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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Genehmigungspflicht für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

Aktueller Stand der Verhandlungen zur Revision der EU-Verordnung zu Dual-Use-Gütern, Genehmigungspflicht nur bei bestehendem Waffenembargo, betroffene Länder, darüber hinausgehende Verbote von Ausfuhren, Handels- und Vermittlungsgeschäften, bestehende Genehmigungspflichten für technische Unterstützung durch Deutsche oder Inländer in Drittländern, verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit und Auswirkungen einer Erweiterung<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

06.02.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/42712.01.2018

Genehmigungspflicht für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Tobias Pflüger, Martina Renner, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Kersten Steinke und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Eine Ausfuhrgenehmigung muss ein in Deutschland ansässiges Rüstungsunternehmen nur beantragen, wenn es etwa Teile für Panzer, Spezialmaschinen oder technische Unterlagen ins Ausland exportieren will. Das Erbringen von Dienstleistungen ist ohne Genehmigung möglich, beispielsweise wenn sich eine von Rheinmetall AG gegründete türkische Firma in der Türkei am Aufbau eines Panzerprogramms beteiligt (www.zeit.de/politik/ausland/2017-09/waffenexportetuerkei-bundesregierung-gesetzesluecke-studie). Dagegen gibt es für Hersteller von Überwachungstechnik seit Juli 2015 solch eine Genehmigungspflicht bei technischer Hilfe – für Rüstungsgüter nicht. Die Bundesregierung sieht darin kein Problem. Es seien „nur untergeordnete, einfache Dienstleistungen“ nicht genehmigungspflichtig. Der „Aufbau von Waffenfabriken“ sei mit ihnen nicht möglich (stern vom 3. August 2017, S. 96).

Bis heute brauchen also Rüstungskonzerne zwar eine Genehmigung der Bundesregierung, wenn sie Waffen oder Blaupausen für Waffen exportieren wollen – nicht aber, wenn sie Experten entsenden, um „technische Unterstützung“ zu geben. Denn § 49 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) stellt es lediglich unter den Vorbehalt der Genehmigung, wenn Inländer im Ausland bezüglich „chemischer oder biologischer Waffen oder Kernwaffen technische Unterstützung“ leisten. Abhilfe könnte dem geschaffen werden. § 49 AWV müsste lediglich durch den Vorbehalt der Genehmigung ergänzt werden, wenn Inländer im Ausland bezüglich „Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter“ technische Unterstützung leisten wollen. Im August 2017 stellte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem Gutachten fest (WD 3 - 3000 - 155/17), dass eine solche Ergänzung auch mit den Grundrechten der Berufsfreiheit und des Rechts auf Eigentum in Einklang zu bringen wären, da sich diese in diesem Fall den Belangen des Gemeinwohls unterordnen müssten.

Zwar unterliegt ein Verbot der Mitwirkung und Produktion von Rüstungsgütern eigentlich gemeinsamen Beschlüssen der EU-Staaten, aber jedes Mitglied kann von der gemeinsamen Handelspolitik abweichen, um Sicherheitsinteressen zu wahren. Beim Thema Rüstung kann Deutschland also sehr wohl einen eigenen Weg gehen.

Aus Sicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie existiere aber keine Regelungslücke. Es steht aber die Befürchtung im Raum, dass es am politischen Willen fehle, eine für Rüstungsunternehmen unbequeme Gesetzesänderung zu beschließen (www.zeit.de/politik/ausland/2017-09/waffenexportetuerkei-bundesregierung-gesetzesluecke-studie/seite-2). Denn sowohl in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 18/13467 als auch auf die Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 18/13589) verweist die Bundesregierung darauf, dass „die Erbringung technischer Unterstützung im Zusammenhang mit einer militärischen Endverwendung durch Deutsche oder Inländer in Drittländern, d. h. außerhalb des europäischen Binnenmarkts, unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 50 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) genehmigungspflichtig“ ist. Allerdings beträfe das lediglich Länder im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009. Das sind Länder, gegen die ein „Waffenembargo aufgrund eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder einer Entscheidung der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder ein Waffenembargo aufgrund einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde und wenn der Ausführer von den in Absatz 1 genannten Behörden davon unterrichtet worden ist, dass diese Güter ganz oder teilweise für eine militärische Endverwendung bestimmt sind oder bestimmt sein können“ (siehe o. g. Verordnung). Zusätzlich werden weitere Voraussetzungen für die Definition als „militärische Endverwendung“ festgelegt. Im Regelfall bleibt somit die technische Unterstützung im Zusammenhang mit Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern genehmigungsfrei.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der laufenden Verhandlungen zur Revision der Verordnung (EG) Nr. 428/ 2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung und der Durchfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, mit der auch eine Harmonisierung der Regelungen zur Kontrolle technischer Unterstützung angestrebt wird (Bundestagsdrucksache 18/13589)?

2

Trifft es zu, dass eine Genehmigungspflicht nach § 50 AWV nur dann besteht, wenn gegen das Empfängerland ein Waffenembargo im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verhängt worden ist?

3

Welche Staaten sind aktuell Länder im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, gegen die ein Waffenembargo aufgrund

a) eines Beschlusses des Rates oder eines vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkts oder

b) einer Entscheidung der OSZE oder

c) einer verbindlichen Resolution des VN-Sicherheitsrates verhängt wurde?

4

In welche Staaten gibt es über die in Frage 3 aufgeführten hinaus Ausfuhrverbote von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern nach § 74 AWV seitens Deutschlands?

5

In welche Staaten gibt es über die in Frage 3 aufgeführten hinaus Verbote von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfasste Güter nach § 75 AWV seitens Deutschlands?

6

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass § 49 Absatz 1 AWV eine generelle Genehmigungspflicht auch für die technische Unterstützung in Drittländern durch einen Deutschen oder einen Inländer im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern bezogen auf chemische und biologische Waffen sowie Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörper zur Folge hat?

7

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass eine entsprechende Ergänzung in § 49 Absatz 1 AWV durch die Aufnahme von „Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ bezüglich

a) der Berufsfreiheit der Betroffenen vereinbar (selbstständig Tätige, Unternehmen, Arbeitnehmer),

b) dem Recht auf Eigentum an Wirtschaftsbetrieben und

c) dem Bestimmtheitsgebot verfassungsrechtlich unbedenklich ist (WD 3 - 3000 - 155/17)?

8

Inwieweit trifft es zu, dass der Genehmigungsvorbehalt für Inländer im Ausland bezüglich „chemischer oder biologischer Waffen oder Kernwaffen die technische Unterstützung nicht absolut unterbinden, sondern sie lediglich einer Kontrolle unterstellen, bei der die Bundesregierung auch an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden ist?

Berlin, den 11. Januar 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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