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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Netzsperren durch Novellierung der CPC-Verordnung

Auswirkung der Novellierung der sog. Consumer-Protection-Cooperation-Verordnung auf die freie Abrufbarkeit von Internetseiten: Notwendigkeit technischer Sperren, Missbrauchsmöglichkeit (Zensur) und Schutzmaßnahmen, innerstaatliche Umsetzung (Reichweite, Befugnisse staatlicher Stellen, gerichtliche Zuständigkeiten)<br /> (insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

21.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/101728.02.2018

Netzsperren durch Novellierung der CPC-Verordnung

der Abgeordneten Manuel Höferlin, Jimmy Schulz, Mario Brandenburg, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Thomas L. Kemmerich, Katharina Kloke, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Wolfgang Kubicki, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Matthias Seestern-Pauly, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Dr. Florian Toncar, Dr. Andrew Ullmann, Johannes Vogel (Olpe), Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die Europäische Union hat mit Verkündung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Amtsblatt vom 27. Dezember 2017 (Abl. L 345 vom 27. Dezember 2017, S. 1) im Rahmen der Novellierung der Consumer Protection Cooperation (CPC)-Verordnung (Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004) folgende Regelung unter Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g verabschiedet:

  • „[U]m das Risiko einer schwerwiegenden Schädigung der Kollektivinteressen von Verbrauchern zu verhindern“, sollen Durchsetzungsbefugnisse geschaffen werden, um: „i) Inhalte von Online-Schnittstellen zu entfernen oder den Zugang zu einer Online-Schnittstelle zu beschränken oder anzuordnen, dass beim Zugriff auf die Online-Schnittstelle ein ausdrücklicher Warnhinweis an die Verbraucher angezeigt wird, ii) anzuordnen, dass Anbieter von Hosting-Diensten den Zugang zu einer Online-Schnittstelle entfernen, sperren oder beschränken, oder iii) gegebenenfalls anzuordnen, dass Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen einen vollständigen Domänennamen entfernen, und der betreffenden zuständigen Behörde seine Registrierung zu gestatten, auch durch Aufforderung an Dritte oder andere Behörden, solche Maßnahmen durchzuführen.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass diese Verordnung Netzsperren in Deutschland einführt bzw. Deutschland verpflichtet, Netzsperren einzuführen, d. h. die freie Abrufbarkeit von Websites aus dem Internet technisch zu verhindern?

2

Hält es die Bundesregierung für möglich, dass die in der Verordnung beschriebene Infrastruktur bzw. beschriebenen Durchsetzungsbefugnisse für weitere Zwecke – außer dem in der Verordnung beschrieben Zweck – genutzt werden kann?

3

Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, damit die Infrastruktur nicht für andere Zwecke missbraucht wird, etwa Zensurmaßnahmen?

4

Ist nach Ansicht der Bundesregierung zur Erfüllung der Verpflichtung der Mindestbefugnisse des Artikels 9 Absatz 4 Buchstabe g erforderlich, neue Befugnisse zu schaffen, oder reichen die bestehenden Befugnisse aus?

5

Plant die Bundesregierung, über Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g hinausgehende Befugnisse einzuführen, und wenn ja, welche?

6

Plant die Bundesregierung die Entscheidung über die Ausübung der Befugnisse nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe g gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d in die Hände eines Gerichts zu legen, und hält sie dies verfassungsoder unionsrechtlich sogar für geboten?

7

Welche Institution wird von der Bundesregierung mit den in der Verordnung vorgesehenen Kompetenzen ausgestattet, und welche Aufsichts- und Rechtsschutzmaßnahmen werden vorgesehen?

Von welchem Personal- und Finanzierungsbedarf geht die Bundesregierung angesichts der Neufassung der CPC-Verordnung für Deutschland aus?

8

Hat es bereits Anfragen an die Bundesministerien und nachgeordneten Behörden gegeben, Webseiten zu sperren oder etwaige Unternehmen vor dem Hintergrund der Verordnung zu betrachten, oder sind Webseiten von Unternehmen an die Bundesregierung zur Sperrung bereits benannt worden?

9

Plant die Bundesregierung, die in der Verordnung für grenzüberschreitende Verstöße vorgesehenen Maßnahmen auch für rein innerstaatliche Sachverhalte für anwendbar zu erklären?

Berlin, den 27. Februar 2018

Christian Lindner und Fraktion

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