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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Umgang mit den Eisenhydroxidschlämmen in der Lausitz

(insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.07.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/282518.06.2018

Umgang mit den Eisenhydroxidschlämmen in der Lausitz

der Abgeordneten Lorenz Gösta Beutin, Dr. Gesine Lötzsch, Heidrun Bluhm, Jörg Cezanne, Anke Domscheit-Berg, Dr. André Hahn, Kerstin Kassner, Katja Kipping, Caren Lay, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Amira Mohamed Ali, Norbert Müller (Potsdam), Thomas Nord, Sören Pellmann, Victor Perli, Ingrid Remmers, Dr. Kirsten Tackmann, Andreas Wagner, Hubertus Zdebel, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Auf der Fachkonferenz der Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) „Wasser in der Bergbaufolgelandschaft der Lausitz“ am 26. April 2018 in Hoyerswerda wurde u. a. über den Umgang mit den Eisenhydroxidschlämmen (EHS) gesprochen. Dem Vernehmen nach gab es im Jahr 2016 zum Thema eine „Studie zur vertiefenden Alternativenprüfung im Umgang mit Eisenhydroxidschlämmen auf Basis des EHS-Konzeptes der LMBV mbH 2014“ (GEOS u. a., 2016). Weder diese Studie noch die Studie „Übersicht von Gewässern hinsichtlich Eignung EHS-Verbringung“ (LMBV, 2015) ist auf der Homepage der LMBV auffindbar (Stand: 17. Mai 2018). Anscheinend wird allein die Verspülung des EHS – in welchem See auch immer – noch weiter verfolgt. Eine Deponierung der Schlämme wird – obwohl sicherer und nachsorgeaufwandärmer – nicht mehr vorangetrieben. Die LMBV ist ein bundeseigenes Unternehmen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche rechtlichen und fachlichen Hürden werden nach Kenntnis der Bundesregierung in dem o. g. Gutachten (GEOS u. a., 2016) bei der EHS-Verspülung in Bezug auf

a) die Unsicherheit, inwiefern in näherer oder fernerer Zukunft Stoffe durch Rücklösungsvorgänge (auch bspw. bei der Wiederversauerung der Gewässer infolge des Grundwasserwiederanstiegs) freigesetzt werden und damit die Lebensbedingungen der aquatischen Tier- und Pflanzenwelt negativ beeinflussen,

b) das Einbringungsverbot gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes zumindest bei EHS-Typen 3 und 4,

c) die Erreichung der WRRL-Bewirtschaftungsziele (WRRL = Wasserrahmenrichtlinie),

d) sonstige naturschutzrechtliche Eingriffstatbestände,

e) den Umgang mit den restlichen, nicht verspülbaren Schlämmen,

f) Stoffgehalte des EHS-Sediments im Vergleich zu natürlichem Sediment,

g) das Verhältnis zum Abfallrecht bei der Verspülung der EH-Schlämme,

h) weitere noch zu errichtende und zu genehmigende technische Anlagen im Umfeld

dargestellt?

2

Welche Kosten werden im GEOS-Gutachten oder welchen anderen Gutachten jeweils insgesamt über die absehbar wie lange währende Laufzeit des Anfalls von EHS im Vergleich Monodeponie gegenüber Verspülung in Seen nach Kenntnis der Bundesregierung zum Ansatz gebracht, und als wie hoch werden die finanziellen und tatsächlichen Unwägbarkeiten durch weitere Vorgänge, beispielsweise Rücklösung und diesbezügliche Nachsorgearbeiten, eingeschätzt und beim Vergleich der anfallenden Kosten auch finanziell bezifferbar berücksichtigt?

3

Bei welcher Maßnahme zum Umgang mit dem Eisenhydroxid – Verspülung oder Monodeponie – werden durch die Gutachterinnen und Gutachter (GEOS u. a., 2016) nach Auffassung der Bundesregierung geringere Umweltauswirkungen vorausgesagt?

4

Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür, die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gutachten (LMBV, 2015) und (GEOS u. a., 2016) nicht online auf der Homepage der LMBV zu veröffentlichen?

5

Welche Gutachten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 insgesamt von der LMBV zum Themenkomplex „Umgang mit den Eisenhydroxidschlämmen“ (incl. Teilaspekte) beauftragt und fertiggestellt, welche davon wurden veröffentlicht, welche (warum) nicht?

Berlin, den 13. Juni 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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