Grubenwasseranstieg im Saarland und Folgen für Infrastruktur, Eigentum und Umwelt
der Abgeordneten Oliver Luksic, Olaf in der Beek, Dr. Lukas Köhler, Roman Müller-Böhm, Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Thomas L. Kemmerich, Katharina Kloke, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Dr. Stefan Ruppert, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Manfred Todtenhausen, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die RAG AG plant, im Saarland die Bergwerke bis zum Jahr 2035 komplett zu fluten. Dies widerspricht früheren vertraglichen Vereinbarungen im Erblastenvertrag aus dem Jahr 2007, als sich der Konzern verpflichtete, das Grubenwasser dauerhaft abzupumpen. Im März 2013 hatte die RAG in einer Sitzung des Ausschusses für Grubensicherheit im saarländischen Landtag erstmals von ihrem Plan berichtet, das Grubenwasser schrittweise bis zum Jahr 2035 vollständig ansteigen zu lassen, nachdem die RAG bereits im November 2012 einen Antrag auf Flutung des Bergwerks Saar als Sonderbetriebsplan gestellt hatte, was das Oberbergamt im Dezember 2012 ablehnte. Am 19. Februar 2013 wurde der Sonderbetriebsplan dennoch genehmigt. Der Sonderbetriebsplan hat den explosionssicheren Verschluss des ehemaligen Bergwerks Saar sowie den Anstieg des Grubenwassers bis zur 14. Sohle, der Sohle des Standortes der Hauptwasserhaltung, zum Gegenstand. Die geplante Komplettflutung soll in mehreren Teilschritten erfolgen. Zunächst sollen die Gruben Duhamel und Reden bis 320 unter NN (Normalnull) geflutet werden. Danach soll bis zum Jahr 2035 das Grubenwasser bis zur Tagesoberfläche ansteigen und in die Saar laufen gelassen werden. Ende August 2017 hat die RAG beantragt, das Grubenwasser als ersten Teilschritt auf -320 Meter NN in den Gruben Duhamel und Reden ansteigen zu lassen. Kritiker der geplanten Flutung befürchten massive Umwelteinwirkungen durch diese Maßnahme, beispielsweise durch den erhöhten und unkontrollierten Austritt von Methan und Radon, durch Hebungen, Erschütterungen sowie durch Verunreinigungen des Grundwassers, beispielsweise mit PCB (Polychlorierten Biphenylen).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen24
Inwieweit beinhaltet nach Einschätzung der Bundesregierung ein Anstieg des Grubenwassers die möglichen Voraussetzungen für eine Bergschadenshaftung im Sinne von § 114 Absatz 1 des Bundesberggesetzes (BBergG)?
Greift aus Sicht der Bundesregierung die Bergschadenshaftung nach dem Bundesberggesetz bei Grubenwasseranstieg nach Beendigung des bergbaulichen Gewinnes, wenn vorhandene Pumpen als Teil der betriebsbegleitenden Wasserhaltung abgestellt werden?
Wie definiert sich aus Sicht der Bundesregierung konkret der Einwirkungsbereich im Sinne von § 120 BBergG, vor der Voraussetzung, dass u. a. ein Schaden im Einwirkungsbereich der untertägigen Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen vorliegen muss, damit eine Bergschadensvermutung nach § 120 BBergG greift, und gehören Erdbebengebiete vollständig zu diesem Bereich?
Wie bewertet die Bundesregierung die Forderung nach einer Beweislastumkehr im Bergrecht?
Sieht die Bundesregierung die Voraussetzungen für eine Beweislastumkehr nach Bundesberggesetz in Fällen von Schäden durch Grubenwasseranstieg, durch Einstellung der betriebsbegleitenden Wasserhaltung, erfüllt?
Sieht die Bundesregierung Bedarf, das Bundesberggesetz, in Bezug auf die veränderte Bergbau-Thematik in Deutschland, anzupassen, und wenn ja, wie konkret?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Erleichterung für Kläger in bergbaulichen Schadensfällen auch ohne Beweisumkehrung anzustreben, und wenn ja, wie soll das erreicht werden?
Was sind konkret gemeinschädliche Einwirkungen nach § 55 Absatz 1 Nummer 9 BBergG? Inwieweit gehören Hebungen, Senkungen und Beben zu diesen gemeinschädlichen Einwirkungen?
Unter welchen konkreten Voraussetzungen besteht nach Auffassung der Bundesregierung eine Natura-2000-Verträglichkeit bei Grubenwassereinleitungen?
Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung durch Abstellen der Pumpen als Teil der betriebsteilhaften Wasserhaltung eine abbaubedingte Situation ähnlich der durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräume geschaffen?
Inwieweit liegt nach Auffassung der Bundesregierung bei Einstellung von Pumpen oder bei Grubenwassereinleitungen in Gewässer eine Benutzung im Sinne von § 9 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vor, und inwieweit bedarf dies einer gesonderten Erlaubnis oder Bewilligung nach § 8 WHG?
Wie und durch wen erfolgt die Risikoeinschätzung von bergbaulichen Hohlräumen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Kritik des saarländischen Landesbetriebs für Straßenbau (LfS), dass eine Betrachtung der Abbaue ab 1969 das Bild über mögliche Gefährdungen verfälschen würde, und schließt sich die Bundesregierung der Meinung des LfS an, dass eine Betrachtung ab dem Jahr 1930 zielführender wäre (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1209)?
Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung durch eine Grubenflutung mit einer Einleitung von mit PCB verunreinigtem Grubenwasser schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen im Sinne des § 12 WHG zu erwarten, und welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um mögliche Gewässerveränderungen auszugleichen?
Welche konkreten Ergebnisse gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung aus dem verstärkten Monitoring der RAG AG infolge der Stellungnahme der DB Services Immobilien GmbH (Bundestagsdrucksache 19/1209)?
Hat die Bundesregierung Kenntnis über Initiativen von Bundesländern, einzeln oder gemeinsam, zum Thema Grubenwasser?
Inwieweit ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Einleitung ohne Genehmigungsunterlagen nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) und Nutzungsverträge für die Inanspruchnahme der bundeseigenen Liegenschaften rechtens?
Bis wann sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Einzelrisikobewertungen für die Bauwerke der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung im Untersuchungsgebiet West vorzulegen?
Wer entscheidet, wann auf welcher Grundlage welche Bundesfernstraßen und welche einzelnen Verkehrsbauwerke einer gesonderten Überwachung bedürfen?
Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für die im Verfahren bestehende Einleitung in der Ortslage Ensdorf (Saar-km 63,4) die fehlenden Genehmigungsunterlagen nach § 31 WaStrG und Nutzungsverträge für die Inanspruchnahme der bundeseigenen Liegenschaften eingereicht, und wenn nicht, welche Konsequenzen ergeben sich daraus (www.ardmediathek.de/tv/aktuellerbericht/grubenwasser-Pumpen-in-Ensdorf-m%C3%BCssen-we/SR-Fernsehen/Video?bcastId=743232&documentId=51933178)?
Inwieweit wird in Bergbauregionen das Trinkwasser durch wen gesondert auf eine Belastung von Radonukliden kontrolliert?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über verstärkte Krebserkrankungen in Bergbaugebieten vor?
In welchem Maße widerspricht nach Auffassung der Bundesregierung eine Einleitung von mit PCB verunreinigtem Grubenwasser den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie?
Welche gesundheitlichen Auswirkungen kann eine Aufnahme von PCB für Menschen und Tier nach Kenntnis der Bundesregierung haben?