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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2017 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

Durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Asylverfahren bis zu einer behördlichen bzw. bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (inkl. Gerichtsverfahren), Differenzierung nach Herkunftsländern, Bearbeitungsdauer bei unbegleiteten Minderjährigen und im Dublin-Verfahren, Verfahrensdauer in Ankunfts- und Entscheidungszentren sowie in Außenstellen bzw. der Zentrale des BAMF, Dauer einzelner Verfahrensschritte, Bearbeitungsstand bei Altverfahren, Dauer vom Datum der Einreise bis zur formellen Asylantragstellung, Durchführung beschleunigter Asylverfahren, Asylverfahren und Bearbeitungsdauer in Außenstellen einer besonderen Aufnahmeeinrichtung, Ankunftszentren (Standorte, Aufgabenbereiche, Personalausstattung, Behörden in räumlicher Nähe), Durchführung sog. Direktverfahren, Verfahrensdauer bei in den letzten 6 Monaten eingeleiteten Verfahren und bei Neuverfahren, durchschnittliche statistische Verfahrensdauer, Verkürzen der Asylverfahrensdauer und Erreichen diesbzgl. Zielvorgaben, Dolmetscher im Asylverfahren, Einheit von Anhörung und Entscheidung<br /> (insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

13.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/99823.02.2018

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2017 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2016 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 4). Asylsuchende aus Somalia, der Türkei, Russland und Pakistan mussten sogar über 15 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Doch die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Wartezeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird bei diesen Angaben nicht berücksichtigt. Diese zusätzliche Wartezeit betrug im Jahr 2016 durchschnittlich sechs Monate (vgl. ebd., Antwort zu Frage 4k), so dass sich für Asylentscheidungen im Jahr 2016 eine reale Gesamtverfahrensdauer im Durchschnitt von mehr als 13 Monaten ergibt.

Im dritten Quartal 2017 lag die durchschnittliche Asylverfahrensdauer bei zehn Monaten, zuzüglich einer knapp viermonatigen Wartezeit bis zur Asylantragstellung (Bundestagsdrucksache 19/185, Antworten zu den Fragen 1 und 6). In diese Durchschnittswerte gehen auch alle Verfahren mit ein, die zunächst zurückgestellt worden waren oder die aus anderen Gründen länger dauern, etwa wegen der Komplexität der Asylprüfung. Wenn die Bundesregierung bzw. das BAMF von durchschnittlichen Asylverfahrensdauern von etwa zwei Monaten sprechen (so z. B. der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière, dpa vom 16. Juni 2017), bleiben diese länger andauernden Verfahren unberücksichtigt. Angaben zu aktuellen Bearbeitungszeiten beziehen sich nur auf Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen wurden (Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“); der auf diese Weise berechnete Durchschnittwert fällt zwangsläufig niedrig aus. Wie wenig aussagekräftig eine solche Berechnung und Betrachtung ist, zeigen Angaben der Bundesregierung: Demnach war die aktuelle Bearbeitungszeit Mitte 2015 und Mitte 2016 – d. h. zu Zeiten der absoluten Überforderung des BAMF – mit 1,7 bzw. 1,6 Monaten statistisch gesehen besser als Ende März 2017 mit 1,9 Monaten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antworten zu den Fragen 4 und 4j). Die Zahlen zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden zwischenzeitlich abgelöst durch Angaben zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13472, Antworten zu den Fragen 10 und 11), die auf Verfahren mit einer Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017 begrenzt sind.

Die offizielle Betonung der „aktuellen Bearbeitungszeiten“ lässt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem damit erklären, dass die Bundesregierung ihre Ankündigung, die durchschnittliche Asylverfahrensdauer auf maximal drei Monate zu verkürzen, nicht einhalten konnte (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). Auch auf dem „Flüchtlingsgipfel“ vom Herbst 2015 (www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob=publicationFile) hatte sich der Bund dazu verpflichtet, „Asylverfahren trotz steigender Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“; unter Beachtung einer verkürzten Wartezeit bis zur Asylantragstellung sollte insgesamt „eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht werden“ (Punkt 4.10.). Obwohl das Wort „Neuverfahren“ in dem Beschluss vom 24. September 2015 nicht vorkommt, behauptet die Bundesregierung, dass sich diese Vereinbarung nur auf Neuverfahren bezogen habe (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 15). Dies ergibt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller aber keinen Sinn, weil die Verfahrensdauer am „aktuellen Rand“ Mitte 2015 bereits 1,7 Monate betrug (s. o.), so dass die vermeintliche Zielvereinbarung für das Jahr 2016 bei der Beschlussfassung im Herbst 2015 bereits mehr als erreicht worden wäre. Zudem musste das Ziel durchschnittlich dreimonatiger Verfahrensdauern (fünf Monate inklusive der Wartezeit bis zur Asylantragstellung) für das Jahr 2016 im Herbst 2015 als erreichbar erscheinen, da die durchschnittliche Bearbeitungsdauer damals (im dritten Quartal 2015) bei 5,2 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 4).

Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, konnte die Bundesregierung auf Anfrage zu den Erfahrungen mit dieser Neuregelung keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Antwort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Nachfragen ergaben, dass in den Außenstellen Manching und Bamberg, in denen auch beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) bearbeitet werden, die durchschnittliche Verfahrensdauer mit 8,9 bzw. 7,6 Monaten im zweiten Halbjahr 2016 und 12,9 bzw. 9 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/13472) nicht merklich kürzer bzw. sogar noch länger war als im bundesweiten Durchschnitt. Auf weitere Nachfrage antwortete die Bundesregierung dann, dass 40 Prozent aller beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG innerhalb von zehn Kalendertagen entschieden würden (Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 7). Dem Gesetz nach muss eine Entscheidung in beschleunigten Asylverfahren allerdings „innerhalb einer Woche“ erfolgen (§ 30a Absatz 2 Satz 1 AsylG), d. h., offenkundig werden die meisten der als beschleunigte Asylverfahren begonnenen Verfahren als reguläre Asylverfahren fortgeführt (vgl. § 30a Absatz 2 Satz 2 AsylG). Der weitere Aufenthalt in so genannten besonderen Aufnahmeeinrichtungen ist in diesen Fällen entsprechend § 30a Absatz 3 Satz 1 AsylG nicht mehr verpflichtend (so auch das Bayerische Verwaltungsgericht München in einem Einzelfall: Beschluss vom 8. Januar 2018, M 3 E 17.5029, S. 14f).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?

2

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

3

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

4

Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und die absolute Zahl der Entscheidungen in den jeweiligen Einrichtungen nennen)?

5

Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren Ende 2017 bzw. zum aktuell letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF, und wie viele Alt- bzw. Neuverfahren waren zuletzt anhängig?

6

Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?

7

Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF inzwischen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren), zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG machen (bitte soweit möglich nach Außenstellen, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Zeiträumen viertes Quartal 2017 bzw. Gesamtjahr 2017 differenzieren)?

8

Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Außenstellen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

9

Wieso hat sich die Bearbeitung in beschleunigten Verfahren nach Einschätzung des BAMF in Manching und Bamberg „bewährt“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 7), obwohl beschleunigte Asylverfahren eigentlich innerhalb einer Woche entschieden werden müssen (§ 30a Absatz 2 AsylG), während in den genannten Außenstellen fast 60 Prozent der beschleunigten Verfahren von Juli bis Oktober 2017 länger als zehn Kalendertage dauerten (vgl. ebd.; bitte begründen)?

10

Ist vor dem Hintergrund des Umstands, dass beschleunigte Asylverfahren offenkundig mehrheitlich nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 30a Absatz 2 AsylG abgeschlossen werden können (vgl. ebd.), die Vermutung zutreffend, dass die Mehrheit der als beschleunigte Asylverfahren begonnenen Verfahren als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt werden, wie es § 30a Absatz 2 Satz 2 AsylG vorsieht (bitte darlegen), wie werden solche Verfahren rechtlich und statistisch bewertet (bitte darlegen), und welche statistischen Angaben können hierzu gemacht werden (bitte so genau wie möglich angeben)?

11

Inwieweit zeigen nach Auffassung der Bundesregierung die vorhandenen Erfahrungen und Zahlen, dass die gesetzliche Neuregelung beschleunigter Asylverfahren gemäß § 30a AsylG in der Praxis wenig relevant und kaum innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist durchführbar ist, und was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gründe hierfür?

12

Inwieweit haben sich vor diesem Hintergrund im Rückblick die Erwartungen der Bundesregierung an die Neuregelung des § 30a AsylG erfüllt, da der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern Dr. Ole Schröder bei der Verabschiedung des Asylpakets II am 25. Februar 2016 im Deutschen Bundestag (Plenarprotokoll 18/158, Seite 1546) erklärt hatte, dass ihm die beschleunigten Verfahren „besonders wichtig“ seien, weil damit „noch schneller über Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten und über Personen, die sich der Mitwirkung an einem ordentlichen Verfahren verweigern“, entschieden würde (bitte ausführen)?

13

Wie bewertet die Bundesregierung die Neuregelung des § 30a AsylG vor dem Hintergrund der vorliegenden Erfahrungen und Zahlen, und ist es insbesondere zutreffend, dass die auf Bundestagsdrucksache 19/185 in der Antwort zu Frage 7 als „positiv“ beschriebenen Umstände einer „örtlichen Nähe zu den Landesbehörden“, „kurze Wege und direkte Abstimmungsmöglichkeiten“ und „direkte Kommunikationswege zwischen den beteiligten Akteuren“ auch gänzlich unabhängig von der Frage, ob beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG durchgeführt werden oder nicht, durch entsprechende Vereinbarungen in der Praxis, räumliche und bauliche Veränderungen und Neugestaltungen der Kommunikationsprozesse auch ohne gesetzliche Änderungen erreicht werden können (bitte ausführen)?

14

Was folgt rechtlich und in der Praxis daraus, wenn eine Entscheidung in beschleunigten Asylverfahren nicht innerhalb einer Woche getroffen werden kann und die Verfahren dann als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt werden (bitte ausführen), und werden die Betroffenen in diesen Fällen insbesondere aus den besonderen Aufnahmeeinrichtungen „entlassen“ und in reguläre Aufnahmeeinrichtungen „überführt“, wie es sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zwingend aus § 30a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 30a Absatz 1 und § 5 Absatz 5 AsylG ergibt (wenn nicht, bitte genau die Rechtsgrundlage aus Sicht der Bundesregierung erläutern)?

15

Welche Konsequenzen wurden aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2018 (M 3 E 17.5029, insbesondere Seite 14 f.) gezogen, im konkreten Fall, aber auch generell für vergleichbare Fälle, wonach die Betroffenen nicht mehr verpflichtet waren, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, weil kein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt wurde (bitte erläutern), und inwieweit wird seitens des BAMF in solchen Fällen insbesondere darauf hingewirkt, dass die Betroffenen aus den besonderen Aufnahmeeinrichtungen in reguläre Aufnahmeeinrichtungen umverteilt werden (bitte darstellen und begründen, falls dies nicht geschieht)?

16

Wie viele Verfahren wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten, Folgeantragsteller bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen (bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)?

17

Warum konnte die Bundesregierung in ihrem ersten periodischen Bericht zur Überprüfung der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten Angaben zu Verfahrensdauern in besonderen Aufnahmeeinrichtungen und zu beschleunigten Verfahren machen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/299, z. B. zu Albanien auf Seite 36), obwohl sie auf Bundestagsdrucksache 19/185 zu Frage 7 keine solchen Angaben gemacht und auf Bundestagsdrucksache 18/13472 zu Frage 7 ausgeführt hat, das BAMF führe „keine gesonderte Statistik zu den Asylverfahren in den beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG“ (so auch schon auf Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4i, bitte im Detail darlegen), und wie lauten die entsprechenden Angaben zu Verfahrensdauern in besonderen Aufnahmeeinrichtungen bzw. beschleunigten Verfahren gegebenenfalls für die Jahre 2016 und 2017, differenziert nach Außenstellen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern?

18

Was ist in dem ersten periodischen Bericht zur Überprüfung der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten (Bundestagsdrucksache 19/299, z. B. Seite 36) gemeint, wenn dort von „beschleunigten Verfahren“ die Rede ist, da es beschleunigte Asylverfahren gemäß § 30a AsylG im Jahr 2015 noch gar nicht gab (in dem Bericht werden dazu aber Angaben gemacht, z. B. zu albanischen Asylsuchenden: Verfahrensdauer beschleunigter Verfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen im Jahr 2015: 1,5 Monate, a. a. O.)?

19

Welche statistischen Daten oder Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter liegen inzwischen zu beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG vor (bitte im Einzelnen so genau wie möglich darlegen, auch nach Zeiträumen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert)?

20

Wie viele Ankunftszentren oder vergleichbare Einrichtungen gibt es derzeit in welchen Bundesländern (bitte auch die jeweilige Zahl der dort Beschäftigten nennen, nach Aufgabenbereichen differenziert), welche anderen Behörden arbeiten dort jeweils in räumlicher Nähe zusammen (bitte im Einzelnen nach Standorten auflisten), und an welchen dieser Standorte gibt es eine unabhängige oder staatliche (bitte differenzieren) Asylverfahrensberatung (bitte auflisten, Institution und Zahl der Beratungskräfte nennen)?

21

An welchen Standorten werden so genannte Direktverfahren (Entscheidung innerhalb von zwei bzw. wenigen Tagen nach Asylantragstellung; vgl.: www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Ankunftszentrum_Berlin.pdf) durchgeführt, und welche interne Definition oder welche Regelungen gibt es hierzu (bitte ausführen)?

22

Welchen Anteil machen Direktverfahren an allen Asylverfahren aus (bitte nach Bundesländern, Ankunftszentren und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), nach welchen Kriterien werden entsprechende Verfahren ausgewählt, und wie lange dauern diese Direktverfahren im Durchschnitt und welche Herkunftsländer oder Fallkonstellationen sind vor allem betroffen?

23

Wie lang war im vierten Quartal 2017, im Gesamtjahr 2017 bzw. zum letztmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (Angaben zum „aktuellen Rand“, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

24

Wie lang war im vierten Quartal 2017, im Gesamtjahr 2017 bzw. zum letztmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensdauer bei Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und gilt für die Verfahrensdauer von Neuverfahren ab 2018 weiterhin der Stichtag 1. Januar 2017, wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?

25

Wie lang war zuletzt die durchschnittliche statistische Verfahrensdauer (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

26

Anhand welcher statistischer Angaben hat die Bundesregierung überprüft, ob und wann die Zusage des Bundes im Beschluss vom 24. September 2015 im Rahmen des „Flüchtlingsgipfels“ (www.bundesregierung.de/Content/DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__blob=publicationFile, dort Punkt 4.10), „Asylverfahren trotz steigender Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“, unter Beachtung einer verkürzten Wartezeit bis zur Asylantragstellung „auf maximal fünf Monate im Jahr 2016“ – die sich nach Interpretation der Bundesregierung nur auf Neuverfahren bezogen haben soll (siehe Vorbemerkung) – umgesetzt wurde, wie lange dauerten Neuverfahren zum Zeitpunkt des damaligen Beschlusses im Herbst 2015, und wann genau wurde die genannte Zielvorgabe durchschnittlich maximal dreimonatiger Asylverfahren (nach Ansicht der Bundesregierung: nur Neuverfahren) nach Auffassung der Bundesregierung erreicht (bitte genau darlegen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verfahrensdauern am „aktuellen Rand“ sowohl Mitte 2015 als auch Mitte 2016 bei 1,7 bzw. 1,6 Monaten, d. h. bereits vor Herbst 2015 deutlich unterhalb des vereinbarten Werts lagen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4j und Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 9)?

27

Wie ist die Aussage der Staatssekretärin Dr. Emily Haber im Rahmen einer der Fragestellerin vorliegenden Nachbeantwortung vom 5. Oktober 2017 zu den Bundestagsdrucksachen 18/13472, 18/13536 und 18/13551, die Zusage zu Verfahrensdauern vom 24. September 2015 müsse sich deshalb auf Neuverfahren bezogen haben, weil ansonsten „die Neuverfahren erheblich schneller als in drei Monaten hätten entschieden werden müssen, um in der Gesamtrechnung zu einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von drei Monaten zu gelangen“, damit vereinbar, dass es ein Ziel war, das in der Praxis auch erreicht wurde, Neuverfahren erheblich schneller als in drei Monaten zu entscheiden (siehe hierzu die in der Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/185 genannten Quellen, wonach z. B. die Hälfte der Verfahren in Ankunftszentren innerhalb von 48 Stunden entschieden worden sei, aktuelle Bearbeitungszeiten bei neu Ankommenden hätten im Oktober 2016 bei durchschnittlich 1,5 Monaten gelegen usw.; die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/185 zur Frage 15 ist für die Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nachvollziehbar)? Wurden die zwischen der Staatssekretärin Dr. Emily Haber und Frank-Jürgen Weise mit ihren Unterschriften im März 2016 in einem „Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“ vereinbarten Ziele (vgl. Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 16) erreicht, und wenn ja, wann (bitte differenzieren nach den Zielen „Senkung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von der Registrierung bis zur Bescheiderstellung auf durchschnittlich unter fünf Monate im Gesamtdurchschnitt, auf unter drei Monate bei neuen Anträgen“ und dem Ziel Bearbeitung der „Neuanträge ab 2016“ im 4. Quartal 2016 innerhalb von drei Monaten und bei „Altbeständen“ innerhalb von „durchschnittlich 5 Monate[n] im Jahresdurchschnitt 2016“)? Soweit diese Ziele nicht erreicht wurden, woran lag dies nach Auffassung des Bundesinnenministeriums bzw. des BAMF, und welche Konsequenzen hatten diese nicht erreichten Zielsetzungen – soweit es keine Konsequenzen gab, welchen Sinn hatte die mit Unterschriften bestätigte Arbeitsvereinbarung bzw. die abgegebenen „Leistungsversprechen“)?

28

Ist es zutreffend, dass die Namen bzw. Identität von Dolmetschern/Dolmetscherinnen bei Asylanhörungen selbst dann nicht gegenüber Asylsuchenden bzw. ihren Anwältinnen oder Anwälten preisgegeben werden (z. B. unter Berufung auf den Datenschutz), wenn der Vorwurf im Raum steht, es habe Probleme bei der Übersetzung gegeben (z. B. fachliche Mängel, unterschiedliche Auffassungen dazu, inwieweit eine sprachliche Verständigung problemlos möglich war) oder die übersetzende Person sei befangen gewesen und es unterschiedliche Darstellungen hierzu gibt, die etwa im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aufgeklärt werden müssen? Wenn ja, wie wird dies sachlich und rechtlich begründet, und wie können Anwältinnen, Anwälte und Gerichte nach Ansicht der Bundesregierung einen solchen strittigen Sachverhalt aufklären, wenn die Identität der dolmetschenden Person nicht bekannt ist (bitte darlegen)? Wenn nein, welche internen Regelungen gibt es im BAMF hierzu (bitte ausführen)?

29

Wurden abgelehnte Asylsuchende und/oder deren Anwältinnen und Anwälte informiert, wenn sich das BAMF von Dolmetscher und Dolmetscherinnen aufgrund von Verletzungen der Neutralitätspflicht oder aufgrund fachlicher Mängel getrennt hat (vgl. www.tagesschau.de/inland/bamf-tuerken-asyl-101.html) und diese Dolmetscherinnen und Dolmetscher in den jeweiligen Verfahren eingesetzt waren, und wenn nein, warum nicht, da die fachliche Eignung und/oder Unvoreingenommenheit der betroffenen Dolmetscher und Dolmetscherinnen ja generell, d. h. in allen Verfahren, in denen sie zum Einsatz kamen, in Zweifel steht – was aber die Asylsuchenden nicht wissen können, wenn sie hierüber nicht vom BAMF informiert werden (bitte ausführlich begründen)?

30

In wie vielen Fällen hat sich das BAMF seit 2015 von Dolmetschern und Dolmetscherinnen aufgrund von Verletzungen der Neutralitätspflicht oder aufgrund fachlicher Mängel (bitte differenzieren) getrennt (bitte auch nach Jahren und Sprachen auflisten), in wie vielen Verfahren kamen diese zum Einsatz, wie viele Anhörungen wurden in diesen Fällen wiederholt oder Bescheide geändert, und wie viele Asylsuchende wurden vom BAMF darüber informiert, dass an der fachlichen Eignung und/oder Unvoreingenommenheit der in ihrem Verfahren eingesetzten Dolmetscher bzw. Dolmetscherinnen Zweifel bestehen (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)?

31

Wie soll das Erreichen der Zielsetzung, künftig in 80 Prozent aller Asylverfahren zu einer Einheit von Anhörer und Entscheider zu kommen, (so Volker Mäulen vom BAMF im Rahmen der Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht am 28. Januar 2018: „Flüchtlingsmanagement im BAMF“), überprüft werden, wenn es nach Auskunft der Bundesregierung zum Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider keine statistische Erfassung gibt und keine valide Einschätzung möglich ist (vgl. zuletzt die Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/385; bitte nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls doch eine fachkundige Einschätzung zum aktuellen Anteil der Verfahren mit bzw. ohne Einheit von Anhörer und Entscheider machen)?

Berlin, den 22. Februar 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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