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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Post-Shipment-Kontrollen beim Export deutscher Rüstungsgüter

Regelungen zu Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung, zweijährige Pilotphase, Bündelung aller Regelungen in einem Rüstungsexportgesetz, Haftung des Rüstungsexporteurs für den Endverbleib, Überprüfungen von Endverbleibserklärungen in den letzten fünf Jahren, mögliche Nichterteilung von Ausfuhrgenehmigungen, erste durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle, Überwachung durch den BND, zulässige Reexporte und Weiterexporte, EU-Harmonisierung der Rüstungsexportkontrolle<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

28.12.2017

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/15530.11.2017

Post-Shipment-Kontrollen beim Export deutscher Rüstungsgüter

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Tobias Pflüger, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Am 9. März 2016 hat das Bundeskabinett die Sechste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) beschlossen. Damit werden sog. Post-Shipment-Kontrollen beim Export deutscher Rüstungsgüter eingeführt. Im Rahmen der Post-Shipment-Kontrollen wird überprüft, ob die gelieferten Waffen noch im Empfängerland bei dem in der Endverbleibserklärung angegebenen Endverwender vorhanden sind. Nun soll bei Rüstungsgütern eine Nachschau im Empfängerland erfolgen. Der Empfänger im Bestimmungsland muss dann bereits während des Genehmigungsverfahrens in der Endverbleibserklärung der Durchführung von Post-Shipment-Kontrollen zustimmen. Allerdings handelt es sich bei § 21 Absatz 5 AWV zu den „Vor-Ort-Kontrollen“ nur um eine „Kann“-Bestimmung. Die erste Vor-Ort-Kontrolle im Ausland wurde im Mai 2017 durchgeführt (www.waffenexporte.org/wp-content/uploads/2017/02/Rüstungsexport-zwischenbericht-2017.pdf).

Bis zur Änderung der AWV sollte der Endverbleib von Rüstungsgütern im Vorfeld durch das Genehmigungsverfahren geprüft und die Ausfuhrgenehmigung im Zweifel nicht erteilt werden. Für den genehmigungspflichtigen Export von gelisteten Kriegswaffen und Rüstungsgütern muss zusammen mit der Antragstellung grundsätzlich ein Endverbleibsdokument vorgelegt werden (vgl. § 21 Absatz 2 AWV). In der Endverbleibserklärung versichert der Empfänger schriftlich, dass er die betreffenden Güter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an andere Staaten weiterverkauft. Die Endverbleibserklärung wird i. d. R. vom deutschen Hersteller der Rüstungsgüter beschafft und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eingereicht. Die Erklärung ist Ausdruck der Verantwortung des Rüstungsunternehmers für das exportierte Rüstungsgut.

Zahlreiche Beispiele zeigen, dass der Endverbleib sowohl in NATO-Staaten wie Drittstaaten nicht immer gesichert ist und auch solche Waffen in die Konfliktgebiete gelangen. Schlagzeilen machten etwa die Funde neuer deutscher G-36-Gewehre in Libyen und in Georgien, die von deutscher Seite niemals direkt dorthin exportiert worden waren. Quellen verweisen darauf, dass die G-36-Gewehre in Libyen aus Ägypten stammen. Die G-36-Funde in Georgien stammen vermutlich aus deutschen Exporten an die Vereinigten Staaten von Amerika (www.hsfk.de/fileadmin/HSFK/hsfk_downloads/report0613_02.pdf). In Mexiko erhielten lokale Polizeibehörden das G36, die ebenfalls nicht hätten beliefert werden dürfen (www.zeit.de/politik/2016-12/heckler-koch-europa-exporte-nato-raumruestungsexporte).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Mit welcher Begründung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung ein Nachweis über die Zustimmung des Bestimmungslandes zur Duldung von Vor-Ort-Kontrollen des Endverbleibs und der Einhaltung von gemäß Absatz 4 vom Empfänger übernommenen Verpflichtungen durch deutsche Stellen sowie ein Nachweis über die auf den Gütern angebrachte Kennzeichnung, im § 21 Absatz 5 AWV nur als „Kann“-Bestimmung eingeführt?

2

Inwieweit trifft es zu, dass mit der Einführung von sog. Post-Shipment-Kontrollen, Kontrollen nach Lieferung der Rüstungsgüter lediglich beim jeweiligen staatlichen Empfänger vor Ort stattfinden können?

3

Inwieweit trifft es zu, dass Post-Shipment-Kontrollen zumindest in der zweijährigen Pilotphase nur bei Endverwendern mit amtliche Endverbleibserklärungen (EVEen) oder International Import Certificates (ICs) und nicht bei Endverwendern mit privaten EVEen stattfinden?

4

Inwieweit trifft es zu, dass mit der Einführung von sog. Post-Shipment-Kontrollen, Kontrollen in der zweijährigen Pilotphase bei staatlichen Empfängern lediglich von Kleinwaffen und leichten Waffen und bestimmten Schusswaffen (Pistolen, Revolver und Scharfschützengewehre) ermöglicht werden?

5

Inwieweit hält die Bundesregierung eine Bündelung der für Rüstungsexporte geltenden gesetzlichen Regelungen und Vorgaben wie die zu den Post-Shipment-Kontrollen in einem Rüstungsexportgesetz für soll (Bundestagsdrucksache 18/7666)?

6

Inwieweit wurden von der vorherigen Bundesregierung angekündigte Schritte unternommen, eine Expertenkommission zu bilden, die Vorschläge für eine mögliche Bündelung der für Rüstungsexporte geltenden gesetzlichen Regelungen und Vorgaben in einem Rüstungsexportgesetz erarbeiten soll (Bundestagsdrucksache 18/7666)?

7

Inwieweit ist bzw. soll das Rüstungsexportregime mit einer Haftung des Rüstungsexporteurs für den Endverbleib von Rüstungsgütern ausgestaltet bzw. ausgestaltet werden?

8

Inwieweit ist bzw. soll der Haftungstatbestand für den Endverbleib von Rüstungsexporten verschuldensunabhängig ausgestaltet bzw. ausgestaltet werden?

9

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine rechtsverbindliche Haftung für den Endverbleib ein wirtschaftlich hinnehmbarer Eingriff in das Dispositionsrecht der Rüstungsunternehmer?

10

Inwieweit teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass eine rechtsverbindliche Haftung für den Endverbleib verfassungsrechtlich unbedenklich ist?

11

Wie oft hat die Bundesregierung in den letzten fünf Jahren die Einhaltung von Endverbleibserklärungen überprüft (bitte nach Jahren auflisten)?

12

Wie definiert die Bundesregierung Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit hinsichtlich des gesicherten Endverbleibs von Rüstungsexporten führen können und damit dazu, dass die Bundesregierung keine Ausfuhrgenehmigung erteilt?

13

Inwieweit hat die Bundesregierung Anhaltspunkte für Zweifel am Endverbleib von Waffenlieferungen an Saudi-Arabien geprüft, die zumindest zum Teil ganz offenbar im Jemen gelandet sind, vor dem Hintergrund, dass Anfang April 2017 Fernsehbilder auftauchten, auf denen saudi-arabische Militärflugzeuge Sturmgewehre vom deutschen Waffenhersteller Heckler & Koch über der Stadt Aden abwarfen, um im dortigen Bürgerkrieg Milizen zu unterstützen (www.welt.de/politik/deutschland/article143026296/Verbleib-von-Waffen-soll-vor-Ort-ueberprueft-werden.html)?

14

In welchem Land wurde im Mai 2017 die erste Vor-Ort-Kontrolle im Ausland durchgeführt und der Export welcher Güter war davon betroffen (bitte mit Typ/Bezeichnung, exportierenden Unternehmen/Hersteller und dem Gesamtwert aufschlüsseln)?

15

Inwieweit gehört es im Rahmen des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BND-Gesetz – BNDG) zum gesetzlichen Auftrag des Bundesnachrichtendienstes, aktiv die Einhaltung der Endverbleibsbestimmungen für aus Deutschland gelieferte Rüstungsgüter zu überwachen?

16

Inwieweit trifft es nach wie vor zu, dass Kriegswaffen und kriegswaffennahe Rüstungsgüter mit dem schriftlichen Einverständnis der Bundesregierung in dritte Länder reexportiert bzw. im Sinne des EU-Binnenmarktes verbracht werden können?

17

Inwieweit trifft es nach wie vor zu, dass bei den übrigen „sonstigen Rüstungsgütern“ die Endverbleibserklärungen regelmäßig vorsehen, dass der Weiterexport in Staaten der EU, NATO oder gleichgestellte Staaten (Australien, Japan, Neuseeland, Schweiz) zulässig ist?

18

Inwieweit gibt es seitens der Bundesregierung Bestrebungen für eine Harmonisierung bzw. Angleichung in der Europäischen Union im Bereich der Rüstungsexportkontrolle?

Berlin, 23. November 2017

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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