Daten zur Situation der privaten Krankenversicherung und Geheimhaltung
der Abgeordneten Harald Weinberg, Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Ulla Jelpke, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jan Korte, Niema Movassat, Kathrin Vogler, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Wie auch bereits auf vorangegangene parlamentarische Anfragen hat die Bundesregierung im Oktober 2016 auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. bei einigen Fragen nicht bzw. nicht öffentlich geantwortet (vgl. Bundestagsdrucksache 18/10101). Die Antwort lautete in diesen Fällen: „Konkrete Angaben zu einzelnen Unternehmen unterliegen als vertrauliche, im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Tätigkeit der BaFin zugängliche Informationen der Verschwiegenheitspflicht nach § 309 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Das öffentliche Bekanntwerden der erfragten Informationen hat grundsätzlich das Potenzial, die Wettbewerbssituation einzelner Unternehmen zu beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung mit den Informationsrechten des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten kann in der Sache daher keine Auskunft in der für Kleine Anfragen in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen, zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmten Weise erfolgen. Die Antwort wird deshalb in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages zur Verfügung gestellt.“ Das Bundesministerium der Finanzen habe die entsprechende Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft.
In der Geheimschutzstelle dürfen die fragestellenden Abgeordneten die Antwort zwar einsehen, sie jedoch nicht fotografieren, kopieren und auch keine Notizen anfertigen. Gerade bei den hier abgefragten Daten in Form von umfangreichen Tabellen ist eine Analyse unter diesen Arbeitsbedingungen kaum möglich. Erst recht darf die Öffentlichkeit nicht über die Antworten informiert werden.
Abgesehen davon, dass die Öffentlichkeit ein berechtigtes Interesse hat, zu erfahren, welche privaten Krankenversicherungsunternehmen hohe oder niedrige Beitragssteigerungen haben, welche Unternehmen welchen Zins auf das Kapital der Versicherten erzielen und anderes, müssen diese Antworten auch öffentlich diskutiert werden können, etwa in einer Debatte über den Fortbestand oder die Abschaffung der privaten Krankenversicherung im Rahmen der Einführung einer Bürgerversicherung.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 7. November 2017 (2 BvE 2/11) festgestellt, dass sich die Bundesregierung in den zu verhandelnden Sachen bei der Abwägung zwischen dem Informationsrecht des Deutschen Bundestages und dem Geheimhaltungsinteresse aus Gründen des Schutzes möglicherweise wettbewerbsrelevanter Informationen privater Unternehmen rechtswidrig für die Geheimhaltung entschieden hat. Das Gericht führte unter anderem aus: „Der parlamentarische Informationsanspruch ist auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt […]. Verhandeln von Argument und Gegenargument, öffentliche Debatte und öffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus […].“ Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages führen dazu im „Aktuellen Begriff“ Nr. 28/17 weiter aus: „Einfaches Gesetzesrecht und Geschäftsordnungsrecht kämen daher bei der Begrenzung des Fragerechts nur in Betracht, soweit sie innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums den Ausgleich zwischen dem verfassungsrechtlichen Informationsanspruch und anderen Rechtsgütern von Verfassungsrang konkretisierten.“
Um der Bundesregierung die Möglichkeit zu geben, ihre Entscheidung des letzten Jahres an die neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, ist das erneute Stellen dieser Fragen notwendig (Fragen 1 bis 5).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wie viele Versicherte waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den einzelnen PKV-Unternehmen (PKV: private Krankenversicherung) versichert (bitte in Jahresschritten für die Jahre ab 2010 gliedern)?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Beitragsaufkommen pro Versicherten in der PKV in den Jahren seit 2010 entwickelt (bitte nach PKV-Unternehmen einzeln, in absoluten Zahlen und in Steigerungsraten in Jahres-Schritten angeben)?
Welche Beitragssteigerungen hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 in den PKV-Unternehmen pro Versicherten gegeben (bitte die Steigerung in Prozent pro Jahr und nach PKV-Unternehmen einzeln gliedern)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Überzins bei den einzelnen PKV-Unternehmen, und wie war die tatsächliche Aufteilung der Überzinsen auf Grundlage des § 12a des Versicherungsaufsichtsgesetzes bei den einzelnen PKV-Unternehmen seit 2010 (bitte nach PKV-Unternehmen einzeln und in Jahresschritten gliedern)?
Welche PKV-Unternehmen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einführung des Verfahrens des aktuariellen Unternehmenszins (AUZ) ihren individuellen Rechnungszins auf unter 3,5 Prozent senken? Auf welchen Wert wurde jeweils gesenkt, und für welchen Zeitraum gilt bzw. galt dies?
Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung in dieser Antwort für oder gegen die öffentliche Beantwortung der ersten fünf Fragen dieser Kleinen Anfrage entschieden?
Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung das in der Vorbemerkung der Fragesteller genannte Urteil auf die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erhobenen Daten über private Krankenversicherungsunternehmen anzuwenden, in welchen Punkten und aus welchen Gründen ist es das nach Auffassung der Bundesregierung nicht?
Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragesteller zu, dass für (potenzielle) Kunden der privaten Krankenversicherung die Kenntnis von transparenten Unternehmensdaten die Entscheidung für oder gegen einen Wettbewerber nützlich und von Bedeutung ist, da nur mit Kenntnis dieser Daten eine gut informierte Entscheidung möglich ist?