Verdeckte und offene Befragung von Geflüchteten durch deutsche Geheimdienste
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zwischen 1958 und 2013 wurden Menschen, die in Deutschland Asyl beantragten, ohne ihr Wissen von einer Tarnorganisation des Bundesnachrichtendienstes (Hauptstelle für Befragungswesen) nach Informationen abgeschöpft. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Geheimdienstes traten bei diesen Befragungen in der Regel nicht offen auf. Flüchtlingen, die für den Geheimdienst relevantes Wissen preisgaben, wurde in einigen Fällen auf Intervention des Geheimdienstes Asyl gewährt (vgl: „Hauptstelle für Befragungswesen“ auf wikipedia.de, https://de.wikipedia.org/wiki/Hauptstelle_f%C3%BCr_Befragungswesen, Abschlussbericht des 1. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode, Bundestagsdrucksache 18/12850 S. 1193 ff. und 1364 ff. sowie die Bundestagsdrucksache 18/7399, 18/7929 und 18/10185).
Am 19. April 2018 sagte der Sachverständige Dr. Hans-Eckard Sommer, Leiter des Sachgebietes Ausländer- und Asylrecht im Bayerischen Staatsministerium des Innern, in der 6. Sitzung des 1. Untersuchungsausschuss der 19. Wahlperiode aus, dass die o. g. Praxis des Bundesnachrichtendienstes mittlerweile vom Bundesamt für Verfassungsschutz ausgeübt wird.
Schon im Dezember 2016 berichtete netzpolitik.org darüber, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz an den Asylanhörungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) teilnehmen würde. Der Bundesnachrichtendienst wiederum würde seine Befragungen in veränderter Form ebenfalls fortsetzen (vgl. https://netzpolitik.org/2016/internes-papier-des-innenministeriums-verfassungsschutz-darf-direkt-an-asylanhoerungen-teilnehmen/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Existiert derzeit eine Praxis der sogenannten ‚Interventionsfälle‘ im BAMF?
Auf welcher Grundlage wird diese Praxis durchgeführt?
Trifft es zu, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) in Asylanhörungen präsent ist?
In welchem Umfang ist das BfV in Asylanhörungen präsent, wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden und wurden zu diesem Zweck in den Jahren 2015 bis 2017 eingesetzt bzw. wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen perspektivisch eingesetzt werden?
Über wie viele eigene Räumlichkeiten verfügt das BfV in Einrichtungen des BAMF bzw. in welchem Umfang dürfen Räumlichkeiten des BAMF durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV nicht nur vereinzelt für ihre Tätigkeit bspw. als Verbindungsbeamte genutzt werden?
Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BfV offen oder legendiert auf, und falls legendiert, mit welcher Legende?
Sind auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter anderer in- oder ausländischer Nachrichtendienste bei Asylanhörungen präsent?
Falls ja, um welche Dienste handelt es sich und treten die Angehörigen dieser Dienste offen oder legendiert auf, und falls legendiert, unter welcher Legende?
Werden Asylsuchende auch vom Bundesnachrichtendienst befragt, wenn ja, in welchem Rahmen, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welchem Umfang?
Treten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes offen oder legendiert auf, und falls legendiert, unter welcher Legende?
Zu welchen Zeitpunkten wurden seit 2014 Dienstanweisungen des BAMF bezüglich der Meldung sicherheitsrelevanter Vorgänge oder Personen an das Sicherheitsreferat des BAMF bzw. an Polizeien und Nachrichtendienste des Bundes geändert, und was waren die wesentlichen im Einzelnen vorgenommenen Änderungen?
Wie viele Fälle nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) meldete das BAMF dem BfV bezüglich mutmaßlicher extremistischer Bestrebungen unter Asylantragstellern in den Jahren 2015 bis 2017 (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)?
Wird innerhalb des BfV geprüft, ob alle durch das BAMF auf Grundlage von § 18 Absatz 1 und § 18 Absatz 1a BVerfSchG an das BfV übermittelten Daten aus Asylverfahren bzw. aus Angaben von Antragstellern im Asylverfahren für die Tätigkeit des BfV erforderlich sind, wenn nein, warum unterbleibt diese Prüfung, wenn ja, wie wird mit den trotz fehlender Erforderlichkeit übermittelten personenbezogenen Daten verfahren?
Wie viele Interventionsfälle wurden in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils vom BfV bzw. BND an das BAMF übermittelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele nachrichtendienstlich relevante Personen waren unter den in den Fragen 11 und 13 abgefragten Fällen?
In wie vielen Fällen wurde in diesen Interventionsfällen ein Schutzstatus gewährt (bitte nach Jahren, Anzahl von Interventionen des BfV oder BND, Art des Schutzstatus und Aufenthaltstitels auflisten)?
Aus welchen Herkunftsländern stammten die jeweiligen Asylsuchenden in den Antworten zu den Fragen 11 und 13 (bitte nach Jahren und Anzahl von Interventionen des BfV oder BND auflisten)?
In welchen Fällen aus der Antwort zu Frage 13 lehnte das BAMF die Anerkennung eines Nachfluchtgrundes mit welcher Begründung ab (bitte nach Jahren und Herkunftsland auflisten, sowie angeben, ob Intervention durch das BfV oder den BND erfolgte)?
Sind der Bundesregierung Fälle seit dem Jahr 2015 bekannt, in denen im Zuge von Interventionsfällen anerkannte Flüchtlinge wegen Straftaten aus dem Bereich der Voraussetzungsnormen in § 3 des G 10-Gesetzes verurteilt wurden (wenn ja, bitte auflisten unter Angabe von Jahr der Verurteilung und Art der Straftat, Herkunftsland des Flüchtlings, Anerkennungsjahr durch das BAMF und angeben, auf welche Behörde die Intervention zurückging)?
Wie viele Interventionsfälle wurden in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils von Bundeskriminalamt (BKA), Bundespolizei (BPol) und Zoll an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) herangetragen (bitte nach Jahren auflisten)?
In wie vielen dieser Fälle wurde auf Grundlage eines Interventionsfalles ein Schutzstatus gewährt (bitte nach Jahren, Anzahl der Interventionen von BKA, BPol und Zoll, Art des Schutzstatus und Aufenthaltstitels auflisten)?
Aus welchen Herkunftsländern stammten die jeweiligen Asylsuchenden in den Antworten zu den Fragen 19 und 20 (bitte nach Jahren und Anzahl der Interventionen des BKA, der BPol und des Zolls auflisten)?
In welchen der in der Antwort zu Frage 19 genannten Fällen lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. das BAMF die Anerkennung eines Nachfluchtgrundes mit welcher Begründung ab (bitte nach Jahren und Herkunftsland sowie unter Angabe, ob Intervention aus BKA, BPol oder Zoll erfolgte, auflisten)?
Inwieweit sind der Bundesregierung Interventionsfälle bekannt, bei denen sich Sicherheitsbehörden der Länder (Landeskriminalämter, Landesämter für Verfassungsschutz) mit Interventionsfällen an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bzw. das BAMF in den Jahren 2000 bis 2015 wandten (bitte nach Jahren auflisten)?
In wie vielen Fällen gingen Interventionen durch Sicherheitsbehörden des Bundes gegenüber dem BAMF in den Jahren 2015 bis 2017 entsprechende Anregungen von Sicherheitsbehörden der Länder (Landeskriminalämter, Landesämter für Verfassungsschutz, Polizeidienststellen) voraus (bitte nach Jahren und Herkunftsland sowie unter Angabe des die Intervention anregenden Bundeslandes auflisten)?
Inwiefern waren BMI und Bundeskanzleramt über die in den Antworten dargelegten Praktiken informiert?
Inwiefern und in welchem Umfang kommt das Bundesministerium des Innern über diese Informationsbeschaffungsmaßnahmen des BfV seither seiner Unterrichtungspflicht nach § 8b Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes anstelle des gleichlautenden, aber aufgehobenen § 8a Absatz 6 BVerfSchG gegenüber den Parlamentarischen Gremien nach?