Strafgefangene und ihre fehlende Einbeziehung in die Rentenversicherung
der Abgeordneten Markus Kurth, Maria Klein-Schmeink, Sven Lehmann, Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Canan Bayram, Erhard Grundl, Britta Haßelmann, Tabea Rößner, Stefan Schmidt, Kordula Schulz-Asche, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Derzeit unterliegen lediglich die Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten der Rentenversicherungspflicht, die einer Beschäftigung oder Berufsbildungsmaßnahme außerhalb der Anstalt nachgehen. Diejenigen, die in der Anstalt einer Tätigkeit nachgehen, haben nur die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern, und müssen die Beiträge hierfür selbst tragen, obwohl sie in der Regel zur Arbeit verpflichtet sind. Da während der Zeit der Strafhaft keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden und diese Zeit auch nicht als Berücksichtigungs-, Anrechnungs- oder Zurechnungszeit gilt, führt die Haft trotz Arbeit dazu, dass Teile der Lebensarbeitszeit für die Altersvorsorge entfallen.
Die Zuständigkeit für die Einführung der Rentenversicherungspflicht liegt beim Bund. Um die berufliche Integration von Strafgefangenen zu fördern und ihnen die Schaffung einer wirtschaftlichen Existenzgrundlage zu ermöglichen, war mit der Strafvollzugsreform von 1976 eine bessere Vergütung und eine umfassende Einbeziehung arbeitender Häftlinge in die Sozialversicherung vorgesehen (§§ 190 bis 193 des Strafvollzugsgesetzes – StVollzG). Diese Kernstücke des damaligen Reformkonzepts sind allerdings bis heute nicht umgesetzt. Die Vorschriften sollten durch ein besonderes Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden (§ 198 Absatz 3 StVollzG), was aber mit Verweis auf die Belastung der Länderhaushalte nie geschehen ist.
Im Rahmen verschiedener Fachministerkonferenzen haben sich die Länder in jüngster Zeit intensiv mit der Thematik befasst (siehe zuletzt: Bericht der Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz – ASMK „Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung“ vom 14. Juli 2017). Aus Sicht der fragenstellenden Fraktion besteht keine Veranlassung, dass der Bund weiter untätig bleibt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
In welchen Bundesländern besteht derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung eine Arbeitspflicht für Strafgefangene (hier und in den Folgefragen bitte immer unter besonderer Berücksichtigung der in einer Anstalt zur Arbeit Verpflichteten sowie unter Einbeziehung Sicherungsverwahrter)?
Wie groß war in den vergangenen fünf Jahren und in den einzelnen Bundesländern nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils die Zahl der zur Arbeit herangezogenen Strafgefangenen?
Wie groß sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Beschäftigungsquoten von Strafgefangenen in den einzelnen Bundesländern und bundesweit?
Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zahl derjenigen Strafgefangenen, die trotz Heranziehung zur Arbeit nicht in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen sind (bitte bundesländerspezifische Daten sowie eine auf den Bund insgesamt bezogene Zahl angeben)? Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der nicht Versicherten an allen Strafgefangenen, die einer Beschäftigung nachgehen (bitte ebenso Länder- und Bundesdaten angeben)?
Welche Erkenntnisse über die durchschnittliche Entlohnung von zur Arbeit herangezogenen Strafgefangenen liegen der Bundesregierung vor?
Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil derjenigen ehemaligen Strafgefangenen, die auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angewiesen sind, an der Gesamtzahl der ehemaligen Strafgefangenen im Rentenalter? Welche sonstigen Erkenntnisse zur Frage der Hilfebedürftigkeit ehemaliger Strafgefangener im Alter liegen der Bundesregierung vor?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine verpflichtende Einbeziehung von Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung die Wahrscheinlichkeit eines späteren Bezugs von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verringert, und inwieweit teilt die Bundesregierung die These, dass die bestehende Rechtslage eine nachteilige Wirkung für die Gefangenen mit Blick auf den Erwerbsminderungsschutz hat?
Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der Arbeit in der Zeit der Haft für das Ziel der Resozialisierung bei, und wie bewertet sie vor diesem Hintergrund die oben skizzierte fehlende Einbeziehung von arbeitenden Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung?
Welche Schritte wird die Bundesregierung in der laufenden Legislatur in Zusammenarbeit mit den Bundesländern unternehmen, um die soziale Absicherung von Strafgefangenen über eine Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung zu verbessern?
Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass im Vollzug von Strafgefangenen ausgeübte Tätigkeiten, die außerhalb von Vollzugseinrichtungen eine versicherungspflichtige Beschäftigung darstellen würden, eine Rentenversicherungspflicht begründen müssen?
Welche weiteren Schritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach der Weitergabe des Berichts der ASMK-Arbeitsgruppe „Einbeziehung von Strafgefangenen und Sicherungsverwahrten in die gesetzliche Rentenversicherung“ vom 14. Juli 2017 an die Justizministerkonferenz vorgesehen, bis wann ist insbesondere mit einem Abschluss der Meinungsbildung der Justizminister zu rechnen, inwiefern war und ist die Bundesregierung in das Verfahren einbezogen, und welche Position hat sie gegebenenfalls dabei vertreten bzw. vertritt sie dabei (siehe Externes Ergebnisprotokoll der 94. Konferenz der Minister und Ministerinnen, Senatoren und Senatorinnen für Arbeit und Soziales der Länder, S. 42)?
Welche fiktive Beitragsbemessungsgrundlage wäre nach Auffassung der Bundesregierung ggf. bei einer verpflichtenden Einbeziehung von Strafgefangenen zugrunde zu legen, wie bewertet sie insbesondere den Korridor von 20 bis 30 Prozent der Bezugsgröße, oder ist alternativ ein Verdienst in Höhe des tatsächlich erzielten „Arbeitsentgelts“ anzusetzen?
Mit welchem jährlichen finanziellen Mehraufwand für die Haushalte der Länder wäre nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund von Beitragszahlungen zu rechnen, die infolge der Einbeziehung aller zur Arbeit verpflichteten Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung entstünden (bei einer fiktiven Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 20 Prozent und 30 Prozent der Bezugsgröße sowie unter der Annahme, dass das tatsächliche „Arbeitsentgelt“ zugrunde gelegt wird)?
Insofern der Bundesregierung bezüglich Frage 13 keine Erkenntnisse vorliegen, wie bewertet sie die entsprechenden Berechnungen des Deutschen Caritasverbandes e. V., laut denen bei den Ländern bei einer Beschäftigungsquote zwischen 55 und 60 Prozent Kosten für die Einbeziehung in die Rentenversicherung in Höhe von 170 bis 186 Mio. Euro p. a. entstünden (Deutscher Caritasverband 2015: Position zur Renten- und Arbeitslosenversicherung Strafgefangener, S. 4)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, dass Strafgefangenen die Zeiten ihrer Haft für die Mindestversicherungszeiten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angerechnet werden?