Besteuerung von bebaubaren Grundstücken
der Abgeordneten Daniel Föst, Judith Skudelny, Hagen Reinhold, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg, Carl-Julius Cronenberg, Christian Dürr, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Gyde Jensen, Thomas L. Kemmerich, Katharina Kloke, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Wolfgang Kubicki, Konstantin Kuhle, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Till Mansmann, Christoph Meyer, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Laut dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD plant die Bundesregierung die Einführung einer zusätzlichen Grundsteuerart: „Durch Schaffung einer Grundsteuer C schaffen wir für die Gemeinden die Möglichkeit, die Verfügbarmachung von bebaubaren Grundstücken für Wohnbauzwecke zu verbessern (Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD; S. 116).“
Die Einführung einer Grundsteuer C zur Verfügbarmachung von Grundstücken für Wohnzwecke wäre eigentlich eine Wiedereinführung. Denn bereits am 23. Juni 1960 verabschiedete der Deutsche Bundestag in dritter Lesung das Bundesbaugesetz, in dessen Zehnten Teil im § 172 die Neueinführung der Grundsteuer C verankert wurde. Erhoben wurde die Grundsteuer C jedoch lediglich für zwei Jahre, da 1964 mit dem Gesetz zur Änderung grundsteuerlicher Vorschriften die Grundsteuer C ersatzlos aufgehoben wurde.
Begründet wurde die Abschaffung unter anderem damit, dass sich das Grundstücksangebot entgegen den Erwartungen nicht erhöht hatte und mit dem Anstieg der Grundstückskäufe durch Spekulanten sogar eine unerwünschte Folge eintrat. Denn die Grundsteuer C traf vor allem finanzschwache Bürger, welche die Steuerlast nicht tragen konnten und Grundstücke verkaufen mussten. Zudem entstanden durch die offene Formulierung im Gesetz große Spielräume für Kommunen und Finanzämter bei der Bewertung der Grundstücke als baureif.
Die Verfügbarmachung von Bauland ist vor dem Hintergrund der immer weiter steigenden Wohnkosten ein wichtiger Baustein bei der Schaffung von neuem Wohnraum. Die Erfahrung mit der Grundsteuer C aus den 1960er-Jahren zeigt jedoch, dass diese genau das Gegenteil bewirkt hat.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Wie definiert die Bundesregierung „bebaubares Grundstück“?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung ein bebaubares Grundstück ein baureifes Grundstück?
a) Falls ja, warum?
b) Falls nein, warum nicht?
Welche Voraussetzungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung vorliegen, damit ein Grundstück als baureif einzuschätzen ist?
Wie viele unbebaute Grundstücke befinden sich bundesweit nach aktuellem Stand (April 2018) im Eigentum des Bundes und von Bundesbehörden, und welcher Gesamtfläche entsprechen diese Grundstücke?
Wie viele der in Frage 4 genannten Grundstücke gelten nach aktuellem Stand als bebaubar?
Wie viele der in Frage 4 genannten Grundstücke waren im vergangenen Jahr grundsteuerpflichtig?
Wie hoch waren 2017 die Grundsteuerausgaben des Bundes
a) insgesamt
b) für bebaubare Grundstücke?
Wie viele unbebaute Grundstücke, für die noch keine Baugenehmigung erteilt wurde, sind nach Kenntnis der Bundesregierung bundesweit nach aktuellem Stand (April 2018) als bebaubar zu bewerten, und welcher Gesamtfläche entsprechen diese Grundstücke?
Wie viele unbebaute bebaubare Grundstücke befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung im Eigentum von Kommunen und unterfallen somit nicht der Grundsteuer?
Wie groß ist bundesweit nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der sich im Besitz von Kommunen befindlichen bebaubaren Grundstücke an der Gesamtzahl der bebaubaren Grundstücke?
Wie viele unbebaute Grundstücke befinden sich in den Top-7-Städten (Berlin, Düsseldorf, Frankfurt am Main, Hamburg, Köln, München, Stuttgart), nach aktuellem Stand (April 2018) im Eigentum des Bundes und von Bundesbehörden, und welcher Gesamtfläche entsprechen diese Grundstücke
a) Insgesamt und
b) aufgeschlüsselt nach den einzelnen Städten?
Wie viele der in Frage 11 genannten Grundstücke gelten nach aktuellem Stand als bebaubar
a) Insgesamt und
b) aufgeschlüsselt nach den einzelnen Städten?
Wie viele unbebaute Grundstücke in den Top-7-Städten, für die noch keine Baugenehmigung erteilt wurde, sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach aktuellem Stand als bebaubar zu bewerten, und welcher Gesamtfläche entsprechen diese Grundstücke
a) Insgesamt und
b) aufgeschlüsselt nach den einzelnen Städten?
Wie viele unbebaute bebaubare Grundstücke befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den Top-7-Städten im Eigentum von Kommunen und unterfallen somit nicht der Grundsteuer
a) Insgesamt und
b) aufgeschlüsselt nach den einzelnen Städten?
Wie groß ist in den Top-7-Städten der Anteil der sich im Besitz von Kommunen befindlichen bebaubaren Grundstücke an der Gesamtzahl der bebaubaren Grundstücke
a) Insgesamt und
b) aufgeschlüsselt nach den einzelnen Städten?
Welche Mehreinnahmen durch die Grundsteuer C erzielten die Kommunen nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 1961 und 1962?
Mit welchen Mehreinnahmen für die Kommunen rechnet die Bundesregierung bei die Wiedereinführung der Grundsteuer C pro Jahr?
Wie will die Bundesregierung verhindern, dass wie bereits 1961 und 1962 durch die Einführung der Grundsteuer C die Ziele der Verfügbarmachung von Bauland durch die Ausgestaltung der Steuer konterkariert werden?
Inwiefern findet das Urteil des Bundesverfassungsgerichts in Sachen „Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“ vom 10. April 2018 (BVerfG, 1 BvL 11/14) Berücksichtigung in den Plänen der Bundesregierung zur Einführung der Grundsteuer C?