Atomkraftwerke und Strommengenübertragungen
der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, Heidrun Bluhm, Jörg Cezanne, Kerstin Kassner, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Atomgesetz ist die schrittweise Abschaltung der noch in Betrieb befindlichen Atomkraftwerke (AKW) mit festen Terminen geregelt. Zusätzlich ist den jeweiligen Atomkraftwerken eine Reststrommenge zugeordnet. Einzelne Atomkraftwerke haben die ihnen zugewiesene Reststrommenge vermutlich vor dem Ende der Laufzeit verbraucht. Ohne Strommengenübertragungen von anderen, bereits abgeschalteten Atomkraftwerken müssten mindestens einige der noch am Netz befindlichen AKW vor Erreichen der festgelegten Abschalttermine runtergefahren werden (www.bfe.bund.de/DE/kt/kta-deutschland/kkw/laufzeiten/laufzeiten_ node.html).
Immer mehr führt Strom aus Atomkraftwerken und konventionellen Kraftwerken dazu, dass erneuerbare Energien aus Wind und Sonne abgeregelt und der Zubau gedeckelt wird. Statt diese Stromerzeugungen zu reduzieren und Erneuerbaren Vorrang zu geben, wird über die Erklärung von Netzausbaugebieten das Gegenteil verursacht.
Von der 87. Umweltministerkonferenz am 2. Dezember 2016 (Ergebnisprotokoll, Top 18, „Übertragung von Reststrommengen aus AKW-Anlagen in das neue Netzausbaugebiet“) liegt ein Beschluss vor, in dem die Umweltministerinnen und Umweltminister der Länder erklären: „Ziel sollte sein, in Zeiten hoher Einspeisung aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen die Einspeisung von Atomkraftwerken zu reduzieren, insbesondere wenn die Kraftwerke für die Systemsicherheit dauerhaft verzichtbar sind und die Versorgungssicherheit nicht gefährdet ist.“
Darüber hinaus haben die Länder Bremen, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen in einer Protokollerklärung (www.umweltministerkonferenz.de/documents/87-_UMK_ Protokoll_16122016.pdf) den Bund u. a. aufgefordert, „eine Übertragung von Reststrommengen auf Atomkraftwerke in dem neuen Netzausbaugebiet zu verhindern“.
Anlass dafür war und ist, dass die Stromerzeugung von Atomkraftwerken im Netzausbaugebiet teilweise zur Verschärfung von Netzengpässen beiträgt (www. erneuerbareenergien.de/wer-darf-im-netzausbaugebiet-einspeisen/150/434/105064/).
Ziel sollte aus Sicht der Fragesteller sein, in Zeiten hoher Einspeisung aus Erneuerbare-Energien-Anlagen die Einspeisung von Atomkraftwerken zu reduzieren, insbesondere wenn die Kraftwerke für die Systemsicherheit dauerhaft verzichtbar sind und die Versorgungssicherheit nicht gefährdet ist. Dabei sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten.
Auch auf der 88. Umweltministerkonferenz am 5. Mai 2017 war diese Problematik erneut in TOP 18 Thema: „Entlastung der Stromnetze durch eine Absenkung der Mindestleistung (‚must-run‘) konventioneller Kraftwerke“ (www.umweltministerkonferenz.de/documents/88-UMK-final.pdf).
Dort heißt es unter anderem: „Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin[en] und -senatoren der Länder fordern die Bundesregierung daher auf, die Stromnetzplanung nicht allein auf Leitungsausbau- und -verstärkung zu beschränken, sondern stärker als bisher bestehende, kosteneffiziente Potentiale zur Entlastung der Stromnetze unter Wahrung des hohen Versorgungssicherheitsniveaus effektiv einzubinden. Ziel muss sein, die Belastung der Stromverbraucherinnen und Stromverbraucher abzusenken.“
Weiter wird festgestellt: „Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin[en] und -senatoren der Länder stellen fest, dass die Stromnetze derzeit in erheblichem Um-fang auch durch die konventionelle Mindestleistung belastet werden. Studien zeigen zugleich, dass die aktuelle konventionelle Mindestleistung das für die Gewährleistung der Netzstabilität erforderliche Maß deutlich übersteigt.“
Und: „Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin[en] und -senatoren der Länder bitten die Bundesregierung [zu] prüfen, wie die Dauerproduktion konventioneller Kraftwerke in Engpasssituationen auf das für die Gewährleistung der Netzstabilität erforderliche Maß reduziert werden kann. Die Umweltministerinnen, -minister, -senatorin[en] und -senatoren der Länder betonen darüber hinaus die Notwendigkeit, dass zukünftig verstärkt EE-Anlagen und Flexibilitätsoptionen wie insbesondere Energiespeicher Systemdienstleistungen kosteneffizient erbringen und so zur Gewährleistung der Netz- und Systemstabilität beitragen sollten, um die für die Netzstabilität erforderliche Mindestleistung konventioneller Kraftwerke sukzessive zu reduzieren. Sie bitten die Bundesregierung[,] einen Vorschlag vorzulegen, inwieweit und wie schnell konventionelle Erzeugung im Regelleistungsmarkt durch erneuerbare Energien oder geeignete Flexibilitäten ersetzt werden kann.“
In einer Protokollerklärung der Länder Bayern und Sachsen heißt es dazu: „Aus Sicht Bayerns und Sachsens sind weitere Einschränkungen der konventionellen Kraftwerksleistung über den Einspeisevorrang für erneuerbare Energien hinaus nicht angemessen, da sich der Kraftwerkseinsatz der konventionellen Kraftwerke im Gegensatz zu den EEG-geförderten Anlagen am Markt orientiert. Wesentlich ist ein zügiger Netzausbau.“
Die angestrebte Regelung hätte beispielsweise laut dem schleswig-holsteinischem Newsportal „shz.de“ folgende Konsequenzen: Für das AKW Brokdorf würde das „angestrebte Verbot bedeuten, dass der Reaktor an der Unterelbe schon im Herbst 2019 endgültig vom Netz gehen müsste und nicht erst wie bisher geplant Ende 2021. Denn bei der dort durchschnittlich produzierten Strommenge von 11.000 Gigawattstunden pro Jahr wäre das bestehende Brokdorfer Reststromkontingent von 30.000 Gigawattstunden bereits Ende September 2019 aufgebraucht. Der Meiler müsste stillgelegt werden. Verhindern kann der Betreiber Preussenelektra – die Atomsparte von Eon – das nur dadurch, dass er verbliebene Produktionskontingente von bereits vorzeitig abgeschalteten Kernkraftwerken wie Krümmel oder Mülheim-Kärlich auf Brokdorf überträgt“ (www.shz.de/ 16141451).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil von Dezember 2016 über den nach dem Reaktorunfall von Fukushima im Sommer 2011 per Atomgesetz neuerlich beschlossenen Ausstieg den Atomkonzernen nur in geringem Umfang Entschädigungsansprüche zugebilligt. Bis Ende Juni 2018 hat die Bundesregierung nunmehr die Aufgabe, eine Regelung zu finden, um vor allem die monierten Regelungen hinsichtlich der noch ungeklärten Umgangsweise mit den verbleibenden Strommengen aus den AKWs Mülheim-Kärlich und Krümmel zu regeln. Außerdem ist unter Umständen eine Entschädigung für Investitionen im Zeitraum von Dezember 2010 bis zum März 2011 zu regeln.
Nach Kenntnis der Fragesteller haben RWE AG und Vattenfall Europe Sales GmbH keine Möglichkeit, die noch bestehenden Reststrommengen von insgesamt 81 bis 88 TWh in eigenen Atomkraftwerken zu verbrauchen.
Über die mögliche Höhe einer angemessenen Entschädigung berichtet „DER SPIEGEL“ nach der Urteilsverkündung: „Wenn überhaupt Geld fließt, dann sicher nicht mehr als ein oberer dreistelliger Millionen-Euro-Betrag“, sagt der Berliner Atomrechtsexperte Dr. Olaf Däuper, Prozessbevollmächtigter dreier Bundesländer. Auch der Prozessbevollmächtigte der Bundesregierung, der Berliner Staatsrechtler Prof. Dr. Christoph Möllers, erwartet, dass es mit Blick auf die Reststrommengen nur um „einen Bruchteil“ der bisher thematisierten Entschädigungssummen gehen werde“ (SPIEGEL ONLINE, 6. Dezember 2016, 17.43 Uhr).
Das Bundesverfassungsgericht lässt dem Bund in dem Urteil drei Möglichkeiten, die Ansprüche der AKW-Betreiber zu regeln: Neben einer direkten finanziellen Entschädigung könnte auch eine Laufzeitverlängerung einzelner AKWs oder die Festlegung fairer Preise für die Übertragung von Reststrommengen von RWE oder Vattenfall auf E.ON Energie Deutschland GmbH oder EnBW Energie Baden-Württemberg AG erfolgen.
Im Februar 2017 war das Thema in der Fragestunde des Deutschen Bundestages. (Plenarprotokoll 18/217). Laut den Antworten sah die Bundesregierung bis zu diesem Zeitpunkt offenbar keinen Grund zu einer Neuregelung hinsichtlich der Netzzubaugebiete und einem Verbot der Strommengenübertragung auf Atomkraftwerke und konventionelle Kraftwerke zu kommen.
Das Scheitern der bisherigen Regelung zu einer Brennelementesteuer vor dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 13. April 2017 hat den Atomkonzernen jüngst eine Rückzahlung von circa 7 Mrd. Euro beschert. Eine Studie des Forums Ökologische-Soziale Marktwirtschaft (FÖS) kommt zu dem Ergebnis, dass bei Verzicht auf eine verfassungskonforme Neuregelung dieser Steuer dem Bund in der Summe der Jahre von 2017 bis 2022 Steuereinnahmen zwischen 3,9 und 5,8 Mrd. Euro entgehen. In dem genannten Zeitraum werden die AKW-betreibenden Unternehmen einen zusätzlichen Gewinn durch das Fehlen dieser Steuer von ca. 2,9 bis 4,4 Mrd. Euro erzielen (vgl. FÖS – Kurzanalyse im Auftrag von Naturstrom AG, Kernbrennstoffsteuer nach 2016?, 9/2016; www.foes.de/ pdf/2016-09-Kurzanalyse-Kernbrennstoffsteuer-nach-2016.pdf).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wann werden welche Atomkraftwerke ohne zusätzliche Strommengenübertragung nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung bei unterstelltem Normalbetrieb ihre Reststrommengen verbraucht haben (bitte einzeln auflisten)?
Bestätigt die Bundesregierung nach ihrer Kenntnis, dass einzelne Atomkraftwerke ihre Reststrommengen bereits vor dem gesetzlich festgelegten Abschalttermin erreicht haben könnten?
Falls ja, für welche Atomkraftwerke könnte dies gelten (bitte Namen auflisten)?
In welcher Höhe (TWh) könnten nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils Strommengenübertragungen von abgeschalteten Atomkraftwerken auf noch in Betrieb befindliche AKW erfolgen?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung oder haben ihr nachgeordnete Behörden über von den AKW-Betreibern angestrebte Strommengenübertragungen von alten Atomkraftwerken auf derzeit noch in Betrieb befindliche AKW (bitte jeweils angeben, von welchem AKW welche Strommenge an jeweils welche noch in Betrieb befindliche AKW)?
Welche Atomkraftwerke liegen derzeit in Netzausbaugebieten?
Plant die Bundesregierung die Definition weiterer Netzausbaugebiete, könnten gegebenenfalls künftig in möglicherweise neu definierten Netzausbaugebieten Atomkraftwerke liegen?
Wenn ja, welche, und ab wann?
Hat sich die Bundesregierung mit den genannten Forderungen der Umweltministerkonferenzen im Dezember 2016 und im Mai 2017 befasst, wonach Strommengenübertragungen an Atomkraftwerke, die in Netzausbaugebieten liegen, künftig nicht mehr zulässig sein sollen?
Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wenn nein, warum nicht?
Bestätigt die Bundesregierung den Beschluss der 88. Umweltministerkonferenz (TOP 18, Nummer 2), dass „die aktuelle konventionelle Mindestleistung das für die Gewährleistung der Netzstabilität erforderliche Maß deutlich übersteigt“?
Wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Bitte der 88. Umweltministerkonferenz nachgekommen, zu prüfen, wie die Dauerproduktion konventioneller Kraftwerke in Engpasssituationen auf das für die Gewährleistung der Netzstabilität erforderliche Maß reduziert werden kann?
Prüft die Bundesregierung als Folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 2016 eine der vom Gericht genannten Optionen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
Prüft die Bundesregierung als Folge aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 2016 zur Rechtmäßigkeit des Atomausstiegs eine Entschädigung der Betreiber für die frühere Abschaltung von Atomkraftwerken, deren Reststrommengen bereits vor den im Atomgesetz genannten Abschaltfristen verbraucht sind?
Wenn ja, von welchen Überlegungen geht die Bundesregierung dabei aus, und in welcher Weise erfolgt diese Prüfung?
Wenn nein, warum nicht?
Schließt die Bundesregierung nach derzeitigem Stand aus, dass es zu einer Regelung kommen könnte, nach der einzelne Atomkraftwerke eine längere Laufzeit erhalten, als derzeit im Atomgesetz geregelt?
Wenn nein, warum nicht?
Hat es nach dem Bundesverfassungsgerichtsurteil von Dezember 2016 zur Rechtmäßigkeit des Atomausstiegs mit den AKW-betreibenden Konzernen Gespräche hinsichtlich einer einvernehmlichen Lösung der aus dem Urteil folgenden Ansprüche gegeben?
Wenn ja, wann haben diese jeweils stattgefunden?
Was waren die wesentlichen Inhalte dieser Gespräche?
Wer war daran jeweils beteiligt?
Ist ein Fahrplan für eine Verständigung verabredet worden, und wenn ja, wie sieht dieser aus?
Wenn nein, warum nicht?
Welchen derzeitigen Marktwert haben nach Kenntnis der Bundesregierung die vom Bundesverfassungsgericht als zu entschädigen genannten Strommengen, bzw. welcher Preis ist aus Sicht der Bundesregierung für eine verfassungskonforme Entschädigung anzusetzen (bitte begründen)?
Welche Kosten in welcher Höhe haben die AKW-betreibenden Konzerne gegenüber der Bundesregierung hinsichtlich der zu entschädigenden Strommengen und der gegebenenfalls ebenso zu entschädigenden Investitionen (für Nachrüstungen) bislang genannt, bzw. bis wann werden der Bundesregierung von den Betreibern entsprechende Zahlen genannt werden?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob es zwischen den AKW-betreibenden Konzernen Gespräche gab oder gibt, in denen sich diese auf die Modalitäten und Preise für eine Strommengenübertragung über Konzerngrenzen hinweg von abgeschalteten Atomkraftwerken auf für den Weiterbetrieb vorgesehene AKW zu verständigen versuchen?
Wenn ja, welche?
Bis wann will die Bundesregierung nach derzeitigen Planungen die aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Dezember 2016 erforderlichen Anpassungen zum Atomgesetz bzw. zu gegebenenfalls weiteren Gesetzen vorlegen, um eine sachgerechte und zeitlich ausreichende Beratung im Deutschen Bundestag und in seinen Ausschüssen vorlegen, damit das Gesetz rechtzeitig vor Ende Juni 2018 in Kraft treten kann?