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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Handhabung und Bewertung von Ersatzfreiheitsstrafen

Zahlenangaben zu vollzogenen Ersatzfreiheitsstrafen, zugrundeliegenden Straftatbeständen sowie Kosten der Unterbringung 2012 bis 2017, Vollzugsgründe und soziale Situation der Betroffenen, Reformbedürftigkeit und mögliche Alternativen; Unterstützung von Hilfeangeboten zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

20.02.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/60125.01.2018

Handhabung und Bewertung von Ersatzfreiheitsstrafen

der Abgeordneten Niema Movassat, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Cornelia Möhring, Petra Pau, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In der heutigen Rechtspraxis ist es anerkannt, dass Strafe kein Selbstzweck sein darf. Daher sind sämtliche Strafzwecke – wie Resozialisierung, Schuldausgleich, Prävention etc. – in ein „ausgewogenes Verhältnis zueinander zu bringen“ (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 - 1 BvL 14/7). Als Arten von Strafen sind im Strafgesetzbuch (StGB) Freiheitsstrafen (§§ 38, 39 StGB, auch bekannt als Haftstrafen oder Gefängnisstrafen) und Geldstrafen (§§ 40 bis 43 StGB) vorgesehen. Die Haftstrafe bzw. Freiheitsstrafe stellt dabei die Ultima Ratio („letztes Mittel“) der staatlichen Sanktion dar. Aber auch bei Geldstrafen kann eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden, sofern der oder die Verurteilte die Geldstrafe nicht begleichen kann (§ 43 StGB).

Die Funktion der Ersatzfreiheitsstrafe ist nach ihrem systematischen Charakter eine freiheitsentziehende Strafe. Daher stellt die Ersatzfreiheitsstrafe kein Ordnungs- und Zwangsmittel dar, sondern ähnelt eher einer regulären Freiheitsstrafe.

Laut einer Medienberichterstattung verbüßt einer von zehn in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden Menschen eine Ersatzfreiheitsstrafe; dabei koste ein Hafttag den Staat ca. 130 Euro pro Gefangenen (www.tagesschau.de/inland/ersatzfreiheitsstrafen-101.html). Darüber hinaus ist aus dem genannten Bericht zu entnehmen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe meist Menschen betrifft, die die Geldstrafe mangels zur Verfügung stehender Mittel nicht zahlen können, also insbesondere ärmere Bevölkerungsteile betroffen sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Wie viele Menschen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ersatzfreiheitsstrafe jeweils in den Jahren von 2012 bis 2017 antreten?

2

Wie viele Menschen mussten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Ersatzfreiheitsstrafe unter sechs Monaten jeweils in den Jahren von 2012 bis 2017 antreten?

3

Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil von Gefängnisinsassen, die wegen der Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Haft waren, an der Gesamtzahl der Gefängnisinsassen in den Jahren von 2012 bis 2017 (bitte nach Jahresscheiben und Bundesländern aufschlüsseln)?

4

Bei welchen Straftatbeständen wurden die in Frage 2 erfragten Ersatzfreiheitsstrafen nach Kenntnis der Bundesregierung verhängt (bitte nach Jahreszahlen und Straftatbeständen aufgliedern)?

5

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die niedrigsten, durchschnittlichen und höchsten finanziellen Aufwendungen für die Unterbringung von Strafgefangenen (pro Tag und Kopf) in den Jahren von 2012 bis 2017?

6

Welche Erkenntnisse über die Gründe (z. B. fehlende Zahlungsfähigkeit, fehlende Zahlungswilligkeit etc.) für das Verbüßen einer Geldstrafe in Form der Ersatzfreiheitsstrafe durch die Betroffenen liegen der Bundesregierung vor? Wie bewertet die Bundesregierung das quantitative Verhältnis der einzelnen Gründe zueinander, und welche Schlüsse zieht sie daraus?

7

Welche Erkenntnisse hat die Bunderegierung dazu, wie hoch der Anteil von Personen, die a) obdachlos waren, b) Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, SGB XII) bezogen, c) sich in einer Restschuldbefreiung nach den §§ 286 ff. der Insolvenzordnung befanden oder d) in sonstiger Weise zur Gruppe der Einkommens- und Vermögensschwachen zu zählen sind, zwischen 2012 und 2017 an der Gesamtzahl der Personen war, die im jeweiligen Jahr eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßten (bitte nach Jahresscheiben aufschlüsseln)? Wie bewertet die Bundesregierung dieses Ergebnis?

8

Welchen Sinn und Zweck haben die Ersatzfreiheitsstrafen?

9

Welche rechtlichen, rechtspolitischen und kriminologischen Alternativen sieht die Bundesregierung zu Ersatzfreiheitsstrafen? Wie begründet sie diese Einschätzung?

10

Sieht die Bundesregierung eine Reformbedürftigkeit in der derzeitigen gesetzlichen Konzeption der Ersatzfreiheitsstrafe? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

11

Unterstützt die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Ländern Projekte, die versuchen, Ersatzfreiheitsstrafen zu vermeiden (beispielsweise FREIE HILFE BERLIN e. V.)? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 25. Januar 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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