[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
31. Mai 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/2459
19. Wahlperiode 04.06.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar),
Johannes Vogel (Olpe), Linda Teuteberg, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/2213 –
Förderlücke bei Personen mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung bei Aufnahme
eines Studiums oder einer Ausbildung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Bei Personen, die sich mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland
aufhalten, kann es bei Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums zu
Förderlücken kommen: Nach 15 Monaten Aufenthalt im Bundesgebiet greift der
Leistungsausschluss nach § 22 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),
die Sicherung des Lebensunterhaltes erfolgt ab diesem Zeitpunkt – trotz
eventueller Bedürftigkeit – weder über das Asylbewerberleistungsgesetz noch über
das Sozialgesetzbuch.
Dies kann dazu führen, dass sich Personen, die sich mit Aufenthaltsgestattung
oder Duldung in Deutschland aufhalten, durch Aufnahme einer Ausbildung
oder eines Studiums schlechter stellen, da sie keinerlei Leistungen mehr
erhalten.
Es stellt sich die Frage, wie die betroffenen Personen während eines Studiums
oder einer Berufsausbildung, die nicht oder nur in geringem Maße vergütet
wird, ihren Lebensunterhalt sicherstellen können.
Die beschriebene Problematik kann dazu führen, dass die Ausbildung oder das
Studium abgebrochen oder gar nicht erst begonnen wird. Das schadet nicht nur
einer erfolgreichen Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt, sondern
widerspricht auch der notwendigen Fachkräftesicherung angesichts des
demografischen Wandels.
Zudem führt die beschriebene Förderlücke sowohl bei betroffenen Personen, die
ein Studium oder eine Ausbildung aufnehmen möchten, als auch bei Betrieben
zu Rechtsunsicherheit.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Während einer Ausbildung und eines Studiums können Personen mit einer
Aufenthaltsgestattung (Gestattete) und Personen mit einer Duldung (Geduldete)
Leistungen nach unterschiedlichen Gesetzen beanspruchen.
a) Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Während der ersten 15 Monate des Aufenthalts im Bundesgebiet erhalten
Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG sogenannte Grundleistungen, die u. a. auch
während einer Schulausbildung, einer betrieblichen Ausbildung oder eines
Studiums gewährt werden. Nach 15 Monaten Aufenthalt besteht regelmäßig Anspruch
auf Leistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII),
sogenannte „Analogleistungen“. Damit gilt nach vorherrschender Meinung auch
der Leistungsausschluss nach § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB XII. Danach sind
Analogleistungen ausgeschlossen, wenn der oder die Betroffene eine Ausbildung
durchführt, die im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG)
oder durch Berufsausbildungsbeihilfe nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist. Dieser Leistungsausschluss
greift nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch dann, wenn wegen des
Aufenthaltsstatus kein Anspruch nach dem BAföG oder dem SGB III besteht.
Als Ausnahme dazu kennt das Gesetz jedoch die Regelung in § 22 Absatz 1
Satz 2 SGB XII. Danach können Analogleistungen in besonderen Härtefällen als
Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
b) Ausbildungsförderung nach dem BAföG
Nach Abschluss des Asylverfahrens stehen Asylberechtigten ebenso wie
anerkannten Flüchtlingen sofort gemäß § 8 Absatz 2 Nummer 1 BAföG Leistungen
nach dem BAföG zur Finanzierung eines Studiums oder einer schulischen
Ausbildung offen. Während des laufenden Asylverfahrens kommt eine
Ausbildungsförderung nach dem BAföG hingegen regelmäßig nicht in Betracht.
Geduldete haben einen Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG,
wenn sie sich seit 15 Monaten ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder
geduldet im Bundesgebiet aufhalten (vgl. § 8 Absatz 2a BAföG).
Anders als in der Vorbemerkung der Fragestellung dargestellt, können Geduldete
in einem Studium oder einer schulischen Ausbildung über das BAföG somit nach
15 Monaten Aufenthalt Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
bekommen, so dass sich das Problem fehlender Hilfe zur Deckung ihres Bedarfs für
ihren Lebensunterhalt aufgrund Ausbildung und Studium für diese
Personengruppe in dieser Weise nicht stellt.
c) Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem SGB III
Für Gestattete mit sogenannter guter Bleibeperspektive in einer betrieblichen
Berufsausbildung wurde mit dem Integrationsgesetz befristet bis Ende 2018 eine
Fördermöglichkeit mit BAB geschaffen, wenn er oder sie seit mindestens 15
Monaten in Deutschland ist (§ 132 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III). Die
Bundesregierung hat im Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter
Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen
Anwendungen öffentlicher Stellen zunächst eine Verlängerung dieser Regelungen um
ein Jahr vorgeschlagen. Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit im
parlamentarischen Verfahren.
Für Gestattete, für die keine gute Bleibeperspektive angenommen werden kann,
besteht Zugang zur BAB regelmäßig nur dann, wenn sie sich vor Beginn der
Berufsausbildung insgesamt fünf Jahre im Inland aufgehalten haben und rechtmäßig
erwerbstätig gewesen sind oder zumindest ein Elternteil während der letzten
sechs Jahre vor Beginn der Berufsausbildung sich insgesamt drei Jahre im Inland
aufgehalten hat und rechtmäßig erwerbstätig gewesen ist (vgl. § 59 Absatz 3
SGB III).
Geduldete in einer betrieblichen Berufsausbildung werden nach § 59 Absatz 2
SGB III mit BAB gefördert, wenn sie sich seit mindestens 15 Monaten
ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.
Anders als in der Vorbemerkung der Fragestellung dargestellt, erhalten Gestattete
mit guter Bleibeperspektive und Geduldete in einer betrieblichen
Berufsausbildung auch nach 15 Monaten Aufenthalt mit BAB eine Leistung zur Deckung
ihres Bedarfs für ihren Lebensunterhalt, so dass sich das Problem fehlender Hilfe
zum Lebensunterhalt aufgrund Ausbildung für diese Personengruppe in dieser
Weise nicht stellt.
1. Ist der Bundesregierung die in der Vorbemerkung der Fragesteller
beschriebene Förderlücke bekannt, und wie bewertet sie diese (bitte erläutern)?
Zunächst wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Nur eingeschränkte Fördermöglichkeiten nach 15 Monaten Aufenthalt bestehen
demnach für Gestattete mit unklarer Bleibeperspektive in betrieblicher
Ausbildung und für Gestattete, die sich im Studium oder in schulischer Ausbildung
befinden. Für diese Personengruppe ist ein Leistungsanspruch auf BAB nur unter
weiteren Voraussetzungen und nach dem BAföG oder dem AsylbLG nicht
gegeben.
Auch deshalb verfolgt die Bundesregierung weiterhin das Ziel, die Asylverfahren
schnellstmöglich durchzuführen. Wenn das Asylverfahren durch eine
Anerkennung abgeschlossen ist, stehen den Asylberechtigten und anerkannten
Flüchtlingen sofort alle Förderangebote offen. Mit dem Integrationsgesetz hat die
Bundesregierung Maßnahmen getroffen, um die Asylverfahren zu beschleunigen.
Es ist jedoch richtig, dass dies bei Asylverfahren mit längeren Laufzeiten nicht
zu einer befriedigenden Lösung führt. Dies gilt insbesondere im Fall einer Klage
gegen einen ablehnenden Bescheid. Deshalb treten weiterhin Fälle auf, bei denen
Asylbewerber im laufenden Asylverfahren keine Leistungen erhalten. Das betrifft
allerdings immer weniger Fälle, wenn sich die Dauer der Asylverfahren, wie
geplant, weiter verkürzt.
Die Bundesregierung wird sich daher mit der Thematik in dieser
Legislaturperiode weiter befassen.
Der Koalitionsvertrag sieht neben der Entfristung der Regelungen des
Integrationsgesetzes vielfältige Maßnahmen im Bereich der Integration vor. Diese
betreffen u. a. Maßnahmen der Arbeitsförderung und der Sprachförderung. Über die
konkrete Ausgestaltung muss sich die Bundesregierung noch verständigen.
2. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der Personen
mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung an der Gesamtzahl der
Auszubildenden bzw. Studenten zwischen 2010 und 2018 in Deutschland (bitte nach
Jahren, Aufenthaltstitel, schulischer bzw. betrieblicher Ausbildung und
Studium aufschlüsseln)?
3. Wie viele Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
in Deutschland aufhalten, haben in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis
der Bundesregierung eine schulische Ausbildung begonnen?
a) Wie viele haben diese in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts
begonnen, und wie viele danach?
b) Wie viele haben diese abgebrochen (bitte nach Jahren, Herkunftsland,
Alter (unter oder über 25 Jahre), Dauer des Aufenthalts (unter oder über 15
Monate), Bundesland und Aufenthaltstitel aufschlüsseln)?
4. Wie viele Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
in Deutschland aufhalten, haben in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis
der Bundesregierung eine betriebliche Ausbildung begonnen?
a) Wie viele haben diese in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts
begonnen, und wie viele danach?
b) Wie viele haben diese abgebrochen (bitte nach Jahren, Herkunftsland,
Alter (unter oder über 25 Jahre), Dauer des Aufenthalts (unter oder über
15 Monate), Bundesland und Aufenthaltstitel aufschlüsseln)?
5. Wie viele Personen, die sich mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
in Deutschland aufhalten, haben in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis
der Bundesregierung ein Studium begonnen?
a) Wie viele haben dieses in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts
begonnen, und wie viele danach?
b) Wie viele haben dieses abgebrochen (bitte nach Jahren, Herkunftsland,
Alter (unter oder über 25 Jahre), Dauer des Aufenthalts (unter oder über
15 Monate), Bundesland und Aufenthaltstitel aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 5b werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor.
6. Wie viele Personen mit negativem Asylbescheid haben in Deutschland in
den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung eine
Ausbildungsduldung erhalten, und wie viele davon haben anschließend eine
Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung erhalten?
Nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) kann eine
Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder
erhebliche öffentliche Interessen die vorübergehende weitere Anwesenheit des
Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Durchführung einer
Berufsausbildung ist insbesondere dann ein dringender persönlicher Grund im Sinne von
Satz 3, wenn die übrigen Voraussetzungen von § 60a Absatz 2 Satz 4 ff.
AufenthG erfüllt sind. Dieser Sachverhalt wird im Ausländerzentralregister (AZR)
nicht gesondert erfasst, so dass der Bundesregierung zur Zahl der erteilten
Ausbildungsduldungen und infolgedessen auch zur Anzahl der anschließend erteilten
Aufenthaltserlaubnisse keine Angaben vorliegen.
7. Gibt es eine bundesweite Regelung, nach der die Bundesländer und
Kommunen die Unterstützung von Personen mit Aufenthaltsgestattung oder
Duldung handhaben, die sich in Ausbildung oder Studium befinden und die
ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können?
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung wird verwiesen. Gemäß § 22
Absatz 1 Satz 2 SGB XII können Analogleistungen in besonderen Härtefällen als
Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Liegt ein besonderer Härtefall vor,
hat die Leistungsbehörde ein Ermessen, ob sie Analogleistungen als Beihilfe oder
als Darlehen gewährt.
8. Wie handhaben die Bundesländer und Kommunen nach Kenntnis der
Bundesregierung die Unterstützung von Personen mit Aufenthaltsgestattung
oder Duldung, die sich in Ausbildung oder Studium befinden und die ihren
Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, und auf welcher rechtlichen
Grundlage tun sie dies (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)?
Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Bundesregierung wird
verwiesen.
Mehrere Länder haben Erlasse veröffentlicht, in denen sie den Sozialämtern
empfehlen, im Rahmen der Härtefallregelung Leistungen zu erbringen. Dies sind nach
Kenntnis der Bundesregierung:
Bayern, Erlass vom 13. März 2018,
Berlin, Erlass vom 28. Oktober 2016,
Niedersachsen, Erlass vom 4. Oktober 2017,
Schleswig-Holstein, Erlass vom 10. Mai 2017.
Daneben sind der Bundesregierung auch Entscheidungen von Kommunen
bekannt, Leistungen entsprechend zu erbringen (z. B. Stuttgart, Beschluss des
Verwaltungsausschusses des Gemeinderats vom 7. März 2018).
9. Auf welcher rechtlichen Grundlage entscheidet die Bundesagentur für
Arbeit, bei welchen Herkunftsstaaten eine Bewilligung von
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für Asylsuchende möglich ist und bei welchen nicht?
a) Welche Rolle spielen dabei die so genannten TOP-5-Staaten (Syrien,
Eritrea, Somalia, Irak, Iran)?
Die Fragen 9 und 9a werden gemeinsam beantwortet.
Mit dem im August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetz hat sich die
damalige Regierungskoalition darauf verständigt, nach 15 Monaten Aufenthalt in
Deutschland die BAB zunächst befristet bis Ende 2018 für Gestattete, also
Geflüchtete, die sich noch im Asylverfahren befinden, dann zu öffnen, wenn bei
ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist – sogenannte
gute Bleibeperspektive (§ 132 Absatz 1 SGB III). Vor dem Hintergrund, dass
diese Leistung für Gestattete zuvor gar nicht zur Verfügung stand, wurden damit
erhebliche Fortschritte erzielt, um eine frühzeitige Integration zu ermöglichen.
Das Bundesministerium des Innern und das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales haben sich im Herbst 2015 darauf verständigt, dass sich das Vorliegen
einer guten Bleibeperspektive danach richtet, ob für geflüchtete Menschen aus
diesem Herkunftsland die Wahrscheinlichkeit einer Schutzgewährung größer ist
als die einer negativen Asylentscheidung. Das wird dann angenommen, wenn die
Gesamtschutzquote von Schutzsuchenden aus diesem Land im letzten halben Jahr
(Prüfung jeweils am 1. Januar und 1. Juli) über 50 Prozent lag. Dies gilt derzeit
nur für die fünf Länder Syrien, Eritrea, Somalia, Irak und Iran.
b) Wie werden Anträge von Personen aus anderen Staaten behandelt, und
was sieht die Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit hierzu vor?
Gestattete aus anderen als den fünf vorgenannten Herkunftsstaaten haben im
Erhebungszeitraum (zweites Halbjahr 2017) keine Gesamtschutzquote von
mindestens 50 Prozent erreicht. Ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in
Deutschland im oben genannten Sinne ist bei ihnen daher nicht zu erwarten. Sie gehören
somit nicht zum förderungsfähigen Personenkreis der Berufsausbildungsbeihilfe.
Ihre Anträge auf Berufsausbildungsbeihilfe werden abgelehnt. Dies sieht auch die
Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit vor.
c) Verfährt die Bundesagentur für Arbeit hier in allen ihrer
Regionaldirektionsbezirke bzw. Agenturbezirke gleich?
Die Rechtslage sowie die Weisungen der Bundesagentur für Arbeit sehen die
dargestellte Verfahrensweise vor. Werden Abweichungen hierzu festgestellt, wird
auf die Einhaltung der Rechts- und Weisungslage hingewirkt.
10. Gibt es Pläne der Bundesregierung, um bedürftigen Personen mit
Aufenthaltsgestattung oder Duldung zu ermöglichen, eine Ausbildung oder ein
Studium zu absolvieren, und gleichzeitig ihren Lebensunterhalt zu bestreiten,
und um welche Pläne handelt es sich?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
11. Inwiefern hält die Bundesregierung die Ausbildung von Personen, die sich
mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, in
Unternehmen für wichtig, um die Voraussetzungen für eine spätere Integration zu
schaffen?
Integration wird insbesondere dann befördert, wenn sich die betreffenden
Personen in einem Arbeitsverhältnis befinden. Während einer betrieblichen
Berufsausbildung können Geflüchtete begleitet und in das betriebliche und kollegiale
Umfeld integriert werden. Neben dem Erwerb einer beruflichen Qualifikation kann
die enge Einbindung in den Betrieb auch die gesellschaftliche Integration und den
Spracherwerb unterstützen.
Die Bundesregierung unterstützt die Ausbildung von Personen, die sich mit
Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland befinden. So wurde im Rahmen
des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 auch die Regelung zur
Ausbildungsduldung, der Aussetzung der Abschiebung auf Grund einer Ausbildung, grundlegend
überarbeitet.
12. Wie bewertet die Bundesregierung mit Blick auf die Fachkräftesicherung das
in der beruflichen und akademischen Ausbildung von Personen, die sich mit
Aufenthaltsgestattung oder Duldung in Deutschland aufhalten, liegende
Potential?
Die IAB-BAMF-SOEP-Befragung Geflüchteter in Deutschland, eine auch vom
Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales geförderte repräsentative Langzeitstudie, zeigt auf, dass über
alle Herkunftsländer hinweg rund 35 Prozent der erwachsenen Flüchtlinge einen
weiterführenden Schulabschluss mitbringen. 16 Prozent der Erwachsenen haben
zuvor an einer Hochschule studiert und elf Prozent mindestens einen ersten
Hochschulabschluss.
Nach Deutschland sind somit auch zahlreiche Menschen gekommen, die den
hiesigen Fachkräftemangel mindern und unseren Wohlstand mehren können – oder
die, wenn sie eines Tages zurückkehren, akademisches und berufliches Wissen in
ihre Herkunftsländer importieren werden.
13. Wie bewertet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund den Umstand,
dass durch Rechtsunsicherheiten, insbesondere bei der Sicherung des
Lebensunterhaltes während einer Ausbildung, viele Ausbildungsverhältnisse
derzeit nicht zustande kommen könnten?
Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen.
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