[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. August 2018
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3818
19. Wahlperiode 15.08.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne,
Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/3586 –
Geldwäscheaufsicht und Vollzug von Anti-Geldwäsche-Regelungen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Eindämmung von Geldwäsche ist ein zentrales Element im Kampf gegen
organisierte Kriminalität und Terrorismus. Effektive staatliche Strukturen im
Bereich der Geldwäschebekämpfung sind daher unverzichtbar für die innere
Sicherheit, die Austrocknung der Schattenwirtschaft und die Eindämmung von
Finanzkriminalität einschließlich schwerer Steuerhinterziehung.
Deutschland hat mit dem am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur
Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-
Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) die Strukturen der
Geldwäschebekämpfung neu geordnet und modernisiert.
Durch diese Neuordnung entstandene Probleme, insbesondere im Bereich der
neu gegründeten FIU, sind seit einigen Monaten Gegenstand von Beratungen
des Bundestags (Antrag der Fraktion DIE LINKE., „Geldwäsche und
Terrorfinanzierung in Deutschland wirksam bekämpfen – Financial Intelligence Unit
befähigen“, auf Bundestagsdrucksache 19/2592). Weitergehende, teilweise
scharfe Kritik an der Geldwäschebekämpfung in Deutschland wurde bspw. von
Experten des Tax Justice Network im Zuge der Veröffentlichung des
Schattenfinanzindex 2018 geübt (
https://netzwerksteuergerechtigkeit.files.wordpress.com/
2018/01/2_lc3a4nderbericht-deutschland.pdf).
Defizite im Vollzug von Anti-Geldwäsche-Regelungen und bei der
Geldwäscheaufsicht wurden bereits im Vorfeld der Novellierung des
Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE., „Vollzug der Anti-Geldwäscheregelungen in
Deutschland und Reform des Geldwäschegesetzes“, auf Bundestagsdrucksache
18/12521 deutlich.
Gleichzeitig wurden die europäischen Anti-Geldwäsche-Regelungen durch die
Annahme der 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie durch das Europäische Parlament
und den Rat der Europäischen Union im April 2018 bereits substantiell
weiterentwickelt (
http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-3429_de.htm).
1. Welche Schätzungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung zum
Umfang von Geldwäsche in Euro in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im
ersten Halbjahr 2018 in Deutschland (bitte nach Sektoren, Bundesländern und
Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung sind zum Umfang der Geldwäsche in Deutschland zum
heutigen Zeitpunkt folgende Schätzungen bekannt:
Nach den Ergebnissen einer Dunkelfeldstudie von Prof. Dr. Kai Bussmann
(Dunkelfeldstudie über den Umfang der Geldwäsche in Deutschland und über die
Geldwäscherisiken in einzelnen Wirtschaftssektoren, Martin-Luther-University
Halle-Wittenberg, August 2015) bewegt sich das gesamte Geldwäschevolumen
im Finanz- und Nicht-Finanzsektor Deutschlands deutlich oberhalb der 50 Mrd.
Euro und wahrscheinlich in der Größenordnung der Schätzung der ECOLEF-
Studie in Höhe von über 100 Mrd. Euro jährlich. Das Projekt ECOLEF – The
Economic and Legal Effectiveness of Anti-Money Laundering and Combating
Terrorist Financing – (Utrecht Univesity, 2013, S. 43) beschäftigt sich mit dem
Ausmaß der Geldwäsche und organisierter Kriminalität über den Zeitraum 2007 bis
2009/2010. Unger et al. (2013) schätzen in der Studie das Potential an zu
waschenden Geldern in Deutschland (alle Sektoren, Finanz- und
Nichtfinanzsektoren) auf 29,381 Mrd. Euro (Unger et al., 2013, Tabelle 2.3, S. 39).
Hinsichtlich der erbetenen weiteren Aufgliederung nach Sektoren,
Bundesländern und Jahren liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Derzeit
findet eine Untersuchung des Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisikos als
Gegenstand der Nationalen Risikoanalyse (NRA) statt, welche vom
Bundesministerium der Finanzen (BMF) federführend betreut wird. Im Rahmen dieser
Analyse werden alle betroffenen Stellen und Beteiligte aus dem Bereich der
Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche einbezogen. Im Zuge dieser
Analyse wurde ein Forschungsauftrag vergeben, durch den ein Überblick über
Ursprung und Entwicklung der Verfahren, über Typologien und Strukturen der
zugrunde liegenden Taten sowie über besonders betroffene Sektoren im Bereich
der Geldwäsche verschafft werden soll. Erkenntnisse aus der Auswertung der
NRA werden im Sommer 2019 erwartet.
2. Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen sind in Deutschland nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten
Halbjahr 2018 durch die im Rahmen des GwG Verpflichteten abgegeben worden
(bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Bundesländern und Jahren
aufschlüsseln)?
Zu den erfragten Angaben wird für den Zeitraum 2008 bis 2016 auf die jeweiligen
Jahresberichte der vormaligen Financial Intelligence Unit des
Bundeskriminalamtes (BKA) verwiesen, abrufbar über:
www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/
StatistikenLagebilder/Lagebilder/FinancialIntelligenceUnitDeutschland/financial
intelligenceunitdeutschland_node.html.
Innerhalb der Antwortfrist für die Kleine Anfrage sind die Angaben für 2017
nicht darstellbar. Angaben zu 2017 werden in dem Jahresbericht der zum 26. Juni
2017 in der Generalzolldirektion neu eingerichteten Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erfolgen, der zeitnah veröffentlicht wird. Für die
Daten zu 2018 wird Entsprechendes gelten.
3. In wie vielen Fällen hat die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in den Jahren 2017 und 2018 nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GwG
Transaktionen untersagt bzw. Verfügungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2
Die FIU hat nach ihrer Angabe
a) Nummer 1a,
in 24 Fällen (im Zeitraum vom 26. Juni bis zum 31. Dezember 2017: 19 Fälle;
1. Januar 2018 bis zum Stichtag des 29. Juli 2018: 5 Fälle),
b) Nummer 1b,
in keinem Fall,
c) Nummer 2 und
in einem Fall (im Zeitraum vom 26. Juni bis zum 31. Dezember 2017),
d) Nummer 3 GwG
getroffen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
in keinem Fall Untersagungen bzw. Verfügungen ausgesprochen.
e) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1a GwG getroffen, bei denen die Transaktion an ein
Empfängerinstitut mit Sitz in einem anderen Staat geleitet worden wäre (bitte nach
einzelnen Empfängerstaaten aufschlüsseln)?
Die FIU hat dies nach ihrer Angabe in 10 Fällen (im Zeitraum vom 26. Juni bis
zum 31. Dezember 2017: 8 Fälle; 1. Januar 2018 bis zum Stichtag des 29. Juli
2018: zwei Fälle) vorgenommen:
In vier Fällen war hierbei die Volksrepublik China betroffen, in zwei Fällen die
Niederlande, in einem Fall die Türkei, in einem Fall Frankreich, in einem Fall
Großbritannien und in einem Fall Liechtenstein.
f) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1b und Nummer 3 GwG getroffen, bei denen die Transaktion im
Zusammenhang mit einer Transaktion aus einem anderen Staat stand
(bitte nach Auftraggeberstaaten aufschlüsseln)?
Nach Angabe der FIU ist dies bislang in keinem Fall erfolgt.
g) Welches Volumen hatten die jeweiligen Transaktionen?
Die Transaktionen sind von der FIU mit Volumina von 1 000,00 bis
5 964 577,59 Euro beziffert; insgesamt beträgt das Volumen 13 621 190,02 Euro.
h) Wie viele Fälle standen im Zusammenhang mit Geldwäsche?
Wie viele Fälle standen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung?
Hierzu liegen der Bundesregierung bislang keine Erkenntnisse vor; die
abschließende Entscheidung darüber, ob ein von der FIU übermittelter Sachverhalt
tatsächlich mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang steht,
obliegt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Nach § 42 Absatz 1 GwG ist
vorgesehen, dass die Strafverfolgungsbehörden der FIU zu den von ihr
übermittelten Vorgängen Rückmeldung über den weiteren Verfahrensausgang erstatten.
i) Nach welchen Kriterien wird bei der Entscheidung über das ob und wie
der Verfügungen nach § 40 GwG die „Einschätzungsprärogative“ der FIU
(Bundestagsdrucksache 19/2263, Antwort zu Frage 18) und damit die
Filterfunktion der FIU ausgeübt, um die Abverfügung bemakelter Gelder zu
verhindern?
§ 40 GwG ermächtigt die FIU zur Vornahme von Sofortmaßnahmen, um eine
Transaktion zu analysieren, zu der Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie im
Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der Terrorismusfinanzierung dient.
Diesen vorgesehenen Maßnahmen liegt eine zügige Entscheidung der FIU zu
Grunde; sie ist nicht verpflichtet, eine operative Analyse nach § 30 Absatz 2 GwG
bereits durchgeführt zu haben. Vielmehr kann sie aufgrund der Eilbedürftigkeit
schon mittels einer ersten Sachverhaltsbewertung eine entsprechende Anordnung
treffen, die im pflichtgemäßen Ermessen der FIU liegt.
Die sog. „Filterfunktion“ ist bei der Frage nach dem „Ob“ einer anschließenden
Übermittlung der von der FIU analysierten Sachverhalte an eine zuständige
Behörde nach Maßgabe des § 32 Absatz 2 GwG virulent. Hierzu wird auf die
Antwort der Bundesregierung zu Frage 18, Bundestagsdrucksache 19/2263, S. 8,
Bezug genommen.
j) Unterliegen Transaktionen in bestimmter Höhe im Rahmen des § 40 GwG
einem besonderen Überprüfungsmodus?
Die Vornahme einer Sofortmaßnahme nach § 40 GwG stellt eine
Einzelfallentscheidung der FIU dar, die unabhängig von der Höhe der jeweils betroffenen
Transaktion erfolgt.
4. In wie vielen Fällen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) in den Jahren 2017 und 2018 Verfügungen nach § 6a des Gesetzes
über das Kreditwesen (KWG) getroffen?
Nach welchen Kriterien wurde entschieden, welche Behörde (BaFin oder
FIU) für Untersagungen oder Anweisungen gegenüber Instituten im
Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zuständig ist?
Falls in diesem Zeitraum keine Anweisungen nach § 6a KWG getroffen
worden sind, wie soll diese Zuständigkeitskollision im Zusammenhang mit
Terrorismusfinanzierung zukünftig gelöst werden?
In den Jahren 2017 und 2018 wurden bislang keine Verfügungen nach § 6a KWG
getroffen.
Eine Zuständigkeitskollision zwischen der FIU (§ 40 GwG) und der BaFin (§ 6a
KWG) besteht nicht. § 40 GwG betrifft den Fall, dass die FIU in eigener
Zuständigkeit aufgrund einer Geldwäscheverdachtsanzeige untersucht und zu diesem
Zweck Verfügungen von einem Konto für einen kurzen Zeitraum von maximal
einem Monat untersagt. Dies dient in erster Linie der Verhinderung einer
potenziellen Gefahr der Terrorismusfinanzierung in dem Zeitraum, in dem die FIU
noch prüft, ob überhaupt Tatsachen vorliegen, die eine Abgabe des Vorgangs an
eine Strafverfolgungsbehörde rechtfertigen. Ausreichende rechtliche
Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen von bloßen Anhaltspunkten dafür, dass eine
Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche steht oder der
Terrorismusfinanzierung dient. § 6a KWG betrifft den Fall, dass einer Polizeibehörde, in der Regel
dem BKA, bereits konkrete Tatsachen bekannt sind, die darauf schließen lassen,
dass eine Transaktion der Terrorismusfinanzierung nach § 89c StGB oder der
Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a oder § 129b StGB
dienen könnte. In diesem Fall kann die BaFin Verfügungen von einem Konto ohne
zeitliche Beschränkung untersagen.
5. In wie vielen Fällen und in welchem Gesamtwert wurden in den Jahren 2008
bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 im Zusammenhang mit Geldwäsche
Vermögenswerte eingezogen bzw. abgeschöpft (bitte nach Jahren,
Bundesländern und jeweiligen Absätzen des § 261 des Strafgesetzbuches – StGB
aufschlüsseln sowie nach Rechtsgrundlage der Einziehung differenzieren;
bitte für das Jahr 2017 aufgrund der Reform der Rechtsgrundlage überdies
getrennte Zahlen für erstes und zweites Halbjahr angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Daten vor. Die insoweit einschlägigen,
vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Statistiken der Fachserie
10, „Staatsanwaltschaften“ (Reihe 2.6) und „Strafverfolgung“ (Reihe 2.3),
erfassen bis zum aktuell vorliegenden Berichtsjahr 2016 lediglich die Anzahl der
(eingeleiteten) Maßnahmen der Gewinnabschöpfung. Weitere Angaben hierzu,
insbesondere zum Erfolg der Gewinnabschöpfungsmaßnahmen und zum Wert der
Gegenstände werden nicht erfasst.
6. Ist bei den nach § 25h n. F. KWG von den Instituten zu schaffenden
Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die
Definition der Terrorismusfinanzierung in § 1 Absatz 32 KWG zugrunde zu
legen, obwohl diese nicht (mehr) den Standards der Vierten EU-
Geldwäscherichtlinie 2015 entspricht und mit der Definition der
Terrorismusfinanzierung in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 GwG nicht kompatibel ist?
Hat ein Kreditinstitut deshalb seine internen Maßnahmen gegen
Terrorismusfinanzierung an zwei unterschiedlichen Definitionen auszurichten?
Aus welchen Gründen wurde für die §§ 25h ff. KWG die Definition in § 1
Absatz 32 KWG beibehalten?
Gesetzlicher Anpassungsbedarf wird derzeit geprüft, insbesondere mit Blick auf
die im Juli 2018 in Kraft getretenen Änderungen der Vierten
Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2015/849). Im Zuge der Änderungsgesetzgebung kann aus
Gründen der Konsistenz auch die Definition der Terrorismusfinanzierung gemäß
§ 1 Absatz 32 KWG an die Definition in § 1 Absatz 2 GwG angepasst werden.
Die Reichweite der Verpflichtung nach § 25h des Kreditwesengesetzes, über ein
angemessenes Risikomanagement sowie über interne Sicherungsmaßnahmen zur
Verhinderung von Straftaten zu verfügen, wird durch die Abweichungen der
Definitionen nicht maßgeblich beeinträchtigt.
7. In wieviel Fällen hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten
Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung den beabsichtigten
Erwerb einer bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung nach § 2c Absatz
1b Nummer 5 KWG untersagt, weil Tatsachen, die im Zusammenhang mit
dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung stehen,
darauf hindeuteten, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden
oder stattgefunden haben bzw. diese Straftaten versucht wurden oder der
Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens hätte erhöhen
können?
In wieviel Fällen hat die BaFin in diesem Zusammenhang eine
Verdachtsmeldung bzw. eine Strafanzeige erstattet?
In wieviel Fällen sind gegen interessierte Erwerber in diesem
Zusammenhang Ermittlungsverfahren eingeleitet worden?
Nach den vorliegenden Informationen hat es solche Fälle im fraglichen Zeitraum
nicht gegeben.
Geldwäscheaufsicht im Finanzsektor
8. Wie viele Sonderprüfungen im Rahmen der Geldwäscheprävention nach
GwG, KWG, dem Gesetz über die Beaufsichtigung der
Versicherungsunternehmen (VAG) und dem Gesetz über die Beaufsichtigung von
Zahlungsdiensten (ZAG) hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durchgeführt (bitte nach
Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Sonderprüfungen waren Anlassprüfungen, und wie viele
Routineprüfungen (bitte nach Jahren und Instituts- bzw.
Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Sonderprüfungen wurden jeweils von internen BaFin-
Mitarbeitern ausgeführt, wie viele von externen Wirtschaftsprüfern und
wie viele von Wirtschaftsprüfern in Begleitung von BaFin-Mitarbeitern
(bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen
aufschlüsseln)?
c) An wie vielen der von externen Wirtschaftsprüfern alleine oder in
Begleitung von BaFin-Mitarbeitern durchgeführten Sonderprüfungen waren
Beschäftigte der Firmen KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, BDO
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, PricewaterhouseCoopers, Deloitte
und Ernst & Young beteiligt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw.
Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
d) An wie vielen der Sonderprüfungen waren Verbandsprüfer der
Genossenschaftsbanken und der Sparkassenorganisation beteiligt (bitte nach Jahren
und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
Die Fragen 8 bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Die Sonderprüfungen im Bereich der Prävention von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung bei Kreditinstituten gemäß § 44 KWG, Versicherungsinstituten
gemäß den §§ 294, 306 VAG und Agenten gemäß § 26 Absatz 4 ZAG i. V. m.
§ 14 Absatz 1 Satz 2 ZAG für die Jahre 2011 bis 2016 wurden bereits in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage, Antwort zu Frage 16 auf
Bundestagsdrucksache 19/1216. Für die Jahre von 2008 bis 2010 wurden
entsprechende Statistiken nicht geführt, so dass keine Angaben möglich sind.
Im Jahr 2017 wurden 31 Sonderprüfungen bei Kreditinstituten durchgeführt,
hiervon 13 durch externe Wirtschaftsprüfer, welche in zehn Fällen von BaFin-
Mitarbeitern begleitet wurden. Für 18 Prüfungen wurden BaFin-Beschäftigte
eingesetzt. Des Weiteren erfolgten acht eigene Prüfungen durch die BaFin bei
Versicherungen. Agentenprüfungen wurden in 2017 aufgrund von internen
Umstrukturierungen nicht vorgenommen.
Im ersten Halbjahr 2018 wurden 22 Sonderprüfungen durch BaFin-Mitarbeiter
bei Kreditinstituten durchgeführt, hiervon waren drei Anlassprüfungen und
19 Routineprüfungen. Prüfungen nach VAG und ZAG wurden im ersten Halbjahr
nicht durchgeführt. Diese sind für das zweite Halbjahr geplant.
Erst ab 2018 lassen sich die Daten nach Anlass- und Routineprüfungen
aufschlüsseln (s. o.).
2017 1. Hj. 2018
KI gesamt 31 22
Davon WP (begleitet durch BaFin) 13 (10) 0
Durch interne BaFin-Mitarbeiter 18 22
VU nur durch interne BaFin-
Mitarbeiter
8 0
Agenten nur durch interne BaFin-
Mitarbeiter (siehe Text oben)
0 0
Betrifft nur Kreditinstitute
KPMG BDO PWC Deloitte E&Y
2011 0 1 2 5 1
2012 3 1 8 5 0
2013 1 2 2 0 4
2014 0 0 0 1 0
2015 0 0 0 0 0
2016 0 0 0 3 0
2017 0 1 1 2 0
2018 0 0 0 0 0
Betrifft nur Kreditinstitute
Sparkassenverband Genossenschaftsverband
2011 3 0
2012 0 0
2013 0 0
2014 0 0
2015 0 0
2016 0 0
2017 0 0
2018 0 0
9. Warum liegt für das für die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin
zuständige Bundesministerium der Finanzen keine Interessenkollision vor, wenn
die genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Verbandsprüfer
der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken, die mit der Prüfung des
Jahresabschlusses von Kreditinstituten beauftragt werden, von der BaFin
zusätzlich mit sogenannten Sonderprüfungen, einschließlich der
geldwäscherechtlichen Sonderprüfungen, beauftragt werden?
In § 44 Absatz 1 KWG und § 4 Absatz 3 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist allgemein vorgesehen, dass sich die BaFin bei ihrer Prüfungstätigkeit
auch Dritter bedienen kann. Aufgrund des besonderen Sachverstandes, den
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften für die Untersuchung von bankinternen Strukturen
und Vorgängen vorhalten, werden von der BaFin regelmäßig auch
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Dritte bei Prüfungstätigkeiten eingesetzt.
Bei der Beauftragung von Wirtschaftsprüferleistungen durch die BaFin wird für
jeden Einzelfall eine Prüfung auf mögliche Interessenkollisionen durchgeführt.
Dies gilt insbesondere auch für den Abgleich zwischen Jahresabschlussprüfungen
und Sonderprüfungen, einschließlich der geldwäschebezogenen Prüfungen. Um
diese Prüfung zu ermöglichen, werden in jeden Prüfungsvertrag Klauseln
aufgenommen, nach denen eine Interessenkollision ein Sonderkündigungsrecht
auslöst. Der beauftragte Wirtschaftsprüfer ist nach diesen Klauseln zudem
verpflichtet, auf Interessenkollisionen hinzuweisen.
Das Vorliegen einer möglichen Interessenkollision wird auch im Fachbereich
Geldwäscheprävention gestützt auf BaFin-interne Erkenntnisquellen fortlaufend
geprüft. Soweit rechtlich möglich, werden dabei schon vor der Beauftragung
kollisionsbehaftete Prüfer aus dem Bewerberkreis herausgenommen.
10. Warum werden sogenannte Sonderprüfungen – anders als in den meisten
EU-Ländern – in Deutschland nicht ausschließlich von Mitarbeitern der
zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt?
Zur weiteren Intensivierung der Prävention im Bereich Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung wird der Anteil der Sonderprüfungen bei Kreditinstituten, die
ausschließlich von Mitarbeitern der BaFin durchgeführt werden, seit 2017
fortlaufend erhöht. Eine besondere Herausforderung Deutschlands ist hierbei, dass
Deutschland über die größte Anzahl von Kreditinstituten in der EU verfügt. Um
diesen Herausforderungen gerecht zu werden, wurden die personellen
Ressourcen zur Durchführung eigener Sonderprüfungen erhöht.
11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von Reformen in dieser Hinsicht bei
Aufsichtsbehörden anderer EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten, wodurch diese in
die Lage versetzt wurden, Prüfungen unabhängig von externen Prüfern
durchzuführen?
Falls ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus für die BaFin?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen hat u. a. die
österreichische Finanzmarktaufsicht einen ähnlichen Paradigmenwechsel vollzogen und
führt seit einiger Zeit Geldwäscheprüfungen bei den unter ihrer Aufsicht
stehenden Verpflichteten nur noch durch eigene Mitarbeiter durch.
12. Wie viele sogenannte Sonderprüfungen nach den geldwäscherechtlichen
Vorschriften im GwG (§ 9) oder dem KWG (§ 25k a. F.) zur sogenannten
Group Compliance hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 bei Mutterunternehmen
einer Gruppe durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Bei allen Sonderprüfungen durch Wirtschaftsprüfer (siehe Antwort zu Frage 8)
wurde in der Vergangenheit auch die gruppenweite Einhaltung von Pflichten
gemäß § 9 GwG geprüft. Eine Statistik, ob eine Prüfung ausschließlich die
gruppenweite Umsetzung zum Prüfungsgegenstand hatte, wird nicht vorgehalten.
13. Wie viele Prüfungen bei gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen
und Zweigniederlassungen mit Sitz in einem Drittstaat oder in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wurden von der BaFin nach
Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten
Halbjahr 2018 vor Ort durchgeführt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw.
Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
2012 fand eine Vollprüfung bei einem Institut statt, in deren Kontext auch eine
Einheit im Ausland geprüft wurde.
2013 fanden vier Prüfungen bei ausländischen Einheiten statt.
2015 fanden zwei Prüfungen zur gruppenweiten Umsetzung bei ausländischen
Einheiten statt.
2017 fanden (im Rahmen der Panama Papers) bei sieben Schweizer Einheiten von
vier deutschen Mutterinstituten eigene Prüfungen statt.
14. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand der
BaFin-eigenen Teams für Sonderprüfungen, deren Aufbau laut
Bundesregierung seit Anfang 2017 im Gang ist, am 30. Juni 2018?
Wie hoch ist das geplante Personal-Soll dieser Teams in der Zukunft?
Welche Prüferqualifikationen besitzen diese Mitarbeiter nach Kenntnis der
Bundesregierung?
Im Bereich der Geldwäscheprävention gibt es keine speziellen Teams nur für
Sonderprüfungen. In den einzelnen Referaten der BaFin sind nahezu alle
Beschäftigten sowohl mit Prüfungen, Prüfungsbegleitungen, wie auch mit der laufenden
Aufsicht beschäftigt.
Neben der laufenden Tätigkeit sind 43,5 Beschäftigte auch mit der Durchführung
bzw. Begleitung von Prüfungen beschäftigt. Nachdem diese Zahl in den letzten
Jahren deutlich erhöht wurde (vgl. Antwort zu Frage 10), ist eine weitere
Veränderung der Zusammensetzung derzeit nicht geplant.
Bei den auch prüfenden Beschäftigten handelt es sich um Juristen, Betriebs- und
Volkswirte sowie Fachhochschulabsolventen, die sich zum Teil seit Jahren mit
dem Thema der Prävention befassen.
15. Über wie viele Planstellen verfügt die Abteilung Geldwäscheprävention der
BaFin insgesamt zum 30. Juni 2018, und mit wie vielen Vollzeitäquivalenten
ist die Abteilung zum selben Datum besetzt?
Die Abteilung Geldwäscheprävention verfügt über 104,8 Planstellen und ist mit
Stand zum 1. Juli 2018 mit 94,9 Vollzeitäquivalenten besetzt (die Abweichung
zwischen beiden Werten beruht im Wesentlichen auf der Beschäftigung von
Teilzeitkräften, nicht auf bestehenden Vakanzen).
16. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren hat die BaFin wegen Verstößen
gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im
ersten Halbjahr 2018 jeweils eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die BaFin hat im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2018 insgesamt
440 Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen bußgeldbewehrten Verstößen gegen
geldwäscherechtliche Pflichten eingeleitet. Diese gliedern sich folgendermaßen
auf:
ges. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1. Hj.
2018
Zahl der OWi-
Verfahren
440 2 3 7 24 76 79 88 96 45 20
Statistiken für die Zeit vor 2009 liegen nicht vor.
Anmerkungen
Bei juristischen Personen richteten sich die Verfahren teilweise auch gegen
Personen im Sinne des § 30 Absatz 1 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
Ein gesonderter Ausweis dieser Verfahren war nicht möglich. In den genannten
Zahlen sind auch Verfahren wegen Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130
OWiG i. V. m. Verstoß gegen bußgeldbewehrte geldwäscherechtlichen
Verpflichtungen enthalten.
Die Verfahren gegen Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG beinhalten
auch bußgeldbewehrte Verstöße gegen das ZAG a. F., das geldwäscherechtliche
Sonderverpflichtungen beinhaltete.
17. Wie viele Verwaltungsverfahren nach dem Kreditwesengesetz hat die BaFin
wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008
bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils eingeleitet (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Im fraglichen Zeitraum wurde ein Widerspruchsverfahren wegen Maßnahmen
nach § 6a Absatz 1 KWG geführt. Derartige Verfahren sind selten, weil es
insgesamt nur wenige Maßnahmen nach § 6a KWG gibt und die Betroffenen nur selten
Rechtsmittel dagegen einlegen. Die ganz überwiegende Zahl von Verfahren
erfolgt nach dem GWG, siehe Antwort zu Frage 18.
18. Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren hat die BaFin wegen Verstößen
gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im
ersten Halbjahr 2018 jeweils abgeschlossen (bitte nach Jahren und
Institutsbzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
ges. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1. Hj.
2018
Agenten und
E-Geld-Agenten
nach dem ZAG
273 - - - 4 21 48 57 76 43 24
Kreditinstitute 127 1 9 - 3 12 9 25 26 35 7
FDI 1 - 1 - - - - - - - -
Zahlungsinstitute 4 - - - - - 2 - - - 2
Versicherungsunternehmen
4 - - - - - - 2 - - 2
Anmerkungen: Anzahl insgesamt 397/Statistiken für die Zeit vor 2009 liegen
nicht vor.
Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf den Abschluss des Verfahrens durch
Bußgeldbescheid, Entscheidung nach § 46 Absatz 1 OWiG i. V. m. § 170
Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO), § 47 Absatz 1 OWiG, Abgabe an
Staatsanwaltschaft, § 41 Absatz 1 OWiG, Verwarnung nach § 56 OWiG,
Verfahrensverbindung.
Die Verfahren gegen Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG beinhalten
auch Verstöße gegen das ZAG a. F., das geldwäscherechtliche
Sonderverpflichtungen beinhaltete. In den genannten Zahlen sind auch Verfahren wegen
Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 OWiG i. V. m. Verstoß gegen
bußgeldbewehrte geldwäscherechtlichen Verpflichtungen enthalten.
19. In wie vielen der von der BaFin wegen Verstößen gegen
geldwäscherechtliche Pflichten abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden in den
Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils Bußgelder
verhängt, und wie war der Durchschnitt sowie der Median der verhängten
Bußgelder (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen
aufschlüsseln)?
ges. 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1. Hj.
2018
Agenten und
E-Geld-Agenten
nach dem ZAG
163 - - - 3 13 20 31 51 29 16
Kreditinstitute 38 - 3 - 3 4 - 3 12 12 1
FDI - - - - - - - - - - -
Zahlungsinstitute - - - - - - - - - - -
Versicherungsunternehmen
3 - - - - - - 2 - - 1
Anmerkung: Anzahl insgesamt 204/Statistiken für die Zeit vor 2009 liegen nicht
vor.
Die Zahlen beinhalten nur die Zahl der mit Bußgeldbescheid festgesetzten
Gesamtbußgelder, die sich ggfs. aus mehreren einzelnen Bußgeldern
zusammensetzen, § 20 OWiG.
Für Agenten und E-Geld-Agenten nach dem ZAG ergibt sich ein
durchschnittliches Bußgeld von 2 830,13 Euro. Der Median mit den Bußgeldbescheiden
festgesetzten (Gesamt-)Bußgelder beträgt 775,00 Euro. Für Kreditinstitute ergibt sich
ein durchschnittliches Bußgeld von 1 451 263,57 Euro. Der Median der mit den
Bußgeldbescheiden festgesetzten (Gesamt-)Bußgelder beträgt 11 250,00 Euro.
Für Versicherungsunternehmen ergibt sich ein durchschnittliches Bußgeld von
12 166,67 Euro je Bescheid. Der Median der mit den Bußgeldbescheiden
festgesetzten (Gesamt-) Bußgelder beträgt 15 000,00 Euro.
20. Wie hoch war das höchste von der BaFin wegen Verstößen gegen
geldwäscherechtliche Pflichten verhängte Bußgeld jeweils in den Jahren 2008 bis
2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 (bitte nach Jahren und Instituts- bzw.
Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 1. Hj.
2018
Agenten und
E-Geld-Agenten
nach dem ZAG
- - - 250 10.400 16.500 50.000 74.500 10.000 25.000
Kreditinstitute - 7.000 - 4.000 10.000 - 39,69 Mio. 110.000 9,8 Mio. 150.000
FDI - - - - - - - - - -
Zahlungsinstitute
- - - - - - - - - -
Versicherungsunternehmen
- - - - 20.000 - 0 15.000
Anmerkung: Statistiken für die Zeit vor 2009 liegen nicht vor.
Es handelt sich hier um Gesamtbußgelder.
21. In wie vielen Fällen und welcher Art hat die BaFin in den Jahren 2008 bis
2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung
sonstige Maßnahmen inklusive der Aufhebung der Erlaubnis zum
Geschäftsbetrieb, des Widerrufs der Bestellung des Geldwäschebeauftragten und der
Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung von Verpflichteten
getroffen (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie Arten der Maßnahmen
aufschlüsseln)?
Im fraglichen Zeitraum hat die BaFin folgende formale Maßnahmen im Hinblick
auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erlassen:
a) Gegen drei Banken wurden in den Jahren 2009, 2010 und 2011 jeweils
geschäftsbeschränkende Maßnahmen wegen Vorwürfen der
Terrorismusfinanzierung getroffen.
b) Der Hauptanteilseigner und Aufsichtsratsvorsitzende einer ausländischen
Bank wurde im Jahr 2013 im betreffenden Mitgliedstaat wegen des Verdachtes
der Untreue und der Geldwäsche verhaftet. Aufgrund einer kurz danach durch
Sonderprüfer in der ausländischen Bank erfolgten Anzeige nach § 29 Absatz 3
KWG, wonach wegen gravierender Defizite in der Geschäftsorganisation eine
Gefahrenlage für die der Bank anvertrauten Vermögenswerte bestehe (dies
betraf u. a. die fehlerhafte Bildung von Kreditnehmereinheiten, die Missachtung
von Organkreditvorschriften und Verstöße gegen das GwG) wurden folgende
Maßnahmen getroffen:
ein Einlagen, Kredit- und Zahlungsverbot gegenüber allen Unternehmen der
betreffenden Gruppe nach § 46 Absatz 1 KWG (2013),
die Untersagung der Ausübung der Stimmrechte des Hauptanteileigners
gemäß § 2c Absatz 2 Satz 1 KWG (2013),
die Einsetzung eines Stimmrechtstreuhänders auf Antrag der BaFin durch
das zuständige Amtsgericht (2013),
die Bestellung eines Sonderbeauftragten mit Geschäftsleiterfunktion gemäß
§ 45c Absatz 1 KWG (2013),
die Bestellung eines Sonderbeauftragten mit Aufsichtsratsfunktion gemäß
§ 45c Absatz 1 KWG (2013),
die Weiterleitung des Sachverhaltes an die zuständige Staatsanwaltschaft
Frankfurt am Main.
Noch vor Wirksamwerden der Stimmrechtsuntersagung beschlossen die
Anteilseigner der Bank im August 2013, diese als Gesellschaft aufzulösen und
abzuwickeln.
In den Jahren 2015 und 2017 hat die BaFin weitere Anzeigen von
Geschäftspartnern der Bank an die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main weitergeleitet.
c) Sonstige Maßnahmen, einschließlich eines Widerrufs der Bestellung eines
Geldwäschebeauftragten, hat die BaFin im fraglichen Zeitraum nicht erlassen.
22. In wie vielen Fällen und welcher Art hat die BaFin in den Jahren 2008 bis
2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung im
Rahmen der Prüfungsfeststellungen zur Group Compliance
aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen bzw. Sanktionen ausgesprochen (bitte nach
Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
23. In wie vielen Fällen hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im
ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der
Prüfungsfeststellungen zur Group Compliance Sachverhalte festgestellt, bei
denen interne Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Drittstaats nicht
durchgeführt werden durften, und welcher Art waren diese ggf.?
Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet.
Die Einhaltung der gruppenweiten geldwäscherechtlichen Pflichten („Group
Compliance“) wurde und wird sowohl im Rahmen der jährlich stattfindenden
Jahresabschlussprüfungen als auch bei Sonderprüfungen (durch externe Prüfer oder
BaFin-Mitarbeiter) geprüft.
Im fraglichen Zeitraum gab es weder aufsichtsrechtliche Maßnahmen wegen
Prüfungsfeststellungen zur gruppenweiten Umsetzung noch wurden Sachverhalte
festgestellt, bei denen interne Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des
Drittstaates nicht durchgeführt werden durften.
24. Zu welchen Ergebnissen hat das Konsultationsverfahren der BaFin
hinsichtlich der Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Absatz 8 GwG
(
www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2018/dl_kon_
0518_auas_gw.pdf?__blob=publicationFile&v=3) geführt, und an welchen
Stellen ist mit Ergänzungen und Überarbeitungen zu rechnen?
Im Rahmen des Konsultationsverfahrens sind eine große Anzahl von
Stellungnahmen mit Verbesserungsvorschlägen eingegangen. Die Prüfung dieser
Eingaben ist noch nicht abgeschlossen. Es ist gleichwohl bereits abzusehen, dass
voraussichtlich an diversen Stellen Konkretisierungen, Ergänzungen oder
Streichungen erfolgen werden.
25. Warum hat die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu den in anderen
Aufsichtsgesetzen, etwa zu den im KWG enthaltenen geldwäscherechtlichen
Regelungen, die ebenfalls im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der
Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-
Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden sind
und die im engen Zusammenhang mit den Pflichten nach dem GwG stehen,
nicht gleichzeitig zur Konsultation gestellt?
Gibt es zu den geldwäscherechtlichen Regelungen im KWG, VAG und dem
Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel
von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit
grundlegenden Funktionen (ZKG) bereits eine aktualisierte Verwaltungspraxis?
Wenn nein, wann ist mit dieser zu rechnen?
Bei dem zur Konsultation gestellten Entwurf von Auslegungs- und
Anwendungshinweisen handelt es sich um solche zu Regelungen des Geldwäschegesetzes. Es
ist beabsichtigt, in Ergänzung zu diesen allgemeinen Hinweisen für einzelne
Verpflichtetengruppen spezielle Auslegungs- und Anwendungshinweise zu
veröffentlichen, die insbesondere auch die für diese nach den jeweiligen Fachgesetzen
geltenden geldwäscherechtlichen Regelungen betreffen. Wann mit einer
Veröffentlichung zu rechnen ist, steht gegenwärtig noch nicht fest. Bis dahin gilt die
bisherige Verwaltungspraxis der BaFin, insbesondere die in den Auslegungs- und
Anwendungshinweisen der Verbände, die mit der BaFin abgestimmt waren,
enthaltenen Ausführungen weiter, soweit sie inhaltlich im Einklang mit den
geänderten geldwäscherechtlichen Regelungen stehen.
Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor
26. Welche Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den
Bundesländern für die Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor zuständig,
und wie hoch ist die Personalausstattung in Vollzeitäquivalenten dieser
Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Verpflichteten-Kategorie
und Bundesländern aufschlüsseln)?
Zur Beantwortung dieser Frage wird auf die nachfolgende Tabelle verwiesen (vgl.
auch die Antworten zu den Fragen 27 bis 28a der Kleinen Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/2449).
Eine vollständige Übersicht über alle Aufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor
liegt nicht vor.
Aktuellere Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Daten aus
Meldungen nach § 51 Absatz 9 GwG für das Jahr 2017 sind noch nicht
abschließend ausgewertet; eine Aufschlüsselung nach Verpflichteten wird erst nach
Auswertung dieser Daten möglich sein.
27. Inwiefern sieht die Bundesregierung den Grundsatz des einheitlichen
Rechtsraums in Deutschland durch die Verteilung der Zuständigkeiten für
die Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor auf öffentliche Stellen
unterschiedlicher Art und Tätigkeit in den Bundesländern hinsichtlich
a) einer effizienten und zur Erfüllung des GwG hinreichenden
interbehördlichen Kommunikation sowie
b) einer einheitlichen Interpretation und Anwendung des GwG
als gefährdet an (bitte begründen)?
Die Regelungen des GwG treffen für die Aufsichtsbehörden – auch im Nicht-
Finanzsektor – bundesweit einheitliche Vorgaben zur Prävention der Geldwäsche
und Terrorismusfinanzierung. Sämtliche aufsichtliche Maßnahmen und
Befugnisse sind insoweit bundeseinheitlich ausgestaltet. Die Bundesregierung
unterstützt die Aufsichtsbehörden der Länder zudem im Hinblick auf eine einheitliche
Anwendung der Regelungen. Unter Vorsitz des BMF tagt regelmäßig der Bund-
Länder-Austausch „Geldwäscheprävention und Verhinderung der
Terrorismusfinanzierung“, in dessen Rahmen Auslegungs- und Anwendungsfragen zwischen
Bund und Ländern erörtert werden. Auch in die Erstellung bundeseinheitlicher
Merkblätter der Länder für die Aufsicht im Bereich Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung bringt sich das BMF ein.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Aufsichtstätigkeit seit Dezember 2017
auch Gegenstand der Nationalen Risikoanalyse ist, die – vom BMF initiiert und
federführend betreut – aktuell in Deutschland durchgeführt wird und bei der die
wesentlichen zuständigen Stellen aus dem Bereich der Prävention und
Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beteiligt sind.
Nicht zuletzt die verhältnismäßig geringe Zahl an
Geldwäscheverdachtsmeldungen des Nichtfinanzsektors im Vergleich zum Finanzsektor soll mit der
Neufassung des GwG im Sommer 2017 durch weiterreichende
Effektivierungsmaßnahmen begegnet werden: So soll insbesondere mit der der neu ausgerichteten FIU
verliehenen Koordinierungsfunktion gegenüber den Aufsichtsbehörden der
Länder eine einheitliche Anwendung des GwG sichergestellt und Prävention durch
gezielte Informationssteuerung gestärkt werden. Zugleich wurde die Kooperation
der mit der Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zuständigen öffentlichen Stellen gestärkt und auch die
Möglichkeit zur Verhängung erhöhter Bußgelder bei Verstoß gegen die Pflichten
des GwG verschärft.
28. Wie viele Vor-Ort-Kontrollen haben die Geldwäscheaufsichtsstellen der
Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils
durchgeführt (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
Zur Beantwortung dieser Frage wird auf Anlage 1* verwiesen (vgl. auch die
Antwort zu Frage 28b der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
auf Bundestagsdrucksache 19/2449).
Aktuellere oder darüber hinausgehende Informationen liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Daten aus Meldungen nach § 51 Absatz 9 GwG für das
Jahr 2017 sind noch nicht abschließend ausgewertet.
29. Wie viele Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren haben die
Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach
Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen
geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018
jeweils eingeleitet (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
30. Wie viele Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren haben die
Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach
Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen
geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018
jeweils abgeschlossen (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und
Bundesländern aufschlüsseln)?
31. In wie vielen der von den Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für
den Nicht-Finanzsektor wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche
Pflichten abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden nach Kenntnis
der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr
2018 jeweils Bußgelder verhängt, und wie war der Durchschnitt sowie der
Median der verhängten Bußgelder (bitte nach Verpflichteten-Kategorie,
Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Fragen 29 bis 31 werden im Zusammenhang beantwortet.
Zur Beantwortung wird auf die Anlagen 2* und 3* verwiesen (vgl. auch die
Antwort zu Frage 28d der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN auf Bundestagsdrucksache 19/2449).
Aktuellere oder darüber hinausgehende Informationen liegen der
Bundesregierung nicht vor. Die Daten aus Meldungen nach § 51 Absatz 9 GwG für das Jahr
2017 sind noch nicht abschließend ausgewertet.
* Von einer Drucklegung wurde abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/3818 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages
abrufbar.
32. Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um eine
adäquate Geldwäscheaufsicht über den Nicht-Finanzsektor in Deutschland
zu gewährleisten?
In welcher Form und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung die von
den Fraktionen des Bundestages 2017 anlässlich der Umsetzung von u. a. der
Vierten EU-Geldwäscherichtlinie eingeforderten Gespräche mit den
Ländern über eine angemessene Ausübung der Geldwäscheaufsicht über den
Nicht-Finanzsektor und eine sinnvolle Aufsichtsstruktur geführt (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/12405, S. 156)?
Auf die Antwort zu Frage 27 wird verwiesen.
Soweit in der Frage auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des
Finanzausschuss des Deutschen Bundestages vom 17. Mai 2017 (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/12405, S. 156) und in dem Bericht auf die Aufsicht bzw. besondere
Vorschriften nach § 16 GwG im Glücksspielsektor Bezug genommen wird, ist auf
den regelmäßig unter Vorsitz des BMF tagenden Arbeitskreis zur Geldwäsche im
Glücksspielsektor zu verweisen. Der Arbeitskreis befasst sich u. a. mit der
Erarbeitung von Auslegungs- und Anwendungshinweisen für den Glücksspielsektor.
Strafverfolgung im Bereich Geldwäsche
33. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf den Straftatbestand der
Geldwäsche wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008
bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 eingeleitet, eingestellt bzw.
abgeschlossen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Die insoweit einschlägige, vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebene
Statistik „Staatsanwaltschaften“ der Fachserie 10 Reihe 2.6 erfasst die erledigten
Ermittlungsverfahren grundsätzlich nicht deliktsspezifisch, sondern
zusammengefasst in Sachgebietsgruppen. Die Geldwäschedelikte nach § 261 StGB werden
dabei als eigenständige Sachgebietsgruppe erhoben. Erfasst ist die Zahl der
eingeleiteten (Neuzugänge) und der erledigten Ermittlungsverfahren. Bei den
Erledigungen sind die eingestellten Verfahren und davon zusätzlich die nach § 170
Absatz 2 StPO eingestellten Verfahren gesondert ausgewiesen.
Ermittlungsverfahren wegen Geldwäschedelikten gemäß § 261 StGB
Ermittlungsverfahren 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016
1 Neuzugänge° 22.503 25.380 22.147 25.944 31.818 40.778 45.792
Erledigte Verfahren°
2 Insgesamt 20.387 25.592 22.345 24.624 31.637 39.386 45.504
3 - davon durch Einstellung* 11.813 15.577 14.136 17.544 24.254 27.695 32.659
4 (% von Zeile 2) 57,9 60,9 63,3 71,2 76,7 70,3 71,8
5 - - davon § 170 Abs. 2 StPO 9.515 12.580 11.779 14.897 19.933 23.426 27.871
6 (% von Zeile 3) 80,5 80,8 83,3 84,9 82,2 84,6 85,3
° Ohne Abgaben innerhalb der Staatsanwaltschaft.
* Dies umfasst sämtliche Einstellungen; insbesondere solche nach den §§ 153 ff. und 172 StPO,
aber auch solche wegen Schuldunfähigkeit.
34. Wie viele Verurteilungen nach dem Straftatbestand der Geldwäsche gab es
nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im
ersten Halbjahr 2018 (bitte nach Jahren, entsprechend festgestellter Vortat
und entsprechenden Absätzen des § 261 StGB aufschlüsseln)?
35. Welche Strafen wurden bei Verurteilungen nach dem Straftatbestand der
Geldwäsche nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017
sowie im ersten Halbjahr 2018 ausgesprochen?
Wie viele der Verurteilungen gingen mit einer Geld- bzw. einer
Freiheitsstrafe einher, und wie hoch waren diese jeweils im Durchschnitt und im
Median (bitte nach Jahren, entsprechend festgestellter Vortat und
entsprechenden Absätzen des § 261 StGB aufschlüsseln)?
Die Beantwortung der Fragen 34 und 35 erfolgt wegen des Sachzusammenhanges
gemeinsam.
Die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Strafverfolgungsstatistik
(Fachserie 10, Reihe 2.3) erfasst die im Laufe eines Berichtsjahres rechtskräftig
abgeurteilten und verurteilten Personen nach dem jeweils schwersten Delikt, das
der Entscheidung zu Grunde liegt. Soweit daher neben der Verurteilung wegen
Geldwäsche zugleich eine weitere Straftat mit einer schwereren Strafdrohung
abgeurteilt wurde, wird diese Entscheidung ausschließlich bei diesem Delikt erfasst.
Die Verurteilungen zu Freiheitsstrafe werden lediglich wie folgt gruppiert
ausgewiesen:
Unter 6 Monate/6 Monate/mehr als 6 bis einschließlich 9 Monate/mehr als 9 bis
einschließlich 12 Monate/mehr als 1 bis einschließlich 2 Jahre mehr als 2 bis
einschließlich 3 Jahre/mehr als 3 bis einschließlich 5 Jahre/mehr als 5 bis
einschließlich 10 Jahre/mehr als 10 bis einschließlich 15 Jahre/lebenslang. Die Berechnung
eines Durchschnittswertes ist daher nicht möglich, da die Verteilung der
einzelnen Sanktionen innerhalb dieser Gruppen unbekannt ist.
Die Bestimmung des Medians für die verhängten Freiheitsstrafen erfolgt
hingegen unter Angabe der Gruppe, in die der entsprechende Wert fällt. Soweit bei
einer geraden Anzahl verurteilter Personen der Median zwischen zwei Gruppen
fällt, wird die dazwischenliegende mittlere Gruppe und bei benachbarten
Gruppen der Grenzwert dieser Gruppen angegeben.
Beispiel 1: 8 Verurteilte, davon 4 zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich 6
Monaten und 4 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten. Angegebener
Median: „mehr als 6 bis einschließlich 9 Monate“.
Beispiel 2: 8 Verurteilte, davon 4 zu einer Freiheitsstrafe bis einschließlich 9
Monate und 4 zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 9 Monaten. Angegebener Median:
„9 Monate“.
Die nachstehenden Tabellen weisen für die einzelnen Berichtsjahre von 2008 bis
2016 für alle jeweils zur Verfügung stehenden Untergliederungen des § 261 StGB
die Verurteilungen nach allgemeinem Strafrecht insgesamt sowie differenziert
nach Freiheits- und Geldstrafe aus. Für die Freiheitsstrafen wird zudem jeweils
die Anzahl der zur Bewährung ausgesetzten Verurteilungen angegeben. Eine
weitere Differenzierung nach den Vortaten lässt sich den vorhandenen Statistiken
nicht entnehmen.
2008
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
insgesamt
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Freiheitsstrafe insgesamt
darunter mit
Aussetzung zur
Bew.
§ 261 Abs. 1 231 73 66 158 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 2 16 6 5 10 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 4 23 9 6 14 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 5 308 22 21 286 >6 - 9 Monate
2009
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
Insges.
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Freiheitsstrafe insgesamt
darunter mit
Aussetzung zur
Bew.
§ 261 Abs. 1 Nr. 1 82 29 22 53 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 a 2 2 2 0 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 b 3 2 2 1 9 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 3 3 1 1 2 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a 73 18 17 55 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 b 0 0 0 0 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 1 0 0 1 -
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 9 3 3 6 6 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 2 0 0 0 0 -
§ 261 Abs. 4 26 16 12 10 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 5 195 18 17 177 >6 - 9 Monate
2010
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
Insges.
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe insgesamt
darunter mit
Aussetzung zur
Bew.
§ 261 Abs. 1 Nr.1 97 34 31 63 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 a 2 0 0 2 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 b 3 1 1 2 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 3 1 1 1 0 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a 135 27 24 108 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 b 1 1 1 0 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 2 1 1 1 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 24 4 4 20 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 2 3 1 1 2 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 4 21 15 12 6 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 5 395 33 27 362 >6 - 9 Monate
2011
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
Insges.
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Freiheits-strafe insgesamt
darunter mit
Aussetzung zur
Bew.
§ 261 Abs. 1 Nr.1 105 35 32 70 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 a 5 0 0 5 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 b 1 0 0 1 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 3 1 1 1 0 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a 162 49 45 113 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 b 0 0 0 0 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 11 2 2 9 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 36 3 3 33 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 2 15 6 4 9 9 Monate
§ 261 Abs. 4 43 30 24 13 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 5 495 46 37 449 >6 - 9 Monate
2012
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
insgesamt
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe insgesamt
darunter mit
Aussetzung zur
Bew.
§ 261 Abs. 1 Nr.1 136 50 41 86 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 a 8 3 3 5 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 b 1 0 0 1 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a 139 42 45 97 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 b 2 2 2 0 1 Jahr
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 8 2 1 6 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 23 5 4 18 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 2 8 4 2 4 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 4 36 30 18 6 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 5 502 40 37 462 >6 - 9 Monate
2013
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
Insges.
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe insgesamt
darunter mit
Aussetzung zur
Bew.
§ 261 Abs. 1 Nr.1 95 41 37 54 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 a 6 2 1 4 1 Jahr
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 b 2 1 1 1 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a 116 44 40 72 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 b 0 0 0 0 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 11 1 1 10 6 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 24 2 2 22 9 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 2 7 0 0 7 -
§ 261 Abs. 4 31 22 15 9 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 5 497 37 32 460 >6 - 9 Monate
2014
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
insgesamt
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe Insges. darunter mit Aus-setzung zur Bew.
§ 261 Abs. 1 Nr. 1 107 38 33 69 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 a 2 1 0 1 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 b 4 2 2 2 1 Jahr
§ 261 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a 113 47 45 66 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 b 1 1 1 0 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 6 0 0 6 -
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 18 8 7 10 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 2 5 1 1 4 6 Monate
§ 261 Abs. 4 29 25 15 4 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 5 463 38 36 425 >6 - 9 Monate
2015
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
Insges.
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Freiheits-strafe insgesamt darunter mit Aus-setzung zur Bew.
§ 261 Abs. 1 Nr.1 96 28 27 68 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 a 2 1 1 1 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 b 1 1 0 0 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 3 1 0 0 1 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a 100 35 30 65 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 b 1 0 0 1 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 5 0 0 5 -
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 26 6 5 20 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 2 8 2 2 6 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 4 26 24 23 2 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 5 447 55 49 392 >6 - 9 Monate
2016
Nach allgemeinem Strafrecht wegen Geldwäsche als schwerstem Delikt
Verurteilte
insgesamt
Freiheitsstrafe
Geldstrafe Median der Frei-heitsstrafe Insges. darunter mit Aus-setzung zur Bew.
§ 261 Abs. 1 Nr.1 120 42 35 78 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 a 4 1 0 3 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 2 b 3 2 1 1 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 1 Nr. 3 0 0 0 0 -
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 a 113 45 40 68 >6 - 9 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 4 b 4 3 2 1 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 1 Nr. 5 5 0 0 5 -
§ 261 Abs. 2 Nr. 1 19 5 5 14 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 2 Nr. 2 5 1 1 4 >9 - 12 Monate
§ 261 Abs. 4 38 30 21 8 >1 - 2 Jahre
§ 261 Abs. 5 522 27 24 495 >6 - 9 Monate
36. Wie viele Experten für Geldwäsche beschäftigen die Landeskriminalämter
bzw. das Bundeskriminalamt jeweils aktuell, und wie hat sich diese Zahl in
den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 entwickelt?
Die Personalstärke der Experten für Geldwäsche in den Fachdienststellen für
gemeinsame Finanzermittlungen von Zoll/Polizei bei den Landeskriminalämtern
und dem BKA (Gemeinsame Finanzermittlungsgruppen Zoll/Polizei – GFG)
entwickelte sich nach hiesigem Kenntnisstand wie folgt:
Jahr Personalstärke gesamt
2008 258
2009 262
2010 258
2011 266
2012 282
2013 275
2014 282
2015 300
2016 309
2017 297
2018 280
Transparenzregister und Verpflichtete
37. Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung konkret mit der Einrichtung des
Transparenzregisters in seiner aktuellen Form und Ausgestaltung (bitte
begründen)?
Durch die Schaffung eines zentralen Transparenzregisters soll, im Wege der
Erhöhung der Transparenz, dazu beigetragen werden, einen möglichen Missbrauch
von Vereinigungen und Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und
Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Auch sollen die wirtschaftlich Berechtigten
zukünftig leichter nachvollzogen werden können. Weiterhin wurden durch die
Einführung eines Transparenzregisters Teile der Vierten Geldwäscherichtlinie
umgesetzt.
Die Bundesregierung verfolgt hierbei das weitere Ziel, zusätzliche Belastungen
für Betroffene möglichst zu vermeiden. Daher gelten für das Transparenzregister
nach § 20 Absatz 2 GwG solche wirtschaftlich Berechtigten als gemeldet, die sich
bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten und Eintragungen in den in § 20
Absatz 2 Satz 1 GwG genannten Registern ergeben. Die Regelung soll damit
sicherstellen, dass keine Doppelbelastung der Unternehmen durch
Mehrfachmeldungen und nicht zwingend gebotene zusätzliche Mitteilungspflichten eintritt.
Die Regelung trägt damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Bemühen
um geringstmögliche Belastung der Wirtschaft Rechnung.
38. Zu wie vielen juristischen Personen des Privatrechts, rechtsfähigen
Personengesellschaften, Trustees und Treuhändern wurden bisher im deutschen
Transparenzregister Eintragungen zu wirtschaftlich Berechtigten gemacht
(bitte nach Gesellschaftsform bzw. Kategorie aufschlüsseln), und wie viele
wirtschaftlich Berechtigte wurden dabei eingetragen (bitte nach
Wohnsitzland aufschlüsseln)?
Die Anzahl der Rechtseinheiten, aufgeschlüsselt nach Kategorien, zu denen
Eintragungen vorliegen, sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Eine weitere
Konkretisierung hinsichtlich der einzelnen Gesellschaftsformen ist durch die
automatisierte Auswertung der Datenbanken nicht möglich.
Kategorie Anzahl
Juristische Personen des Privatrechts und eingetragene
Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die im Handels-,
Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
eingetragen sind
41.801
Trust 126
Nicht rechtsfähige Stiftung 989
Sonstige Rechtsgestaltung aller Art (Rechtsgestaltungen ohne
Eintragungen in die vorgenannten Register)
11.374
Stand: 30.07.2018
Insgesamt wurden zu den oben genannten Rechtseinheiten 136 368 wirtschaftlich
Berechtigte gemeldet. Es wird nicht ausgewertet, ob sich mehrere Meldungen
eines wirtschaftlich Berechtigten auf dieselbe natürliche Person beziehen. Die
Verteilung auf verschiedene Wohnsitzländer ist in der folgenden Tabelle aufgeführt:
Wohnsitzland Anzahl wBs
Afghanistan 2
Ägypten 574
Albanien 4
Algerien 1
Argentinien 33
Armenien 6
Australien 126
Bahamas 1
Bahrain 9
Belarus 4
Belgien 416
Benin 2
Bermuda 6
Bhutan 2
Bolivien Plurinationaler Staat 1
Bosnien-Herzegowina 132
Brasilien 75
Bulgarien 4
Chile 1
China 314
Curaçao 2
Dänemark 694
Deutschland 99.487
Dominica 1
Dschibuti 1
El Salvador 1
Estland 4
Faröer 1
Finnland 43
Frankreich 606
Ghana 2
Griechenland 65
Grönland 1
Guernsey 2
Hongkong 15
Wohnsitzland Anzahl wBs
Indien 60
Indonesien 5
Irak 2
Iran Islamische Republik 10
Irland 356
Island 5
Israel 421
Italien 413
Japan 143
Jordanien 1
Kamerun 2
Kanada 109
Kasachstan 6
Katar 2
Kolumbien 1
Korea, Demokratische Volksrepublik 1
Korea, Republik 105
Kroatien 54
Lettland 6
Libanon 23
Liechtenstein 141
Litauen 15
Luxemburg 117
Malaysia 9
Malta 3
Mazedonien, die ehemalige jugoslawische Republik 3
Mexiko 16
Monaco 6
Mongolei 2
Montenegro 3
Nepal 4
Neuseeland 11
Niederlande 1.096
Norwegen 26
Österreich 2.012
Pakistan 2
Panama 2
Peru 3
Wohnsitzland Anzahl wBs
Philippinen 1
Polen 69
Portugal 16
Ruanda 1
Rumänien 14
Russische Föderation 444
Saudi-Arabien 16
Schweden 1.120
Schweiz 967
Senegal 1
Serbien 21
Singapur 10
Slowakei 32
Slowenien 11
Spanien 167
Sri Lanka 7
St. Kitts und Nevis 3
Südafrika 47
Syrien, Arabische Republik 2
Taiwan 41
Tansania, Vereinigte Republik 1
Thailand 11
Togo 2
Tschechische Republik 62
Türkei 147
Ukraine 32
Ungarn 15
Uruguay 16
Usbekistan 1
Venezuela, bolivarische Republik 2
Vereinigte Arabische Emirate 3
Vereinigte Staaten 1.545
Stand: 27.07.2018
39. Wie viele Unternehmen und sonstige juristische Personen sind weiterhin in
anderen Registern eingetragen, wodurch eine Eintragung im
Transparenzregister ersetzt wird (bitte nach Register und Rechtsform aufschlüsseln)?
Gemäß § 20 Absatz 2 GwG gilt die Pflicht zur Mitteilung an das
Transparenzregister als erfüllt, wenn die nach § 19 Absatz 1 GwG erforderlichen Informationen
zum wirtschaftlich Berechtigten elektronisch aus den aufgeführten Registern
abrufbar sind. In diesem Fall ist eine zusätzliche Meldung an das
Transparenzregister nicht notwendig. Über die Zahl der Rechtseinheiten, auf die diese sog.
Meldefiktion zutrifft, hat die registerführende Stelle keine Erkenntnisse.
40. Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten ist
keine Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen worden, da
die rechtlich vorgesehene Beteiligungsschwelle von 25 Prozent (§ 3
Absatz 2 GwG) von keiner einzelnen natürlichen Person erreicht wird?
Soweit die Frage auf die Gesamtzahl derjenigen Verpflichteten gerichtet ist, die
trotz der Pflicht zur Eintragung nicht im Register erfasst sind, liegen hierzu der
Bundesregierung keine Zahlen vor. Soweit sich die Frage auf die Anzahl der
Verpflichteten bezieht, bei denen die rechtlich vorgesehene Beteiligungsschwelle
von 25 Prozent (§ 3 Absatz 2 GwG) von keiner natürlichen Person erreicht wird,
werden diese Daten nicht gesondert erfasst und können daher auch nicht
mitgeteilt werden.
41. Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten sind
gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter (§ 3 Absatz 2
GwG) anstelle von letztlichen Eigentümern als wirtschaftlich Berechtigte
eingetragen worden?
Bei der Beantwortung wird davon ausgegangen, dass die Frage auf Meldungen
von sog. „fiktiven wirtschaftlich Berechtigten“ nach § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG
abzielt. Von den in der Antwort zu Frage 38 aufgezählten wirtschaftlich
Berechtigten wurden 10 026 als „fiktive wirtschaftlich Berechtigte“ gemeldet.
42. Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten sind
aufgrund von Eigentümerschaft in indirekter Kontrolle bzw. verschachtelter
Eigentümerschaft juristischer Personen keine natürlichen Personen als
wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden?
Nach der Konzeption des Gesetzes kann dieser Fall nicht eintreten, da gemäß § 3
i. V. m. 19 GwG immer eine natürliche Person, ggf. auch über mehrere
Beteiligungsebenen, als wirtschaftlich Berechtigte ermittelt werden muss. Kann keine
Person ermittelt werden, gelten gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 GwG als wirtschaftlich
Berechtigte der gesetzliche Vertreter, der geschäftsführende Gesellschafter oder
Partner der Rechtseinheit. Für diese trifft in der Regel die „Meldefiktion“ des § 20
Absatz 2 GwG zu.
43. In welchen Abständen bzw. mit welchen Fristen ist zur Eintragung im
Transparenzregister Verpflichteten eine Aktualisierung ihrer Daten gesetzlich
vorgeschrieben?
Gemäß § 20 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 GwG sind die Rechtseinheiten
verpflichtet, die Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten auf aktuellem Stand zu
halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen.
In der Begründung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-
Geldwäscherichtlinie wird davon ausgegangen, dass die juristischen Personen des
Privatrechts und die eingetragenen Personengesellschaften zumindest jährlich zu
überprüfen haben, ob diesen auf sonstige Weise Informationen bekannt geworden
sind, aus denen sich eine Änderung der wirtschaftlich Berechtigten ergibt, die in
den Unterlagen zu reflektieren und dem Transparenzregister mitzuteilen ist.
Gemäß § 20 Absatz 3 GwG haben die Anteilseigner der Rechtseinheiten diesen die
zur Erfüllung der Pflichten nach § 20 Absatz 1 GwG notwendigen Angaben und
jede Änderung dieser Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die Nichteinhaltung
der zuvor genannten Pflichten ist gemäß § 56 Absatz 1 Nummer 53, § 55 GwG
bußgeldbewehrt.
44. Wie wird die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Daten des
Transparenzregisters durch das Bundesverwaltungsamt geprüft?
Aktuell erfolgt die Prüfung anlassbezogen und individuell für die jeweilige
Vereinigung. Basis für die Verifikation sind die Informationen aus dem gemeinsamen
Registerportal der Länder sowie Auskünfte aus den verschiedenen
Stiftungsverzeichnissen. Im Rahmen der Rechts- und Fachaufsicht über die das
Transparenzregister führenden Stelle sind umfangreiche Detailprüfungen der Eintragungen
für das dritte Quartal 2018 vorgesehen.
45. Welche Bundes- und Landesbehörden haben nach Kenntnis der
Bundesregierung seit Inbetriebnahme des Transparenzregisters jeweils wie oft
Einsicht in das Register genommen (bitte nach Behörden und Bundesländern
aufschlüsseln)?
Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Ministerien und Behörden haben sich
jeweils für den Zugriff zum Transparenzregister registrieren lassen. Die Anzahl
der Anträge in der Tabelle gibt die Anzahl der Anträge auf Zugriff auf das
Register wieder:
Behörde Anzahl
Anträge
Brandenburg
Ministerium für Wirtschaft und Energie des Landes Brandenburg 2
Baden-Württemberg
Finanzamt Stuttgart II 3
Landeskriminalamt BW 4
Polizeipräsidium Offenburg 1
Regierungspräsidium Tübingen 2
Regierungspräsidium Karlsruhe 1
Regierungspräsidium Stuttgart
Behörde Anzahl
Anträge
Bayern
Hauptzollamt Schweinfurt, Bayern 4
Bayrisches LKA 2
Finanzamt Bad Kissingen 1
Finanzamt Nürnberg-Süd 3
Bayer. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Finanzamt Mühldorf
Regierung von Mittelfranken 1
Regierung von Niederbayern
Finanzamt Aschaffenburg
Finanzamt München
Hamburg
Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation, Hamburg 1
Landeskriminalamt Hamburg
Hessen
Hessisches Landeskriminalamt 2
Polizeipräsidium Südosthessen 1
Regierungspräsidium Darmstadt 1
Polizeipräsidium Frankfurt am Main 1
Finanzamt Frankfurt/M. V-Höchst 2
Finanzamt Frankfurt am Main I
Finanzamt Frankfurt am Main III
Finanzamt Wetzlar
Regierungspräsidium Gießen
Landesamt für Verfassungsschutz Hessen
NRW
Bezirksregierung Münster 2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn 7
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen 1
Bezirksregierung Arnsberg
Bezirksregierung Detmold 2
Bezirksregierung Köln 1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne
Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund 1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach 2
Finanzamt Bochum-Mitte
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold
Finanzamt Viersen
Behörde Anzahl
Anträge
Berlin
Der Polizeipräsident in Berlin 14
LKA Berlin 1
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Sachsen
Landeskriminalamt Sachsen 3
Finanzamt Leipzig II 2
Landesdirektion Sachsen
Niedersachsen
Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig 2
Finanzamt für Großbetriebsprüfung Göttingen 1
Landkreis Lüneburg
Landkreis Uelzen
Landkreis Vechta
Stadt Wolfsburg
Zentrale Kriminalinspektion Oldenburg
LKA Niedersachsen 1
Schleswig-Holstein
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Lübeck
Staatsanwaltschaft Kiel 1
Thüringen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Saarland
Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße 1
Mecklenburg-Vorpommern
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-
Vorpommern
1
Kriminalpolizeiinspektion Neubrandenburg
Rheinland-Pfalz
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
Bund
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen 10
Bundesverwaltungsamt 1440
BaFin 3
BKA 14
Generalzolldirektion
Wirtschaftsprüferkammer
Zollkriminalamt
Zollfahndungsamt München
Stand: 27.07.2018
46. Wie viele sonstige Anträge auf Einsicht in das Transparenzregister wurden
bisher gestellt, angenommen und abgelehnt (bitte nach Art der Antragsteller
aufschlüsseln)?
Die sonstigen Anträge auf Einsichtnahme in das Transparenzregister sind in der
nachfolgenden Tabelle aufgezählt:
Antragsart Anzahl Stattgegeben Abgelehnt Zurückgenommen
§ 23 Abs. 1 Nr. 2 GwG 1632 1262 216 97
§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG 666 231 348 48
Stand: 27.07.2018
47. In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe hat das
Bundesverwaltungsamt Verwarnungs- bzw. Bußgelder wegen Verstößen gegen die
Registrierungspflicht im Transparenzregister verhängt, und wie viele Verfahren sind
wegen vermuteter Verstöße in diesem Zusammenhang aktuell noch
anhängig?
Bis zum 26. Juni 2018 wurden insgesamt 1 200 Verwarnungen mit einem
Verwarnungsgeld von insgesamt 60 000 Euro ausgesprochen. 430 dieser Verfahren
mit einem Volumen von 21 500 Euro sind noch anhängig. In 770 Fällen wurde
das Verwarnungsgeld bezahlt bzw. eine Verfahrenseinstellung vorgenommen.
In 51 Fällen wurde ein Bußgeld verhängt. Das Gesamtvolumen beträgt
55 735 Euro. 39 Verfahren sind noch anhängig. Das gesamte Bußgeld beläuft sich
in den anhängigen Verfahren auf 49 085 Euro. In elf Fällen wurde das Bußgeld
über insgesamt 6 650 Euro bezahlt. Ein Verfahren wurde eingestellt.
Neben den anhängigen Verfahren im Verwarnungsgeldbereich und beim Bußgeld
sind weitere 156 Verfahren im konkreten Ermittlungsstadium. Insgesamt sind
aktuell 625 Verfahren eröffnet und noch anhängig.
48. Erwägt die Bundesregierung eine Befreiung von GwG-Verpflichteten von
den Kosten der Einsicht in Transparenz- und Handelsregister, um Anreize
für eine umfassende Recherche der Verpflichteten zur Erfüllung ihrer
Kundenprüfpflichten (know your customer) zu erhöhen (bitte begründen)?
Die Vierte EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2015/849] sieht auch in
ihrer geänderten Fassung vor, dass die Mitgliedstaaten entscheiden können, die in
ihren nationalen Registern gespeicherten Informationen unter der Bedingung zur
Verfügung zu stellen, dass eine Online-Registrierung erfolgt und eine Gebühr zur
Deckung der Verwaltungskosten gezahlt wird (Artikel 30 Absatz 5a). Die
Entscheidung zur Gebührenpflicht wurde mit Schaffung des § 24 Absatz 2 GwG und
Erlass der auf § 24 Absatz 3 GwG gestützten Verordnungen getroffen. Es wird
gegenwärtig nicht erwogen, von dieser Entscheidung abzurücken und von der
Gebührenpflicht zu befreien. Allerdings sind die Gebühren auf die Deckung des
Verwaltungsaufwands beschränkt und in ihre Höhe regelmäßig zu überprüfen.
49. Wie viele GwG-Verpflichtete bzw. deren Mitarbeiter sind nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018
aufgrund von Meldungen im Zusammenhang mit dem GwG (Identifikation
wirtschaftlich Berechtigter, Geldwäscheverdachtsmeldungen etc.) der
Strafverfolgung ausländischer Behörden ausgesetzt gewesen (bitte nach Jahren
und Art der Strafverfolgung aufschlüsseln)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
50. Wie viele durch ausländische Gerichte ausgesprochene Verurteilungen von
GwG-Verpflichteten wurden in Deutschland in den Jahren 2008 bis 2017
sowie im ersten Halbjahr 2018 im Bundeszentralregister eingetragen (bitte
nach Jahren aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung steht zu dieser Frage kein verlässliches Zahlenmaterial zu
Verfügung.
Geldwäschestrafbarkeit ist in Deutschland in § 261 des Strafgesetzbuchs (StGB)
geregelt. Allerdings sagt die Verurteilung nach § 261 StGB nichts darüber aus,
ob der Verurteilte GwG-Verpflichteter (vgl. § 2 Absatz 1 GwG) ist. Diese
Tatsache ergibt sich allein aus den Urteilsgründen. Vorbehaltlich dieser sowie der
Einschränkung, dass bei den länger zurückliegenden Jahrgängen Eintragungen
bereits getilgt sein können, sind im Bundeszentralregister (BZR) aktuell
ausländische Verurteilungen mit der Tatbezeichnung ,Geldwäsche‘ bzw. ,Geldwäscherei‘
(die entsprechende Bezeichnung in Österreich) in folgender Anzahl eingetragen:
Jahr Anzahl der im BZR eingetragenen Verurteilungen:
2008 7
2009 7
2010 11
2011 9
2012 10
2013 18
2014 25
2015 24
2016 31
2017 32
2018 12.
51. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um GwG-
Verpflichtete vor ausländischer Strafverfolgung zu schützen, wenn diese in
Folge der Einhaltung durch die Verpflichteten ihrer aus dem GwG
erwachsenen Pflichten tätig wird (bitte begründen)?
Wenn eine Person wegen der Wahrnehmungen der sie betreffenden Pflichten aus
dem GwG im Ausland verfolgt würde und in dem Zusammenhang Ersuchen um
Auslieferung, Vollstreckungshilfe oder sonstige Rechtshilfe an Deutschland
gerichtet würden, würde die Zulässigkeit der Maßnahmen auf der Grundlage
anwendbarer völkerrechtlicher Verträge oder des deutschen Rechts sorgfältig
geprüft. Insbesondere würden Maßnahmen, die wesentlichen Grundsätzen der
deutschen Rechtsordnung oder des Artikel 6 des Vertrages über die Europäische
Union widersprechen, nicht durchgeführt.
52. Wie viele GwG-Verpflichtete führen nach Kenntnis der Bundesregierung
regelmäßig Gefährdungs- bzw. Risikoanalysen als Grundlage ihrer
Geldprävention durch?
Kann die Bundesregierung bestätigen, dass alle im DAX gelisteten
Unternehmen regelmäßig Gefährdungs- bzw. Risikoanalysen als Grundlage ihrer
Geldprävention durchführen?
Sämtliche Verpflichtete nach dem GwG sind verpflichtet, eine Risikoanalyse
nach § 5 GwG durchzuführen. Sie haben gemäß § 5 GwG diejenigen Risiken der
Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten, die
in Bezug auf die von ihnen betriebenen Geschäfte bestehen. Der Umfang der
Risikoanalyse richtet sich dabei nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit der
Verpflichteten.
Für Gesellschaften, deren Aktien im DAX-Index gelistet sind, gelten keine
Abweichungen von diesen Grundsätzen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch in
Ermangelung einer Pflicht zur Durchführung einer Risikoanalyse nach dem
GwG, jederzeit eine solche Analyse durchgeführt werden kann.
Die Aufsichtsbehörde kann einen Verpflichteten auf dessen Antrag von der
Dokumentation der Risikoanalyse befreien, wenn der Verpflichtete darlegen kann,
dass die in dem jeweiligen Bereich bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar
sind und sie verstanden werden.
Belastbare Informationen zu der Gesamtanzahl der durchgeführten
Risikoanalysen liegen der Bunderegierung nicht vor.
Im Rahmen der Nationalen Risikoanalyse ist der aktuelle Stand der Aufsicht über
die Verpflichteten ebenfalls Gegenstand. Mit Ergebnissen der Nationalen
Risikoanalyse ist im Sommer 2019 zu rechnen.
:
1
-
'
Nr. 1 - 5, 7 + 9
(Institute unter
BaFin-
Aufsicht)
Nr. 8 Versicherungsvermittler
Nr. 10
Rechtsanwälte
und Notare
Nr. 11
Rechtsbeis
tände die
nicht in
einer
Rechtsanw
altskammer
sind
Nr. 12
Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater
2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2017* 2017* 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017* 2011 2012 2013 2014 2015 1. Q 2016 2017*
Baden-Württemberg 1 1 k.A. k.A. 0 20 100 34 1 k.A. k.A. 0 93 (+2.HJ: 8) 2.HJ: 2 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 230 72 37 4 k.A. 1 7 (+1.HJ: 3) k.A. k.A. k.A. k.A. 63 432 328 284 232 48 319 (+2.HJ: 8)
Bayern 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 150 13 0 38 (+2.HJ: 18) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0
1. HJ: 1
* * * * 0 0 110 371 246 64 248
* keine gesonderten Prüfungen, da
unter ständiger Kontrolle der
Spielbankaufsicht.
Berlin 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 55 1 1 1 1 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 8 4 3 0 0 16
Brandenburg 1 1 0 0 2.HJ: 6 0 0 0 0 26 5 k.A. k.A. k.A. k.A. 29 72 42 10 12
Hansestadt Bremen 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 11 0 0 0 0
Hansestadt Hamburg k.A. 63 ***
63 *
** k.A. 0 122 48 ** k.A. k.A. k.A. 0 0 0 0 k.A. k.A.
26 *
**
26 *
** 2.HJ: 13 100 40 ** k.A.
34 *
**
34 *
** 2.HJ: 43 k.A. k.A. k.A. k.A. 74 ** 84 ** 39 ** 29 ** 2.HJ: 1
* Kontrollen gingen teilweise über
das Jahr hinaus.
** Angaben umfassen auch
schriftliche Auskünfte.
Hessen k.A k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 2 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 1 11 2 0
1. HJ: 1
k.A. k.A. k.A. k.A. 5 45 48 45 25 0 36 (+2.HJ: 1)
zusätzlich schriftliche Verfahren
(2013:77, 2014:47; 2015:85; Q1
2016:16).
Mecklenburg-Vorpommern k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 0 k.A. 27 * k.A. k.A. 0 1818 * 73 47 3 k.A. k.A. k.A. k.A. 36 75 4 18 k.A. 50 (+2.HJ: 15) * als schriftliche Verfahren.
Niedersachsen k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. 10 * k.A.
1. HJ: 36
0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 50 154 * 12 * 233 * 5 *
1 HJ: 1
15 k.A. k.A. k.A. k.A. (1.HJ: 3/2.HJ: 3) 0 104 150 * 198 * 518 * 59 * 2 (+1.HJ: 183/2.HJ: 12)
* sämtliche Angaben umfassen Vor-
Ort-Kontrollen sowie schriftliche
Verfahren.
Nordrhein-Westfalen 0 0 0 6 * k.A. k.A. 0 0 0 k.A. 40 * 17 * 0
1. HJ: 2
378 (+2.HJ: 59) 0 0 0 0 0 0 0 0 0 45 * 191 * 114 * 117 * 135 (+2.HJ: 2) 0 0 0 0 115 * 780 * 819 * 239 * 243
* sämtliche Angaben umfassen Vor-
Ort-Kontrollen sowie schriftliche
Verfahren.
Rheinland-Pfalz 100 58 * 27 * 2 * k.A. 0 591 639 * 262 * 474 * 133 * 2.HJ: 45 0 0 0 43 1 * k.A. k.A. k.A. 0 0 551 973 * 179 * 161 * 89 * 2.HJ: 5 6 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 427 835 * 270 * 252 * 175 * 2.HJ: 138
* sämtliche Angaben umfassen Vor-
Ort-Kontrollen sowie schriftliche
Verfahren.
Saarland k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. 13 0 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 37 85 82 24
Sachsen 0 0 0 0 0 0 0 230 * 0 0 15 (+1.HJ: 8) 0 0 0 53 * 0 0 0 0 0 163 * 17 * 0 0 1 0 1 1 160 * 161 * 8 56 * 1.HJ: 51
* teilweise bloße
Auskunftsersuchen.
Sachsen-Anhalt 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 k.A. k.A. k.A. 5 0 * 0 * 4 1 0 502 78 115 60 17
* Spielbetrieb zum 22.12.2014
aufgenommen.
Schleswig-Holstein 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 144 0 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. 120 * k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 754 * 754 * ** 34 10 1.HJ: 13
* teilweise bloße
Auskunftsersuchen.
** aus dem Vorjahr übergreifend.
Thüringen 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 2.HJ: 1765 0 0 0 0 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 0 0 k.A. k.A. 4 k.A. 2.HJ: 40 1 0 k.A. k.A. k.A. k.A. 0 9 23 15 5 k.A.
Deutschland (BaFin Aufsicht: 2301
*(obwohl für 2017 der Berichtszeitraum nur das
2. Halbjahr umfasste, haben die meisten
Verpflichteten Daten für das gesamte Jahr
gesandt, andere nur für das 1. oder nur für das
2. Halbjahr. Die Tabelle schlüsselt dies auf. Die
Zahlen ohne Klammerzusatz beziehen sich auf
das gesamte Jahr 2017)
Durchgeführte Vorortkontrollen
Bundesland
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG
Nr. 13 Dienstleisterfür Gesellschaften
und Treuhandvermögen
Nr. 14 Immobilienmakler Nr. 15 Glücksspiel Nr. 16 Güterhändler Nr. 6 Finanzunternehmen
VII A 3 - K 5023/06/0020 :012 2016/0469602
2011 2012 2013 2014 2015 1 Q 2016 2011 2012 2013 2014 2015 1 Q 2016 2011 2012 2013 2014 2015 1 Q 2016 2011 2012 2013 2014 2015 1 Q 2016
Baden- ürttemberg 104 149 120 169 154 21 2 29 21 19 7 k.A. 5 4 k.A. k.A. k.A. 4 k.A.
Bayern 0 0 48 144 156 39 0 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 0 0
Berlin 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 5 2 1 0 0 0 0 5 0 0 0
Brandenburg 6 32 24 3 3 3
Hansestadt Bremen 13 10 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0
Hansestadt Hamburg 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 * 0 2 30 16 0 0 8 16
* keine förmlichen Beanstandungen oder
Verwarnungen. Zwangsgeldverfahren aufgrund
Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 16 Abs. 3 S.
1 GwG teilweise eingeleitet, hier aber keine
statistische Erfassung.
Hessen 3 58 59 52 8 0 15 1 0 0 0 11 1 0 0 7 0
Mecklenburg-Vorpommern 6 12 9 47 3 k.A. k.A. 3 1 2 7 3 0 k.A. 7 1 0
Niedersachsen 0 7 9 34 68 3 0 2 2 2 9 2 0 0 8 17 22 0 0 0 0 15 13 4
Nordrhein- estfalen * * * * * * * * * * * * * * * * * keine statistische Erfassung. Verwarnungen teilweise
ausgesprochen. Bußgelder bisher nicht verhängt.
Rheinland-Pfalz 0 33 75 42 10 14 0 27 27 k.A. k.A. 40 0 2 30 k.A. 1 k.A. 0 1 12 2 17 k.A.
Saarland k.A. 10 6 2 k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A.
Sachsen 0 0 314 231 239 k.A. 0 12 12 5 10 1 0 18 18 0 0 0 0 0 16 0 0 0
Sachsen-Anhalt 0 31 118 175 52 6 0 3 3 2 k.A. k.A. 0 2 2 2 2 k.A. 0 0 2 2 0 k.A.
Schleswig-Holstein k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. k.A. 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 * 1 *
* Angaben lassen keine Zuordnung zum konkreten
Jahr zu.
Thüringen 142 1026 9 1 4 17 182 182 108 31 1 5 104 26 75 9
Beanstandungen, Ordnungsverfahren, Bußgeldverfahren
Bundesland
Verpflichtete nach § 2 Abs 1 GwG
eingeleitete Verfahren (Anzahl) verhängte Bußgelder (Anzahl)
Bußgeldverfahren Ordnungsmaßnahmen
durch VA
Beanstandungen,
Verwarnungen
Art und Umfang der daraufhin von der Aufsichtsbehörde bestandskräftig ergriffenen Maßnahmen (§ 51 Abs. 9 Nr. 1d) - für das Jahr 2017
Bundesland
Baden-Württemberg
Anzahl der
Verwarnungen
Anzahl der
Bußgeldbescheide
1
Höhe der
festgesetzten
Bußgelder
(Euro)
28.353,50
Mit
Bekanntmachung gem.
Vorgaben des §
57 Abs. 2 Satz
1 GwG
Mit
Bekanntmachung
gem.
Vorgaben
des § 57
Abs. 2 Satz
2 GwG
x
Mit
Bekanntmachung
gem.
Vorgaben des
§ 57 Abs. 2
Satz 3 GwG
Ohne
Bekanntmachung
gem.
Vorgaben des
§ 57 GwG
Anzahl der
Abberufunge
n von GWB
oder Mitglied
GF
Anzahl der
angeordnet
en
Erlaubnise
ntziehunge
n
Anzahl und Art der sonstigen ergriffenen
Maßnahmen
2 Einleitungen von komplexen
Ermitlungsverfahren und Anhörung der
Betroffenen im Rahmen der
Bußgeldverfahren. Nach Abschlhuss der
Anhörungen erfolgte Einstellung beider
Verfahren
1 2.748 x
1. und 2. HJ:
7 Zwangsgeldandrohung
(Veröffentlichungen erfolgten gem. § 57
GwG)
1 Zwangsgeldfestsetzung
(Veröffentlichungen erfolgten gem. § 57
GwG)
1. HJ: 1 Anordnung zur Vorlage von
Unterlagen mit Zwangsgeldandrohung
4 Zwangsgeldfesetzungen
1 Anhörung gem. § 55 OWiG
2. HJ: 3 Kostenpflichtige Anforderung zur
Vorlage von Unterlagen mit
Zwangsgeldandrohung
4 Zwangsgeldfestungen
4 Anhörungen gem. § 55 OWiG
3 Meldungen gem. § 116 an
Steuerfahndung
7 Bekanntgaben nach § 52 Abs. 1
GwG
1
1
1
1
2.500
5.000
150
3.600
x
X
x
x
1 Zwangsgeldandrohung (1.000 Euro)
Nachfass- und Beanstandungsschreiben
nach schriftl. Prüfungen, ausführliche
Abschlussgespräche bei Vor-Ort-
Prüfungen
Bayern
(1. HJ: 1) 1 (1. HJ:
4.951,10)
x
x
1 5.000
1 Anordnung zur nachträglichen Abgabe
einer Verdachtsmeldung
1 Prüfungsanordnung verbunden mit
einer Zwangsgeldandrohung
Berlin 0
Brandenburg 0
Hansestadt Bremen 0
Hansestadt Hamburg
10.500
2.100
328,50
x
x
x
Hessen
1 1 -3.000 x
(1. HJ: 1) -9.500
(nach alter
Rechtslage)
Mecklenburg-Vorpommern
19 Belehrungen bei geringen Verstößen
zu den Pflichten nach dem GwG und
Empfehlungen von Maßnahmen
2 x Versendung von Kontrollmaterial an
das örtlich zuständige Finanzamt
1 x Anordnung von Maßnahmen zur
Geldwäscheprävention (Bestellung
Geldwäschebeauftragter, Teilnahme an
einem Seminar zur
Geldwäscheprävention, Unterrichtung der
Mitarbeiter, Erstellen einer
Kassenanweisung)
Niedersachsen
1
1
1 (Hinweisschreiben/Mängelschreiben) 1
HJ
1 3 jew. 300 x
Nordrhein-Westfalen
3 2 128,5 x
2 Festsetzungen von Zwangsgeld bei
Verpflichteten gem. Nr. 14 und 16
Rheinland-Pfalz
2 im 2. HJ 2 jew. 3.250 x 10 Belehrungen
Saarland 0
Sachsen
46 1 800 x
Sachsen-Anhalt 0
Schleswig-Holstein 0
Thüringen 0
BaFin 1 1000 x 1 z.B. § 6 KWG
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]