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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Grenzüberschreitender Zugang zu "elektronischen Beweismitteln" ohne richterliche Anordnung

Legislativvorschlag der EU-Kommission zu elektronischen Beweismitteln, Abstimmung mit EU-Mitgliedstaaten, Herausgabe von Daten europäischer Internetdienstleiser und US-Diensteanbieter an Strafverfolgungsbehörden, Schnittstelle zum Ausleiten der Daten, justizielle Prüfung, Vereinbarung über die grenzüberschreitende Verpflichtung von außerhalb der EU ansässigen Diensteanbietern, Vorschlag für eine Notifikationslösung, Analyse der rechtlichen Möglichkeiten der Rechtshilfe bzw. der Direktanfragen, Cybercrime-Konvention im Rahmen der Vereinten Nationen<br /> (insgesamt 18 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

29.03.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/118612.03.2018

Grenzüberschreitender Zugang zu „elektronischen Beweismitteln“ ohne richterliche Anordnung

der Abgeordneten Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Thomas Nord, Tobias Pflüger, Martina Renner, Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Europäische Union (EU) sucht praktische und gesetzgeberische Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu „elektronischen Beweismitteln“ (Bundestagsdrucksachen 18/11894, 18/11578, 18/10948). Am 17. April dieses Jahres will die Kommission hierzu einen Legislativvorschlag vorlegen. Dieser Prozess gründet auf den Schlussfolgerungen des Rates zur Verbesserung der Strafjustiz im Cyberspace vom 9. Juni 2016, in denen die Bedeutung von „elektronischen Beweismitteln“ in Strafverfahren zu jeglicher Art von Kriminalität betont wird. Von Interesse sind Inhalts- und Verkehrsdaten, die von Internetanbietern außerhalb des ermittelnden EU-Mitgliedstaates gespeichert oder von einem US- Dienstleistungserbringer auf dem Gebiet der Europäischen Union verarbeitet werden (Ratsdokument 6339/18). In vergleichsweise geringem Umfang wurden zur Herausgabe elektronischer Beweismittel bislang die Mechanismen für justizielle Zusammenarbeit wie der Rechtshilfe oder der gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen genutzt (http://gleft.de/28M). Manche US-Internetfirmen kooperieren mit europäischen Behörden auch in Direktanfragen. Dies betrifft aber nach US- Gesetzen ausschließlich Verkehrsdaten zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr. Diese Direktanfragen werden jedes Jahr mit 100 000 Anfragen deutlich häufiger genutzt als die internationale Rechtshilfe.

Nach einem „umfassenden Expertenprozess“ hat die Europäische Kommission dem Rat Ende 2016 einen Zwischenbericht und im Juni 2017 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse und mögliche technische und legislative Maßnahmen zu „elektronischen Beweismitteln“ vorgelegt (Ratsdokumente 15072/16 und 9554/17). Geplant ist ein Rechtsrahmen, wonach ein Dienstleistungserbringer in einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer „Production Order“ direkt gezwungen werden kann, Daten, die innerhalb der EU verarbeitet werden, offenzulegen. Für innereuropäische Ermittlungen hat das deutsche Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ähnlich wie in der EU- Ermittlungsanordnung in Strafsachen einen Regelungsvorschlag für eine „Notifikationslösung“ vorgeschlagen, wonach der ermittelnde Mitgliedstaat zur Notifikation verpflichtet ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass „elektronische Beweismittel“ auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates gespeichert sind (Bundestagsdrucksache 18/11894, Antwort zu Frage 17).

Umgekehrt verlangen auch US-Behörden Zugang zu „elektronischen Beweismitteln“, die US-Firmen auf Servern in Europa lagern (Ratsdokument 6339/18). Vor dem Supreme Court wird hierzu die Rechtssache Vereinigte Staaten vs. Microsoft Corporation verhandelt. Die Klägerin begehrt die Anwendung des „Stored Communications Act“ aus dem Jahr 1986, wonach US-Strafverfolgungsbehörden einen Dienstleistungserbringer mit Sitz in den USA auffordern können, Cloud- Daten, die auf einem Server im Ausland gespeichert sind, offenzulegen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes der Vereinigten Staaten wird im Juni 2018 erwartet. Der Rechtsstreit könnte obsolet werden, wenn ein neues US-Gesetz zur Regelung der rechtmäßigen Verwendung von Daten im Ausland („Clarifying Lawful Overseas Use of Data (CLOUD) Act“) in Kraft treten würde. Ein entsprechender Entwurf wurde dem Kongress am 6. Februar 2018 vorgelegt. Er soll den „Stored Communications Act“ insofern ändern, als US-Dienstleistungserbringer gezwungen würden, US-Anordnungen zur Offenlegung von Inhalten zu erfüllen, unabhängig davon, wo diese Daten liegen.

Die Europäische Union bzw. ihre Mitgliedstaaten könnten dem „CLOUD Act“ zufolge Durchführungsabkommen schließen, die es den Internetfirmen ermöglichen ihnen als Partnerstaaten ebenfalls Inhaltsdaten zur Verfügung zu stellen (Ratsdokument 6339/18). Auch die drahtgebundene Kommunikation könnte derart überwacht und ausgeleitet werden, ohne dass es eines Rechtshilfeersuchens bedarf. Schließlich ermöglicht der „CLOUD Act“ durch eine Klausel des entgegenkommenden Verhaltens („comity clause“) Internetfirmen, bei einem US- Gericht zu beantragen, dass Daten, die im Ausland zu Nicht-US-Staatsangehörigen gespeichert werden, nicht herausgegeben werden müssen, wenn dies die Gesetze in einem Partnerland, mit dem die USA ein Durchführungsabkommen eingegangen sind, verletzen würde.

Auf der EU–USA- Ministertagung am 22./23. Mai 2018 in Sofia soll der gegenseitige Zugang zu „elektronischen Beweismitteln“ weiter erörtert werden (Ratsdokument 6339/18). Eine zukünftige Regelung könnte dabei auf einem Zusatzprotokoll zum Budapester Übereinkommen über Computerkriminalität („Cybercrime-Konvention“) aufbauen. Bis Dezember 2019 soll eine Arbeitsgruppe zu Cloud-Beweismitteln des Europarates („Cloud Evidence Group“) einen Entwurf für ein solches Zusatzprotokoll ausarbeiten (Bundestagsdrucksache 18/11578, Antwort zu Frage 1). Auch hier sollen Bestimmungen für ein vereinfachteres Rechtshilfeverfahren sowie zur garantierten direkten Kooperation mit Internetfirmen festgelegt werden. Die USA ist Unterzeichnerin des Abkommens, ein Zusatzprotokoll würde also auch für US-Firmen gelten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Aus welchem Grund hat sich der von der Europäischen Kommission ursprünglich für Anfang 2018 angekündigten Legislativvorschlag zu „elektronischen Beweismitteln“ nach Kenntnis der Bundesregierung auf den 17. April 2018 verspätet, und welche besonders strittigen Fragen mussten hierzu geklärt werden?

2

Mit welchen anderen EU-Mitgliedstaaten hat die Bundesregierung ihre Haltung in der Debatte um die Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ abgestimmt, wie es beispielsweise bezüglich der Entfernung von Internetinhalten bekannt geworden ist (Antwort auf die Schriftliche Frage 18 des Abgeordneten Andrej Hunko vom Monat Februar 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/1039)?

3

Nach welcher Maßgabe sollten aus Sicht der Bundesregierung europäische und damit auch deutsche Internetdienstleister verpflichtet werden können, Daten direkt an andere europäische Strafverfolgungsbehörden herauszugeben (bitte darlegen, wie sich die Bundesregierung in entsprechenden Diskussionen positioniert hat)?

4

Inwiefern bzw. nach welcher Maßgabe und in welchen Fällen sollte dies zukünftig auch ohne richterliche Anordnungen möglich sein?

5

Inwiefern bzw. mit welchen Einschränkungen sollten europäische Strafverfolgungsbehörden aus Sicht der Bundesregierung hierzu bei den Internetanbietern über eine eigene Schnittstelle zum Ausleiten der Daten verfügen?

6

Wer sollte aus Sicht der Bundesregierung für die justizielle Prüfung entsprechender Zugriffe verantwortlich sein (bitte darlegen, wie sich die Bundesregierung in entsprechenden Diskussionen positioniert hat)?

7

Welchen völkerrechtlichen Charakter sollte eine Vereinbarung für Internetanbieter, die nicht in der Europäischen Union geschäftsansässig sind, hinsichtlich der Herausgabe „elektronischer Beweismittel“ außerhalb der bestehenden Rechtshilfeverfahren in Strafsachen auf Grundlage einer entsprechenden internationalen Vereinbarung besitzen (Bundestagsdrucksache 18/10948, Antwort zu Frage 13)?

8

Nach welcher Maßgabe bzw. mit welchen Einschränkungen sollten auch US- Internetanbieter, die in der Europäischen Union anbieten, von dem neuen EU-Rechtsakt betroffen sein (bitte auch darlegen, wie sich die Bundesregierung in entsprechenden Diskussionen positioniert hat)?

Sofern die Internetanbieter aus Sicht der Bundesregierung zur Benennung einer Kontaktstelle oder Repräsentanz gezwungen werden sollten, welche Aufgabe sollten diese übernehmen?

Über welche Rechte sollte diese Kontaktstelle oder Repräsentanz aus Sicht der Bundesregierung verfügen, eingehende Anfragen, die nicht auf eine richterliche Anordnung gründen, zurückzuweisen?

9

Mittels welcher Maßnahmen kann aus Sicht der Bundesregierung überhaupt der physische Speicherort von elektronischen Daten beim Cloud-Computing zweifelsfrei bestimmt werden, und auf welche Weise sollte im Rahmen zukünftiger internationaler Vereinbarungen berücksichtigt werden?

10

Welche Details kann die Bundesregierung zu einem deutschen Vorschlag einer „Notifikationslösung“ mitteilen, wonach der ermittelnde Mitgliedstaat ähnlich wie in der EU- Ermittlungsanordnung in Strafsachen zur Notifikation verpflichtet sein sollte, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass „elektronische Beweismittel“ auf dem Territorium eines anderen Mitgliedstaates gespeichert sind, und welche Rechte oder Pflichten wären damit für den notifizierten Staat verbunden?

Inwiefern sollte eine „Notifikationslösung“ aus Sicht der Bundesregierung zwischen Inhaltsdaten und Verkehrsdaten unterscheiden?

Welchen Fortgang nahm der deutsche Vorschlag einer „Notifikationslösung“, und wie haben die Delegationen der Mitgliedstaaten sowie die EU- Kommission darauf reagiert?

Sofern sich die Kommission für den Vorschlag einer „Notifikationslösung“ nicht offen gezeigt hat, welche Gründe sind nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür maßgeblich (bitte etwaige rechtliche oder technische Erwägungen benennen)?

11

Welche Hindernisse bzw. Defizite sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Einrichtung und Nutzung von Schnittstellen zur Ausleitung elektronischer Beweismittel bei ihren hierfür zuständigen Behörden, bzw. welchen rechtlichen und technischen Anforderungen müssen diese genügen?

12

Was ist der Bundesregierung darüber bekannt, für welche Maßnahmen die die Generaldirektion Justiz und Verbraucherschutz der Europäischen Kommission in einer Ausschreibung „Action grants to support transnational projects to promote judicial cooperation in criminal matter“ Gelder bereitstellt, um die rechtlichen Möglichkeiten der Rechtshilfe beziehungsweise Direktanfragen zu analysieren (Bundestagsdrucksache 18/10948, Antwort zu Frage 12)?

13

Wer soll diese nach gegenwärtigem Stand – sofern es sich bei diesen Maßnahmen um eine Studie handelt – durchführen bzw. hat diese durchgeführt, und wann sollen Ergebnisse vorliegen?

14

Was ist der Bundesregierung über den Fortgang des „e-evidence expert process” bekannt, in dem die Europäische Kommission die Umsetzung der Ratsschlussfolgerungen „Improving Criminal Justice in Cyberspace“ vom 9. Juni 2016 auf der Fachebene mit Vertretern der Mitgliedstaaten diskutiert, und auf welche Weise sind hieran auch Bundesbehörden beteiligt (Bundestagsdrucksache 18/11894, Antwort zu Frage 17)?

15

Welcher Fortgang ist der Bundesregierung zu der Frage bekannt, auch im Rahmen der Vereinten Nationen eine Cybercrime-Konvention zu erarbeiten, und wie hat die Zwischenstaatliche Expertengruppe Cybercrime (Intergovernmental Expert Group on Cybercrime - IEG Cybercrime) dazu entschieden (Bundestagsdrucksache 18/11894, Antwort zu Frage 19)?

16

Was ist der Bundesregierung über die weiteren Diskussionen zur Einrichtung eines Internetportals bekannt, mit dem sich in einem ersten Schritt die Ermittlungsbehörden und Staatsanwaltschaften in der Europäischen Union vernetzen (Bundestagsdrucksache 18/11578, Antwort zu Frage 4)?

17

Wann könnte der Prototyp für ein solches Portal betriebsbereit sein, bzw. wann sollen Vorschläge der Europäischen Kommission hierzu vorliegen?

18

Was ist der Bundesregierung über die technische Ausgestaltung einer „Plattform“ zum Aufspüren, Analysieren und Entfernen von Internetinhalten bekannt, die von der Meldestelle für Internetinhalte bei Europol (EU IRU) eingerichtet wurde und an der als Pilotprojekt die Internet-Meldestellen Belgiens, Frankreichs und der Niederlande angeschlossen sind (http://gleft. de/28J)?

Sofern es sich bei der „Plattform“ um ein Reporting-System auf Basis bestimmter Indikatoren handelt, was kann die Bundesregierung zu diesen Indikatoren mitteilen?

Wo werden Inhalte, die über die „Plattform“ entfernt werden, bei Europol gespeichert?

Wer nimmt an der „Plattform“ teil, und welche weiteren Mitgliedstaaten sollen nach Kenntnis der Bundesregierung an die „Plattform” angeschlossen werden?

Welche Haltung vertritt die Bundesregierung zur Frage, ob die EU IRU Zugang zu den Hashwerten des von Internetunternehmen geführten „Uploadfilter“ (Bundestagsdrucksache 19/765) erhalten sollte?

Berlin, den 12. März 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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