Einsatz von Beamtinnen und Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden in der Privatwirtschaft
der Abgeordneten Eva-Maria Elisabeth Schreiber, Anke Domscheit-Berg, Klaus Ernst, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jan Korte, Jutta Krellmann, Fabio De Masi, Pascal Meiser, Niema Movassat, Petra Pau, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler, Harald Weinberg und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Jahr 2004 wurde das Personalaustauschprogramm „Öffentliche Hand – Privatwirtschaft“ (teilweise auch als Programm „Seitenwechsel“ bezeichnet) ins Leben gerufen. Der Einsatz externer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Privatwirtschaft soll fachliche Kompetenz in Bundesministerien und Bundesbehörden befördern. Gleichzeitig ist es im Rahmen dieses Programms möglich, dass Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte in der Privatwirtschaft tätig werden. Nach Kenntnis der Fragesteller erfolgen nicht alle Einsätze von Beamtinnen und Beamten jedoch im Austausch oder im Rahmen des Programms. Die Bundesregierung beschreibt die Grundidee des Ansatzes wie folgt: „Das zentrale Anliegen ist die Erhöhung der Kenntnisse über den anderen Sektor, die Förderung des gegenseitigen Verständnisses und der Abbau eventuell bestehender Vorbehalte. Insbesondere die Vertiefung gegenseitiger Kontakte, die Erlangung neuer fachspezifischer Kenntnisse, die Initialisierung von Wissenstransfer und der Abbau von Vorurteilen werden durchweg positiv bewertet.“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., Bundestagsdrucksache 17/12631). Im 16. Bericht der Bundesregierung über den Einsatz externer Personen in der Bundesverwaltung heißt es weiter: „Der Einsatz externer Personen dient dem Personalaustausch und dem Wissenstransfer zwischen der Verwaltung und der privaten Wirtschaft sowie Einrichtungen aus Wissenschaft, Kultur und Zivilgesellschaft“ (S. 4). Über den Einsatz externer Personen in der Verwaltung berichtet die Bundesregierung jährlich. Einen Überblick über die Anzahl und konkreten Fälle von Beamten und Beamtinnen aus Bundesministerien und Bundesbehörden, welche in der Privatwirtschaft eingesetzt sind bzw. eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft ausüben, gibt es nach Kenntnisstand der Fragesteller nicht. Einzelfälle, wie etwa ein beurlaubter Beamter des Auswärtigen Amts, der seit Februar 2014 den Bereich „Internationale und Europäische Politik“ bei der VOLKSWAGEN AG leitet, basieren auf journalistischen Recherchen (www.taz.de/!5477885/). Die letzte Kleine Anfrage hierzu ist nach Kenntnisstand der Fragesteller aus dem Jahr 2013 (Bundestagsdrucksache 17/12631).
Laut Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (WD 3 - 3000 - 043/18) ist die rechtliche Grundlage der Einsätze von Beamten in der Privatwirtschaft entweder eine Zuweisung nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) oder Sonderurlaub auf Grundlage der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Ebenso stellt das Gutachten fest, dass, je länger der beantragte Sonderurlaub ist, das öffentliche Interesse der vollen Dienstleistung umso stärker berührt wird und daher umso höhere Anforderungen an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen sind (S. 6).
Für mehr als drei Monate kann Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung nur in besonders begründeten Fällen und nur durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte unmittelbar nachgeordnete Behörde genehmigt werden (§ 22 Absatz 1 SUrlV). § 22 Absatz 3 SUrlV erwähnt zudem noch die Möglichkeit der Fortzahlung der Besoldung: „Für einen in den §§ 5 bis 21 nicht genannten Zweck kann Beamtinnen und Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung gewährt werden, wenn der Sonderurlaub auch dienstlichen Zwecken dient. Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung für mehr als zwei Wochen bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten unmittelbar nachgeordneten Behörde. Sonderurlaub für mehr als sechs Monate bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern.“
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Welche Anforderungen und Kriterien legen Bundeskanzleramt, Bundesministerien oder Bundesbehörden bei der Zuweisung eines Beamten für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft bzw. privaten Einrichtungen an?
a) Wie wird die Auswahl der aufnehmenden Institution getroffen? Welche Kriterien und Einschränkungen gelten für die Auswahl der Institution und die Tätigkeit des Beamten hierbei? Sind Zuweisungen an Unternehmen im Ausland möglich?
b) Wie kann die Bundesregierung gewährleisten, dass es hierbei zu keinen Interessenskonflikten kommt?
c) Wie wird über die Dauer und die Tätigkeit des Beamten entschieden? Gibt es eine Höchstdauer solcher Einsätze?
d) Gilt für die Bundesregierung bei Zuweisungen, dass mit der Dauer des Einsatzes die Anforderungen an den Nachweis des öffentlichen Interesses steigen?
e) Wie kann die Bundesregierung mögliche Interessenskonflikte der auf Bundestagsdrucksache 17/12631 in Anlage 2 aufgelisteten Beamten des Auswärtigen Amts (ein Beamter für über fünf Jahre bei der Daimler AG und zwei Beamte für über zwei Jahre – im Durchschnitt – bei der Siemens Aktiengesellschaft) oder des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) (zwei Beamte für über zwei Jahre – im Durchschnitt – beim Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. – BDI) ausschließen vor dem Hintergrund, dass gesetzgeberische Fragen zu unternehmerischer Sorgfaltspflicht bzw. Unternehmensverantwortung (zum Beispiel der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte) auch in den Aufgabenbereich des Auswärtigen Amts und BMZ fallen und von denen gleichzeitig die Daimler AG, Siemens Aktiengesellschaft – und Mitgliedsunternehmen des BDI unmittelbar betroffen sind bzw. sein können?
Wie viele Beamtinnen und Beamte aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden haben seit Anfang 2004 einen Einsatz bzw. eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen einer Zuweisung aufgenommen (bitte mit Nennung der entsendenden Institution, aufnehmenden Institution der Privatwirtschaft, Anzahl der entsendeten Beamten, Zeitraum und Einsatzdauer des jeweiligen Beamten einzeln ausgewiesen, Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besondere Auflagen für den Beamten)?
a) Durch wen wurde der Einsatz konkret angeordnet, und mit welcher Begründung?
b) Handelte es sich um einen Austausch? Wenn ja, bitte angeben wer der bzw. die Austauschpartner/ Austauschpartnerin war?
c) Wie wurde über die Einsatzstellen/aufnehmenden Institutionen entschieden?
d) Wurden die Bezüge des Beamten weiterhin durch die entsendende Behörde weitergezahlt? Auf welcher Grundlage wurde hierüber entschieden?
e) Gab es Beamte, die während oder unmittelbar nach Ende des Einsatzes im Rahmen der Zuweisung aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen wurden? Wenn ja, wie viele waren das, und wieso?
f) Gab es Fälle, in denen erfolgte Zuweisungen durch Bundesministerien, Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 BBG im Nachhinein versagt wurden (zum Beispiel durch eine höhere Behörde/Instanz oder einen Gerichtsbeschluss)? Wenn ja, durch wen wurde die Zuweisung gestoppt, wie viele waren das, und warum?
Hält die Bundesregierung die Zuweisung einzelner Beamtinnen oder Beamter an zivilgesellschaftliche Bündnisse oder Organisationen für denkbar oder wünschenswert, um den fachlichen Austausch im Sinne der in der Vorbemerkung erwähnten positiven Effekte (Gewinnung von Kenntnissen über den anderen Sektor, Förderung des gegenseitigen Verständnisses, Erlangung fachspezifischer Kenntnisse, Wissenstransfer und Abbau von Vorurteilen) zu fördern?
Wenn ja, welche konkreten Pläne gibt es hierzu? Wenn nein, wieso nicht? Wurde diese Möglichkeit diskutiert, insbesondere vor dem Hintergrund der in der Vorbemerkung zitierten expliziten Erwähnung auch der „Zivilgesellschaft“? Welche Kriterien müssten diese Organisationen oder Bündnisse erfüllen?
Ist es möglich, für einen im Rahmen der SUrlV beurlaubten Beamten eine volle Tätigkeit (40 Stunden/Woche) zu übernehmen?
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage basiert dies? Wenn nein, in welchem wöchentlichen Stundenumfang darf nach Ansicht der Bundesregierung ein beurlaubter Beamter während des Sonderurlaubs tätig werden?
a) Welche Regeln und Anforderungen gelten für die Genehmigung einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen eines Sonderurlaubs? Wo sind diese festgehalten? Muss die Tätigkeit in Deutschland oder bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen sein?
b) Was sind Versagungsgründe, und wo sind diese festgehalten?
c) Inwiefern gelten die gleichen Versagungsgründe wie bei der Aufnahme von Nebentätigkeiten?
d) Inwiefern teilt die Bundesregierung die im Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zitierte Aussage (WD 3 - 3000 - 043, S. 5, Fußnote 9), dass aus dem Wesen der Beurlaubung und der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erfüllung der übertragenen Dienstgeschäfte eine zeitliche Begrenzung folgt? Welchen Zeitraum darf eine solche Beurlaubung nach Ansicht der Bundesregierung nicht überschreiten?
Wie vielen Beamtinnen und Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden wurde seit Anfang 2004 Sonderurlaub gewährt, um eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufzunehmen (bitte mit Nennung der entsendenden Institution, aufnehmenden Institution der Privatwirtschaft, Anzahl der entsendeten Beamten, Zeitraum der Beurlaubung und Zeitraum und Dauer der Tätigkeit in der Privatwirtschaft des jeweiligen Beamten, Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besondere Auflagen für den Beamten)?
a) Durch wen wurde die jeweilige Tätigkeit genehmigt?
b) Gab es Bedenken von Seiten derjenigen, die die Tätigkeit genehmigen mussten? Wenn ja, welche?
c) Handelte es sich um einen Austausch? Wenn ja, bitte angeben wer der bzw. die Austauschpartner/ Austauschpartnerin war?
d) Gab es Beamte, die während oder unmittelbar nach Ende der Beurlaubung aus ihrem Beamtenverhältnis entlassen wurden, um weiter in der Privatwirtschaft zu arbeiten? Wie viele waren das (bitte auflisten)?
e) Wie viel Prozent der Beamten sind nach Ende der Tätigkeit in der Privatwirtschaft im Rahmen eines Sonderurlaubs wieder als Beamte tätig gewesen?
f) In wie vielen Fällen wurden die Bezüge weitergezahlt (bitte auflisten)? Und warum?
Wie viele Anträge von Beamtinnen und Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden auf Sonderurlaub mit dem Zweck der Aufnahme einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft bzw. eines Austausches in die Privatwirtschaft wurden seit Anfang 2004 nicht genehmigt (bitte mit Nennung der Institution des Antragstellers, der gewünschten aufnehmenden Institution, des Zeitpunkts des Antrags, der beantragten Dauer der Beurlaubung, des möglichen Aufgaben- bzw. Einsatzgebiets auflisten)?
Warum wurden die jeweiligen Anträge nicht genehmigt (bitte einzeln ausführen)?
Inwiefern trifft es zu, dass ein beurlaubter Beamter, der bei VOLKSWAGEN als Leiter des Bereichs Internationale und Europäische Politik tätig ist oder gewesen ist (www.markenartikel-magazin.de/no_cache/recht-politik/artikel/details/1007489-jens-hanefeld-leitet-bei-vw-abteilung-internationale-politik/; www.taz.de/!5477885/), zuvor persönlicher Referent verschiedener Staatssekretäre und ab 2005 Leiter des Büros Staatssekretäre im Auswärtigen Amt war, bevor er 2009 Gesandter und Ständiger Vertreter des deutschen Botschafters in Washington wurde?
a) Inwiefern ist die besagte Person weiterhin Beamter? Falls nicht, wann, und warum wurde sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen? Falls sie weiterhin Beamter ist, inwiefern rechnet die Bundesregierung mit einer Rückkehr ins Auswärtige Amt oder in eine andere Beamtentätigkeit? Falls keine Rückkehr geplant ist, inwiefern verträgt sich dies mit der von den Wissenschaftlichen Diensten getätigten Feststellung: „Aus dem Wesen der Beurlaubung und der grundsätzlichen Verpflichtung zur Erfüllung der übertragenen Dienstgeschäfte folgt aber eine zeitliche Begrenzung“ (WD 3 - 3000 - 043/18, S. 5)?
b) Wer muss im Fall eines hohen Beamten des Auswärtigen Amts die Genehmigung des Sonderurlaubs und der Tätigkeit bzw. Nebentätigkeit erteilen? Muss dies durch den Bundesminister des Auswärtigen geschehen?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Tätigkeit eines hohen Beamten, wenn dieser eine Leitungsfunktion in einem Privatunternehmen wie VOLKSWAGEN innehat, das wegen einer staatlichen Beteiligung durch Mitglieder einer Landesregierung im Aufsichtsrat überwacht wird?
d) Und spielt es für die Bundesregierung hierbei eine Rolle, wenn dieses Unternehmen in der öffentlichen Kritik steht wegen manipulierter Dieselautos bzw. umstrittener Abgastests an Menschen und Affen (www.spiegel.de/thema/abgasaffaere_bei_volkswagen/)? Zieht die Bundesregierung hieraus Konsequenzen für die Genehmigung der Beurlaubung bzw. der Tätigkeit? Wenn ja, welche? Wenn nein, wieso nicht?
e) Inwiefern sieht die Bundesregierung die Integrität der Verwaltung, als wichtige Voraussetzung für das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die Funktionsfähigkeit des Staates, in Gefahr, angesichts der „Abgasaffäre“ und der Tätigkeit eines eventuell beurlaubten hohen Beamten in Leitungsposition bei VOLKSWAGEN? Inwiefern spielt es hierbei für die Bundesregierung eine Rolle, dass die besagte Person bei VOLKSWAGEN an Dr. Thomas Steg, den ehemaligen Generalbevollmächtigten der VOLKSWAGEN AG und Generalbevollmächtigter für Außen- und Regierungsbeziehungen, berichtet hat (www.markenartikel-magazin.de/no_cache/recht-politik/artikel/details/1007489-jens-hanefeld-leitet-bei-vw-abteilung-internationale-politik/), welcher im Zuge der Abgasaffäre zurückgetreten ist (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/volkswagen-vws-cheflobbyist-wird-ruhiggestellt-1.3846734)?
Wurde seit Beginn der 17. Wahlperiode nach § 24 SUrlV Beamten aus einem Bundesministerium, dem Bundeskanzleramt oder einer Bundesbehörde der Sonderurlaub im Zusammenhang mit deren Tätigkeit in der Privatwirtschaft widerrufen?
Wenn ja, wie vielen, und aus welchen Gründen (bitte auflisten)?
Haben Beamtinnen und Beamte aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden weder im Rahmen von Zuweisung noch im Rahmen von Sonderurlaub eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft aufgenommen, die über eine Nebentätigkeit hinausgeht?
Wenn ja, welche waren das (bitte detailliert wie in Frage 2 auflisten), und auf welcher rechtlichen Grundlage fanden diese Einsätze statt?
Haben Beamtinnen und Beamte aus Bundesministerien oder dem Bundeskanzleramt seit Beginn der 17. Wahlperiode genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten in der Privatwirtschaft aufgenommen (bitte mit Nennung des Bundesministeriums und der Institution der Privatwirtschaft, von Zeitraum und Dauer der Nebentätigkeit, durchschnittlichem wöchentlichem Stundenumfang der Tätigkeit, Aufgaben bzw. Einsatzgebiet des Beamten, besonderen Auflagen für den Beamten)?
Gibt es abgeschlossene oder laufende gerichtliche Überprüfungen von Fällen des Einsatzes von Beamten aus Bundesministerien, dem Bundeskanzleramt oder Bundesbehörden in der Privatwirtschaft?
Wenn ja, welche sind das? Wie haben die Gerichte geurteilt?
Gibt es eine Möglichkeit, die Zuweisung eines Beamten bzw. einer Beamtin für eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft von einem Nichtbeteiligten gerichtlich überprüfen zu lassen?
Gibt es eine Möglichkeit, die Genehmigung einer Sonderbeurlaubung eines Beamten bzw. einer Beamtin zur Aufnahme einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft von einem Nichtbeteiligten gerichtlich überprüfen zu lassen?
Gibt es eine Möglichkeit, die Nebentätigkeit eines Beamten bzw. einer Beamtin in der Privatwirtschaft von einem Nichtbeteiligten gerichtlich überprüfen zu lassen?
Sind der Bundesregierung im Rahmen der bisher erfolgten oder derzeit laufenden Einsätze bzw. Tätigkeiten von Beamtinnen und Beamten aus Bundesbehörden, dem Bundeskanzleramt oder Bundesministerien in der Privatwirtschaft Fälle bekannt, in denen es während des Einsatzes bzw. durch die Tätigkeit zu einem Interessenskonflikt kam?
Wenn ja, wie viele sind das, und welche? Wie ist die Bundesregierung damit umgegangen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen es nach Beendigung des Einsatzes und der Rückkehr eines Beamten bzw. einer Beamtin zu seiner bzw. ihrer entsendenden Dienstbehörde zu Interessenskonflikten kam?
Wenn ja, wie viele sind das, und wie wurde damit umgegangen?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen sich Interessenskonflikte während der Tätigkeit erst im Nachhinein herausgestellt haben?
Wenn ja, wie Fälle sind das, und wie wurde damit umgegangen?