Leitfaden der Bundeswehr zum Umgang mit Gewissensentscheidungen
der Abgeordneten Heike Hänsel, Paul Schäfer (Köln), Dr. Norman Paech, Hüseyin-Kenan Aydin, Katrin Kunert, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im April 2003 verweigerte ein Berufssoldat unter Verweis auf den damals soeben begonnenen Irak-Krieg aus Gewissensgründen die weitere Mitarbeit an einem IT-Projekt der Bundeswehr. Er konnte nicht ausschließen, dass dieses Vorhaben die Unterstützungsleistungen Deutschlands für den von den USA und ihren Verbündeten geführten Irak-Krieg gefördert oder zumindest einen relevanten Beitrag dazu geleistet hätte.
Am 21. Juni 2005 sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) den Berufssoldaten vom Vorwurf des Ungehorsams frei. Das Gericht stellte fest: „Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Artikel 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen“ (zit. Leitsatz 6 des Urteils). Ferner stellte das Gericht fest, dass auch gegen die Unterstützungsleistungen Deutschlands (Gewährung von Überflugrechten, Nutzung von in Deutschland gelegenen Einrichtungen, Schutz dieser Einrichtungen, Einsatz deutscher Soldaten in AWACS-Flugzeugen zur „Überwachung des türkischen Luftraums“) gravierende völkerrechtliche Bedenken bestanden und bestehen (vgl. Zusammenfassung, 5b. und 5c.).
Die Bundeswehr interpretierte ihrerseits dieses Urteil in ihrem internen Leitfaden „Hinweise für Rechtsberater und Rechtslehrer – Umgang mit Soldaten und Soldatinnen, die aus Gewissensgründen Befehle nicht befolgen wollen“ in einer Weise, die weithin auf Kritik stieß. Ein zentrales Argument, mit dem die Bundeswehr das Urteil des BVerwG geradezu auf den Kopf stellt, wird dort auf Seite 9 angeführt: „Selbst wenn der Krieg im Irak, wie behauptet wird, als Angriffskrieg zu werten wäre, hätten sich einzelne Soldaten oder Soldatinnen auf das strafrechtlich verankerte Verbot der Vorbereitung eines Angriffskriegs (§ 80 StGB) als Unverbindlichkeitsgrund weder berufen dürfen noch gar berufen müssen. Diesem Verbot unterfallen nur Soldaten oder Soldatinnen, die als sicherheits- und militärpolitische Berater/Beraterinnen eine herausgehobene Funktion im Regierungsapparat ausüben. Nur sie können auf die politische Willensbildung bei der Entfesselung oder Förderung eines Angriffskriegs überhaupt entsprechenden Einfluss nehmen.“ Im Leitfaden wird außerdem argumentiert, dass für Soldatinnen und Soldaten im Falle eines rechtswidrigen Befehls im Zusammenhang mit einer Straftat oder einem Verstoß gegen Menschen- und Völkerrecht vorrangig kein Gewissens-, sondern nur ein Rechtskonflikt besteht. Das Bundesverwaltungsgericht räumt demgegenüber dem Gewissen den Vorrang ein.
Im Leitfaden wird auf Seite 10 ausgeführt, dass Soldaten der Bundeswehr selbst im Fall völkerrechtlich verbotener und unter Strafe stehender Angriffskriege entgegen dem Gewaltverbot des Grundgesetzes handeln und das geltende Strafgesetzbuch ignorieren sollten, weil dies für sie nicht gelte: „Zwar gehört das allgemeine Gewaltverbot als unabdingbare zwingende Völkerrechtsnorm zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Es ist aber für die rechtliche Bewertung des Verhaltens einzelner an einem Einsatz beteiligter Soldaten und Soldatinnen ebenso wenig von Bedeutung wie die zu seiner Durchsetzung bestimmten innerstaatlichen Normen (Artikel 26 GG und § 80 StGB). Nur wer Einfluss auf die politische Willensbildung hat, kann gegen das allgemeine Gewaltverbot verstoßen.“
Der oben genannte Leitfaden der Bundeswehr stellt also an mehreren Stellen das Urteil des BVerwG, aber auch generell die gesetzliche Garantie der Gewissensfreiheit offen in Frage bzw. verkehrt das Urteil in sein Gegenteil. Es besteht Klärungsbedarf darüber, inwiefern der Leitfaden für Rechtsberater tatsächlich im Einklang mit den gültigen Gesetzen steht und die Soldaten zum rechtmäßigem Handeln im Sinne der Achtung der Bestimmungen zur Verhinderung von Angriffskriegen im Einklang mit ihrem Gewissen ermutigt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Ist der Bundesregierung der Leitfaden „Hinweise für Rechtsberater und Rechtslehrer – Umgang mit Soldaten und Soldatinnen, die aus Gewissensgründen Befehle nicht befolgen wollen“ bekannt?
War die Bundesregierung in irgendeiner Weise an der Erarbeitung des Leitfadens beteiligt?
In wie vielen Dienststellen der Bundeswehr wird nach Kenntnis der Bundesregierung der oben genannte Leitfaden von den Rechtsberatern und Rechtslehrern herangezogen?
Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass ausschließlich die geltende Rechtslage Grundlage für den „Umgang mit Gewissensentscheidungen“ durch die Rechtsberater ist, insbesondere im Fall völkerrechtswidriger Angriffskriege?
Teilt die Bundesregierung die im genannten Leitfaden der Bundeswehr formulierte Rechtsauslegung, „das allgemeine Gewaltverbot als unabdingbare zwingende Völkerrechtsnorm“ sei „für die rechtliche Bewertung des Verhaltens einzelner an einem Einsatz beteiligter Soldaten und Soldatinnen ebenso wenig von Bedeutung wie die zu seiner Durchsetzung bestimmten innerstaatlichen Normen,“ (S. 10) und wie begründet sie ihre Haltung?
Teilt die Bundesregierung folgende im genannten Leitfaden der Bundeswehr formulierte Rechtsauslegung: „Haben [Soldaten und Soldatinnen] rechtliche Bedenken gegen eine sicherheits- oder militärpolitische Entscheidung, entbindet sie dies weder von ihrer Pflicht zur Loyalität gegenüber dem Dienstherrn noch von der Gehorsamspflicht. Im Rahmen ihres Dienstverhältnisses müssen sie sich an der Rechtsauffassung des Dienstherrn orientieren.“ (S. 10)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre diesbezügliche Haltung?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung des BVerwG, „gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak“ bestünden „gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht“ (zit. Leitsatz 6 des Urteils)?
Welche Konsequenzen für die Bewertung des Irak-Kriegs seitens der Bundesregierung ergeben sich daraus?
Schließt sich die Bundesregierung der Feststellung des BVerwG an, dass auch die nicht aktive Unterstützung von Kriegshandlungen der USA (Unterlassung der Maßnahmen zur Wahrung der Neutralität) eine unzulässige Beteiligung an diesem Krieg darstellte, und wie begründet sie ihre Haltung?