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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (G-SIG: 16010023)

Anzahl, neuer Aufenthaltsstatus, Rechtsgutachten, Wiedererlangung der deutschen Staatsangehörigkeit, Mehrstaatigkeit in EU-Staaten

Fraktion

DIE LINKE

Datum

05.12.2005

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/7418. 11. 2005

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dagdelen und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Laut Pressemeldungen sollen ca. 50 000 Eingebürgerte die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren oder sie bereits verloren haben, da sie ihre alte Staatsangehörigkeit wiedererworben haben. So hat der Freistaat Bayern alle 44 000 Bürger und Bürgerinnen türkischer Herkunft angeschrieben und entsprechend befragt.

Der bayerische Innenminister Dr. Günther Beckstein (CSU) gab bekannt, 6 000 von ihnen hätten daraufhin erklärt, die türkische Staatsangehörigkeit wiedererworben zu haben, was unmittelbar zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt habe (Pressemitteilung vom 15. September 2005). Im Land Berlin wurde den Betroffenen eine Frist bis zum 31. August 2005 gewährt, um „unbürokratisch und kurzfristig“ einen Aufenthaltstitel erlangen zu können.

Nach § 25 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) verliert seit dem 1. Januar 2000 ein in Deutschland lebender deutscher Staatsangehöriger automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit immer dann, wenn der oder die Eingebürgerte eine ausländische Staatsangehörigkeit freiwillig oder auf Antrag annimmt und keine Beibehaltungsgenehmigung vorliegt. In einem „Rechtsgutachten über den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit; hier türkische Staatsangehörigkeit“ des Essener Rechtsanwalts Frank Oliver Schulz vom 8. Juli 2005 wird jedoch festgestellt, dass der § 25 Abs. 1 StAG auf die bezeichnete Personengruppe nicht zutrifft, da sie die türkische Staatsangehörigkeit nicht rechtswirksam erlangt habe. Zwar wären von dieser Gruppe Anträge auf Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt worden. Die Einbürgerung sei jedoch nach geltendem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz und der entsprechenden Durchführungsverordnung nicht wirksam, da den Betroffenen kein Beschluss über ihre Einbürgerung zugestellt worden sei. Die Zustellung ist aber nach einhelliger juristischer Meinung Bedingung für die Rechtswirksamkeit von Verwaltungsakten. Das Gutachten kommt zu dem Schluss: „Mangels Zustellung und Kenntnisnahme ist somit eine Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit des betreffenden Personenkreises nicht erfolgt, ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht eingetreten.“ Auch der § 38 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, nach dem ehemalige Deutsche spätestens sechs Monate, nachdem sie Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten haben, einen Aufenthaltstitel beantragen müssen, treffe für die benannte Gruppe folglich nicht zu.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

a) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bundesweit bekannt, in denen Eingebürgerte durch den vermeintlichen Wiedererwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben?

1

b) Wie verteilen sich diese auf die einzelnen Bundesländer (bitte Aufstellung)?

2

Aus welchen Herkunftsstaaten kommen die Betroffenen, und wie groß sind die jeweiligen Gruppen nach Herkunftsstaaten (bitte Aufstellung)?

3

Wie viele Betroffene haben bislang einen neuen Aufenthaltsstatus bzw. -titel erhalten?

3

a) Wie viele haben eine Duldung erhalten?

3

b) Wie viele haben eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? Auf welchen Zeitraum wurde diese befristet?

3

c) Wie viele haben eine Niederlassungserlaubnis erhalten?

3

d) Wie viele haben eine Neueinbürgerung beantragt und erhalten?

4

Fürchtet die Bundesregierung, dass Ausgebürgerte sich nun illegalisiert in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten?

5

Welche unterschiedlichen Praxen in den Bundesländern im Umgang mit denjenigen, die aufgrund des vermeintlichen Wiedererwerbs einer ausländischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben, sind der Bundesregierung bekannt?

6

Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, politisch und juristisch auf eine bundeseinheitliche Regelung hinzuwirken?

7

Hat die Bundesregierung und insbesondere der Bundesminister des Innern das zitierte Gutachten des Rechtsanwalts Oliver Frank Schulz zur Kenntnis genommen und geprüft?

8

Teilt die Bundesregierung das Ergebnis des zitierten Rechtsgutachtens, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht rechtswirksam erfolgt ist und somit auch nicht der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft eingetreten ist, und wenn nein, welche Rechtsansicht vertritt die Bundesregierung in dieser Frage?

9

Welche Schritte hat die Bundesregierung eingeleitet, die es insbesondere denjenigen ehemaligen deutschen Staatsangehörigen erleichtern, die deutsche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, die schon lange in Deutschland leben?

10

Ist eine Abschaffung des automatischen Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsbürgerschaft geplant?

11

Welche Vereinbarungen gibt es im Koalitionsvertrag zur Novellierung des Staatsangehörigkeitsrechts?

12

Welche Mitgliedstaaten der EU sehen in ihrem Staatsangehörigkeitsrecht die Möglichkeit der Mehrstaatigkeit vor?

Berlin, den 14. November 2005

Ulla Jelpke Sevim Dagdelen Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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