Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 17/368
17. Wahlperiode 28. 12. 2009 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Josef Philip Winkler, Volker Beck (Köln),
Viola von Cramon-Taubadel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/164 –
Auswirkung der FRONTEX-Leitlinien auf den Flüchtlingsschutz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Jedes Jahr versuchen Menschen auf dem Seeweg, Europa zu erreichen. Durch
die Praxis der EU-Grenzschutzagentur FRONTEX, die Flüchtlingsschiffe zu
orten und dem betreffenden Anrainerstaat wie Griechenland oder Italien zu
melden, werden die Boote oft vor Erreichen der Küstengewässer eines
Mitgliedstaates auf Hohe See zurückgedrängt. Das hat zur Folge, dass die auf den
Booten befindlichen Personen keine Möglichkeit erhalten, ggf. einen
Asylantrag zu stellen.
Bei Maßnahmen der Migrationskontrolle auf Hoher See wird in aller Regel
staatliche Hoheitsgewalt ausgeübt, die eine Bindung an die Menschenrechte
auslöst. Dies war das – im Kern unbestrittene – Ergebnis einer Studie des
deutschen Instituts für Menschenrechte aus dem Jahr 2007 (vgl. Kleine Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 16/8974).
So kann das Umlenken, Zurückweisen, Zurückbegleiten oder Eskortieren von
Flüchtlingsbooten in Häfen von Nicht-EU-Staaten eine sog. effektive Kontrolle
über die betreffenden Personen und damit die Hoheitsgewalt des
verantwortlichen Staates begründen. Aus Sicht des UNHCR ergibt sich bereits in solchen
Fällen des vorverlagerten Grenzschutzes eine effektive Kontrolle des
handelnden Staates über schutzsuchende Personen und damit eine unmittelbare
Verantwortlichkeit desselben zur Schutzgewährung im Sinne der Genfer
Flüchtlingskonvention. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich Flüchtlingsboote den
Anweisungen von Schiffen des Grenzschutzes oder der Seenotrettung nicht widersetzen
können, ohne eine lebensgefährliche Kollision mit diesen Schiffen zu riskieren.
Daraus folgt die Verpflichtung der staatlichen Hoheitsträger, Flüchtlingen und
anderen Menschen, die internationalen Schutzes bedürfen, auf den
kontrollierten bzw. abgedrängten Schiffen Zugang zum Asylverfahren zu gewähren und
das Refoulement-Verbot zu beachten.
Um die grenzpolizeilichen Maßnahmen im Rahmen von FRONTEX-Einsätzen
auf eine für alle Beteiligten – Schutzsuchende wie Grenzschutzpolizistinnen
und - polizisten – transparente und rechtlich gesicherte Grundlage zu stellen, Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 22. Dezember 2009
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/368 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewerden derzeit auf europäischer Ebene so genannte Leitlinien für den
FRONTEX-Einsatz auf See verhandelt.
Am 29. Oktober 2009 wurde den Fraktionen über das Sekretariat des
Innenausschusses des Deutschen Bundestages der Entwurf einer Entscheidung der
Kommission „zur Ergänzung des Schengener Grenzkodex hinsichtlich der
Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für
die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen koordinierten operativen
Zusammenarbeit“ zugeleitet.
In ihren Antworten auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN zu dem ersten Entwurf einer Kommissionsentscheidung „Regeln zur
Überwachung der Seegrenzen bei FRONTEX-Einsätzen“ (Dokumenten-Nr.:
D003849/01, Vorgang: CMTD(2009)0143), den das Bundesministerium des
Innern (BMI) am 26. Mai 2009 an das zuständige Büro des Abgeordneten Josef
Philip Winkler erst auf Nachfrage weitergeleitet hatte, ging die
Bundesregierung auf die überwiegende Zahl der Fragen nicht ein (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/14118). Zur Begründung führte die Bundesregierung aus, sich bis zur
nächsten Sitzung des Komitologieausschusses noch keine Meinung zu dem
Entwurf gebildet zu haben. Die Sitzung des Ausschusses hat nun am
19. Oktober 2009 stattgefunden.
Die Leitlinien sollen FRONTEX-Einsätze stärker ausgestalten, indem sie Teil
des von der Agentur und den beteiligten Mitgliedstaaten für den jeweiligen
Einsatz aufgestellten Einsatzplans werden (Artikel 1). Sie enthalten Vorschriften
über das Abfangen und Aufgreifen von Schiffen (Anhang 2), auf denen sich
mutmaßlich illegale Migrantinnen und Migranten befinden, über Such- und
Rettungsmaßnahmen während des Einsatzes (Anhang 3) und über die
Ausschiffung von aufgegriffenen und geretteten Personen in Drittländer (Anhang 4).
Das Zusammenspiel zwischen den vorgesehenen Maßnahmen im Umgang mit
einem vermeintlich von illegalen Migrantinnen und Migranten besetzten Boot
und der Gewährung internationalen Flüchtlingsschutzes wird in den FRONTEX-
Leitlinien noch immer nicht hinreichend deutlich. Unter welchen Umständen
und zu welchem Zeitpunkt Menschen, die internationalen Schutzes bedürfen,
dies kundtun können, bleibt unklar. Ebenfalls ungeklärt ist die Frage, wie ihnen
ggf. der Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Auch das
Zurückweisungsverbot (Refoulement-Verbot), nach dem keine Person in ein Land überstellt
werden darf, in dem die Gefahr besteht, dass sie der Verfolgung oder Folter
ausgesetzt oder sie auf andere Weise unmenschlich oder erniedrigend behandelt
oder bestraft wird, findet keine hinreichende Gewährleistung. Gänzlich wurde
darauf verzichtet, Regeln zu erlassen, die das bei einem FRONTEX-Einsatz mit
einem aus mehreren Mitgliedstaaten gemischten Polizeiteam für einen
Asylantrag zuständige Land festlegen. Weiterhin wird nicht geklärt, wie
Grenzschutzbeamtinnen und -beamte im Rahmen von FRONTEX-Einsätzen mit Personen
auf Hoher See umgehen sollen, die erkennbar besonderen Schutz im Sinne der
Flüchtlingsaufnahmerichtlinie der EU bedürfen, wie z. B. Minderjährige,
Behinderte, ältere Menschen oder Schwangere.
Schließlich ist bisher nicht bekannt, welche Position die Bundesregierung in
den gegenwärtigen Verhandlungen zu den FRONTEX-Leitlinien vertritt.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung unterstützt ausdrücklich das Anliegen der EU-
Kommission, anerkannte Standards des Völker- und Europarechts in die Leitlinien für
den FRONTEX-Einsatz auf See einzubeziehen, und damit mehr Klarheit und
Vorhersehbarkeit bei gemeinsamen Einsatzmaßnahmen unter der Ägide der
Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen
(FRONTEX) zu schaffen.
FRONTEX-Einsatzmaßnahmen erfolgen auf Grundlage der Verordnung (EG)
Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004, die im Einklang mit den Grund-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/368sätzen und Grundrechten des EU-Vertrages und der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union steht.
FRONTEX koordiniert die grenzpolizeiliche Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten. Die Koordinierung und Durchführung operativer Handlungen liegen allein
in nationaler Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten. Die Teilnehmer
einer FRONTEX-Einsatzmaßnahme bleiben während der Maßnahmen Beamte
des nationalen Grenzschutzes ihres Herkunftsmitgliedstaates. Bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse sind die für FRONTEX-
Einsatzmaßnahmen abgestellten Beamten bei einem Einsatz im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedstaates an das Gemeinschaftsrecht und das nationale Recht des
jeweiligen Einsatzmitgliedstaates gebunden.
Alle Maßnahmen, die gegenüber Flüchtlingen und Migranten getroffen werden,
sind in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen des Völkerrechts
sowie unter Berücksichtigung der humanitären Erfordernisse im Einzelfall zu
treffen.
Die EU-Kommission hat den Entwurf der Leitlinien im sog.
Komitologieverfahren vorgelegt. Dabei handelt es sich um ein Verfahren der vereinfachten
Rechtsetzung.
Bei dem Entwurfstext, der dem Deutschen Bundestag am 29. Oktober 2009
zugeleitet worden ist und der auch Gegenstand dieser Kleinen Anfrage ist, handelt
es sich um die Textfassung, die der Erörterung in der Sitzung des
Komitologieausschusses am 19. Oktober 2009 zugrunde lag. Im Rahmen der Sitzung wurde
der Textentwurf überarbeitet. Der Komitologieausschuss wurde noch am 19.
Oktober 2009 gebeten, eine förmliche Stellungnahme zum Entscheidungsentwurf
abzugeben. Die Mindeststimmenzahl für die Abgabe einer zustimmenden
Stellungnahme wurde nicht erreicht. Daraufhin hat die EU-Kommission Anfang
Dezember ein neues und teilweise überarbeitetes Dokument in Form des Entwurfs
für einen Ratsbeschluss (Dok. 16870/09, FRONT 105, COMIX 903 vom 9.
Dezember 2009) an den Rat und gleichzeitig an das Europäische Parlament
übersandt. Die Befassung mit dem Dossier erfolgt seitdem im Ratsrahmen.
Ratspräsidentschaft und Kommission haben für die Erörterung des Entwurfs im
Ratsrahmen am 8., 12. und 16. Dezember 2009 drei Sitzungen der Referenten für
Justiz und Inneres in den Vertretungen der Mitgliedstaaten bei der EU in Brüssel
(sog. JI-Referentensitzungen) anberaumt. In diesen wie auch in den vorherigen
Beratungen im Komitologieausschuss wurden inhaltlich-operative Fragen zum
Leitlinienentwurf nur andiskutiert. Gleichwohl ist es der Bundesregierung
gelungen, wesentliche Punkte einzubringen:
● Die Beachtung des Refoulement-Verbots wurde seiner Bedeutung
entsprechend in die allgemeinen Grundsätze der FRONTEX-Leitlinien übernommen.
Damit ist aus Sicht der Bundesregierung und der Kommission klargestellt,
dass dieser Grundsatz für alle beschriebenen Maßnahmen im Rahmen von
FRONTEX-Einsatzmaßnahmen auf See gelten soll.
● Da die Frage der extraterritorialen Geltung der Genfer Flüchtlingskonvention
stark umstritten ist und insoweit keine einheitliche Staatenpraxis existiert,
wurde der Kommissionsvorschlag an den Text der Europäischen
Menschenrechtskonvention angelehnt, deren extraterritoriale Geltung an Bord von
Schiffen durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte anerkannt ist.
● In den Erwägungsgründen des Entwurfs wurde klargestellt, dass die
einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen unberührt bleiben, d. h. dass diese
neben den Leitlinien bei allen FRONTEX-Einsatzmaßnahmen Geltung
beanspruchen.
Drucksache 17/368 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNach Behandlung des Kommissionsvorschlags zu den FRONTEX-Leitlinien in
den drei Sitzungen der Referenten für Justiz und Inneres wurde der nochmals
angepasste Entwurf (Dok. DS 794/09 vom 16. Dezember 2009) dem Ausschuss der
Ständigen Vertreter (AStV) zugeleitet. Im AStV am 17. Dezember 2009 hat die
EU-Kommission nochmals weiteren Änderungsbedarf am Text der Leitlinien
angekündigt.
Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag in zwei Sitzungen des
Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Angelegenheiten am 2. und
16. Dezember 2009 über den jeweils aktuellen Sachstand des Leitlinienentwurfs
informiert.
Der dem AStV in seiner Sitzung am 17. Dezember 2009 zugeleitete Entwurf der
Leitlinien hat sich in Text und Struktur gegenüber dem Textentwurf, der
Gegenstand dieser Kleinen Anfrage ist, somit in zahlreichen Punkten geändert. Die
Fragen 10 bis 14, 16, 20 bis 26, 28 bis 30, 32 und 34 können aus
Verfahrensgründen daher zwar thematisch, nicht aber bezogen auf die mehrfach geänderte
Systematik des Entwurfs beantwortet werden.
1. Handelt es sich bei dem Entwurf der FRONTEX-Leitlinien, der dem
Deutschen Bundestag am 29. Oktober 2009 zugeleitet worden ist, um den
aktuellen Entwurf mit den Ergebnissen der Sitzung des Komitologieausschusses,
der am 19. Oktober 2009 tagte, und wenn nein, warum ist dem Deutschen
Bundestag der aktuelle Entwurf noch nicht zugeleitet worden?
2. Wie ist der gegenwärtige Stand des Verfahrens?
3. Warum wurde der Deutsche Bundestag durch die Bundesregierung bis heute
nicht über den Verlauf des Komitologieverfahrens informiert?
4. Werden die Leitlinien, anders als bislang angekündigt, statt als
Kommissionsbeschluss nunmehr als Kommissionsentscheidung ergehen, und wenn
ja, warum?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen.
5. Wie, wann und durch wen wird der jeweilige in Artikel 1 genannte
Einsatzplan festgelegt?
FRONTEX stimmt vor jeder gemeinsamen Einsatzmaßnahme in Gesprächen
einen sogenannten Operationsplan mit den betroffenen EU-Mitgliedstaaten und
im Einzelfall mit Drittstaaten ab. Der Operationsplan wird schriftlich fixiert.
Darin werden konkrete praktische Regelungen, die sich am Einsatzgebiet und
Einsatzweck orientieren, detailliert festgelegt. Hiervon unberührt bleiben die
Regelungen des internationalen Seerechts (u. a. Seerechtsübereinkommen der
Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, Internationale Übereinkommen
vom 6. November 1979 über den Such- und Rettungsdienst auf See), der Genfer
Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention und
Mechanismen des internationalen Schutzes der EU und der Mitgliedstaaten.
6. Ist dieser Einsatzplan öffentlich zugänglich?
Nein
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/3687. Sind die EU-Grenzschutzagentur FRONTEX ebenso wie die
Mitgliedstaaten an die in Erwägungsgrund Nummer 6 aufgelisteten internationalen
Übereinkommen gebunden, und wenn nein, welche Auswirkungen hat
dies für den internationalen Flüchtlingsschutz?
Die Hauptaufgabe von FRONTEX besteht in der Koordinierung der operativen
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Schutzes der EU-
Außengrenzen. Diese Koordinierung erfolgt auf Grundlage der Verordnungen (EG)
Nr. 2007/2004 und (EG) Nr. 863/2007. Diese stehen im Einklang mit den
Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der EU
anerkannt sind, und sind im Einklang mit diesen anzuwenden.
Die Durchführung operativer Handlungen liegt allein in nationaler
Verantwortung der jeweiligen Mitgliedstaaten. Die Teilnehmer einer FRONTEX-
Einsatzmaßnahme bleiben während der Maßnahmen Beamte des nationalen
Grenzschutzes ihres Herkunftsmitgliedstaates. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und Befugnisse sind die für FRONTEX-Einsatzmaßnahmen abgestellten
Beamten und das Personal von FRONTEX an das Völkerrecht, das
Gemeinschaftsrecht, sowie bei einem Einsatz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates,
sofern sich hier Berührungspunkte ergeben, zudem an das nationale Recht des
betreffenden Mitgliedstaates gebunden. Diese Bindungen umfassen auch die
internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.
Maßnahmen, die gegenüber Flüchtlingen und Migranten getroffen werden, sind
in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regelungen des Völkerrechts sowie
unter Berücksichtigung der humanitären Erfordernisse des Einzelfalls zu treffen.
8. Warum wird nur in den Erwägungsgründen und in Nummer 4.2, nicht aber
in den allgemeinen Grundsätzen der Leitlinien auf das Refoulement-
Verbot Bezug genommen?
Angesichts der herausragenden Bedeutung des Refoulement-Verbots wurde es in
der aktuellen Textfassung vom 16. Dezember 2009 in die allgemeinen
Grundsätze der Leitlinien unter Ziffer 1.2 aufgenommen.
9. Sieht die Bundesregierung mit Blick auf die Erfordernisse des
internationalen Flüchtlingsschutzes und der zugrunde liegenden humanitären
Dimension das Anliegen der EU-Kommission, anerkannte Standards des
Völker- und Europarechts in die Leitlinien einzubeziehen, in dem aktuellen
Entwurf der Leitlinien gewährleistet (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14118),
und wenn ja, warum?
Die Bundesregierung unterstützt ausdrücklich das Anliegen der EU-
Kommission, anerkannte Standards des Völker- und Europarechts in die Leitlinien
einzubeziehen und damit mehr Klarheit und Vorhersehbarkeit bei gemeinsamen
Einsatzmaßnahmen unter der Ägide von FRONTEX zu bekommen. Der aktuelle
Entwurf der FRONTEX-Leitlinien nimmt auf diese Standards an mehreren
Stellen ausdrücklich Bezug.
10. Wie wird den besonderen Bedürfnissen der in Nummer 1.2 genannten
schutzbedürftigen Personen (insbesondere Kindern, Opfern von
Schleusern und Personen, die dringend medizinische Versorgung oder
internationalen Schutz benötigen) Rechnung getragen?
Gerade bei der Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger
Personen ist es wichtig, auf die im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände
einzugehen. Da eine pauschale Festlegung dem Einzelfall oft nicht gerecht zu
Drucksache 17/368 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewerden vermag, erfolgt im Leitlinienentwurf eine offen formulierte
Verpflichtung der handelnden Behörden und ihrer Vertreter zur Berücksichtigung
humanitärer Erfordernisse.
11. Welche der in Nummer 1.3 genannten Grundrechte sind gemeint, und
warum sind sie nicht konkret bezeichnet worden?
Die genannten Grundrechte können sich sowohl aus internationalen
Vereinbarungen, als auch aus der Charta der Grundrechte der EU ergeben. Dieser
Verweis ist nach Auffassung der Bundesregierung hinreichend konkret.
12. Wann besteht der in Nummer 2.3 genannte Verdacht, dass außerhalb des
Einsatzbereiches ein Schiff für illegale Handlungen auf See benutzt wird,
und welche illegalen Handlungen fallen darunter?
Ein Verdacht, dass ein Schiff für illegale Handlungen auf See genutzt wird, stützt
sich in der Regel auf polizeiliche und maritime Erfahrungswerte der handelnden
Behörden und allgemeine wie spezielle Lageerkenntnisse. Was illegal ist,
bemisst sich nach der jeweils geltenden Rechtsordnung.
13. Wann liegt gemäß Nummer 2.4 ein begründeter Verdacht auf die
Beförderung von Personen, die sich der Grenzkontrolle zu entziehen versuchen,
vor?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 wird verwiesen.
14. Wird nach Auffassung der Bundesregierung bei folgenden Handlungen im
Rahmen von FRONTEX-Einsätzen
– Beschlagnahme des Schiffs und Festnahme der an Bord befindlichen
Personen (Nummer 2.4d);
– Erteilen der Anweisung an das Schiff, den Kurs zu ändern (…),
Eskortieren oder Geleiten des Schiffs, bis es sich auf diesem Kurs befindet
(Nummer 2.4e);
– Führen des Schiffs bzw. Beförderung der an Bord befindlichen
Personen zu einem Drittstaat oder aber Überstellung des Schiffs bzw. der an
Bord befindlichen Personen an die Behörden eines Drittstaates
(Nummer 2.4f);
– Führen des Schiffs bzw. Beförderung der an Bord befindlichen
Personen zum Aufnahmemitgliedstaat oder zu einem anderen am Einsatz
beteiligten Mitgliedstaat (Nummer 2.4g)
effektive Kontrolle über Personen ausgeübt (bitte je Alternative
aufschlüsseln), und wenn nein, warum nicht?
Die Frage, ob im Rahmen von Einsätzen, die durch FRONTEX koordiniert
werden, Hoheitsgewalt ausgeübt wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Soweit darüber hinaus eine einheitliche Rechtsprechung, insbesondere im
Bereich der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), vorliegt, ist diese
ebenfalls zu beachten.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/36815. Falls die Bundesregierung die Ausübung der effektiven Kontrolle über
Personen in Frage 1 bejaht, ist sie dann ebenfalls der Auffassung, dass
diese Kontrolle die Bindung der handelnden Polizisten an Menschenrechte
und mithin die Anwendbarkeit der Genfer Flüchtlingskonvention und der
Europäischen Menschenrechtskonvention auch außerhalb des
Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten auslöst?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 wird verwiesen.
16. Inwiefern kann nach Auffassung der Bundesregierung bei Maßnahmen
nach Nummer 2.4 (z. B. Anweisen des Schiffes, den Kurs zu ändern) das
Refoulement-Verbot gewahrt werden?
Die Wahrung des Refoulement-Verbots ist in Nummer 1.2 des aktuellen
Leitlinienentwurfs ausdrücklich verankert. Dem ist im Rahmen der Einsätze
entsprechend Folge zu leisten.
17. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung die in Nummer 2.4
vorgesehenen Maßnahmen – Informations- und Dokumentsüberprüfung (a) und
Befragung der an Bord befindlichen Personen (b) – dazu dienen
herauszufinden, ob es unter den Anwesenden jemanden gibt, der internationalen
Flüchtlingsschutzes bedarf?
Die in der Nummer 2.4, Buchstabe a und b des Leitlinienentwurfs genannten
Maßnahmen dienen in erster Linie der Informationsgewinnung über das Schiff,
seine Besatzung und die an Bord befindlichen Personen und Sachen sowie dem
Ausräumen oder Bestätigen eines Verdachts auf illegale Handlungen. Hierunter
können auch Erkenntnisse über die besondere Schutzbedürftigkeit von Personen
fallen.
18. Wie haben sich Polizistinnen und Polizisten im Rahmen von FRONTEX-
Einsätzen zu verhalten, wenn bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 die
betroffenen Personen um Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention
bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention nachsuchen?
Auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 wird
verwiesen.
19. Wie haben sich Polizistinnen und Polizisten im Rahmen von FRONTEX-
Einsätzen zu verhalten, wenn Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 Personen
erkennbar oder mutmaßlich Anspruch auf besonderen Schutz haben, z. B.
Minderjährige, Behinderte, ältere Menschen oder Schwangere?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 wird verwiesen.
20. Wie wird der in Nummer 2.4g und 2.5.1 genannte Aufnahmemitgliedstaat
festgelegt?
Der in der englischsprachigen Fassung verwandte Begriff „host Member State“
bezeichnet in der bei FRONTEX üblichen Diktion den Mitgliedstaat, der
Einsatzkräfte der anderen Mitgliedstaaten aufnimmt, auf dessen Staatsgebiet die
Operation also stattfindet. In der deutschen Übersetzung des Leitlinienentwurfs
wurde hierfür der Begriff „Aufnahmemitgliedstaat“ eingesetzt. In der deutschen
Fassung von Artikel 1a Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 wird „host
Drucksache 17/368 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMember State“ als „Einsatzmitgliedstaat“ übersetzt. Es handelt sich hier um eine
Abweichung der Sprachfassungen im Entwurfsstadium. Ein Unterschied in der
Sache ist damit nicht verbunden.
21. Welche Untersuchungen an Bord gemäß Nummer 2.5.3.2 gelten als „nicht
mehr so rücksichtsvoll wie möglich“?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass hier auf Ziffer 2.5.2.3 Bezug
genommen wird. Maßgeblich sind hier die Umstände des Einzelfalls.
22. Welche zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte im Sinne der Nummer
2.5.2.6 existieren, und mit welchen Staaten sind sie geschlossen worden?
Die Bundesregierung sieht sich außerstande, für alle an FRONTEX-
Einsatzmaßnahmen teilnehmenden Staaten alle hier in Frage kommenden zwei- oder
mehrseitigen Übereinkünfte aufzuführen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
23. Welches sind Maßnahmen im Sinne von Nummer 2.5.2.6, die sich aus
einschlägigen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften ableiten?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 22 wird verwiesen.
24. Wie viele oder welche der in Nummer 3.2 genannten Kriterien zur
Lagebewertung müssen vorliegen, damit die Einsatzkräfte zu dem Schluss
kommen, dass eine Notsituation besteht?
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Notsituation auf See vorliegt, ist es nicht
sachdienlich, eine starre Anzahl von „Risikofaktoren“ vorzugeben, die vorliegen
müssen, um eine Notsituation anzunehmen. Vielmehr ist es wichtig, im
konkreten Einzelfall unter Einbeziehung aller verfügbaren Informationen und unter
Berücksichtigung der maritimen Erfahrung zu einer zutreffenden Beurteilung zu
gelangen, um Gefahren für Leib und Leben auszuschließen.
25. Wie erkennen die beteiligten Einsatzkräfte gemäß Nummer 3.2, dass z. B.
Schwangere, Kinder, Passagiere, die dringend medizinische Hilfe
benötigen, oder Tote an Bord sind?
Die beteiligten Einsatzkräfte beurteilen die Lage nach Einholung und
Auswertung aller verfügbaren Informationen.
26. Inwieweit wird bei Feststellung der besonderen Schutzbedürftigkeit von
geretteten oder aufgegriffenen Personen an Bord deren Bedürfnissen auch
nach beendeten Rettungsmaßnahmen gemäß Nummer 3.5 Rechnung
getragen, und wenn ja, wie?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 wird verwiesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/36827. Sind die sich aus den Leitlinien ergebenden Handlungsanweisungen nur
einschlägig für Boote, die innerhalb des Seegebietes eines FRONTEX-
koordinierten Einsatzes gesichtet werden, und wenn ja, wie ist dann mit
Schiffen umzugehen, die außerhalb des Operationsgebietes gesichtet
werden?
Die Handlungsanweisungen betreffen Boote, die innerhalb des im
Operationsplan festgelegten Seegebiets im Rahmen einer von FRONTEX koordinierten
Einsatzmaßnahme gesichtet werden. Darüber hinaus gelten gegenüber diesen
Booten wie auch gegenüber denjenigen, die außerhalb des Einsatzgebiets
gesichtet werden, die einschlägigen internationalen Verpflichtungen (vgl.
Erwägungsgrund 6).
28. Welche Einzelheiten sind für die Ausschiffung der aufgegriffenen oder
geretteten Personen im Einklang mit dem Völkerrecht und etwaigen
bilateralen Abkommen gemäß Nummer 4.1 festzulegen?
Im Einsatzplan sind alle Einzelheiten für die Ausschiffung festzulegen, die für
eine rechtmäßige und sichere Ausschiffung erforderlich sind.
29. Wie wird das in Nummer 4.2 festgelegte Refoulement-Verbot
gewährleistet, wenn nach Nummer 4.1 die Ausschiffung vorrangig in dem Drittland
erfolgen soll, von dem aus die Personen in See gestochen sind?
Das Refoulement-Verbot wird gewährleistet, indem die Ausschiffung nicht in ein
Drittland erfolgt, in dem der begründete Verdacht besteht, dass die Person dort
Nachteile im Sinne des Refoulement-Verbots zu befürchten hat.
30. Wie wird sichergestellt, dass für den Fall, dass die Ausschiffung gemäß
Nummer 4.2 nicht in dem Drittland, von dem aus die Personen in See
gestochen sind, erfolgen kann, diese an der geografisch nächstgelegenen
Stelle erfolgt, an der die Sicherheit der Personen gewährleistet ist?
Die Verantwortung für die Bestimmung der geeigneten Stelle für die
Ausschiffung liegt bei der für die Operation zuständigen Rettungskoordinierungsstelle;
diese hat die Bestimmung im Einklang mit den völker- und seerechtlichen
Vorgaben vorzunehmen. Der aktuelle Leitlinienentwurf sieht außerdem vor, dass
– unbeschadet der oben genannten Verantwortung der
Rettungskoordinierungsstelle – in Fällen, in denen eine Ausschiffung in dem Drittland, von dem aus die
Personen in See gestochen sind, nicht möglich ist, vorrangig eine Ausschiffung
in den „host Member State“ erfolgen soll.
31. Hält die Bundesregierung in der in Frage 27 beschriebenen Situation die
nächstgelegenen Mitgliedstaaten für verpflichtet, diese Personen
aufzunehmen, und wenn ja, wie, und von wem kann dies ggf. durchgesetzt
werden?
Etwaige Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bemessen sich nach den Normen
des Unions- bzw. des Völkerrechts. Die Einhaltung völkerrechtlicher Pflichten
durch die anderen Mitgliedstaaten wird von der Bundesrepublik Deutschland
nicht in Frage gestellt.
Drucksache 17/368 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode32. Inwieweit sollen die aufgegriffenen oder geretteten Personen dazu befragt
werden, ob der in Nummer 4.2 genannte begründete Verdacht besteht, dass
sie Verfolgung oder Folter ausgesetzt oder auf andere Weise unmenschlich
oder erniedrigend behandelt oder bestraft werden oder ob bei ihnen die
Gefahr der Auslieferung oder Überstellung in ein solches Land besteht?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zum bisherigen Verfahren wird
verwiesen.
33. Was ist darunter zu verstehen, dass die aufgegriffenen oder geretteten
Personen gemäß Nummer 4.2 auf geeignete Weise, insbesondere hinsichtlich
des Ortes der Ausschiffung, zu informieren sind?
Durch die Information der aufgegriffenen oder geretteten Personen soll diesen
die Möglichkeit gegeben werden, etwaige Gründe im Sinne der Nummer 1.2
(vormals Nummer 4.2) vorzutragen, die dann gegebenenfalls bei der
Entscheidung über den Ort der Ausschiffung zu berücksichtigen sind. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 29 und 30 verwiesen.
34. Wie wird sichergestellt, dass die in Seenot geratenen und nach Nummer 3
geretteten Personen, die internationalen Flüchtlingsschutzes bedürfen,
nicht gemäß Nummer 4 in das Land zurückgebracht werden, aus dem sie
geflohen sind?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 29 und 30 wird verwiesen.
35. Soll angesichts des Einsatzes von Polizisten aus typischerweise mehreren
Mitgliedstaaten in den FRONTEX-Leitlinien auch festgelegt werden,
unter wessen Hoheitsgewalt die unter Umständen aufgegriffenen Personen
stehen?
Für eine ausdr��ckliche Festlegung in den Leitlinien sieht die Bundesregierung
keine Notwendigkeit.
36. Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen dafür
einsetzen, dass die Gewährleistung des Zugangs zum Asylverfahren in einem
Mitgliedstaat in den FRONTEX-Leitlinien verankert wird, und wenn nein,
warum nicht?
Die Bundesregierung begrüßt die in der aktuellen Entwurfsfassung der
Kommission (Erwägungsgrund 3) getroffene Aussage, dass die Mitgliedstaaten bei
Asylanträgen, die in ihrem Hoheitsgebiet einschließlich der Grenze und der
Transitzonen gestellt werden, an die Bestimmungen des Asyl-Besitzstands,
insbesondere die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über
Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung
der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L 326 vom 13. Dezember 2005, Seite 13)
gebunden sind.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/36837. Wird sich die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen dafür
einsetzen, dass ein Verfahren zur Identifizierung besonders Schutzbedürftiger
in den FRONTEX-Leitlinien festgelegt wird, damit auf ihre Bedürfnisse
eingegangen werden kann, und wenn nein, warum nicht?
Die Ziffern 1.2 und 3.3 Buchstabe g und h des Leitlinienentwurfs enthalten
Regelungen betreffend Personen mit besonderen Bedürfnissen. Im Übrigen wird auf
die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 10 und 36 verwiesen.
38. Schließt sich die Bundesregierung den Äußerungen des ehemaligen
Bundesministers des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, an, der in der Sendung
„REPORT MAINZ“ vom 5. Oktober 2009 sagte: „Wer in Not ist und
Flüchtling ist, hat einen Anspruch auf Aufnahme, und wer auf Hoher See
ist, wird nicht zurückgeschickt, sondern es gelten die Regeln der Genfer
Konvention“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/14157)?
Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass auch bei gemeinsamen
Operationen auf Hoher See zum Schutz der EU-Außengrenze unter der Koordinierung
von FRONTEX die einschlägigen völker- und seerechtlichen Verpflichtungen
der betroffenen Staaten betreffend die Rettung aus Seenot eingehalten werden
müssen. Sie unterstützt daher das Anliegen der Europäischen Kommission zur
Verabschiedung von Leitlinien für solche Einsätze, die auch Fragen der
Durchführung von Such- und Rettungsmaßnahmen sowie der Ausschiffung
aufgegriffener Personen behandeln. Dabei befürwortet die Bundesregierung, bei
Rechtsfragen anerkannte Standards des Völker- und Europarechts im see-, flüchtlings-
und menschenrechtlichen Bereich einzubeziehen. Im Einzelnen verweist die
Bundesregierung auf ihre Ausführungen in den Bundestagsdrucksachen 16/6254,
16/9204, 16/11382 und 16/13117.
39. Wenn ja, bedeutet dies, dass die Bundesregierung die exterritoriale
Geltung des Zurückweisungsgebots der Genfer Flüchtlingskonvention auf
Hoher See anerkennt (bitte begründen)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 38 wird verwiesen.
40. Inwieweit wird sich die Bundesregierung für eine Geltung dieser
Rechtsauffassung in der gesamten Europäischen Union und bei FRONTEX-
Einsätzen konkret einsetzen?
Die Bundesregierung wird ihre Rechtsauffassung im Rahmen der laufenden
Verhandlungen weiterhin vertreten.
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ISSN 0722-8333]