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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Stand der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie - Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenpläne und die Arbeit der Flussgebietsgemeinschaften

<span>Erstellung der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne durch die Bundesländer, Unterschiede in Systematik und Methodik, Vereinbarkeit mit EU-Recht, Grundwasservorräte und Grundwasserneubildung, Deckung der Kosten von Wasserdienstleistungen, Fischwanderhilfen und Durchgängigkeit der Flüsse, Grenzwerte und Umweltqualitätsnormen; Salzbelastung der Werra</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Datum

22.12.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/16604. 12. 2009

Stand der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie – Bewirtschaftungspläne, Maßnahmenpläne und die Arbeit der Flussgebietsgemeinschaften

der Abgeordneten Nicole Maisch, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Dr. Anton Hofreiter, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Undine Kurth (Quedlinburg), Ingrid Nestle, Friedrich Ostendorff, Dr. Hermann Ott, Dorothea Steiner, Markus Tressel, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms, und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die am 22. Dezember 2000 in Kraft trat, hat neue Standards im Bereich des Gewässerschutzes gesetzt. Das Ziel der WRRL ist, dass alle Gewässer in Europa innerhalb bestimmter Fristen einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potential erreichen.

Die Wasserrahmenrichtlinie schafft einen Ordnungsrahmen für den Schutz der Binnenoberflächengewässer, der Übergangsgewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers. Die nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen soll gefördert werden, die Verschmutzung des Grundwassers reduziert werden und eine Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren erreicht werden.

Die Umsetzung der WRRL ist eine anspruchsvolle Aufgabe. In Deutschland sind dafür die Bundesländer zuständig. Seit Inkrafttreten der WRRL haben die Bundesländer und die zuständigen Landesbehörden bereits zahlreiche Aufgaben abgearbeitet und erledigt. Bei genauerem Hinsehen wird jedoch sehr deutlich, dass die Bundesländer sich bei der Umsetzung der WRRL teilweise erheblich unterscheiden. In den Bundesländern wird sehr unterschiedlich mit der Umsetzung der WRRL umgegangen. Systematik, Methodik und die Beschreibung der Umsetzungsziele unterscheiden sich deutlich. Auch die Darstellungen in den Kartenwerken bestätigen diesen Eindruck.

Bis Ende 2009 müssen in den Flussgebietseinheiten die Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne entsprechend der WRRL veröffentlicht werden. In Deutschland spielen dabei die Bundesländer eine entscheidende Rolle. Sie legen mit ihren Plänen auf der so genannten C-Ebene den Grundstein für die Pläne der Flussgebietseinheiten. Erst auf der C-Ebene sind einzelne Maßnahmen darstellbar. Erst auf dieser Ebene kann zu einzelnen Projekten Stellung genommen werden.

Die Bundesregierung selbst ist bei der Umsetzung der WRRL ebenfalls gefordert. Ihr obliegt beispielsweise die Festsetzung von Umweltqualitätsnormen. Darüber hinaus muss sie als Eigentümerin der Bundeswasserstraßen einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der WRRL leisten. Sie ist verantwortlich dafür, die Durchgängigkeit der Bundeswasserstraße herzustellen und ihren ökologischen Zustand zu verbessern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen45

1

Werden alle Bundesländer als zuständige Behörden fristgerecht Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne (C-Ebene der WRRL) vorlegen? Wenn nein, welche Bundesländer werden es nicht schaffen, und warum nicht?

2

Verzichten einzelne Bundesländer auf die Erstellung von Maßnahmen- und Bewirtschaftungsplänen auf der C-Ebene? Wenn ja, welche? Wie soll in diesen Fällen die nötige Detailschärfe der Pläne und Karten sichergestellt werden, um die Möglichkeit zur Stellungnahme zu konkreten Maßnahmen zu gewährleisten?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität der von den Ländern bisher veröffentlichten Entwürfe für die Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne?

4

Arbeiten die Bundesländer mit unterschiedlichen Maßstäben bei der Umsetzung der WRRL?

5

Wie beurteilt die Bundesregierung die großen Unterschiede in der Systematik und Methodik der Pläne (beispielsweise in Bezug auf die Ausweisung von stark veränderten Gewässern, bei der kartografischen Darstellung und bei der unterschiedlichen Form der Beteiligung der Öffentlichkeit)?

6

Entspricht die Herangehensweise der Bundesländer bei der Erstellung der Pläne den Vorgaben und der Intention der Wasserrahmenrichtlinie? Warum?

7

Entsprechen die bis heute bekannten Entwürfe für die Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne dem europäischen Recht oder drohen Vertragsverletzungsverfahren von Seiten der EU-Kommission? Warum? Welche Änderungen sind aus Sicht der Bundesregierung gegebenenfalls unverzichtbar?

8

Ist die Umsetzung der WRRL in Deutschland gewährleistet, obwohl die einzelnen Bundesländer unterschiedliche Verfahren bei der Erstellung der Maßnahmen- und Bewirtschaftungspläne anwenden? Warum?

9

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit ordnungspolitisch in die Umsetzung der WRRL durch die Länder einzugreifen? Warum?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung das so genannte Trittsteinprinzip, das in einzelnen Bundesländern bei der Umsetzung der WRRL zur Anwendung kommt? Unter welchen Bedingungen kann es zur Zielerreichung nach WRRL beitragen?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die geringe Zielerreichung nach WRRL bis zum Jahr 2015 in den Bundesländern (siehe Bundestagsdrucksache 16/5189)?

12

Wie beurteilt die Bundesregierung die Zusammenarbeit in den Flussgebietseinheiten?

13

Wie beeinflussen aus Sicht der Bundesregierung die unterschiedlichen Methoden und Systeme in den Bundesländern die Maßnahmen- und Bewirtschaftungspläne in den Flussgebietsgemeinschaften? Welche Probleme bei der Umsetzung der WRRL erwartet die Bundesregierung durch die unterschiedliche Arbeitsweise der Bundesländer in den gemeinsamen Flussgebietsgemeinschaften?

14

Wie beurteilt die Bundesregierung die unterschiedliche Systematik und Methodik der einzelnen Bundesländer bei der Erstellung der Bewirtschaftungs- und Maßnahmenpläne innerhalb der einzelnen Flussgebietsgemeinschaften?

15

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung die Bundesländer bei der Zielerreichung zu unterstützen?

16

Wie wird die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes in Zukunft an der Umsetzung der WRRL beteiligt?

17

Wie viele Mitarbeiter der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes sind mit der Umsetzung der WRRL befasst?

18

Rechnet die Bundesregierung damit, dass bis 2027 die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland erreicht werden? Falls nein, bis wann werden die Ziele erreicht, und mit welchem Grad der Zielerreichung rechnet die Bundesregierung bis 2027?

19

Lassen die Bundesländer unterschiedliche Grundwasserentnahmen im Bezug auf die Grundwasserneubildungsrate zu? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Unterschiede?

20

Werden die Grundwasservorräte und die Grundwasserneubildung in den Bundesländern unterschiedlich bewertet und quantifiziert? Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung diese Unterschiede?

21

Wie muss ein hochwertiges Pegelsystem zur Beurteilung und zur Kontrolle des Grundwassers ausgelegt sein? Wie dicht muss das Netz der Messpunkte sein, wie oft muss gemessen werden?

22

Wo gibt es solche Pegelsysteme, und entsprechen sie den Anforderungen der WRRL? Wie bewertet die Bundesregierung die Pegelsysteme zur Beurteilung und Bemessung des Grundwassers, die in den Bundesländern zur Anwendung kommen?

23

Wie beurteilt die Bundesregierung unterschiedliche Herangehensweisen der Bundesländer bei der Bewertung und Quantifizierung von grenzüberschreitenden Grundwasserkörpern?

24

Sieht die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL gewährleistet, obwohl die Nutzung von Grundwasser ohne die Berücksichtigung grundwasserabhängiger Landökosysteme, ohne Berücksichtigung des Klimawandels und ohne Bilanzierung der Grundwasservorräte in den Bundesländern erlaubt bzw. bewilligt werden kann? Warum?

25

Welche Wassernutzungen verursachen aus Sicht der Bundesregierung Kosten bei den Wasserdienstleistungen? Wie sollen diese Kosten gemäß dem Verursacherprinzip auf die Nutzer umgelegt werden?

26

Wie will die Bundesregierung den Streit mit der EU-Kommission um die unterschiedliche Auffassung zu den Artikeln 5 und 9 WRRL (Wasserdienstleistungen) beilegen? Welche Lösungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung? Welchen Fortgang des EU-Vertragsverletzungsverfahrens erwartet die Bundesregierung?

27

Bleibt die Bundesregierung bei der Rechtsauffassung, wonach die Begriffsbestimmung der Wasserdienstleistung in Artikel 2 Nummer 38 WRRL nur die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung erfasst, und wenn ja, warum?

28

Wie beurteilt die Bundesregierung die ökologische Wirksamkeit der zurzeit dem Stand der Technik entsprechenden Fischwanderhilfen an Wehren und Wasserkraftanlagen (flussaufwärts und flussabwärts)?

29

Reicht der aktuelle Stand der Technik, um die Durchgängigkeit der Flüsse gemäß WRRL für Gewässerlebewesen flussaufwärts und flussabwärts herzustellen?

30

Ist die Durchgängigkeit in den deutschen Flussgebietseinheiten flächendeckend erreichbar ? Wie soll sie hergestellt werden?

31

Wie soll mit der kumulativen Wirkung von Querbauwerken auf die Artenvielfalt und die Wanderung der Gewässerlebewesen umgegangen werden? Welche Ansätze zur Verbesserung der Durchgängigkeit hält die Bundesregierung für sinnvoll und machbar?

32

Welchen Umgang hält die Bundesregierung mit der kleinen Wasserkraft (Anlagen bis 1 MW) in diesem Zusammenhang für angebracht?

33

Welchen Umgang empfiehlt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang mit den ca. 33 000 Querbauwerken in Deutschland, an denen die Wasserkraft nicht genutzt wird?

34

Was sind aus Sicht der Bundesregierung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation in Bezug auf die Durchgängigkeit, die Wasserqualität und die Morphologie?

35

Wie wird die Bundesregierung die Durchgängigkeit an den Querbauwerken entlang der Bundeswasserstraßen herstellen? Welche konkreten Schritte sind geplant?

36

Werden die Querbauwerke in diesem Zusammenhang auf ihren Nutzen hin untersucht? Ab welcher jährlichen Auslastung scheint der Bundesregierung die Investition in eine Fischtreppe an einem Querbauwerk einer Bundeswasserstraße sinnvoll? Werden neue Kosten-Nutzen-Untersuchungen angestellt? Auf welchen grundlegenden Annahmen werden diese Untersuchungen gegebenenfalls durchgeführt?

37

Wie beurteilt die Bundesregierung die Entscheidung der EU-Kommission, dass die Liste der mikrobiologischen und chemischen Parameter bei der Revision der Trinkwasserrichtlinie 98/86/EG nicht überarbeitet und geändert werden soll?

38

Bis wann will die Bundesregierung die Verordnung über Umweltqualitätsnormen (UQN) gemäß Anhang V Nummer 1.2.6. WRRL vorlegen? Welche Ziele leiten die Bundesregierung bei der Erarbeitung dieser Verordnung? Nach welchen Kriterien und welcher Systematik sollen die UQN bestimmt werden?

39

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einleitung von Salzlauge durch die K+S AG in die Werra und die Verpressung der Lauge in den Untergrund?

40

Wie kann aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt werden, dass dem Verbesserungsgebot nach WRRL in diesem Sonderfall Rechnung getragen wird?

41

Welche Salzbelastung hält die Bundesregierung für akzeptabel, um die natürliche Artenvielfalt an Werra und Weser wiederherzustellen? Welcher Zielwert ist dafür am Pegel in Gerstungen erforderlich?

42

Welche konkreten Möglichkeiten zur Salzreduzierung hält die Bundesregierung für zielführend (wie z. B. Versatz, Nordseepipeline, Verdampfung, Laugentiefkühlung)?

43

Ist der K+S AG aus Sicht der Bundesregierung die konsequente Umsetzung des Verursacherprinzips wirtschaftlich zuzumuten?

44

Wie beurteilt die Bundesregierung das integrierte Maßnahmenkonzept der K+S AG? Sind die Ziele der Bundesregierung und die Ziele der WRRL auf diesem Weg erreichbar?

45

Hat die K+S AG einen Rechtsanspruch auf Einleitung der entstehenden Produktionsabwässer in einen Vorfluter? Wenn ja, wie ist dieser juristisch begründet?

Berlin, den 4. Dezember 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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