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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

11.05.2026

Antwortdauer

17 Tage

Aktualisiert

29.05.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/558724.04.2026

Ehrenamtliche Richter am Bundesarbeitsgericht

der Abgeordneten Peter Bohnhof, René Springer, Hans-Jürgen Goßner, Jan Feser, Thomas Stephan, Gerrit Huy, Lukas Rehm und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sieht in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter von Seiten sowohl der Arbeitnehmer als auch der Arbeitgeber vor, um deren besondere Sachkunde aus dem Arbeitsleben in die Rechtsprechung einzubringen und damit das Vertrauen in die Arbeitsgerichtsbarkeit zu stärken (Bader/Hohmann/Wolmerath: Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, Hamm 2024, S. 17, 19).

Die Berufung von ehrenamtlichen Richtern an das Bundesarbeitsgericht (BAG) erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Dauer von fünf Jahren aufgrund von Vorschlagslisten (§ 43 Absatz 1 i. V. m. § 22 Absatz 2 Nr. 3 ArbGG).

Für die parlamentarische Kontrolle dieses Berufungsverfahrens ist für die Fragesteller von Interesse, wie das BMAS die gesetzlichen Vorgaben praktisch umsetzt. Daher wird ein aktueller Sachstand erbeten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Was versteht die Bundesregierung im Hinblick auf § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG unter einer Gewerkschaft und was unterscheidet eine Gewerkschaft nach Auffassung der Bundesregierung von einer selbständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung?

2

Welche dokumentierten Vorgaben bestehen seitens des BMAS für die Einreichung einer Vorschlagsliste für ehrenamtliche Richter zur Berufung an das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf a) die personenbezogenen Pflichtangaben, b) den Nachweis der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts und des Arbeitslebens, c) den Nachweis der Amtszeiten als ehrenamtlicher Richter an einem Arbeits- oder Landesarbeitsgericht, d) den Nachweis der längeren Tätigkeit in Deutschland als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber (bitte jeweils Art und Weise der Vorgaben nennen)?

3

Sieht sich das BMAS an die Reihenfolge innerhalb der eingereichten Vorschlagslisten gebunden, sofern die Vorgeschlagenen die personenbezogenen Amtsvoraussetzungen gemäß § 43 Absatz 2 und 3 ArbGG erfüllen und wenn nein, warum nicht?

4

Wie setzt das BMAS die Vorgaben angemessenes Verhältnis und billige Berücksichtigung der Minderheiten aus § 43 Absatz 1 Satz 2 ArbGG praktisch um? a) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS das angemessene Verhältnis innerhalb des Arbeitnehmerkreises und anhand welcher Kriterien wird dieses sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation der Kriterien nennen)? b) Worauf bezieht sich nach Auffassung des BMAS die billige Berücksichtigung der Minderheiten innerhalb des Arbeitnehmerkreises und anhand welcher Kriterien wird diese sichergestellt (bitte Art und Weise der Dokumentation der Kriterien nennen)?

5

Wie viele ehrenamtliche Richter aus dem Arbeitnehmerkreis waren nach Kenntnis der Bundesregierung am 24. Februar 2026 (Stand Geschäftsverteilung BAG 2026, www.bundesarbeitsgericht.de/wp-content/uploads/2026/02/gvpl_20260224.pdf am BAG tätig und wie viele davon waren im Zeitpunkt ihrer zuletzt erfolgten Berufung im Sinne des § 23 Absatz 2 ArbGG a) beschäftigt bei einer Gewerkschaft, b) beschäftigt bei einer selbständigen Vereinigung von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, c) beschäftigt bei einem Zusammenschluss von Gewerkschaften, d) Vorstandsmitglied eines Zusammenschlusses von Gewerkschaften, e) keiner der unter a) bis d) genannten Fallgruppen zuzuordnen (bitte je Fallgruppe in absoluten Zahlen aufschlüsseln, die Vorschlagträger bezeichnen und etwaige Mehrfachzuordnungen ausweisen)?

6

Welche Gewerkschaften, Vereinigungen und Zusammenschlüsse im Sinne des § 23 Absatz 2 ArbGG haben seit 2020 Vorschläge für ehrenamtliche Richter am BAG beim BMAS eingereicht (bitte je Kalenderjahr die Vorschlagträger bezeichnen und jeweils die Anzahl der vorgeschlagenen sowie der davon bislang berufenen Personen angeben)?

Berlin, den 20. März 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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