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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einstieg der chinesischen Geely Group Co. Ltd bei der Daimler AG

Stimmrechtsschwellen für Mitteilungspflichten für Beteiligungspositionen aus Aktien, anderen Finanzinstrumenten und Optionsgeschäften, Unterschiede zur Verhinderung eines "Anschleichens" bei Unternehmenskäufen durch verdeckten Aktienerwerb, Vorgehen der Geely Group beim Aufbau einer Beteiligungsposition von insgesamt 9,69 Prozent, Berechnungsverfahren, Überwachung der Meldepflichten durch die BaFin, bisherige bußgeldbewehrte Verstöße, Prüfkriterien und -ergebnisse, rechtliche Anpassungen, Berücksichtigung von Informations- und Beteiligungsrechten der Beschäftigten, EU-Vorschlag zum Investment-Screening<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

15.06.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/238830.05.2018

Einstieg der chinesischen Geely Group Co. Ltd bei der Daimler AG

der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Unternehmer Li Shufu hat über die Geely Group Co. Ltd. Anteile beim Automobilhersteller Daimler AG erworben. „Mit einem Schlag legte Li 9,69 Prozent offen“ und „übersprang damit in einem Zug die Meldeschwellen von drei und fünf Prozent“, berichtet das „Handelsblatt“ am 26. Februar 2018. Konzernkreise zeigten sich überrascht, da „dies weitaus mehr sei, als […] erwartet“. Das Daimler-Management ging nur von einer Beteiligung von 5 bis 6 Prozent aus.

In der Öffentlichkeit wird diskutiert, ob das Engagement von Geely bei der Daimler AG ein unbemerktes „Anschleichen“ an ein Unternehmen verkörpert. Von einem „Anschleichen“ bei Unternehmenskäufen durch verdeckten Aktienerwerb wird gesprochen, wenn ein Bieter bereits im Vorfeld eines öffentlichen Übernahmeangebots versucht, sich einen bedeutenden Anteil an den Stimmrechten der Zielgesellschaft zu sichern, ohne dies gegenüber den Kapitalmarktteilnehmern zu kommunizieren. Es stellt sich die Frage, ob gesetzliche Meldepflichten umgangen worden sind, indem zunächst eine Kombination nicht meldepflichtiger Positionen aus Aktien und Aktienoptionen von weniger als 5 Prozent erworben und sie anschließend auf die höhere Beteiligung an der Daimler AG aufgestockt wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Ist es aus Sicht der Bundesregierung zutreffend, dass nach aktuellem Recht bei einer aus Aktien und anderen Finanzinstrumenten bestehenden Beteiligungsposition von 3 Prozent der Stimmrechte keine Mitteilungspflicht ausgelöst wird, während dies bei einer Beteiligungsposition aus reinen Aktienoder Optionsgeschäften der Fall ist bzw. eine Mitteilungspflicht bei einer Stimmrechtsschwelle von 3 Prozent besteht?

2

Wodurch werden diese Unterschiede bei der Meldepflicht begründet, und wie rechtfertigt die Bundesregierung die unterschiedliche Handhabung, wenn hierüber ein „Anschleichen“ nicht wirkungsvoll verhindert wird?

3

Trifft es zu, dass die Geely Group Co. Ltd zunächst eine nicht meldepflichtige kombinierte Position aus Aktien und Aktienoptionen von weniger als 5 Prozent erwarb und diese dann in einem weiteren Schritt auf die gemeldete Beteiligung vergrößerte?

Falls dies zutrifft, inwieweit ist die Ausweitung der Beteiligung über Finanzinstrumente über die Meldeschwellen hinaus möglich, ohne gegen gesetzliche Meldepflichten zu verstoßen?

Falls der berichtete Sachverhalt nicht zutreffend ist, wie erklärt sich der Aufbau einer Beteiligungsposition von insgesamt 9,69 Prozent der Stimmrechte, ohne Einhaltung der Mitteilungspflichten, anderweitig?

4

Wie erfolgt angesichts des 2008 verabschiedeten Risikobegrenzungsgesetzes konkret die Addition der Stimmrechte aus Aktien und anderen Finanzinstrumenten im Hinblick auf die Stimmrechtsschwellen (5, 10 und mehr Prozent) unter Berücksichtigung geltender Fristenregelungen (Stichtagregelung etc.)?

5

Nach welchen Zielen und Erwägungen überwacht die Bundeanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Einhaltung von Meldepflichten, und welche Sanktionsmöglichkeiten stehen nach aktueller Rechtslage bei etwaigen Verstößen zur Verfügung?

6

Wie viele bußgeldbewehrte Verstöße hat es seit 2010 gegenüber Meldepflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (börsennotierte Unternehmen) und des Aktiengesetzes (nicht-börsennotierte Unternehmen) bei Unternehmenskäufen gegeben (bitte mit Angabe der Höhe des verhängten Bußgeldes beantworten)?

7

Welche kartell- und melderechtlichen Aspekte hat das Bundeskanzleramt mit welchem Ergebnis in seiner Unterredung mit dem chinesischen Investor Li Shufu vor dem Hintergrund des Eigentums der Geely Group Co. Ltd. an der Volvo Car Corporation sowie der geltenden gesetzlichen Beschränkungen des „Anschleichens“ erörtert (www.spiegel.de/spiegel/mercedes-anteilseigner-aus-china-li-der-schrecken-der-deutschen-industrie-a-1196331.html)?

8

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über eine Prüfung etwaiger Verstöße der Geely Group Co. Ltd. gegen Meldevorschriften durch die BaFin vor?

9

Nach welchen Kriterien prüft die Bundesregierung den aktuellen Fall (Anteilserwerb an der Daimler AG durch den Investor Li Shufu) über die sachliche BaFin-Prüfung hinaus, und zu welchen Ergebnissen ist die Bundesregierung inzwischen gelangt?

10

Erwägt die Bundesregierung aktuell Anpassungen der rechtlichen Grundlagen bei den Prüfschwellen von ausländischen Direktinvestitionen im Bereich der kritischen Infrastrukturen im Energie-, Transport- oder Internetsektor, und gibt es gegenwärtig Überlegungen, beim Außenwirtschaftsrecht den Schwellenwert von 25 Prozent der Stimmrechte für eine Überprüfung von Unternehmenserwerbungen abzusenken?

11

Inwieweit spielen bei der Bundesregierung Überlegungen eine Rolle, im Zusammenhang von Aktien- und Unternehmens(anteils)käufen den Fokus auch auf Informations- und Beteiligungsrechte der Beschäftigten zu richten und diese zu stärken?

12

Wie bewertet die Bundesregierung den „Vorschlag der EU-Kommission zum Investment-Screening“ (12137/17 bzw. KOM(2017) 487), und mit welchen Instrumenten beabsichtigt sie, den Anforderungen der Richtlinie zu entsprechen?

Berlin, den 25. Mai 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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