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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung des Betätigungsverbots gegen die PKK

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.04.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/136419.03.2018

Aktuelle Entwicklungen bei der Umsetzung des Betätigungsverbots gegen die PKK

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Michel Brandt, Christine Buchholz, Dr. Diether Dehm, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali, Cornelia Möhring, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit Rundschreiben vom 2. März 2017 hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) die Liste von Symbolen, die unter das seit 1993 geltende Betätigungsverbot der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) fallen, aktualisiert. Im angehängten Symbolkatalog wurden so auch die Fahnen bzw. Symbole der in den nordsyrischen Selbstverwaltungsgebieten politisch führenden Partei der Demokratischen Union (PYD) sowie der im Rahmen der US-geführten Allianz gegen den sog. Islamischen Staat (IS) kämpfenden Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ gelistet. Fernerhin finden sich dort das Symbol des an zahlreichen Universitäten in Deutschland organisierten Verbandes der Studierenden aus Kurdistan (YXK) sowie Fahnen mit dem Konterfei des seit 1999 in der Türkei inhaftierten Mitbegründers der PKK und Vordenkers der kurdischen Freiheitsbewegung Abdullah Öcalan.

Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. erklärte die Bundesregierung, dass das Rundschreiben vom 2. März 2017 „ausschließlich das Kennzeichnungsverbot der PKK von 1993“ aktualisiert. „Es handelt sich nicht um ein Verbot von Vereinigungen“ (Bundestagsdrucksache 18/12025, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu Frage 11).

Fahnen und Symbole legal tätiger Vereine sind demnach „dann verboten, wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden, dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen“ (ebd., Antwort zu Frage 11a). Klargestellt wird fernerhin: „Die Fahnen der Volks- und Frauenverteidigungseinheiten (YPG) und YPJ in Syrien sind nicht schlechthin verboten, sondern nur insoweit, als dass sich die PKK derer ersatzweise bedient“ (ebd., Antwort zu Frage 15).

Wie die Fragestellerinnen und Fragesteller in Erfahrung bringen konnten, scheinen einige Landespolizei- und Justizbehörden von einem allgemeinen Verbot aller im Rundschreiben des BMI vom 2. März 2017 genannten Vereinigungen bzw. ihrer Symbole und Fahnen aufgrund des PKK-Verbots auszugehen. Dazu seien hier drei Beispiele genannt. So durchsuchte die Polizei im November 2017 die Wohnung von K. S. in München und beschlagnahmte Laptop, Handy und USB-Sticks des Kommunikationswissenschaftlers, weil dieser auf seiner Facebookseite, auf der er regelmäßig über politische Entwicklungen in der Türkei und den kurdischen Gebieten informiert, Bilder mit Fahnen der YPG gepostet hatte (www.morgenpost.de/politik/article212528243/Polizei-durchsucht-Wohnung-wegen-Fotos-mit-Kurdenfahne.html). Ein Ermittlungsverfahren wurde zudem gegen den Musiker J. K. eingeleitet, weil er kommentarlos einen Artikel des „Bayerischen Rundfunks“ über das Ermittlungsverfahren gegen K. S. über Facebook geteilt hatte, der wiederum ein Bild der YPG-Fahne enthielt (www.br.de/nachrichten/artikel-auf-facebook-geteilt-staatsschutz-ermittelt-100.html).

Am 20. Februar 2018 durchsuchte eine Hundertschaft der Polizei ein Gebäude in Meuchefitz im Wendland wegen eines an der Fassade angebrachten Transparents mit dem Text „Afrin halte durch! Türkische Truppen & Deutsche Waffen morden in Rojava! Es lebe YPJ/YPG!“ Im Durchsuchungsbeschluss vom 2. Februar 2018 wurde argumentiert, die Partei der Demokratischen Union (PYD) und deren vermeintlicher militärischer Arm der Volksverteidigungseinheiten (YPG) und Frauenvereidigungseinheiten YPJ seien „unselbstständige Teilorganisationen“ der verbotenen PKK und von daher auch von dem Verbot erfasst (https://anfdeutsch.com/kurdistan/grosseinsatz-gegen-solidaritaet-mit-efrin-im-wendland-2538).

Fernerhin ist nach Auffassung der Fragesteller ein von Bundesland zu Bundesland und mitunter von Tag zu Tag abweichender Umgang von Polizei- und Versammlungsbehörden bezüglich der Symbole und Fahnen von YPG, YPJ und PYD zu beobachten. Während der bundesweiten Proteste gegen den Angriff der Türkei auf den Kanton Afrin im Norden Syriens ab dem 20. Januar 2018 wurden die Fahnen von YPG, YPJ und PYD nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in einigen Städten von den Versammlungsbehörden erlaubt, in anderen wiederum verboten. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller löst eine solche unterschiedliche Behandlung bei der Umsetzung von vereinsrechtlichen Verboten und dem Versammlungsrecht bei Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern Verunsicherungen und Zweifel am Rechtsstaat aus.

Anlässlich des Verbots einer Friedensdemonstration in Köln wurde das Demokratische Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland – NAV-DEM e. V. – am 14. Februar 2018 von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Verband das Recht, Demonstrationen zu veranstalten, „verwirkt“ habe. Die Polizei bewertet NAV-DEM e. V. demnach als Nachfolgeorganisation der PKK, deshalb dürfe der Verband keine weiteren Versammlungen anmelden. NAV-DEM e. V. vermutet unter Berufung auf Beamte der Kölner Polizei, dass die Demonstrationsverbote auf ein neues Rundschreiben des Bundesinnenministeriums zurückgehen, in welchem das Betätigungsverbot der PKK erneut ausgeweitet wurde (www.neues-deutschland.de/artikel/1079570.protest-gegen-afrin-krieg-darf-kurden-verband-nicht-mehr-demonstrieren.html). Auch bezüglich des von einer NAV-DEM-Funktionärin angemeldeten zentralen Newroz-Festes am 17. März 2018 in Hannover äußerte die Polizei mit einer ähnlichen Begründung die Absicht eines Verbots, die Veranstalterin zog die Anmeldung daraufhin zurück (www.sueddeutsche.de/politik/newroz-versammlungsverbot-kurdisches-neujahrsfestabgesagt-1.3894365?reduced=true).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie viele Strafverfahren mit PKK-Bezug gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten fünf Jahren, und auf welche Deliktgruppen verteilten sich diese Verfahren (bitte nach Jahren und Delikten aufschlüsseln)?

2

Inwieweit und mit welcher Begründung hat sich gegebenenfalls die Auffassung der Bundesregierung zu den auf Bundestagsdrucksache 18/12025 abgehandelten Themenfeldern (insbesondere bezüglich der Vorbemerkung der Bundesregierung sowie der Antworten zu den Fragen 11, 11a und 15) geändert?

3

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Missverständnisse, Probleme oder Komplikationen der Innen- und Justizbehörden der Länder bzw. der Kommunen bei der Umsetzung der mit Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 2. März 2017 bekanntgegebenen Aktualisierung der aufgrund des vereinsrechtlichen Betätigungsverbotes der Arbeiterpartei Kurdistans PKK verbotenen Kennzeichen?

a) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass ihre auf Bundestagsdrucksache 18/12025 dargestellte differenzierte Betrachtungs- und Umgangsweise mit den Symbolen der in Deutschland nicht verbotenen und nicht dem Betätigungsverbot der PKK unterliegenden syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG, YPJ und PYD sowie des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan YXK, die nur dann verboten sind, „wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen“ (Antwort zu Frage 11 a) von den für die Umsetzung von vereinsrechtlichen Betätigungsverboten zuständigen Landesbehörden ausreichend verstanden und umgesetzt wurde?

b) Inwieweit hält die Bundesregierung es mit rechtsstaatlichen Prinzipien und den Grundrechten für vereinbar, dass Justiz- und Innenbehörden der Länder bei der Umsetzung des vom Bund verfügten Betätigungsverbots der PKK nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller einen von Land zu Land, von Kommune zu Kommune und von Tag zu Tag bzw. Anlass zu Anlass unterschiedlichen Umgang mit den Symbolen der syrisch-kurdischen Verbände YPG, YPJ und PYD pflegen?

c) Inwieweit hält die Bundesregierung eine Vereinheitlichung des Umgangs von Bund und Ländern sowie unter den Ländern mit den Symbolen der syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG, YPJ und PYD für geboten, und welche Schritte hat sie diesbezüglich eingeleitet oder gedenkt sie noch einzuleiten?

d) Inwieweit hält die Bundesregierung die Betrachtungs- und Umgangsweise mit den Symbolen der in Deutschland nicht verbotenen und nicht dem Betätigungsverbot der PKK unterliegenden syrisch-kurdischen Vereinigungen YPG, YPJ und PYD sowie des Verbandes der Studierenden aus Kurdistan YXK, die nur dann verboten sind, „wenn sie von einer bereits verbotenen Vereinigung in einer Weise verwandt werden dass sie deren Zusammenhalt fördern oder propagandistisch auf deren Ziele hinweisen“ (Antwort zu Frage 11 a) für Organisatoren, Redner und Teilnehmer einer Kundgebung, die sich aufgrund der Interpretation ihres Verhaltens oder ihrer an sich nicht strafbaren Meinungsbekundungen durch die betreffenden Behörden teilweise erheblichen polizeilichen Maßnahmen und juristischen Konsequenzen ausgesetzt sehen können, für nachvollziehbar, und inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung mit einem solchen Vorgehen zu vereinbaren?

4

Was war der Anlass für ein den Fragestellern vorliegendes, auf den 29. Januar 2018 datiertes Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern bezüglich des „Vollzugs des Verbots der ‚Arbeiterpartei Kurdistans‘ (PKK)“, das das Rundschreiben vom 2. März 2017 ersetzt, und in welchen wesentlichen Punkten weicht dieses neue Rundschreiben vom 29. Januar 2018 von der am 2. März 2017 vorgenommenen Bewertung der aktuell verwendeten Organisationsbezeichnungen und der hieraus folgenden Kennzeichen der PKK ab?

5

Welche Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern an die Landesbehörden, das Bundeskanzleramt, das Auswärtige Amt, das Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz, das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt, die Bundespolizei und den Inspekteur der Bereitschaftspolizeien der Länder zum Vollzug des Verbots der Arbeiterpartei Kurdistans PKK im Einzelnen mit welchem Datum und welchem Inhalt bzw. Schwerpunkt gab es seit Anfang 2017?

6

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Bildnisse von Abdullah Öcalan bei öffentlichen Versammlungen oder in Schriften, Ton- und Bildträgern generell verbotene Kennzeichen im Sinne von § 9 des Vereinsgesetzes sind?

a) Inwieweit hat sich die Auffassung der Bundesregierung bezüglich der Abbildungen von Abdullah Öcalan seit ihrem Rundschreiben vom 2. März 2017 zum Vollzug des Verbots der PKK verändert, welche Faktoren bzw. Umstände haben gegebenenfalls zu einer solchen Veränderung geführt, und inwieweit hat die Bundesregierung die Länder über ihre diesbezügliche veränderte Bewertung unterrichtet?

b) Unter welchen Umständen sind Bildnisse von Abdullah Öcalan verbotene Kennzeichen im Sinne von § 9 des Vereinsgesetzes?

c) Unter welchen Umständen können nach Auffassung der Bundesregierung Bilder von Abdullah Öcalan öffentlich gezeigt werden?

d) Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die politische Bedeutung und Rolle von Abdullah Öcalan durch ein Gerichtsurteil (konkret: Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. November 2017 – 15B 1371/17 und 18 L 5281/17) adäquat erfasst werden kann?

7

Inwieweit ist für die Bundesregierung nicht nur „die Annahme gerechtfertigt“, sondern der wissenschaftliche Nachweis erbracht, „dass Öcalan in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst die PKK verkörpert und eine besondere Symbolfigur ist, die neben dem klassischen Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK) als Sinnbild für die Ziele der Vereinigung steht“ (zit. nach einem den Fragestellerinnen und Fragestellern zur Kenntnis gelangten Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 29. Januar 2018 zum „Vollzug des Verbots der ‚Arbeiterpartei Kurdistans‘ (PKK)“)?

a) Inwieweit hält es die Bundesregierung für zulässig, ihre Bewertung der Stellung Abdullah Öcalans alleine auf eine „Annahme“ zu stützen?

b) Wann war nach Kenntnis der Bundesregierung das „klassische Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK)“ in Gebrauch, und inwieweit und zu welchen Anlässen wird dieses Symbol immer noch von der PKK verwendet?

c) Als Sinnbild für welche konkreten Ziele der Vereinigung steht nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung das Bildnis Abdullah Öcalans, und inwieweit verstoßen diese Ziele gegen deutsches oder internationales Recht?

d) Als Sinnbild für welche konkreten Ziele der Vereinigung steht nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung das „klassische Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK)“, und inwieweit verstoßen diese Ziele gegen deutsches oder internationales Recht?

e) Inwieweit bestehen zwischen den nach Auffassung der Bundesregierung durch das Bildnis von Abdullah Öcalan verkörperten Zielen der Vereinigung und den durch das „klassische Symbol der PKK (fünfzackiger Stern mit Hammer und Sichel, umrandet mit dem Schriftzug der PKK)“ verkörperten Zielen Unterschiede?

f) Inwieweit und mit welcher Begründung ordnet die Verbotsbehörde des Bundes auch dann Bildnisse von Abdullah Öcalan dem in Nummer 9 der Verfügung vom 22. November 1993 ausgesprochenen Verbot zu, wenn diese von in Deutschland lebende Kurdinnen und Kurden aus Syrien gezeigt werden, um sich auf Abdullah Öcalan als Vordenker des in Teilen Nordsyriens realisierten Gesellschaftssystems zu berufen?

g) Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob Abdullah Öcalan nicht nur als Vorsitzender der PKK, sondern als politischer Philosoph und Denker betrachtet wird und immer wieder auch als Symbol für die Ideologie des „Demokratischen Konföderalismus“ und Ideengeber von Selbstverwaltungsstrukturen in Nordsyrien verstanden wird, und inwiefern kann insofern seine Darstellung als solches, als vermeintliches Symbol der PKK verboten werden?

8

Hat die Bundesregierung seit Herbst 2017 eine Unterrichtung von Bundes- und Landesbehörden bezüglich ihrer Informationen über das Demokratische Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland NAV-DEM e. V. vorgenommen?

a) Wenn ja, wann und in welcher Form und mit welchem Inhalt erfolgte eine solche Information?

b) Wenn nein, in welcher anderen Form und mit welchem Inhalt hat sich die Bundesregierung gegebenenfalls gegenüber den Bundesländern bezüglich NAV-DEM e. V. geäußert?

c) Inwieweit und wann war NAV-DEM e. V. seit Anfang 2017 Thema von Rundschreiben oder Gesprächen von Bundes- an Landesbehörden?

9

Teilt die Bundesregierung die in einem den Fragestellern vorliegenden Verbotsbescheid der Polizei Köln geäußerte Auffassung, dass eine nicht verbotene Vereinigung als vermeintliche Nachfolgeorganisation einer mit einem vereinsrechtlichen Betätigungsverbot belegten Vereinigung das Recht auf die Anmeldung bzw. Veranstaltung von Aufzügen verwirkt haben kann (vgl. www.neues-deutschland.de/artikel/1079570.protest-gegen-afrin-krieg-darf-kurden-verband-nicht-mehr-demonstrieren.html)?

10

Inwieweit bzw. unter welchen Maßgaben kann nach Kenntnis und Auffassung der Bundesregierung eine nicht verbotene Vereinigung das Recht auf die Anmeldung bzw. Veranstaltung von Aufzügen verwirken, falls ja, inwiefern kann durch ein solches Verbot auch das Recht von in solchen Organisationen tätige Individuen auf die Anmeldung von Veranstaltungen und Aufzügen beeinträchtigen?

11

Wie erklärt sich die Bundesregierung den deutlichen Anstieg von Ermittlungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft gegen die PKK von 15 im Jahr 2013 auf 130 im Jahr 2017 (www.zdf.de/nachrichten/heute/auch-in-deutschland-verstaerkte-ermittlungen-gegen-pkk-100.html)?

12

Handelt es sich bei all den von der Bundesanwaltschaft im Jahr 2017 eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegen die PKK um Verfahren nach § 129a und § 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) und wenn nein, um welche Straftatbestände handelt es sich jeweils im Einzelnen?

13

Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen wie viele Personen im PKK-Kontext wurden seit der Einstufung der PKK als terroristische Vereinigung im Ausland eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln), in wie vielen Fällen wurde Untersuchungshaft angeordnet, und zu wie vielen und welchen Urteilen kam es jeweils?

Berlin, den 19. März 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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