Modernisierung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts
der Abgeordneten Dr. Marco Buschmann, Stefan Thomae, Grigorios Aggelidis, Christine Aschenberg-Dugnus, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Katharina Kloke, Pascal Kober, Carina Konrad, Wolfgang Kubicki, Konstantin Kuhle, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Oliver Luksic, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das anwaltliche Gesellschaftsrecht erfährt von mehreren Seiten Reformanstöße. Insgesamt zeichnet sich ab, dass das anwaltliche Gesellschaftsrecht eine Modernisierung braucht, um den Anforderungen einer sich verändernden Welt gerecht zu werden.
Die Bundesrechtsanwaltskammer schlug eine Reform dahingehend vor, europäische Freizügigkeit zu gewährleisten, indem die §§ 59a, 59c der Bundesrechtsanwaltordnung (BRAO) für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus Mitgliedstaaten der EU geöffnet werden sollen (Stellungnahme Nr. 15/2018). Durch eine Zulassung der Rechtsform der Kommanditgesellschaft als Berufsausübungsgesellschaft für Rechtsanwälte und Sozietätsfähige würde die Freizügigkeit für alle in der EU tätigen Berufsausübungsgesellschaften gewährleistet. Prof. Dr. Matthias Kilian verweist zudem auf drei Dissertationen, die sich ebenfalls für Reformansätze aussprechen (Fundstelle: AnwBl 2018, 293). Weitergehende Thesen zur Erneuerung des anwaltlichen Gesellschaftsrechts werden derzeit im Auftrag des Deutschen Anwaltvereins von Prof. Dr. Martin Henssler erarbeitet und im September als Gutachten vorgestellt („DAV-Diskussionsvorschlag von Prof. Martin Henssler zum anwaltlichen Gesellschaftsrecht“). Darüber hinaus hat sich der Deutsche Anwaltverein dafür ausgesprochen, die gesetzlichen Vorgaben für die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen mit anderen Berufsgruppen zu überarbeiten (Stellungnahme Nr. 58/2017) und in diesem Zusammenhang den § 59a BRAO zu öffnen und eine interprofessionelle Zusammenarbeit in weiten und nachgefragten Teilen zu ermöglichen. Reformbedarf besteht auch wegen zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Kein Mehrheitserfordernis für Anwälte in Anwalts-GmbH, AnwBl 2014, 270; Partnerschaft mit Arzt und Apotheker, AnwBl 2016, 261), von denen letztere den § 59a Absatz 1 BRAO für verfassungswidrig erklärte. Dafür spricht sich auch die EU-Kommission wiederholt und mit Nachdruck in ihrer Mitteilung zum Ausbau des Binnenmarktes vom 28. Oktober 2015 und dem Länderbericht vom 22. Februar 2017 aus.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Sind der Bundesregierung die Reformvorschläge des beruflichen Gesellschaftsrechts, die die Bundesrechtsanwaltskammer auf der 154. Hauptversammlung vorgeschlagen hat, bekannt?
Sollen die Berufspflichten der BRAO weiterhin nur an dem einzelnen Berufsträger anknüpfen, oder sollte es nicht auch eine Ausweitung auf die Berufsausübungsgesellschaft geben?
Hat die Bundesregierung sich zu den Reformvorschlägen des beruflichen Gesellschaftsrechts, die die Bundesrechtsanwaltskammer auf der 154. Hauptversammlung vorgeschlagen hat, eine Meinung gebildet? Wenn ja, welche?
Strebt die Bundesregierung an, die Vorschläge der Bundesrechtsanwaltskammer zur Öffnung der §§ 59a, 59c BRAO für europäische Rechtsanwälte, europäische Berufsausübungsgesellschaften sowie nichtanwaltliche Rechtsdienstleister aus den Mitgliedstaaten der EU umsetzen? Wenn ja, wie?
Wie steht die Bundesregierung zu rechtsformneutralen Bestimmungen zu Berufsausübungsgesellschaften mit Regelungen zu Begrifflichkeit, Anwendbarkeit auf ausländische Rechtsformen, zu Mitteilungspflichten bei Gründung, zur Postulationsfähigkeit und zur sinngemäßen Anwendung auf den Einzelanwalt zugeschnittener Berufspflichten?
Welche Meinung vertritt die Bunderegierung zu der Idee, den handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff (nach dem Vorbild der Reform des österreichischen Unternehmensgesetzbuchs) abzuschaffen und durch einen verbraucherrechtlichen Unternehmerbegriff zu ersetzen?
Zieht die Bundesregierung die Einführung eines verbraucherrechtlichen Unternehmerbegriffes in Betracht?
Wann will die Bundesregierung über die Zulässigkeit der Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an anderen Gesellschaften und Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung entscheiden?
Welche Anforderungen an eine Beteiligungsgesellschaft sollen gestellt werden? Genügen die Anforderungen der §§ 59c ff. BRAO?
Wie steht die Bundesregierung zur Erstreckung einiger Vorschriften der BRAO, insbesondere soweit sie die Beteiligung von Fremdbesitz betreffen, auf alle Berufsausübungsgesellschaften?
Wie steht die Bundesregierung dazu, statt des bisherigen Verbotes, sich kapitalmäßig an einer Anwaltsgesellschaft zu beteiligen, eine regulierte Minderheitenbeteiligung von Kapitalinvestoren über eine stille Gesellschaft zuzulassen?
Ist der Bundesregierung die Stellungnahme Nr. 58/2017 des Deutschen Anwaltvereins zur Erweiterung der interprofessionellen Zusammenarbeit bekannt? Wenn ja, wie bewertet sie sie?
Welche Pläne hat die Bundesregierung zur Umsetzung der Urteile des Bundesverfassungsgerichts (1 BvL 6/13 vom 12. Januar 2016 und 1 BvR 2998/11 vom 14. Januar 2014), in denen es die teilweise Verfassungswidrigkeit des § 59a BRAO festgestellt hat? Warum ist seitdem noch keine Anpassung erfolgt?
Wie begründet die Bundesregierung die unveränderte Aufrechterhaltung des § 59a BRAO im Hinblick auf die weitere interprofessionelle Zusammenarbeit trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2016?
Hat sich die Bundesregierung eine Meinung zu der Kritik der EU-Kommission (Mitteilung „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“, 28. Oktober 2015) an der Aufrechterhaltung der beschränkten Zusammenarbeitsmöglichkeiten zwischen verschiedenen Berufen gebildet? Wenn ja, welche?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass die restriktiven Zulassungsanforderungen und Einschränkungen im Bereich interprofessioneller Zusammenarbeit den Interessen der Rechtssuchenden zuwider laufen?
Wie steht die Bundesregierung zu einer begrenzten Aufhebung des Verbots interprofessioneller Zusammenarbeit für die in § 203 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 StGB benannten Berufe, Architekten und Ingenieure, zertifizierte Mediatoren im Sinne des § 5 Absatz 2 des Mediationsgesetzes, beratende Volks- und Betriebswirte und hauptberufliche Sachverständige?
Strebt die Bundesregierung eine abgestimmte Anpassung der Berufsgesetze der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer an?