Geldwäscheaufsicht und Vollzug von Anti-Geldwäsche-Regelungen
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Alexander Ulrich, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Eindämmung von Geldwäsche ist ein zentrales Element im Kampf gegen organisierte Kriminalität und Terrorismus. Effektive staatliche Strukturen im Bereich der Geldwäschebekämpfung sind daher unverzichtbar für die innere Sicherheit, die Austrocknung der Schattenwirtschaft und die Eindämmung von Finanzkriminalität einschließlich schwerer Steuerhinterziehung.
Deutschland hat mit dem am 26. Juni 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – FIU) die Strukturen der Geldwäschebekämpfung neu geordnet und modernisiert.
Durch diese Neuordnung entstandene Probleme, insbesondere im Bereich der neu gegründeten FIU, sind seit einigen Monaten Gegenstand von Beratungen des Bundestags (Antrag der Fraktion DIE LINKE., „Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland wirksam bekämpfen – Financial Intelligence Unit befähigen“, auf Bundestagsdrucksache 19/2592). Weitergehende, teilweise scharfe Kritik an der Geldwäschebekämpfung in Deutschland wurde bspw. von Experten des Tax Justice Network im Zuge der Veröffentlichung des Schattenfinanzindex 2018 geübt (https://netzwerksteuergerechtigkeit.files.wordpress.com/2018/01/2_lc3a4nderbericht-deutschland.pdf).
Defizite im Vollzug von Anti-Geldwäsche-Regelungen und bei der Geldwäscheaufsicht wurden bereits im Vorfeld der Novellierung des Geldwäschegesetzes (GwG) durch die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Vollzug der Anti-Geldwäscheregelungen in Deutschland und Reform des Geldwäschegesetzes“, auf Bundestagsdrucksache 18/12521 deutlich.
Gleichzeitig wurden die europäischen Anti-Geldwäsche-Regelungen durch die Annahme der 5. Anti-Geldwäsche-Richtlinie durch das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union im April 2018 bereits substanziell weiterentwickelt (http://europa.eu/rapid/press-release_STATEMENT-18-3429_de.htm).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen52
Welche Schätzungen existieren nach Kenntnis der Bundesregierung zum Umfang von Geldwäsche in Euro in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 in Deutschland (bitte nach Sektoren, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Geldwäscheverdachtsmeldungen sind in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durch die im Rahmen des GwG Verpflichteten abgegeben worden (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Bundesländern und Jahren aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) in den Jahren 2017 und 2018 nach § 40 Absatz 1 Satz 1 GwG Transaktionen untersagt bzw. Verfügungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 a) Nummer 1a, b) Nummer 1b, c) Nummer 2 und d) Nummer 3 GwG getroffen (bitte einzeln aufschlüsseln)?
e) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a GwG getroffen, bei denen die Transaktion an ein Empfängerinstitut mit Sitz in einem anderen Staat geleitet worden wäre (bitte nach einzelnen Empfängerstaaten aufschlüsseln)?
f) In wie vielen Fällen wurden Anordnungen nach § 40 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b und Nummer 3 GwG getroffen, bei denen die Transaktion im Zusammenhang mit einer Transaktion aus einem anderen Staat stand (bitte nach Auftraggeberstaaten aufschlüsseln)?
g) Welches Volumen hatten die jeweiligen Transaktionen?
h) Wie viele Fälle standen im Zusammenhang mit Geldwäsche? Wie viele Fälle standen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung?
i) Nach welchen Kriterien wird bei der Entscheidung über das ob und wie der Verfügungen nach § 40 GwG die „Einschätzungsprärogative“ der FIU (Bundestagsdrucksache 19/2263, Antwort zu Frage 18) und damit die Filterfunktion der FIU ausgeübt, um die Abverfügung bemakelter Gelder zu verhindern?
j) Unterliegen Transaktionen in bestimmter Höhe im Rahmen des § 40 GwG einem besonderen Überprüfungsmodus?
In wie vielen Fällen hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in den Jahren 2017 und 2018 Verfügungen nach § 6a des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) getroffen? Nach welchen Kriterien wurde entschieden, welche Behörde (BaFin oder FIU) für Untersagungen oder Anweisungen gegenüber Instituten im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zuständig ist? Falls in diesem Zeitraum keine Anweisungen nach § 6a KWG getroffen worden sind, wie soll diese Zuständigkeitskollision im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung zukünftig gelöst werden?
In wie vielen Fällen und in welchem Gesamtwert wurden in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 im Zusammenhang mit Geldwäsche Vermögenswerte eingezogen bzw. abgeschöpft (bitte nach Jahren, Bundesländern und jeweiligen Absätzen des § 261 des Strafgesetzbuches – StGB aufschlüsseln sowie nach Rechtsgrundlage der Einziehung differenzieren; bitte für das Jahr 2017 aufgrund der Reform der Rechtsgrundlage überdies getrennte Zahlen für erstes und zweites Halbjahr angeben)?
Ist bei den nach § 25h n. F. KWG von den Instituten zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Definition der Terrorismusfinanzierung in § 1 Absatz 32 KWG zugrunde zu legen, obwohl diese nicht (mehr) den Standards der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie 2015 entspricht und mit der Definition der Terrorismusfinanzierung in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 GwG nicht kompatibel ist? Hat ein Kreditinstitut deshalb seine internen Maßnahmen gegen Terrorismusfinanzierung an zwei unterschiedlichen Definitionen auszurichten? Aus welchen Gründen wurde für die §§ 25h ff. KWG die Definition in § 1 Absatz 32 KWG beibehalten?
In wieviel Fällen hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung den beabsichtigten Erwerb einer bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung nach § 2c Absatz 1b Nummer 5 KWG untersagt, weil Tatsachen, die im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung stehen, darauf hindeuteten, dass Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfinden oder stattgefunden haben bzw. diese Straftaten versucht wurden oder der Erwerb oder die Erhöhung das Risiko eines solchen Verhaltens hätte erhöhen können? In wieviel Fällen hat die BaFin in diesem Zusammenhang eine Verdachtsmeldung bzw. eine Strafanzeige erstattet? In wieviel Fällen sind gegen interessierte Erwerber in diesem Zusammenhang Ermittlungsverfahren eingeleitet worden?
Geldwäscheaufsicht im Finanzsektor. Wie viele Sonderprüfungen im Rahmen der Geldwäscheprävention nach GwG, KWG, dem Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) und dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG) hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 durchgeführt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
a) Wie viele dieser Sonderprüfungen waren Anlassprüfungen, und wie viele Routineprüfungen (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
b) Wie viele dieser Sonderprüfungen wurden jeweils von internen BaFin-Mitarbeitern ausgeführt, wie viele von externen Wirtschaftsprüfern und wie viele von Wirtschaftsprüfern in Begleitung von BaFin-Mitarbeitern (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
c) An wie vielen der von externen Wirtschaftsprüfern alleine oder in Begleitung von BaFin-Mitarbeitern durchgeführten Sonderprüfungen waren Beschäftigte der Firmen KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, PricewaterhouseCoopers, Deloitte und Ernst & Young beteiligt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
d) An wie vielen der Sonderprüfungen waren Verbandsprüfer der Genossenschaftsbanken und der Sparkassenorganisation beteiligt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
Warum liegt für das für die Rechts- und Fachaufsicht über die BaFin zuständige Bundesministerium der Finanzen keine Interessenkollision vor, wenn die genannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie die Verbandsprüfer der Sparkassen und der Genossenschaftsbanken, die mit der Prüfung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten beauftragt werden, von der BaFin zusätzlich mit sogenannten Sonderprüfungen, einschließlich der geldwäscherechtlichen Sonderprüfungen, beauftragt werden?
Warum werden sogenannte Sonderprüfungen – anders als in den meisten EU-Ländern – in Deutschland nicht ausschließlich von Mitarbeitern der zuständigen Aufsichtsbehörden durchgeführt?
Hat die Bundesregierung Kenntnis von Reformen in dieser Hinsicht bei Aufsichtsbehörden anderer EU- bzw. EWR-Mitgliedstaaten, wodurch diese in die Lage versetzt wurden, Prüfungen unabhängig von externen Prüfern durchzuführen? Falls ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus für die BaFin?
Wie viele sogenannte Sonderprüfungen nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften im GwG (§ 9) oder dem KWG (§ 25k a. F.) zur sogenannten Group Compliance hat die BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 bei Mutterunternehmen einer Gruppe durchgeführt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Prüfungen bei gruppenangehörigen Unternehmen, Zweigstellen und Zweigniederlassungen mit Sitz in einem Drittstaat oder in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums wurden von der BaFin nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 vor Ort durchgeführt (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Personalstand der BaFin-eigenen Teams für Sonderprüfungen, deren Aufbau laut Bundesregierung seit Anfang 2017 im Gang ist, am 30. Juni 2018? Wie hoch ist das geplante Personal-Soll dieser Teams in der Zukunft? Welche Prüferqualifikationen besitzen diese Mitarbeiter nach Kenntnis der Bundesregierung?
Über wie viele Planstellen verfügt die Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin insgesamt zum 30. Juni 2018, und mit wie vielen Vollzeitäquivalenten ist die Abteilung zum selben Datum besetzt?
Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren hat die BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Verwaltungsverfahren nach dem Kreditwesengesetz hat die BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils eingeleitet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Ordnungswidrigkeitsverfahren hat die BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils abgeschlossen (bitte nach Jahren und Institutsbzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
In wie vielen der von der BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils Bußgelder verhängt, und wie war der Durchschnitt sowie der Median der verhängten Bußgelder (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
Wie hoch war das höchste von der BaFin wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten verhängte Bußgeld jeweils in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen und welcher Art hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung sonstige Maßnahmen inklusive der Aufhebung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb, des Widerrufs der Bestellung des Geldwäschebeauftragten und der Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung von Verpflichteten getroffen (bitte nach Jahren und Bundesländern sowie Arten der Maßnahmen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen und welcher Art hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Prüfungsfeststellungen zur Group Compliance aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen bzw. Sanktionen ausgesprochen (bitte nach Jahren und Instituts- bzw. Unternehmensgruppen aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat die BaFin in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Prüfungsfeststellungen zur Group Compliance Sachverhalte festgestellt, bei denen interne Sicherungsmaßnahmen nach dem Recht des Drittstaats nicht durchgeführt werden durften, und welcher Art waren diese ggf.?
Zu welchen Ergebnissen hat das Konsultationsverfahren der BaFin hinsichtlich der Auslegungs- und Anwendungshinweise gemäß § 51 Absatz 8 GwG (www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2018/dl_kon_0518_auas_gw.pdf?__blob=publicationFile&v=3) geführt, und an welchen Stellen ist mit Ergänzungen und Überarbeitungen zu rechnen?
Warum hat die BaFin ihre Verwaltungspraxis zu den in anderen Aufsichtsgesetzen, etwa zu den im KWG enthaltenen geldwäscherechtlichen Regelungen, die ebenfalls im Zuge der Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden sind und die im engen Zusammenhang mit den Pflichten nach dem GwG stehen, nicht gleichzeitig zur Konsultation gestellt? Gibt es zu den geldwäscherechtlichen Regelungen im KWG, VAG und dem Gesetz über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ZKG) bereits eine aktualisierte Verwaltungspraxis? Wenn nein, wann ist mit dieser zu rechnen?
Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor. Welche Stellen sind nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Bundesländern für die Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor zuständig, und wie hoch ist die Personalausstattung in Vollzeitäquivalenten dieser Stellen nach Kenntnis der Bundesregierung (bitte nach Verpflichteten-Kategorie und Bundesländern aufschlüsseln)?
Inwiefern sieht die Bundesregierung den Grundsatz des einheitlichen Rechtsraums in Deutschland durch die Verteilung der Zuständigkeiten für die Geldwäscheaufsicht im Nicht-Finanzsektor auf öffentliche Stellen unterschiedlicher Art und Tätigkeit in den Bundesländern hinsichtlich a) einer effizienten und zur Erfüllung des GwG hinreichenden interbehördlichen Kommunikation sowie b) einer einheitlichen Interpretation und Anwendung des GwG als gefährdet an (bitte begründen)?
Wie viele Vor-Ort-Kontrollen haben die Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils durchgeführt (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren haben die Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils eingeleitet (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren haben die Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor nach Kenntnis der Bundesregierung wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils abgeschlossen (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
In wie vielen der von den Geldwäscheaufsichtsstellen der Bundesländer für den Nicht-Finanzsektor wegen Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 jeweils Bußgelder verhängt, und wie war der Durchschnitt sowie der Median der verhängten Bußgelder (bitte nach Verpflichteten-Kategorie, Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Welche konkreten Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um eine adäquate Geldwäscheaufsicht über den Nicht-Finanzsektor in Deutschland zu gewährleisten? In welcher Form und mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung die von den Fraktionen des Bundestages 2017 anlässlich der Umsetzung von u. a. der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie eingeforderten Gespräche mit den Ländern über eine angemessene Ausübung der Geldwäscheaufsicht über den Nicht-Finanzsektor und eine sinnvolle Aufsichtsstruktur geführt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12405, S. 156)?
Strafverfolgung im Bereich Geldwäsche. Wie viele Ermittlungsverfahren wegen Verdacht auf den Straftatbestand der Geldwäsche wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 eingeleitet, eingestellt bzw. abgeschlossen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie viele Verurteilungen nach dem Straftatbestand der Geldwäsche gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 (bitte nach Jahren, entsprechend festgestellter Vortat und entsprechenden Absätzen des § 261 StGB aufschlüsseln)?
Welche Strafen wurden bei Verurteilungen nach dem Straftatbestand der Geldwäsche nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 ausgesprochen? Wie viele der Verurteilungen gingen mit einer Geld- bzw. einer Freiheitsstrafe einher, und wie hoch waren diese jeweils im Durchschnitt und im Median (bitte nach Jahren, entsprechend festgestellter Vortat und entsprechenden Absätzen des § 261 StGB aufschlüsseln)?
Wie viele Experten für Geldwäsche beschäftigen die Landeskriminalämter bzw. das Bundeskriminalamt jeweils aktuell, und wie hat sich diese Zahl in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 entwickelt?
Transparenzregister und Verpflichtete. Welches Ziel verfolgt die Bundesregierung konkret mit der Einrichtung des Transparenzregisters in seiner aktuellen Form und Ausgestaltung (bitte begründen)?
Zu wie vielen juristischen Personen des Privatrechts, rechtsfähigen Personengesellschaften, Trustees und Treuhändern wurden bisher im deutschen Transparenzregister Eintragungen zu wirtschaftlich Berechtigten gemacht (bitte nach Gesellschaftsform bzw. Kategorie aufschlüsseln), und wie viele wirtschaftlich Berechtigte wurden dabei eingetragen (bitte nach Wohnsitzland aufschlüsseln)?
Wie viele Unternehmen und sonstige juristische Personen sind weiterhin in anderen Registern eingetragen, wodurch eine Eintragung im Transparenzregister ersetzt wird (bitte nach Register und Rechtsform aufschlüsseln)?
Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten ist keine Eintragung von wirtschaftlich Berechtigten vorgenommen worden, da die rechtlich vorgesehene Beteiligungsschwelle von 25 Prozent (§ 3 Absatz 2 GwG) von keiner einzelnen natürlichen Person erreicht wird?
Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten sind gesetzliche Vertreter oder geschäftsführende Gesellschafter (§ 3 Absatz 2 GwG) anstelle von letztlichen Eigentümern als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden?
Bei wie vielen zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten sind aufgrund von Eigentümerschaft in indirekter Kontrolle bzw. verschachtelter Eigentümerschaft juristischer Personen keine natürlichen Personen als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen worden?
In welchen Abständen bzw. mit welchen Fristen ist zur Eintragung im Transparenzregister Verpflichteten eine Aktualisierung ihrer Daten gesetzlich vorgeschrieben?
Wie wird die Aktualität, Vollständigkeit und Korrektheit der Daten des Transparenzregisters durch das Bundesverwaltungsamt geprüft?
Welche Bundes- und Landesbehörden haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inbetriebnahme des Transparenzregisters jeweils wie oft Einsicht in das Register genommen (bitte nach Behörden und Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele sonstige Anträge auf Einsicht in das Transparenzregister wurden bisher gestellt, angenommen und abgelehnt (bitte nach Art der Antragsteller aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen und in welcher Gesamthöhe hat das Bundesverwaltungsamt Verwarnungs- bzw. Bußgelder wegen Verstößen gegen die Registrierungspflicht im Transparenzregister verhängt, und wie viele Verfahren sind wegen vermuteter Verstöße in diesem Zusammenhang aktuell noch anhängig?
Erwägt die Bundesregierung eine Befreiung von GwG-Verpflichteten von den Kosten der Einsicht in Transparenz- und Handelsregister, um Anreize für eine umfassende Recherche der Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Kundenprüfpflichten (know your customer) zu erhöhen (bitte begründen)?
Wie viele GwG-Verpflichtete bzw. deren Mitarbeiter sind nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 aufgrund von Meldungen im Zusammenhang mit dem GwG (Identifikation wirtschaftlich Berechtigter, Geldwäscheverdachtsmeldungen etc.) der Strafverfolgung ausländischer Behörden ausgesetzt gewesen (bitte nach Jahren und Art der Strafverfolgung aufschlüsseln)?
Wie viele durch ausländische Gerichte ausgesprochene Verurteilungen von GwG-Verpflichteten wurden in Deutschland in den Jahren 2008 bis 2017 sowie im ersten Halbjahr 2018 im Bundeszentralregister eingetragen (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um GwG-Verpflichtete vor ausländischer Strafverfolgung zu schützen, wenn diese in Folge der Einhaltung durch die Verpflichteten ihrer aus dem GwG erwachsenen Pflichten tätig wird (bitte begründen)?
Wie viele GwG-Verpflichtete führen nach Kenntnis der Bundesregierung regelmäßig Gefährdungs- bzw. Risikoanalysen als Grundlage ihrer Geldprävention durch? Kann die Bundesregierung bestätigen, dass alle im DAX gelisteten Unternehmen regelmäßig Gefährdungs- bzw. Risikoanalysen als Grundlage ihrer Geldprävention durchführen?