Ausgestaltung der Gesellschafterlistenverordnung
der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Stefan Thomae, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Carina Konrad, Konstantin Kuhle, Alexander Graf Lambsdorff, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Frank Schäffler, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 6. April 2018 veröffentlichte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den Entwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (BR-Drucksache 105/18). Der Deutsche Notarverein äußerte sich am 3. Mai 2018 in einer den Fragestellern vorliegenden Stellungnahme kritisch hierzu. Es wurde begrüßt, dass einige Anregungen berücksichtigt worden sind, aber die Ausgestaltung einige Fragen aufwirft und in der Umsetzung nicht klar genug ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Ist der Bundesregierung die Stellungnahme des Deutschen Notarvereins über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste (Gesellschafterlistenverordnung – GesLV) vom 3. Mai 2018 bekannt?
Hat sich die Bundesregierung zu der darin angeführten Kritik eine Meinung gebildet, und wenn ja, welche?
Hält die Bundesregierung die Regelungen der Verordnung für zeitgemäß und tauglich für absehbare künftige Entwicklungen? Wenn ja, warum?
Warum ist die Bundesregierung nicht auf die Anregung des Deutschen Notarvereins eingegangen, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu bilden, die die notwendigen IT-Parameter bereits bei dieser auf Grundlage des § 40 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) zu erlassenden Verordnung einbezieht, sodass Daten so vorstrukturiert werden könnten, dass diese in maschinenlesbarer Form an das Handelsregister übermittelt werden könnten?
Hält die Bundesregierung die Vorgabe entsprechender IT-Standards für sinnvoll?
Welche Meinung hat sich die Bundesregierung zu der Anregung, eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu schaffen, gebildet?
Hält sie es für erforderlich?
Wenn nicht, warum?
Hat die Bundesregierung Alternativen in Bezug auf Frage 4 in Betracht bezogen?
Wenn ja, welche, und warum wurden sie nicht umgesetzt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die fehlende ausdrückliche Zuordnung der Kompetenz zur Feststellung der Unübersichtlichkeit und Neunummerierung der Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste zu Streitigkeiten und somit Belastungen der Registergerichte und betroffenen Gesellschaften führen kann?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Deutschen Notarvereins über die gängige Praxis, dass Registergerichte, sofern eine Kompetenz zur Feststellung der Unübersichtlichkeit nicht ausdrücklich in der Verordnung ausgeschlossen wird, dazu neigen werden, eine Prüfungskompetenz für die Unübersichtlichkeit der Gesellschafterlisten anzunehmen?
Wie steht die Bundesregierung dazu, die Kompetenz für die Feststellung der Unübersichtlichkeit der Gesellschafterliste und die Neunummerierung der Gesellschaftsanteile in einer Bereinigungsliste in das Ermessen des Erstellers zu stellen und dies in der Verordnung (§ 1 Absatz 4 GesLV) ausdrücklich festzuhalten?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorschlag des Deutschen Notarvereins, die Zuständigkeit für die Erstellung von Bereinigungslisten Notaren zu überlassen, indem die Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 GmbHG vorliegen?
Ist aus Sicht der Bundesregierung mit der bisherigen Ausgestaltung der Verordnung ausreichend Transparenz und Glaubensschutz hergestellt?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass sich durch eine Beschränkung der Änderungen an Bereinigungslisten auf Notare mehr Transparenz und ein effektiverer Glaubensschutz erreichen ließe?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass es in der Gesetzesbegründung zu § 1 GesLV Unklarheiten gibt, namentlich „Spalte“ durch „Zeile“ ersetzt werden müsste?
Plant die Bundesregierung, unklare Formulierungen in der Gesetzesbegründung zu ändern?
Meint die Bundesregierung in der Gesetzesbegründung zu § 1 GesLV auf Seite 7 tatsächlich „Spalten“?
Wenn ja, erkennt die Bundesregierung, dass die Formulierungen dahingehend verstanden werden können, dass man neben der führenden Gesellschafterspalte nicht für jeden Anteil eine gesonderte Spalte benötigt, sondern diese Anteile in einer Spalte zusammenfassen kann?
Wenn ja, ist das von der Bundesregierung gewollt?
In Bezug auf Frage 15, wenn nein, was meint die Bundesregierung dann zu der Formulierung in der Begründung?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die sachenrechtliche Bestimmtheit gewahrt bleibt, wenn gemäß der Begründung zu § 1 GesLV Geschäftsanteile mit unterschiedlichem Nennbetrag zusammengefasst werden können, sofern die Zuordnung zum Gesellschafter gewahrt bleibt?
Bezogen auf Frage 17, hat die Bundesregierung erkannt, dass dabei die Zuordnung zu einer laufenden Nummer vernachlässigt wird?
Wie will die Bundesregierung diese Unklarheiten in der Gesetzesbegründung beheben?