[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 20. April 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/1813
19. Wahlperiode 24.04.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Dr. Kirsten Tackmann,
Dr. Gesine Lötzsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/1368 –
Förderung der ländlichen Entwicklung durch die neue Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Förderung der ländlichen Entwicklung ist durch eine komplexe
Förderarchitektur und eine intensive Mehrebenenverflechtung unterschiedlichster
Programme und politischer Hierarchien gekennzeichnet. Städtebauförderung,
Wohnraumförderung, Breitbandförderung, EU-Mittel, Mittel der GRW
(Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“) etc. –
eine Vielzahl von Förderprogrammen beeinflusst die Entwicklung ländlicher
Gemeinden und übt eine Wirkung auf die Lebensumstände im ländlichen Raum
aus.
Eine wichtige Rolle nehmen in diesem vielfältigen Förderspektrum die
Programme GAK (Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“) sowie BULE (Bundesprogramm Ländliche Entwicklung) ein,
die explizit der ländlichen Entwicklung dienen.
Um einerseits das Förderverfahren zu vereinfachen und bürokratische Hürden
abzubauen und andererseits eine vielseitige und den unterschiedlichen
Potentialen ländlicher Gemeinden angemessene Förderung zu verwirklichen, bedarf
die GAK nach Ansicht der Fragesteller einer grundlegenden Reform. Diese
wurde durch Vertreterinnen und Vertreter der vergangenen Bundesregierung
immer wieder angekündigt.
Während die Bundesmittel der GAK in der Regel durch EU- und Landesmittel
kofinanziert werden, was einen umfassenden Regelungs-, Abrechnungs- und
Verwaltungsaufwand sowohl für die beteiligten politischen Ebenen als auch für
die Fördernehmerinnen und -nehmer bedeutet, besteht nach Auffassung der
Fragesteller bei der Modellförderung innerhalb des BULE keine nachhaltige und
verlässliche Wirkung für die Entwicklung ländlicher Strukturen.
1. Ist für 2018 im Bundeshaushalt eine Reduktion der GAK-Bundesmittel zu
erwarten?
Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Reduktion der GAK-Mittel
im Entwurf des Bundeshaushaltsplans 2018 gegenüber dem Vorjahr?
Die Veranschlagung der Bundesmittel für die Gemeinschaftsaufgabe
Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) ist Gegenstand des laufenden Verfahrens zur
Aufstellung des 2. Regierungsentwurfes für den Bundeshaushalt 2018. Gemäß
Artikel 110 des Grundgesetzes obliegt die abschließende Entscheidung über die
Ansätze des Bundeshaushalts 2018 dem Parlament (Budgetrecht). Die
entsprechenden Beratungen sind abzuwarten.
2. Wie viel Prozent der GAK-Bundesmittel, die nach GAK-Rahmenplan den
Ländern zur Verfügung standen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die Bundesländer in den Jahren 2014 bis 2017 nicht abgerufen (bitte
nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Inanspruchnahme der den Ländern zugewiesenen GAK-Bundesmittel ist der
als Anlage beigefügten Übersicht zu entnehmen.
3. Aus welchen Teilförderprogrammen der GAK wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils weniger
Bundesmittel durch die Bundesländer abgerufen, als im GAK-Rahmenplan
vorgesehen?
Die GAK-Bundesmittel werden den Ländern nicht „titelscharf“, sondern
verteilt auf die Bereiche allgemeiner Rahmenplan, Breitbandförderung,
Sonderrahmenplan Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels und
Sonderrahmenplan Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes
zugewiesen. In den genannten Jahren wurden in allen Teilförderprogrammen der
GAK weniger Bundesmittel durch die Bundesländer abgerufen als im GAK-
Rahmenplan vorgesehen.
4. Wie begründen nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer die
Differenz zwischen den im GAK-Rahmenplan vorgesehenen Mitteln und
den tatsächlich abgerufenen GAK-Mitteln in den Jahren 2015, 2016 und
2017?
Gemäß Artikel 91a GG wirkt der Bund bei der Erfüllung von Aufgaben der
Länder auf dem Gebiet der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes unter bestimmten Voraussetzungen mit. Die Aufgaben
und ihre Erfüllung, einschließlich der dazu notwendigen finanziellen Mittel bleibt
in erster Linie Sache der Länder. Die Länder sind somit grundsätzlich nicht
verpflichtet, die Nichtinanspruchnahme von GAK-Bundesmitteln zu begründen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung gaben diejenigen Länder, die Mittel nicht
ausschöpften, als Ursachen hierfür die zunehmende Komplexität und schwerere
Planbarkeit geförderter Projekte an.
5. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch die Bundesländer das
Jährlichkeitsprinzip als Grund für die Differenz (entsprechend den Fragen 4 und
5) angeführt, und plant die Bundesregierung eine Gesetzes- oder
Verfahrensänderung, die das Jährlichkeitsprinzip aufhebt?
Das Jährlichkeitsprinzip umfasst den Haushaltsgrundsatz der Jährlichkeit und
daraus folgend den Grundsatz der zeitlichen Bindung. Nach Artikel 110 Absatz 2
GG ist die Trennung nach Haushaltsjahren ein verbindlicher Grundsatz für die
Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans des Bundes. Eine Aufhebung
dieses Grundsatzes plant die Bundesregierung nicht. Als Ausnahme vom
Grundsatz der zeitlichen Bindung ist bei der GAK bereits die Übertragbarkeit von
Bundesmitteln zugelassen.
6. Wann wurden die GAK-Mittel in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils
durch die Bundesregierung den Ländern bewilligt, und wann wurden die
GAK-Gelder an die Länder ausgezahlt?
Für das Jahr 2015 wurden den Ländern am 12. Januar 2015 50 Prozent der Mittel
als Vorauszahlung für die Bedienung von Altverpflichtungen und am 19. Mai
2015 der schlüsselgerechte restliche Teil zugewiesen. Am 17. August 2015 wurde
ihnen der jeweils beantragte Anteil am erst kurz vorher vom Planungsausschuss
für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) beschlossenen
Sonderrahmenplan „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ zugewiesen. Für das
Jahr 2016 erhielten sie am 5. Januar 2016 wiederum 50 Prozent der Mittel zur
Bedienung der Altverpflichtungen. Die restlichen Mittel wurden am 30. März und
05. April 2016 zugewiesen. Im Jahr 2017 konnten die Mittel schon am 2. Januar
2017 zugewiesen werden.
7. Wann mussten die Bundesländer in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils
die GAK-Mittel bei der Bundesregierung abrechnen?
Die Länder haben die zu viel in Anspruch genommenen Mittel bis zum 1. März
eines jeden Folgejahres abzurechnen und in den Rückruf im vom Bund
verwendeten Buchungssystem zu stellen.
8. Wie begründet die Bundesregierung, dass die GAK-Mittel nicht früher an
die Bundesländer ausgezahlt werden können, und wie begründet sie es, dass
die GAK-Mittel nicht später abgerechnet werden können?
Nach § 10 GAK-Gesetz erstattet der Bund vorbehaltlich der Feststellungen im
Bundeshaushalt jedem Land die ihm in Durchführung des Rahmenplans
entstandenen Ausgaben. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, dass die
Länder lediglich einen Erstattungsanspruch, jedoch keinen Anspruch auf
Vorauszahlung von Mitteln vor deren Verausgabung haben, betrachtet der Bund sein
Verfahren der Mittelzuweisung und Bewirtschaftung als Entgegenkommen
gegenüber den Ländern.
9. Wann wurden die GRW-Mittel in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils
durch die Bundesregierung den Ländern bewilligt, und wann wurden die
GRW-Gelder an die Länder ausgezahlt?
10. Wann mussten die Bundesländer in den Jahren 2015, 2016 und 2017 jeweils
die GRW-Mittel bei der Bundesregierung abrechnen?
Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Inkrafttreten des Bundeshaushaltes weist der Bund den Ländern zur
Erstattung des auf den Bund entfallenden Anteils für die Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) zu leistenden Ausgaben
Haushaltsmittel des Bundes in Höhe des auf das Land entfallenden Anteils zur
Bewirtschaftung zu. Die Länder rufen die Mittel selbstständig und bedarfsgerecht
bei der jeweiligen Bundeskasse ab und leiten sie an die Letztempfänger weiter.
Die Zuweisungen erfolgten in den angefragten Jahren am 20. Januar 2015,
16. Februar 2016 und 3. Februar 2017.
Die Zuweisungen verlieren ihre Gültigkeit jeweils am 31. Dezember des
jeweiligen Jahres. Beim Abruf der Mittel gelten für die Länder die jeweiligen
allgemeinen Regelungen des Bundesministeriums der Finanzen zum Jahresabschluss. Das
heißt, die Mittel können in jedem Fall bis zum jeweiligen Annahmeschluss für
beleghafte Kassenanordnungen (sog. Kassenschluss) abgerufen werden. Unter
bestimmten Voraussetzungen auch darüber hinaus. Der „Kassenschluss“ fiel in
den angefragten Jahren auf den 10. Dezember 2015, 9. Dezember 2016 und
8. Dezember 2017.
11. Wie begründet die Bundesregierung die zeitliche Differenz bei der
Bewilligung bzw. Auszahlung und bei der Abrechnung von GRW- und GAK-
Mitteln im jeweiligen Haushaltsjahr (entsprechend den Fragen 7, 8, 10 und 11)?
Die zeitliche Differenz zwischen Zuweisung und Abruf der GRW-Mittel ergibt
sich aus Teil IV des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe
„Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, wonach die Länder die Bundesmittel
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Wertstellung bei der Landeskasse, an die
Letztempfänger weiterleiten müssen. Die Bewirtschafter auf Landesebene rufen
diese Mittel ab, sobald sie für Auszahlungen an Endempfänger benötigt werden.
Im Rahmen der GAK wird den Bundesländern ihr Bundesanteil schlüsselgerecht
zugewiesen. Die GAK beruht auf dem Erstattungsprinzip, d. h. der Bund
erstattet – vorbehaltlich des Artikels 91a Absatz 3 Satz 4 des Grundgesetzes – jedem
Land die ihm in Durchführung des GAK-Rahmenplans entstandenen Ausgaben
in der in § 10 Absatz 1 GAK-Gesetz festgelegten Höhe (60 vom Hundert im
Rahmen der Agrarstrukturverbesserung, 70 vom Hundert im Rahmen des
Küstenschutzes).
12. Ist nach Auffassung der Bundesregierung durch das derzeitige GAK-Gesetz
ausgeschlossen, dass alle im ELER vorgesehenen Förderoptionen durch
GAK-Mittel konfinanziert werden und welche konkreten ELER-
Förderoptionen können auch nach der GAK-Reform 2016 derzeitig nicht durch das
Förderspektrum der GAK abgebildet werden (entsprechend der Antwort
der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8510)?
Die GAK-Novelle 2016 ermöglicht eine weitergehende Anpassung des GAK-
Förderspektrums an dasjenige der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der
ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) als bisher. Die GAK bleibt jedoch
auch nach der Gesetzesänderung weiterhin an Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2
des Grundgesetzes gebunden und dient der Verbesserung der Agrarstruktur und
des Küstenschutzes. Maßnahmen, die gar keine Rückbindung an den Agrarbegriff
erkennen lassen, sind auch mit der neuen GAK nicht förderfähig. Dies berührt
insbesondere Fördermaßnahmen für nicht landwirtschaftliche Kleinunternehmen
und für Maßnahmen in den Bereichen Kultur, Natur sowie Freizeit und
Tourismus. Durch eine weite Auslegung der Begriffe Agrarstruktur und Infrastruktur
(wie in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 18/8510
beschrieben) ist es allerdings möglich, Entwicklungsmaßnahmen auch in diesen
Bereichen zu fördern, sofern sie zumindest mittelbar positive Wirkungen auf die
Agrarstruktur entfalten.
13. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung über den Rahmen des
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die ländliche Entwicklung (ELER) hinaus
Maßnahmen innerhalb der GAK, die nicht durch Mittel des ELER
(Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes)
kofinanziert werden, also ELER-unabhängig sind, und um welche Mittel
handelt es sich?
Der Förderbereich 6 der GAK „Gesundheit und Robustheit landwirtschaftlicher
Nutztiere“ ist nicht förderfähig im Rahmen des Europäischen
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung der ländlichen Räume (ELER). Die GAK-Ist-
Ausgaben (Bund und Länder) für diese Fördermaßnahme lagen im Jahr 2016 bei ca.
15 Mio. Euro.
14. Plant die Bundesregierung weitere Fördermaßnahmen innerhalb der GAK,
die nicht durch den ELER kofinanziert sind?
Weitere GAK-Maßnahmen, die nicht förderfähig im Rahmen des ELER sind,
plant die Bundesregierung derzeit nicht.
15. Ist die GAK nach Auffassung der Bundesregierung ausschließlich ein
Instrument der Kofinanzierung von ELER und Landesmitteln oder hat die
Bundesregierung unabhängig von der ELER-Richtlinie einen eigenen
Gestaltungsrahmen?
Die GAK ist nicht als Instrument zur Kofinanzierung von Maßnahmen des ELER
angelegt. Der jährlich vom Planungsausschuss (PLANAK) zu beschließende
Rahmenplan der GAK stellt den Gestaltungsrahmen der GAK dar. Die GAK ist
unabhängig von der ELER-Verordnung und existierte schon lange vorher.
16. Woraus begründet sich nach Auffassung der Bundesregierung die
Verantwortung der EU für die Förderung der ländlichen Entwicklung?
Grundlage der Verantwortung der Europäischen Union (EU) für die Förderung
der ländlichen Entwicklung ist der Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (AEUV). Die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nach
der sog. ELER-Verordnung begleitet und ergänzt die Direktzahlungs- und
Marktstützungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und
trägt dadurch zur Verwirklichung der im AEUV niedergelegten Ziele der GAP
bei. Die EU-Politik zur Förderung der ländlichen Entwicklung soll gemäß ELER-
Verordnung auch die wichtigsten politischen Ziele einbeziehen, die u. a. in den
Artikeln 174 und 175 AEUV bezüglich der Stärkung des wirtschaftlichen und
sozialen Zusammenhalts genannt sind.
17. Was spricht aus Sicht der Bundesregierung gegen die vollständige
Verlegung der Förderkompetenz für die ländliche Entwicklung auf die nationale
Ebene?
Die GAP, einschließlich der EU-Politik für die ländliche Entwicklung über den
ELER, bietet einen europäischen Mehrwert und verwirklicht die im AEUV
verankerten Ziele. Aufgrund des hohen Anteils ländlicher Räume in der EU und des
hohen Anteils der EU-Bevölkerung, die dort lebt, sind lebensfähige
Gemeinschaften in ländlichen Räumen für weite Teile des EU-Gebiets unverzichtbar.
Angesichts der engen Verbindung zwischen der ländlichen Entwicklung und den
übrigen Instrumenten der GAP sowie der Unterschiede zwischen den verschiedenen
ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der
Mitgliedstaaten kann die Förderung der ländlichen Entwicklung allein durch die
Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden. Hier ist eine koordinierte EU-
Politik mit klar definierten Zielen, Prioritäten und Maßnahmen effizienter und
effektiver. Zudem kann durch eine mehrjährige Garantie der Unionsfinanzierung
und Konzentration auf die EU-Prioritäten die Förderung auf Unionsebene unter
Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips besser verwirklicht werden.
18. Inwieweit würde sich der Verwaltungsaufwand nach Auffassung der
Bundesregierung bei einer Aufnahme von Fördermaßnahmen in die GAK, die
nicht durch den ELER kofinanziert werden, im Gegensatz zu jenen
Fördermaßnahmen, die ELER-kofinanziert sind, reduzieren?
Die Aufnahme von Fördermaßnahmen in die GAK erfolgt nach der im
Grundgesetz verankerten Mitwirkung des Bundes bei der Erfüllung von Aufgaben der
Länder, wenn diese Aufgaben für die Gesamtheit bedeutsam sind und die
Mitwirkung des Bundes zur Verbesserung der Lebensverhältnisse erforderlich ist.
Mit Blick auf das von der Europäischen Kommission in ihrer Mitteilung zur
Zukunft der GAP nach 2020 angekündigte „neue Umsetzungsmodell“ bestehen
berechtigte Erwartungen, dass den Mitgliedstaaten durch einen ergebnisorientierten
Förderansatz größere Freiräume für die Ausgestaltung und Umsetzung der
Fördermaßnahmen einschließlich der Verwaltung und Kontrolle gegeben werden.
Nach Vorliegen der konkreten Vorschläge der Europäischen Kommission zum
Rechtsrahmen für das neue Fördersystem und dessen Diskussion und
Entscheidung auf EU-Ebene wird zu prüfen sein, welche GAK-Maßnahmen in den
deutschen GAP-Strategieplan aufgenommen werden.
19. Um welchen Text müsste nach Auffassung der Bundesregierung die
Formulierung der Gemeinschaftsaufgabe im Grundgesetz erweitert werden, um alle
im ELER gegebenen Förderoptionen durch die Gemeinschaftsaufgabe
kofinanzieren zu können (entsprechend der Antwort der Bundesregierung zu
Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf
Bundestagsdrucksache 18/8510)?
Nach Auffassung der Bundesregierung sollten einzelne Artikel des
Grundgesetzes nicht an durch EU-Recht ermöglichte Förderoptionen, die Änderungen
unterliegen können, angepasst werden.
20. Plant die Bundesregierung eine Grundgesetzänderung, die eine umfassende
Reform des GAK-Gesetzes ermöglicht?
Wenn ja, wann sieht die Bundesregierung diese vor?
21. Plant die Bundesregierung eine Reform des GAK-Gesetzes?
Wenn ja, wann sieht die Bundesregierung diese vor?
Die Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zur Notwendigkeit von Gesetzesänderungen finden derzeit Überlegungen
innerhalb der Bundesregierung statt.
22. Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr
2017 eine Förderung nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe a bis c
umgesetzt, und wie haben diese nach Kenntnis der Bundesregierung Gebiete
definiert, in denen besondere Anstrengungen zur Sicherung der Daseinsvorsorge
erforderlich sind?
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die folgenden Länder im Jahr 2017
Maßnahmen nach GAK-G §1 Absatz 1 Nummer 7a bis 7c zur Förderung von
nicht landwirtschaftlichen Kleinstbetrieben in ländlichen Gebiete umgesetzt:
Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und
Sachsen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die folgenden Länder im Jahr 2017
Maßnahmen nach GAK-G §1 Absatz 1 Nummer 7a bis 7c zur Förderung von
Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten umgesetzt: Baden-Württemberg,
Bayern, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-
Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein.
Zum zweiten Teil der Frage liegen der Bundesregierung keine Informationen vor.
23. Verhindert ein GAK-Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen
Entwicklung“ (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, S. 84) die
Übertragbarkeit der GAK-Mittel auf andere Förderbereiche innerhalb der
GAK?
Mit den bereits vorhandenen Sonderrahmenplänen der Gemeinschaftsaufgabe
„Maßnahmen des Küstenschutzes in Folge des Klimawandels“ und „Maßnahmen
des präventiven Hochwasserschutzes“ werden den Ländern zur Abdeckung des
zusätzlichen Mittelbedarfs für diese vordringlichen Maßnahmen zusätzliche
Bundesmittel zur Verfügung gestellt. Die bereitgestellten Mittel sind für die
Maßnahmen des betreffenden Sonderrahmenplans zweckgebunden und können nicht für
andere Maßnahmen verausgabt werden. Dies würde so auch für den im
Koalitionsvertrag vorgesehenen Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen
Entwicklung“ gelten.
24. Ist eine Stärkung von interkommunalen Kooperationen und Stadt-Umland-
Partnerschaften, die laut Koalitionsvertrag für die Weiterentwicklung der
Städtebauförderung vorgesehen ist, auch innerhalb der GAK geplant?
Interkommunale Kooperationen und Stadt-Umland-Partnerschaften sind schon
seit geraumer Zeit im Blick der GAK. Im Förderbereich I (Integrierte ländliche
Entwicklung) werden Integrierte ländliche Entwicklungskonzepte (ILEK)
gefördert. Damit werden regionale strategisch-planerische Grundlagen für ländliche
Entwicklung geschaffen.
In die Erarbeitung der ILEK werden die Bevölkerung und die relevanten Akteure
der Region einschließlich lokaler Aktionsgruppen einbezogen. Dazu gehören in
der Regel die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen, die
Gebietskörperschaften, die Einrichtungen der Wirtschaft, die Verbraucherverbände, die
Umweltverbände und die Träger öffentlicher Belange.
25. Sind verbindliche interkommunale Absprachen und Konzepte als
Fördervoraussetzung für die Förderung der ländlichen Entwicklung innerhalb der
GAK, wie sie der Raumordnungsbericht 2017 (Bundestagsdrucksache
18/13700, S. 69) vorsieht, durch die Bundesregierung geplant?
Wenn ja, wie sollen diese in den Förderregularien implementiert werden?
Es ist grundsätzlich nicht vorgesehen, Absprachen und Konzepte generell für eine
Förderung vorauszusetzen.
Das Bestehen eines Integrierten ländlichen Entwicklungskonzepts (ILEK) oder
einer lokalen Entwicklungsstrategie (LEADER) begründet bei folgenden
Maßnahmen bis zu 10 Prozentpunkte höhere Fördersätze:
4.0 Dorfentwicklung,
5.0 Dem ländlichen Charakter angepasste Infrastrukturmaßnahmen,
6.0 Neuordnung ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen
Raumes bei Verfahren nach Flurbereinigungsgesetz und Verfahren nach
§§ 53 bis 64b Landwirtschaftsanpassungsgesetz,
8.0 Kleinstunternehmen der Grundversorgung sowie
9.0 Einrichtungen für lokale Basisdienstleistungen.
26. Durch welche Förderprogramme des Bundes werden im ländlichen Raum
kommunale Investitionen in bauliche Anlagen oder technische
Infrastrukturen gefördert, und durch welche Bundesministerien werden diese jeweils
verantwortet (bitte die Programme namentlich aufführen)?
Mit den nachfolgend aufgeführten Förderprogrammen des Bundes können
kommunale Investitionen in bauliche Anlagen oder technische Infrastrukturen (auch)
im ländlichen Raum gefördert werden.
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi):
Bioenergieprogramm
Bund-Länder-Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen
Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (nur in strukturschwachen Regionen)
Förderprogramm „Energieberatung für Kommunen“
IKK/IKU-Energieeffizient Bauen und Sanieren (finanziert mit Mitteln des
CO2-Gebäudesanierungsprogramm)
Marktanreizprogramm Erneuerbare Energien (MAP)
Modellvorhaben Wärmenetzsysteme 4.0
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL):
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK)
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI):
Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der
Bundesrepublik Deutschland vom 22. Oktober 2015“
Förderrichtlinie Ladeinfrastruktur in Deutschland vom 13. März 2017
Förderrichtlinie „Elektromobilität vor Ort“ vom 9. Juni 2015, aktualisiert am
5. Dezember 2017
Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat (BMI):
Programme der Städtebauförderung
Förderprogramm Investitionspakt „Soziale Integration im Quartier“
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen
Sport, Jugend und Kultur“
Bundesprogramm zur „Förderung von Investitionen in nationale Projekte des
Städtebaus“
KfW-Programm „Energetische Stadtsanierung“
27. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass die
Komplexität der Förderung der ländlichen Entwicklung im Sinne der
fördergeldnehmenden Kommunen, Vereine, Initiativen und Privatunternehmen reduziert
werden muss, und welche Maßnahmen sieht die Bundesregierung dafür vor?
Die Komplexität der Förderung der ländlichen Entwicklung ergibt sich aus der
Vielschichtigkeit der Aufgabenstellung und der Vielzahl der Betroffenen. Eine
wesentliche Verringerung der Komplexität ist kaum zu erreichen, wenn der auf
die Zuwendungsempfänger zugeschnittene Ansatz erhalten und die Transparenz
der Mittelflüsse nicht verloren gehen sollen. Die Rahmenpläne der GAK und der
jeweilige Koordinierungsrahmen der GRW werden miteinander abgestimmt.
28. Plant die Bundesregierung eine Bündelung der Ressortzuständigkeiten bei
der Förderung der ländlichen Entwicklung?
Wenn ja, wie soll diese aussehen?
Ländliche Entwicklung ist eine Querschnittsaufgabe, die viele unterschiedliche
Fachbereiche und Ressortzuständigkeiten betrifft. Eine Koordinierung der
Aktivitäten der Bundesregierung in der Ländlichen Entwicklung erfolgt seit Jahren
über die Interministerielle Arbeitsgruppe „Ländliche Entwicklung“ und den
Arbeitsstab Ländliche Entwicklung der Parlamentarischen Staatssekretäre.
29. Welches Bundesministerium innerhalb der Bundesregierung wird für den
Sonderrahmenplan „Förderung der ländlichen Entwicklung“ im PLANAK
(Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz) in der 19.
Legislaturperiode federführend verantwortlich sein?
Für die GAK ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
(BMEL) zuständig. Damit liegen auch Sonderrahmenpläne der GAK in dessen
Zuständigkeit.
30. Welches Bundesministerium leitet zukünftig den interministeriellen
Arbeitsstab „Ländliche Entwicklung“, und wird dieser weiterhin existieren?
Welche Bundesministerien werden diesem Arbeitsstab angehören?
Der Arbeitsstab „Ländliche Entwicklung“ der Bundesregierung ist ein Gremium
auf Ebene der Parlamentarischen Staatssekretäre in der Zuständigkeit des BMEL.
Zur ersten Sitzung in der 19. Legislaturperiode am 23. März 2018 hat das BMEL
Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des
Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur, und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare
Sicherheit eingeladen.
31. Welches Bundesministerium leitet zukünftig die interministerielle
Arbeitsgruppe „Ländliche Entwicklung“, und wird diese weiterhin existieren?
Welche Bundesministerien werden dieser Arbeitsgruppe angehören?
Die interministerielle Arbeitsgruppe „Ländliche Entwicklung“ ist ein Gremium
auf Arbeitsebene in der Zuständigkeit des BMEL. Mitglieder sind auch in der
19. Legislaturperiode alle Ressorts mit Berührungspunkten zur Entwicklung
ländlicher Räume in Deutschland.
32. Welche Abteilungen innerhalb des Bundesministeriums des Innern, für Bau
und Heimat werden explizit für die Entwicklung der ländlichen Räume
zuständig sein, und wie werden sich ihre Zuständigkeiten von jenen anderer
Bundesministerien abgrenzen?
Die infolge des Organisationserlasses der Bundeskanzlerin vom 14. März 2018
anstehenden organisatorischen Veränderungen sind hinsichtlich Art und Umfang
der Aufgaben noch nicht abschließend geklärt. Aus diesem Grund können derzeit
weder Aussagen zur Verortung des Aufgabenbereichs in einzelnen Abteilungen
noch zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesministerien getroffen
werden.
33. Inwiefern entsprachen die Mittel des BULE nach Haushaltsplan in den
Jahren 2016 und 2017 jeweils der Nachfrage durch die Förderberechtigten?
Überstieg in den Jahren 2016 und 2017 jeweils das Antragsvolumen der
Förderanträge das zur Verfügung stehende Fördervolumen innerhalb des
BULE?
Wenn ja, um wie viel überstieg in den Jahren 2016 und 2017 jeweils das
Antragsvolumen der Förderanträge das zur Verfügung stehende
Fördervolumen innerhalb des BULE?
In den Jahren 2016 und 2017 wurden die Haushaltsmittel bei Kapitel 1005,
Titel 686 05, nicht ausgeschöpft.
34. Plant die Bundesregierung eine Erhöhung der BULE-Mittel?
Wenn nein, warum nicht?
Die Veranschlagung der Mittel für das BULE ist Gegenstand des laufenden
Verfahrens zur Aufstellung des 2. Regierungsentwurfs für den Haushalt 2018, des
Haushaltes 2019 und der Finanzplanung.
35. Welche BULE-Programmteile sind 2018 oder 2019 für die Aufnahme in die
Regelförderung vorgesehen?
Das BULE dient der Förderung und Erprobung neuer Ansätze in der ländlichen
Entwicklung. Damit soll das BULE Beiträge zur Weiterentwicklung der
Regelförderung in der GAK und hierbei insbesondere im Förderbereich I (Integrierte
ländliche Entwicklung) leisten.
Der Rahmenplan der GAK für das Jahr 2018 ist vorbehaltlich der noch
ausstehenden abschließenden Mittelzuweisung an die Länder bereits verabschiedet.
Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 36 verwiesen. Aus den laufenden BULE-
Bekanntmachungen sind erst noch die notwendigen Erkenntnisse zu gewinnen,
ehe eine Erweiterung der Regelförderung in den Rahmenplänen 2019 ff. geprüft,
mit den Ländern diskutiert und im Planungsausschuss für Agrar- und
Küstenschutz (PLANAK) entschieden wird.
36. Welche Erkenntnisse gewinnt die Bundesregierung jeweils aus den
folgenden Teilprogrammen des BULE, und was spricht nach Auffassung der
Bundesregierung jeweils gegen eine Aufnahme in die Regelförderung:
Mehrfunktionshäuser und Regionalität,
Soziale Dorfentwicklung,
500 LandIninitiativen,
Land.Digital,
LandKULTUR,
Land(auf)Schwung,
Unser Dorf hat Zukunft?
Die Förderung der Mehrfunktionshäuser wurde unter Maßnahme 4.0
Dorfentwicklung des Förderbereichs I Integrierte ländliche Entwicklung in die
Regelförderung aufgenommen. Die Förderphase der Bekanntmachung Regionalität und
Mehrfunktionshäuser ist noch nicht abgeschlossen; weitere Erkenntnisse sind
abzuwarten.
Die Förderung der Dorfmoderation zur Begleitung von Veränderungsprozessen
auf örtlicher Ebene wurde ebenfalls unter Maßnahme 4.0 Dorfentwicklung in die
Regelförderung aufgenommen. Die Bekanntmachung Soziale Dorfentwicklung
ist noch nicht abgeschlossen; auch hier sind weitere Erkenntnisse abzuwarten.
Mit dem Programm Förderung des bürgerschaftlichen Engagements bei der
Integration von Flüchtlingen in ländlichen Räumen (500 LandInitiativen)
unterstützte das BMEL einmalig bei mehr als 700 Projekten die soziale
Integrationsarbeit für Flüchtlinge mit Bleibeperspektive in ländlichen Regionen.
Angesprochen waren ehrenamtliche Initiativen von Vereinen und Arbeitskreisen in
ländlichen Räumen, die sich aktiv für die Integration engagieren.
Die Förderphase der Projekte aus den Bekanntmachungen Land.Digital und
LandKULTUR steht bevor. Erkenntnisse liegen daher noch nicht vor.
Die 13 Förderregionen von „Land(auf)Schwung“ können innovative Ideen in
großer Selbstständigkeit entwickeln und umsetzen. Jede Region erhält Bundesmittel
für ein Regionalbudget, mit dem vorab definierte Entwicklungsziele
eigenverantwortlich verfolgt werden. Das Modellvorhaben wurde bis zum 31. Dezember
2019 verlängert. Die Übernahme des Regionalbudgets in die Regelförderung wird
geprüft.
Bei „Unser Dorf hat Zukunft“ handelt es sich nicht um ein Förderprogramm,
sondern um einen Bundeswettbewerb, dem jeweils Wettbewerbe auf Kreis-, Bezirks-
und Landesebene vorausgehen. Der 26. Bundeswettbewerb „Unser Dorf hat
Zukunft“ findet 2019 statt, weitere im Dreijahresrhythmus.
37. Wann ist 2018 die Ausschreibung der folgenden BULE-Teilprogramme
geplant, und wie hoch wird das jeweilige finanzielle Volumen für diese
Teilprogramme sein:
LandMobil,
LandForschung,
LandGesundheit,
LandStartUp,
LandEhrenamt?
Derzeit ist beabsichtigt, die Bekanntmachung LandMobil und die
Bekanntmachung zu LandForschung mit dem Inhalt Ländliche Räume in Zeiten der
Digitalisierung zu veröffentlichen, nachdem der Haushalt 2018 verabschiedet ist.
Weitere Bekanntmachungen sollen ab dem Jahr 2019 folgen.
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ISSN 0722-8333]