[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. August 2018
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/3820
19. Wahlperiode 15.08.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Angeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/3606 –
InvestEU-Programm der Europäischen Union
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 6. Juni 2018 hat die Europäische Kommission ihren Vorschlag für eine
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des
Programms InvestEU (COM(2018) 439 final, Verordnungsentwurf) veröffentlicht.
Für den ab 2021 geltenden mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) müsse nach
Ansicht der Europäischen Kommission ein EU-Investitionsprogramm vorgesehen
werden, in dem bereichsübergreifende Ziele im Hinblick auf eine
Vereinfachung, Flexibilität, Synergien und Kohärenz in allen relevanten
Politikbereichen der EU berücksichtigt würden. Die Europäische Kommission beabsichtigt
nach eigenen Angaben dadurch „mit weniger mehr zu erreichen“ und mit dem
EU-Haushalt eine Hebelwirkung zu erzielen. Es wird vorgeschlagen, die
Vielzahl an bestehenden Finanzierungsinstrumenten in einem einzigen Fonds
zusammenzufassen, über den eine stärker auf Politikbereiche und Ziele
ausgerichtete Unterstützung durch eine breite Palette von Finanzprodukten bereitgestellt
werden können soll. Zudem sollen die Finanzierungsinstrumente auf EU-Ebene
(InvestEU) und die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Kohäsionspolitik
verwalteten Finanzierungsinstrumente einander ergänzen.
1. Wie beurteilt die Bundesregierung den Ansatz der Europäischen
Kommission, die bestehenden Investitionsinstrumente in einem Fonds
zusammenzuführen?
Die von der Kommission geplante Konsolidierung durch Zusammenfassung der
bestehenden Investitionsinstrumente in einen Fonds ist grundsätzlich zu
befürworten.
Sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf am Verordnungsentwurf
der Europäischen Kommission, und wenn ja, welchen?
Sofern die Bundesregierung Verbesserungsbedarf sieht, wird darauf im Verlauf
der Beantwortung der folgenden Fragen eingegangen.
2. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass der im Verordnungsentwurf
vorgeschlagene Fonds InvestEU für jeden der vier Politikbereiche zwei
Komponenten – eine EU-Komponente und eine Mitgliedstaaten-Komponente –
vorsehen soll?
Die Unterteilung in eine EU-Komponente und eine Mitgliedstaaten-Komponente
ist zu begrüßen. Dadurch wird sachgerecht auf die jeweilige Art von
Marktversagen oder auf suboptimale Investitionsbedingungen reagiert.
3. Welche Position hat die Bundesregierung zu der im Erwägungsgrund 30 des
Verordnungsvorschlages genannten Erwartung der Europäischen
Kommission, dass rund 75 Prozent der unter die EU-Komponente fallenden EU-
Garantie Durchführungspartnern oder Partnern zugewiesen werden, die in allen
Mitgliedstaaten Finanzprodukte im Rahmen des Fonds InvestEU anbieten
können?
Die Bundesregierung befürwortet diese Einschätzung der Kommission. Die darin
zum Ausdruck kommende Offenheit ist richtig und entspricht dem Geist des
europäischen Binnenmarktes.
a) Begrüßt die Bundesregierung diese Aufteilung der Mittel zwischen der
EU-Komponente und der Mitgliedstaaten-Komponente?
Grundsätzlich ja. Einzelheiten müssen dem weiteren Verlauf der Verhandlungen
vorbehalten bleiben.
b) Wird sich die Bundesregierung dafür einsetzen, dass alle nationalen und
regionalen Förderinstitute direkten Zugang zu beiden Komponenten
erhalten werden?
Und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Grundsätzlich ja. Einzelheiten müssen dem weiteren Verlauf der Verhandlungen
vorbehalten bleiben.
4. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass gemäß Artikel 12 Absatz 1 des
Verordnungsvorschlages für eine Förderung aus der EU-Komponente die
förderfähigen Gegenparteien ihr Interesse bekundet haben und in der Lage sein
müssen, Finanzierungen und Investitionen in mindestens drei
Mitgliedstaaten abzudecken, wobei die Durchführungspartner sich auch zu einer Gruppe
zusammenschließen können sollen, um Finanzierungen und Investitionen in
mindestens drei Mitgliedstaaten abzudecken?
Dies wird von der Bundesregierung begrüßt. Dadurch wird ein Minimum an
europäischer Kooperation und Koordination sichergestellt. Der Wunsch der EU-
Kommission, der „Re-nationalisierung“ von EU-Mitteln entgegen zu wirken und
einen „EU-Mehrwert“ zu schaffen, ist nachvollziehbar. Entscheidend ist die
konkrete Ausgestaltung des Kriteriums in der Praxis.
a) Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass diese Vorgabe auch von den in
Deutschland ansässigen nationalen und regionalen Förderinstituten zu
erfüllen ist?
Grundsätzlich ja. Welche Vorgaben in dem Verordnungsentwurf der
Europäischen Kommission vom 6. Juni 2018 konkret zu erfüllen sein werden, wird erst
am Ende des Gesetzgebungsprozesses feststehen. Diese Vorgaben werden dann
selbstverständlich von allen Förderinstituten in den EU-Mitgliedstaaten zu
erfüllen sein.
b) Bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Planungen der
Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), wie diesem Kriterium Folge geleistet
werden kann?
Und wenn ja, welche?
Ob und in welchem Umfang die KfW künftig unter InvestEU (also frühestens ab
2021) den direkten Zugang zu einer EU-Garantie suchen wird, hängt
entscheidend von der konkreten Ausgestaltung der InvestEU-Verordnung, der
Umsetzungsrechtsakte, sowie der Bepreisung der Garantie und anderen Bedingungen
ab, nicht zuletzt auch vom Marktumfeld in Deutschland selbst.
c) Vor dem Hintergrund der lokal begrenzten Wirtschaftsförderung durch
die regionalen Förderbanken – wie können die regionalen Förderbanken
diese Kriterien erfüllen?
Diese Frage richtet sich an die Landesförderinstitute. Die Bundesregierung hat
dazu keine Erkenntnisse.
d) Würden die bisher von den regionalen Förderbanken aufgelegten
Programme diese in Frage 4 genannte Voraussetzung (drei Mitgliedstaaten)
potentiell erfüllen können?
Und hält es die Bundesregierung für wahrscheinlich, dass regionale
Förderbanken die im Verordnungsvorschlag eröffnete Möglichkeit ergreifen,
um eine sogenannte Gruppe zu gründen, um die Voraussetzungen des
Artikels 12 des Verordnungsentwurfes zu erfüllen?
Diese Frage richtet sich an die Landesförderinstitute. Die Bundesregierung hat
dazu keine Erkenntnisse.
e) Welche anderen Finanzinstitute kommen als förderfähige Gegenpartei
nach Ansicht der Bundesregierung grundsätzlich noch in Betracht?
Wie die EU-Kommission geht die Bundesregierung davon aus, dass die EIB-
Gruppe auch künftig aufgrund ihrer Sonderstellung bevorzugter
Durchführungspartner der EU bleiben wird. Welche Durchführungspartner über nationale und
regionale Förderbanken hinaus antragsberechtigt sein werden – und welche ab
2021 auch tatsächlich den direkten Zugang zur EU-Garantie beantragen werden,
kann vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens nicht beurteilt werden.
Grundsätzlich als förderfähige Gegenpartei kommen in Betracht etwa eine
Finanzierungsinstitution oder ein anderer Mittler, mit dem die Kommission eine
Garantievereinbarung und/oder eine Vereinbarung zur Umsetzung der InvestEU-
Beratungsplattform unterzeichnet (so Artikel 2 Absatz 7 des Verordnungsentwurfs).
5. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass gemäß Artikel 12 Absatz 1 des
Verordnungsvorschlages für eine Förderung aus der Mitgliedstaaten-
Komponente der betreffende Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 3
Buchstabe c des Verordnungsentwurfs aus dem Kreis der Gegenparteien, die
ihr Interesse bekundet haben, eine oder mehrere förderfähige Gegenparteien
als Durchführungspartner vorschlagen kann?
Die Bundesregierung hält es für praktikabel, dass der betreffende Mitgliedstaat
einen solchen Vorschlag machen kann.
Wird die Bundesregierung bei der Mitgliedstaaten-Komponente für einen
Direktzugang auch der regionalen Förderinstitute eintreten?
Und wenn ja, in welcher Weise könnte die Bundesregierung dem
nachkommen?
Die Bundesregierung ist dafür grundsätzlich aufgeschlossen. Einzelheiten
müssen dem Verlauf der Verhandlungen vorbehalten bleiben.
6. Welche Unterschiede bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung nach der
Systematik des Verordnungsentwurfs im Hinblick auf den direkten Zugang
für regionale Förderinstitute gegenüber dem derzeitigen System?
Derzeit werden Garantien nur indirekt über die EIB vergeben. Zukünftig soll es
auch direkt einen solchen Zugang geben.
7. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Europäische
Investitionsbank (EIB) neben der vollständigen Eingliederung des Europäischen
Investitionsfonds (EIF) in die EIB auch keine nur teilweise oder ggf. anders
gestaltete Eingliederung plant bzw. beabsichtigt (vgl. Bundestagsdrucksache
19/3411)?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 und 5a der Kleinen
Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3411 verwiesen.
Darüber hinaus hat die EIB der Bundesregierung keine Informationen über ihre
internen unternehmensstrategischen Pläne gegeben. Der Bundesminister der
Finanzen, Olaf Scholz, hat sich in seiner Funktion als deutscher EIB-Gouverneur
im Juli dieses Jahres gegenüber dem Präsidenten der EIB unter anderem dafür
ausgesprochen, dass die Geschäftstätigkeit des EIF langfristig gesichert bleibt.
Wenn nein, wie sehen die der Bundesregierung bekannten Pläne für eine
etwaige teilweise Eingliederung des EIF in die EIB aus?
Entsprechende Pläne der EIB sind nicht bekannt.
8. Strebt die Bundesregierung an, das Prinzip des Europäischen Fonds für
strategische Investitionen (EFSI), EU-Mittel in rückzahlbarer Form und nicht
als verlorenen Zuschuss zu gewähren, auch auf andere Politikbereiche
auszuweiten?
Die Europäische Kommission schlägt mit InvestEU aufbauend auf dem
Europäischen Fonds für strategische Investitionen einen neuen, vollständig integrierten
Investmentfonds vor. Sie möchte so mit der Europäischen Investitionsbank und
anderen Partnern wie nationalen Förderbanken alle zentral verwalteten
Finanzierungsinstrumente innerhalb der EU in einer einzigen schlanken Struktur
zusammenführen. Dies soll Überschneidungen verringern, Bürokratieaufwand senken
und den Zugang vereinfachen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die
Wirkung begrenzter EU-Mittel weiter erhöht werden kann, wenn in geeigneten
Bereichen Finanzierungsinstrumenten eine größere Rolle bei der Finanzierung
von Investitionen zukommt.
9. Haben die KfW, die Bundesregierung oder andere staatliche Stellen auf
inoffiziellen Wegen (nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit von
Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen
Union relevante) Informationen über eine geplante organisatorische
vollständige oder auch nur teilweise Integration des EIF in die EIB erhalten (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/3411)?
Die Bundesregierung hat keine Informationen über eine geplante organisatorische
vollständige oder auch nur teilweise Integration des EIF in die EIB. Im Übrigen
wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5b der Kleinen Anfrage der
Fraktion der FDP vom 16. Juli 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/3411
verwiesen.
Und wenn ja, welchen Inhalt haben diese Informationen?
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung, dass trotz grundsätzlich günstiger
Kreditkonditionen der Privatbanken im seit Längerem anhaltenden
Niedrigzinsumfeld laut Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/3411 weiterhin Förderzusagen
durch die KfW im Jahr 2017 von 52 Mrd. Euro erforderlich gewesen sind?
a) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die
Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft durch die Geschäftsbanken,
Sparkassen und Volksbanken weiter zu verbessern, um dem subsidiären
Charakter der KfW Rechnung zu tragen?
b) Welche Gründe bestehen aus Sicht der Bundesregierung dafür, dass das
Volumen von 52 Mrd. Euro an Förderzusagen nicht zu einem Teil durch
die eben benannten Institutsgruppen übernommen werden konnte und
kann (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3411, Antwort zu Frage 1)?
Welche Schwierigkeiten bestehen insbesondere bei der
Mittelstandsfinanzierung?
Die Fragen 10 bis 10b werden gemeinsam beantwortet.
Der Förderauftrag der KfW ist in § 2 des KfW-Gesetzes geregelt. Auf dieser
Grundlage stellt die KfW ihre Förderangebote grundsätzlich nach dem
wettbewerbsneutralen Durchleitungsprinzip bereit, d. h. die KfW geht in der Regel keine
direkte Geschäftsbeziehung mit den Endkunden ein. Vielmehr refinanziert die
KfW diskriminierungsfrei die Zusagen von Geschäftsbanken, Sparkassen und
Volksbanken, sofern deren Kunden bei den finanzierten Projekten die von der
KfW definierten Förderzwecke erfüllen. Damit sind die Zusagen der KfW
regelmäßig zugleich Zusagen der Durchleistungsinstitute, also der Gesamtheit von
Geschäftsbanken, Sparkassen und Volksbanken. Die realisierten Volumina ergeben
sich aus der bedarfsorientierten Nachfrage der Endkreditnehmer, welche die KfW
über die Durchleitungsinstitute erreicht. Die Attraktivität der KfW-
Förderprogramme ergibt sich im Wesentlichen aus den relativen Refinanzierungsvorteilen
der KfW gegenüber dem Bankensektor und weniger aus dem absoluten
Zinsniveau. Gerade im Bereich der Langfristfinanzierung schätzen die durchleitenden
Hausbanken die KfW-Programme als wettbewerbsfähige Ergänzung ihres
Produktangebots.
Der dauerhafte Fokus der Programmbedingungen der KfW auf Marktschwächen
bzw. Marktversagen konstituiert den subsidiären Charakter der KfW als
wirtschaftspolitisches Instrument. Die hierdurch ermöglichten Finanzierungen
unterstützen eine stabile und effiziente Kreditversorgung der deutschen Wirtschaft
gerade in zukunftsrelevanten Bereichen.
Besonders kleine und mittelständische Unternehmen sind von einer
asymmetrischen Informationsverteilung bei der Kapitalbeschaffung betroffen. Kapitalgeber
können die Kreditwürdigkeit allgemein und die Erfolgschancen der zu
finanzierenden Investitionsprojekte oftmals nur sehr schwer oder nur mit besonders
hohem Aufwand einschätzen. Denn kleinen und jungen Unternehmen mangelt es
vielfach an der Kredithistorie beziehungsweise an einer gewachsenen Beziehung
zum Kreditgeber. Für Kapitalgeber sind die Transaktionskosten zum Abbau
dieser Informationsdifferenzen aufgrund der im Regelfall kleinen nachgefragten
Finanzierungsvolumina zu hoch: Die Hälfte der Mittelständler in Deutschland hat
eine jährliche Kreditnachfrage zu Investitionszwecken von maximal 60 000 Euro,
und 86 Prozent der Gründer benötigen für ihr Vorhaben weniger als 25 000 Euro.
Das Resultat sind Risikoaufschläge, erhöhte Anforderungen an Sicherheiten oder
ganz allgemein ein geringeres oder teureres Kapitalangebot. Diese
Finanzierungsnachteile sind vor allem bei sehr jungen Unternehmen, Gründern und
Innovatoren ausgeprägt, da die Risiken dieser Projekte aufgrund ihrer Neuheit nur sehr
schwer eingeschätzt werden können.
11. Welche Zielrichtung verfolgt die Bundesregierung mit dem „substanziellen
Ausbau“ der Beteiligungsfinanzierung der KfW (Bundestagsdrucksache
19/3411, Antwort zu Frage 3)?
Wie steht dieses Ziel den Zielen etwaiger Beteiligungsfinanzierung durch
regionale Förderbanken gegenüber?
Der substanzielle Ausbau der Beteiligungsfinanzierung der KfW geht auf einen
Beschluss des Deutschen Bundestages vom 30. März 2017 zurück, mit dem er die
Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie
(Bundestagsdrucksache 18/11779) zum Antrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie (BMWi) (Bundestagsdrucksache 18/10825) angenommen hat. Darin sind
Bundesregierung und KfW unter anderem aufgefordert,
darauf hinzuwirken, dass es zu einer substantiellen Intensivierung des KfW-
Engagements im Bereich Wagniskapital- und Beteiligungsfinanzierung
kommt;
eine dauerhafte, organisatorisch eigenständige sowie wachstums- und
innovationsorientierte Struktur für die Beteiligungsfinanzierung zu schaffen, die auch
in der Lage ist, europäische Mittel in möglichst großem Umfang zu attrahieren;
im Rahmen des Ausbaus der Beteiligungsfinanzierung der KfW dafür zu
sorgen, dass nach Substanzerhalt und Förderleistung zur Verfügung stehende
Erträge des ERP-Sondervermögens für den Ausbau der Beteiligungsfinanzierung
der KfW genutzt werden.
Ziel ist es, das bisherige Investitionsvolumen der KfW in Venture-Capital- und
Venture-Debt-Fonds bis zum Jahr 2020 mit Unterstützung des ERP-
Sondervermögens auf 200 Mio. Euro pro Jahr zu steigern, um den Zugang zu Eigenkapital
für junge innovative, schnell wachsende Technologieunternehmen in der Start-
und Wachstumsphase in Deutschland zu verbessern. Insgesamt ist es das Ziel der
Bundesregierung, ein langfristig erfolgreich funktionierendes Ökosystem für den
deutschen Beteiligungsmarkt aufzubauen. Der Ausbau der
Beteiligungsfinanzierung der KfW ist dabei in Ergänzung und komplementär zu den Maßnahmen der
regionalen Förderbanken im Bereich der Beteiligungsfinanzierung zu sehen. Dies
erfolgt partnerschaftlich auch mit privaten Marktteilnehmern, so dass kein
Crowding Out eines privaten Angebots durch öffentliche Aktivitäten stattfindet.
Die Bundesregierung hat den Vertretern der Länder das Vorhaben u. a. im
entsprechenden Bund-Länder-Ausschuss sowie in der Wirtschaftsministerkonferenz
der Länder vorgestellt sowie einen Austausch der KfW mit den regionalen
Förderbanken zum Thema initiiert.
a) Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um eine Verbesserung
der Beteiligungsfinanzierung durch die Geschäftsbanken, Sparkassen und
Volksbanken zu erreichen?
Geschäftsbanken, Sparkassen und Volksbanken sind oftmals die Gesellschafter
der Bürgschaftsbanken und Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften. Als
Selbsthilfeeinrichtung der gewerblichen Wirtschaft werden diese durch die
Rückbürgschaften und Rückgarantien des Bundes unterstützt. Diese Förderung zielt
u. a. darauf ab Existenzgründungen zu ermöglichen und
Wachstumsfinanzierungen zu sichern.
b) In welchem Stadium befindet sich die (Aus-)Gründung der
Beteiligungstochter aus der KfW (Bundestagsdrucksache 19/3411, Antwort zu Frage 3)?
Welcher Zeitplan ist für die weitere Umsetzung vorgesehen (bitte die
einzelnen Umsetzungsschritte detailliert darstellen)?
Nach bereits erfolgter Errichtung der rechtlichen Strukturen der KfW-
Beteiligungstochter bereitet die KfW zurzeit unter anderem die Organisationsstruktur
und -prozesse vor. Es ist geplant, dass das operative Geschäft im vierten Quartal
dieses Jahres startet.
c) Wie soll die finanzielle Ausstattung der Beteiligungstochter aussehen?
Mit dem operativen Start der KfW-Beteiligungstochter soll sowohl ein
quantitativer als auch ein qualitativer Ausbau der KfW-Beteiligungsfinanzierung
erfolgen. Konkret soll die KfW-Beteiligungsgesellschaft in die Lage versetzt werden,
das jährliche KfW-Investitionsvolumen von bislang 100 Mio. Euro auf 200 Mio.
Euro zu verdoppeln und damit in den nächsten zehn Jahren ein Volumen i. H. v.
rd. 2 Mrd. Euro zuzusagen. Die Deckung des Liquiditätsbedarfs für
Verwaltungskosten und Investitionen erfolgt als Eigenkapitaleinlage durch die KfW. Als
Förderkosten sind für die KfW-Beteiligungstochter im ERP-Wirtschaftsplangesetzes
2018 für 2018 Mittel in Höhe von 10 Mio. Euro veranschlagt.
12. Hat sich der Förderschwerpunkt Innovation der KfW im Jahr 2017 bzw. im
laufenden Jahr der Soll-Planung gemäß entwickelt?
Im ersten Halbjahr 2017 lag das zugesagte Kreditvolumen in der
Innovationsförderung mit rd. einem Viertel des geplanten Volumens – wie auch in den
Vorjahren – deutlich unter den Planvolumina. Dies hat sich mit Neuaufstellung der
ERP-Innovationsfinanzierung durch das BMWi (bzw. ERP-Sondervermögen)
und die KfW signifikant geändert: Im zweiten Halbjahr erhöhte sich das Volumen
deutlich, so dass die Planungen sogar übertroffen werden konnten. Durch den
langen Vorlauf der Produkteinführung verbunden mit dem intensiven
Konsultationsprozess mit den Finanzierungspartnern sowie Unternehmensverbänden ist
dieser Nachholeffekt für das Jahr 2017 nachvollziehbar. Die Zusageentwicklung
zu Beginn des laufenden Jahres 2018 hat diesen positiven Trend zunächst weiter
fortgesetzt, bis die Nachfrage so überplanmäßig angezogen hat, dass die
Zinskonditionen erhöht und Programmanpassungen vorgenommen wurden.
a) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Auf die Antwort zu Frage 12 wird verwiesen.
b) Welche Maßnahmen, insbesondere Verschärfungen bei den Konditionen,
hat die KfW im Bereich des Programms ERP-Digitalisierungs- und
Innovationskredit ergriffen?
Als erste Maßnahme wurden im Rahmen der Konditionensteuerung die Zinsen
temporär schrittweise bis oberhalb des aktuellen Marktniveaus erhöht. Um dieses
wichtige Finanzierungsangebot dauerhaft zu günstigen Konditionen zur
Verfügung stellen zu können, hat die KfW im zweiten Schritt im Konsens mit BMWi
und ihren Finanzierungspartnern eine Programmfokussierung vorgenommen.
Damit ist sichergestellt, dass die Durchführung von Innovations- und
Digitalisierungsvorhaben dauerhaft mit zinsgünstigen Krediten des ERP-Sondervermögens
unterstützt werden können.
c) Welche Gründe wurden der Bundesregierung von der KfW benannt, sich
zu diesen Maßnahmen zu entschließen?
Verlässlichkeit, Nachhaltigkeit und Vertrauensschutz in der Förderung sind die
Grundsätze, nach denen die KfW ihr Förderangebot kontinuierlich ausrichtet. Um
diese Ziele zu gewährleisten, ist die Programmfokussierung erforderlich
gewesen. Des Weiteren müssen sich die Programmentwicklungen am ERP-
Wirtschaftsplangesetz orientieren, in welchem die Förderkosten etatisiert werden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]