkannte Standards des Völker-
und Europarechts in die Leitlinien einzubeziehen, in dem aktuellen Entwurf
der Leitlinien gewährleistet (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14118), und
wenn ja, warum?
10. Wie wird den besonderen Bedürfnissen der in Nummer 1.2 genannten
schutzbedürftigen Personen (insbesondere Kindern, Opfern von Schleusern
und Personen, die dringend medizinische Versorgung oder internationalen
Schutz benötigen) Rechnung getragen?
11. Welche der in Nummer 1.3 genannten Grundrechte sind gemeint, und warum
sind sie nicht konkret bezeichnet worden?
12. Wann besteht der in Nummer 2.3 genannte Verdacht, dass außerhalb des
Einsatzbereiches ein Schiff für illegale Handlungen auf See benutzt wird, und
welche illegalen Handlungen fallen darunter?
13. Wann liegt gemäß Nummer 2.4 ein begründeter Verdacht auf die
Beförderung von Personen, die sich der Grenzkontrolle zu entziehen versuchen, vor?
14. Wird nach Auffassung der Bundesregierung bei folgenden Handlungen im
Rahmen von FRONTEX-Einsätzen
– Beschlagnahme des Schiffs und Festnahme der an Bord befindlichen
Personen (Nummer 2.4d);
– Erteilen der Anweisung an das Schiff, den Kurs zu ändern (…),
Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf diesem Kurs befindet
(Nummer 2.4e);
– Führen des Schiffs bzw. Beförderung der an Bord befindlichen Personen
zu einem Drittstaat oder aber Überstellung des Schiffs bzw. der an Bord
befindlichen Personen an die Behörden eines Drittstaates (Nummer 2.4f);
– Führen des Schiffs bzw. Beförderung der an Bord befindlichen Personen
zum Aufnahmemitgliedstaat oder zu einem anderen am Einsatz
beteiligten Mitgliedstaat (Nummer 2.4g)
effektive Kontrolle über Personen ausgeübt (bitte je Alternative
aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht?
15. Falls die Bundesregierung die Ausübung der effektiven Kontrolle über
Personen in Frage 1 bejaht, ist sie dann ebenfalls der Auffassung, dass diese
Kontrolle die Bindung der handelnden Polizisten an Menschenrechte und
mithin die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention auch außerhalb des Hoheitsgebiets der
Vertragsstaaten auslöst?
Drucksache 17/164 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode16. Inwiefern kann nach Auffassung der Bundesregierung bei Maßnahmen nach
Nummer 2.4 (z. B. Anweisen des Schiffes, den Kurs zu ändern) das
Refoulement-Verbot gewahrt werden?
17. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung die in Nummer 2.4
vorgesehenen Maßnahmen – Informations- und Dokumentsüberprüfung (a) und
Befragung der an Bord befindlichen Personen (b) – dazu dienen herauszufinden,
ob es unter den Anwesenden jemanden gibt, der internationalen
Flüchtlingsschutzes bedarf?
18. Wie haben sich Polizistinnen und Polizisten im Rahmen von FRONTEX-
Einsätzen zu verhalten, wenn bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 die
betroffenen Personen um Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention nachsuchen?
19. Wie haben sich Polizistinnen und Polizisten im Rahmen von FRONTEX-
Einsätzen zu verhalten, wenn Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 Personen
erkennbar oder mutmaßlich Anspruch auf besonderen Schutz haben, z. B.
Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen oder Schwangere?
20. Wie wird der in Nummer 2.4g und 2.5.1 genannte Aufnahmemitgliedstaat
festgelegt?
21. Welche Untersuchungen an Bord gemäß Nummer 2.5.3.2 gelten als „nicht
mehr so rücksichtsvoll wie möglich“?
22. Welche zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte im Sinne der Nummer 2.5.2.6
existieren, und mit welchen Staaten sind sie geschlossen worden?
23. Welches sind Maßnahmen im Sinne von Nummer 2.5.2.6, die sich aus
einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten?
24. Wie viele oder welche der in Nummer 3.2 genannten Kriterien zur
Lagebewertung müssen vorliegen, damit die Einsatzkräfte zu dem Schluss
kommen, dass eine Notsituation besteht?
25. Wie erkennen die beteiligten Einsatzkräfte gemäß Nummer 3.2, dass z. B.
Schwangere, Kinder, Passagiere, die dringend medizinische Hilfe
benötigen, oder Tote an Bord sind?
26. Inwieweit wird bei Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit von
geretteten oder aufgegriffenen Personen an Bord deren Bedürfnissen auch nach
beendeten Rettungsmaßnahmen gemäß Nummer 3.5 Rechnung getragen,
und wenn ja, wie?
27. Sind die sich aus den Leitlinien ergebenden Handlungsanweisungen nur
einschlägig für Boote, die innerhalb des Seegebietes eines FRONTEX-
koordinierten Einsatzes gesichtet werden, und wenn ja, wie ist dann mit Schiffen
umzugehen, die außerhalb des Operationsgebietes gesichtet werden?
28. Welche Einzelheiten sind für die Ausschiffung der aufgegriffenen oder
geretteten Personen im Einklang mit dem Völkerrecht und etwaigen bilateralen
Abkommen gemäß Nummer 4.1 festzulegen?
29. Wie wird das in Nummer 4.2 festgelegte Refoulement-Verbot gewährleistet,
wenn nach Nummer 4.1 die Ausschiffung vorrangig in dem Drittland
erfolgen soll, von dem aus die Personen in See gestochen sind?
30. Wie wird sichergestellt, dass für den Fall, dass die Ausschiffung gemäß
Nummer 4.2 nicht in dem Drittland, von dem aus die Personen in See
gestochen sind, erfolgen kann, diese an der geografisch nächstgelegenen Stelle
erfolgt, an der die Sicherheit der Personen gewährleistet ist?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/16431. Hält die Bundesregierung in der in Frage 27 beschriebenen Situation die
nächstgelegenen Mitgliedstaaten für verpflichtet, diese Personen
aufzunehmen, und wenn ja, wie, und von wem kann dies ggf. durchgesetzt werden?
32. Inwieweit sollen die aufgegriffenen oder geretteten Personen dazu befragt
werden, ob der in Nummer 4.2 genannte begründete Verdacht besteht, dass
sie Verfolgung oder Folter ausgesetzt oder auf andere Weise unmenschlich
oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden oder ob bei ihnen die
Gefahr der Auslieferung oder Überstellung in ein solches Land besteht?
33. Was ist darunter zu verstehen, dass die aufgegriffenen oder geretteten
Personen gemäß Nummer 4.2 auf geeignete Weise, insbesondere hinsichtlich des
Ortes der Ausschiffung, zu informieren sind?
34. Wie wird sichergestellt, dass die in Seenot geratenen und nach Nummer 3
geretteten Personen, die internationalen Flüchtlingsschutzes bedürfen, nicht
gemäß Nummer 4 in das Land zurückgebracht werden, aus dem sie geflohen
sind?
35. Soll angesichts des Einsatzes von Polizisten aus typischerweise mehreren
Mitgliedstaaten in den FRONTEX-Leitlinien auch festgelegt werden, unter
wessen Hoheitsgewalt die unter Umständen aufgegriffenen Personen
stehen?
36. Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen dafür
einsetzen, dass die Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren in einem
Mitgliedstaat in den FRONTEX-Leitlinien verankert wird, und wenn nein,
warum nicht?
37. Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen dafür
einsetzen, dass ein Verfahren zur Identifizierung besonders Schutzbedürftiger
in den FRONTEX-Leitlinien festgelegt wird, damit auf ihre Bedürfnisse
eingegangen werden kann, und wenn nein, warum nicht?
38. Schließt sich die Bundesregierung den Äußerungen des ehemaligen
Bundesministers des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, an, der in der Sendung
„REPORT MAINZ“ vom 5. Oktober 2009 sagte: „Wer in Not ist und
Flüchtling ist, hat einen Anspruch auf Aufnahme, und wer auf Hoher See ist, wird
nicht zurückgeschickt, sondern es gelten die Regeln der Genfer Konvention“
(vgl. Bundestagsdrucksache 16/14157)?
39. Wenn ja, bedeutet dies, dass die Bundesregierung die exterritoriale Geltung
des Zurückweisungsgebots der Genfer Flüchtlingskonvention auf hoher See
anerkennt (bitte begründen)?
40. Inwieweit wird sich die Bundesregierung für eine Geltung dieser
Rechtsauffassung in der gesamten Europäischen Union und bei FRONTEX-Einsätzen
konkret einsetzen?
Berlin, den 4. Dezember 2009
Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44
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