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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Die vorläufige Anwendung von CETA

Inkrafttreten weiter Teile des EU-Freihandelsabkommens mit Kanada am 21. September 2017 noch vor Ratifizierung durch die nationalen Parlamente: Umsetzung und Ergebnisse der vorläufigen Anwendung (bisherige und geplante Schritte, Streitbeilegung, Einbindung der Mitgliedstaaten, rechtliche Anpassungen, Ratifizierungsstand und voraussichtliche Gesetzesvorlage, Auslegungsfragen, vergebene öffentliche Aufträge, Auswirkungen für Arbeitnehmer und kleine Unternehmen, Marktzugang, Ein- und Ausfuhrentwicklung, Beendigung der vorläufigen Anwendung u.a.), Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Bundestages, Zusammensetzung und Verfahren der CETA-Ausschüsse, Regulierungszusammenarbeit, Vollstreckung der Urteile des Investitionsgerichts<br /> (insgesamt 39 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

26.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

BT19/77415.02.2018

Die vorläufige Anwendung von CETA

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 19/774 19. Wahlperiode 15.02.2018 Kleine Anfrage der Abgeordneten Klaus Ernst, Jörg Cezanne, Fabio De Masi, Susanne Ferschl, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Jan Korte, Jutta Krellmann, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Zaklin Nastic, Bernd Riexinger, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Jessica Tatti, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler und der Fraktion DIE LINKE. Die vorläufige Anwendung von CETA Gegen die Freihandelsabkommen CETA und TTIP war eine große Protestbewegung entstanden. Hunderttausende Menschen demonstrierten, über drei Millionen Menschen in Europa unterzeichneten die selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative gegen TTIP und CETA (https://stop-ttip.org/de/ueber-stop-ttip/). Im Zentrum der Kritik standen die Paralleljustiz für Investoren, eine Gefährdung ökologischer und sozialer Standards sowie des Verbraucherschutzes und der öffentlichen Daseinsvorsorge (www.sueddeutsche.de/news/politik/eu-die- wesentlichen-kritikpunkte-an-ceta-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-161022- 99-901608). Dennoch traten noch vor der Ratifizierung durch die nationalen Parlamente im Rahmen der vorläufigen Anwendung weite Teile des CETA- Abkommens am 21. September 2017 in Kraft. Damit ist es an der Zeit zu überprüfen, welche Auswirkungen CETA bisher hatte und welche Mechanismen zur Einbindung der nationalen Regierungen und Parlamente geschaffen wurden. Wir fragen die Bundesregierung: Umsetzung der vorläufigen Anwendung 1. Welche Entscheidungen, Umsetzungsakte, Verfahrensregeln, Geschäftsbedingungen, Arbeitsprogramme, späteren Festlegungen in den Bereichen der Anhänge, bindenden Auslegungen etc. wurden seit der vorläufigen Anwendung von CETA bereits getroffen/festgelegt und durch wen (etwa durch den Gemischten CETA-Ausschuss, die Sonderausschüsse, die EU- Mitgliedstaaten oder durch die EU), bzw. welche Entwürfe hierfür liegen der Bundesregierung vor (bitte einzeln auflisten)? Wurden bzw. werden sämtliche diesbezüglichen Dokumente dem Bundestag zugeleitet? 2. Inwiefern wurde der Streitbeilegungsmechanismus bislang überarbeitet, und welche Änderungen hält die Bundesregierung für notwendig? 3. Welche Entscheidungen, Umsetzungsakte, Verfahrensregeln, Geschäftsbedingungen, Arbeitsprogramme, späteren Festlegungen in den Bereichen der Anhänge, bindenden Auslegungen etc. müssen nach Kenntnis der Bundesregierung bis zur Ratifizierung noch getroffen werden, und wie sieht der Zeitplan dafür aus? 4. Wie sind die Mitgliedstaaten in die jeweiligen Entscheidungen eingebunden, und wie haben sich die deutschen Vertreter/-innen in diesen Gremien bzw. im Rat der EU jeweils verhalten? 5. Plant die Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan ähnlich wie ihn die französische Regierung verabschiedet hat (vgl. www.gouvernement.fr/sites/ default/files/document/document/2017/10/plan_action_ceta_du_gouvernement. pdf; bitte begründen)? 6. Welche Gesetze und Verordnungen wurden auf Bundes- und Länderebene mit Inkrafttreten der vorläufigen Anwendung von CETA angepasst bzw. müssen noch angepasst werden (bitte einzeln auflisten)? 7. In welchem Verfahrensstadium befindet sich nach Kenntnis der Bundesregierung das von Belgien am 27. Oktober 2016 angestrengte Gutachtenverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof? Hat die Bundesregierung eine Stellungnahme abgegeben oder plant sie, dies zu tun (bitte begründen)? 8. Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass die EU-Kompetenzen durch den EuGH mit dem Gutachten zum Freihandelsabkommen mit Singapur 2/15 vom 16. Mai 2017 über das primärrechtlich vereinbarte hinaus ausgedehnt worden sind, zumal in der Stellungnahme der Bundesregierung im Verfahren eine restriktivere Kompetenzauslegung vorgenommen wurde? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Gutachten zur Frage der materiellrechtlichen Zulässigkeit des im CETA geplanten Investitionsgerichtshofes nichts sagt (bitte begründen)? 9. Was ist der Ratifizierungsstand von CETA? Wann wird Bundesregierung voraussichtlich ein Vertragsgesetz vorlegen? 10. Gab es seit der vorläufigen Anwendung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit über die Auslegung oder Wirkung der Protokollerklärungen und des gemeinsamen Auslegungsinstruments? 11. Gab es seit der vorläufigen Anwendung zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeit a) über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, b) über den Schutz geografischer Angaben, c) wegen des Vorsorgeprinzips, d) wegen der Nichtkommerzialisierung von Wasserressourcen, e) über die Einfuhr hormonbehandelten Fleischs, empfindlicher oder genetisch veränderter Erzeugnisse, f) wegen öffentlicher Vergaben oder g) wegen öffentlicher Dienstleistungen? 12. Wurden die grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) inzwischen wirksam umgesetzt, oder wann ist dies zu erwarten? 13. Inwiefern haben sich die Erwartungen und Hoffnungen, die die Bundesregierung in CETA gesetzt hat, seit der vorläufigen Anwendung erfüllt (vgl. z. B. www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2017/09/2017-09-21-ceta. html; bitte zu jedem einzelnen Thema ausführen)? 14. Wie viele Aufträge der öffentlichen Hand in Kanada wurden seit Inkrafttreten der vorläufigen Anwendung von CETA an europäische Unternehmen vergeben, und wie viele Aufträge der öffentlichen Hand in einem EU- Mitgliedstaat wurden seitdem an kanadische Unternehmen vergeben (bitte einzeln auflisten)? 15. Wie viele europäische Arbeitnehmer konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seitdem Regelungen im CETA nutzen – wie etwa die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen –, um in Kanada zu arbeiten, und wie viele kanadische Arbeitnehmer konnten umgekehrt diese Regelungen nutzen, um in der EU zu arbeiten? 16. Wie viele kleine Unternehmen in Europa konnten nach Kenntnis der Bundesregierung seitdem inwiefern von den versprochenen Vorteilen beim Handel mit Kanada profitieren, und wie viele kleine Unternehmen in Kanada konnten umgekehrt beim Handel mit der EU profitieren? 17. Wie hat sich der verbesserte Marktzugang für Produkte wie Käse, Wein und Spirituosen, Obst und Gemüse sowie verarbeitete Erzeugnisse konkret in Exportzahlen niedergeschlagen? 18. Welche dieser Produkte kann Kanada bzw. können die EU-Mitgliedstaaten nicht vom eigenen Kontinent beziehen? 19. Wie viele genetisch veränderte Erzeugnisse wurden seit Inkrafttreten der vorläufigen Anwendung von CETA in der EU zugelassen (vgl. Protokollerklärung Nr. 30)? 20. Welche Entwicklung im Handel mit empfindlichen Agrarerzeugnissen wurden festgestellt, und welche Schutzmaßnahmen wurden ergriffen (vgl. Protokollerklärung Nr. 32)? 21. Bei welchen zehn kanadischen Produkten bzw. zehn Produkten aus den EU- Mitgliedstaaten haben sich die Import- bzw. Exportzahlen am meisten erhöht (bitte Steigerungen angeben)? 22. Wie hat sich die Ein- und Ausfuhr von den Produkten in den letzten fünf Jahren entwickelt, bei denen eine schrittweise Abschaffung der Zölle vorgesehen ist (vgl. Annex 2A; bitte nach Produkten und Jahren ausweisen)? 23. Wie hat sich die Einfuhr von Öl und Flüssigerdgas (LNG) in die EU bzw. nach Deutschland seit dem Inkrafttreten der vorläufigen Anwendung von CETA entwickelt? 24. Was versteht die Bundesregierung unter „Abschluss anderer Verfassungsverfahren“ in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, die zu einer Beendigung der vorläufigen Anwendung berechtigten, im Einzelnen (vgl. Protokollerklärung Nr. 20)? 25. Wie genau begründet die Bundesregierung, dass sie die Protokollerklärung Nr. 21 so versteht, dass die Bundesregierung die vorläufige Anwendung beenden kann, auch wenn sich im Rat nicht die erforderliche Mehrheit dafür finden sollte (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11070, Antwort zu den Fragen 6, 7)? 26. Welche Mehrheitserfordernisse gelten nach Auffassung der Bundesregierung für Ratsbeschlüsse nach Artikel 218 Absatz 9 AEUV? Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Bundestages 27. Richten sich nach Auffassung der Bundesregierung die Mitwirkungs- und Kontrollrechte des Bundestages für die in nationale bzw. EU-Zuständigkeit fallenden Bereiche von CETA nach Artikel 24, Artikel 59 GG oder Artikel 23 GG i. V. m. dem EUZBBG (bitte begründen)? 28. Wie wird die Bundesregierung den Bundestag über die Arbeit der Ausschüsse, der Dialogforen etc. informieren, wenn diese nicht in der Produktion von Dokumenten resultiert? Wird sie dem Bundestag Berichte zuleiten (bitte begründen)? Ausschüsse 29. Wann genau sind die einzelnen CETA-Ausschüsse bereits zusammengetreten, und wann werden die restlichen dies voraussichtlich tun? 30. Wie werden die Vertreter der EU in den Ausschüssen bestimmt, und gehören dazu auch Vertreter der Mitgliedstaaten? Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Liste der Ausschussmitglieder zuleiten? Welche Anforderungen an die Fachkompetenz der Ausschussmitglieder bestehen? 31. Haben die Ausschüsse bereits ihre Verfahren festgelegt? Wenn ja, wie lauten diese jeweils? 32. Welche Beschlüsse von welchen CETA-Ausschüssen haben nach Auffassung der Bundesregierung völkerrechtliche Bindungswirkung und Durchgriffswirkung in die deutsche Rechtsordnung und welche nicht (bitte begründen)? In welchen Fällen ist nach Auffassung der Bundesregierung die Umsetzung durch nationales Recht erforderlich? 33. Was konkret sind die „internen Anforderungen und […] Verfahren“ (Artikel 26.3 Absatz 2 CETA) in Bezug auf Deutschland und die EU bei einem Beschluss des Gemischten CETA-Ausschusses, bspw. a) das Investitionsschutzkapitel um bislang nicht erfasste Kategorien des geistigen Eigentums zu ergänzen und diese unter den Schutz des Vertrages stellen (8.1 CETA), b) über verbindliche Auslegungen der Schutzstandards und die sonstige authentische Interpretation des Investitionsschutzkapitels zu beschließen (Artikel 8.10 Nummer 3 und Artikel 8.31 Nummer 3 CETA)? 34. Was sind die erforderlichen internen Anforderungen und Verfahren in Deutschland und der EU für Vertragsänderungen nach Artikel 30.2 Absatz 2 CETA bspw. im Bereich Investitionsschutz? Regulierungszusammenarbeit 35. Inwiefern wurde bereits die Regulierungszusammenarbeit gemäß Artikel 21.2 Absatz 4 CETA weiterentwickelt? 36. Ist das Forum für die Zusammenarbeit in Regulierungsfragen (Artikel 21.6 CETA) inzwischen zusammengetreten? Wenn ja, hat es sein Verfahren und sein Mandat festgelegt? 37. Wie werden die Vertreter der EU bestimmt, und gehören dazu auch Vertreter der Mitgliedstaaten? Wird die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die Liste der Forumsmitglieder zuleiten? Welche Anforderungen an die Fachkompetenz der Forumsmitglieder bestehen? 38. Was ist unter einer Regulierungszusammenarbeit gemäß Artikel 21.4 Buchstabe g, h, o, r und Artikel 21.6 Absatz 2 Buchstabe c und d CETA zu verstehen, und welche Konsequenzen hat die Regulierungszusammenarbeit hier jeweils? Investitionsgericht 39. Nach welchen Rechtsvorschriften werden die Urteile des Investitionsgerichts in Deutschland vollstreckt (Artikel 8.41 Absatz 4 CETA)? Bedürfen sie danach einer Anerkennung oder einer weiteren Prüfung durch deutsche Gerichte, und wenn ja, wie umfassend ist diese Prüfung? Berlin, den 15. Februar 2018 Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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