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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Der Fall "Gurlitt"

(insgesamt 50 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

14.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/368103.08.2018

Der Fall „Gurlitt“

der Abgeordneten Hartmut Ebbing, Katja Suding, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Katrin Helling-Plahr, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Thomas L. Kemmerich, Pascal Kober, Alexander Graf Lambsdorff, Till Mansmann, Christoph Meyer, Alexander Müller, Frank Müller-Rosentritt, Hagen Reinhold, Dr. Stefan Ruppert, Frank Schäffler, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Cornelius Gurlitt († 6. Mai 2014) war Erbe der über 1 500 Werke umfassenden Kunstsammlung seines Vaters Hildebrand Gurlitt.

Im Februar 2012 wurde die Wohnung von Cornelius Gurlitt durch die Staatsanwaltschaft Augsburg durchsucht und etwa 1 400 Bilder seiner Sammlung im Wert von ca. 50 Mio. Euro beschlagnahmt. Aus dem ersten Artikel des „FOCUS Magazin“ (FOCUS Magazin vom 4. November 2013: „Der gerettete Schatz“) zum Fall Gurlitt geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft ohne konkreten Verdacht gegen Cornelius Gurlitt ermittelte. Die Staatsanwaltschaft Augsburg wandte sich an den damaligen Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Bernd Neumann, mit der Frage, ob es sich bei den beschlagnahmten Bildern um „Entartete Kunst“ oder NS-Raubkunst handele. Der BKM vermittelte die Staatsanwaltschaft an die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der FU Berlin sowie an die damalige Koordinierungsstelle für NS-Raubkunst in Magdeburg (DER TAGESSPIEGEL vom 13. Februar 2016: „Am Ende seiner Kunst“; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 18. Dezember 2013 zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 18/205; Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 45 der Abgeordneten Tabea Rößner, Plenarprotokoll 18/3 vom 28. November 2013, Anlage 30, S. 218). Die Ermittlungen dauerten bis zum November 2013 an. Untersuchungen hatten ergeben, dass rund 400 Bilder der Sammlung Gurlitt aus der Aktion „Entartete Kunst“ stammen sollten sowie 25 Bilder als NS-Raubkunst eingestuft wurden. Bis heute haben sich insgesamt nur sechs der etwa 1 400 Bilder eindeutig oder höchstwahrscheinlich als NS-Raubkunst erwiesen (Süddeutsche Zeitung Online vom 2. November 2017: „‚Bestandsaufnahme Gurlitt‘: Schau thematisiert NS-Kunstraub“, www.sueddeutsche.de/news/kultur/ausstellungen---bonn-bestandsaufnahme-gurlitt-schau-thematisiert-ns-kunstraub-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-171101-99-692286.) Weder zum damaligen Zeitpunkt noch heute ist privates Eigentum oder privater Besitz an sogenannter Entarteter Kunst oder NS-Raubkunst strafbar. Der zivilrechtliche Herausgabeanspruch gegenüber den rechtmäßigen Eigentümern ist nach § 197 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) inzwischen verjährt (30 Jahre).

Im November 2013 wurde vom BKM sowie dem Bayerischen Staatsministerium der Justiz die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ zur Unterstützung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg eingesetzt. In diesem Zusammenhang berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ am 11. November 2013, dass 590 Werke aus der beschlagnahmten Privatsammlung der Kategorie „NS-bedingt entzogen“ zuzuzuordnen seien. 465 Werke hiervon wurden anschließend ohne Zustimmung von Cornelius Gurlitt in der Lost-Art-Datenbank der damaligen Koordinierungsstelle Magdeburg veröffentlicht.

Nach einem weiteren Bericht im „FOCUS Magazin“ planten „Mitarbeiter des Kanzleramts und der bayerischen Justiz“, auf Gurlitt zuzugehen und an seine Verantwortung zu appellieren, seine Sammlung dem Staat zu überlassen. Im Gegenzug sollte nach Angaben des „FOCUS Magazin“ das Strafverfahren eingestellt werden (FOCUS Magazin vom 18. November 2013: „Straffrei – ohne den Schatz“, www.focus.de/magazin/archiv/report-straffrei-ohne-den-schatz_id_3408392.html). Am 21. Dezember 2013 suchte die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, Cornelius Gurlitt im Krankenhaus in Ludwigsburg auf. Im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland und der Bayerischen Staatsregierung schilderte sie Cornelius Gurlitt seine Lage. Als Ausweg aus der von ihr beschriebenen Zwangslage legte die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Cornelius Gurlitt nahe, seine Sammlung „in andere Hände“ zu geben, und schlug hier konkret eine noch zu gründende Stiftung vor. Sie überreichte ihm ein Schreiben, in dem sie ihre Ausführungen und Auffassungen zusammenfasste (Süddeutsche Zeitung vom 18. November 2014: „Die Weihnachtskarte als Skandal“, www.sueddeutsche.de/kultur/schwabingerkunstschatz-verwirrtes-erbe-1.2222817-2); DIE WELT vom 13. März 2016: „Die fragwürdige Gurlitt-Show“ der Monika Grütters.“, www.welt.de/kultur/kunstund-architektur/article153236772/Die-fragwuerdige-Gurlitt-Show-der-Monika-Gruetters.html).

Am 3. Januar 2014 wurde Cornelius Gurlitt im Krankenhaus Ludwigsburg eröffnet, dass er sich unverzüglich einer lebensnotwendigen Operation an seinem Herzen unterziehen müsse. Am 9. Januar 2014 verfasste er sein Testament zugunsten einer Schweizer Stiftung, dem Kunstmuseum Bern (SPIEGEL ONLINE vom 8. Mai 2014: „Gurlitts umstrittenes Testament“, www.spiegel.de/spiegel/cornelius-gurlitt-war-voellig-ueberfordert-a-1104530.html). Am 6. Mai 2014 verstarb Cornelius Gurlitt.

Mittlerweile liegen umfassende Veröffentlichungen zu den Hintergründen des Falls Gurlitt vor. Diese legen nahe, dass im Fall Gurlitt in schwerwiegender Weise zentrale Grundsätze der Verfassung, insbesondere das Recht auf Eigentum, missachtet wurden (vgl. Maurice Philip Remy, Der Fall Gurlitt, 2017).

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wann wurde der damalige Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Bernd Neumann, zum ersten Mal von der Staatsanwaltschaft Augsburg über das Ermittlungsverfahren gegen Cornelius Gurlitt informiert?

2. Welche weiteren Bundesministerien und Behörden der Bundesregierung wurden über das Ermittlungsverfahren informiert oder in dieses eingebunden?

3. Haben der damalige Staatsminister für Kultur und Medien, Bernd Neumann, die damalige Abteilungsleiterin und Stellvertreterin des damaligen Staatsministers oder andere Organisationseinheiten des BKM die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg unterstützt?

Wenn ja, in welcher Form? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen?

4. Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Bundesregierung der Staatsanwaltschaft die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin und die damalige Koordinierungsstelle Magdeburg als Ansprechpartner genannt?

5. Mit welcher rechtlichen Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung zusammen mit der Bayerischen Staatsregierung im November 2013 die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ eingerichtet?

6. Welche Bundesministerien kontrollierten die Arbeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, und in welcher Form?

7. Welche Beziehungen gab es zwischen der von der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung eingerichteten Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ und der Staatsanwaltschaft Augsburg? Gab es von Seiten der Staatsanwaltschaft Augsburg eine konkrete Beauftragung an die Taskforce im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

8. Hat es eine Beschlussfassung des Bundeskabinetts zu den Aufgaben der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ gegeben? Wenn ja, wann, in welcher Form, und mit welchem Inhalt?

9. Gab es von Seiten der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ oder der Bundesregierung Absprachen oder Treffen mit Vertretern anderer Regierungen oder ausländischen Institutionen? Wenn ja, in welcher Form und Funktion?

10. Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Zeiträumen bei der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ tätig und mit welchen Aufgaben?

a) Wem gegenüber hatten sich diese Personen inhaltlich und arbeitsrechtlich zu verantworten?

b) Gab es für diese Arbeitsstellen Stellenbeschreibungen, einen Geschäftsverteilungsplan oder ein Organigramm, die die Bundesregierung den Fragestellern zur Einsicht stellen kann?

11. Wann und auf welcher Grundlage hat sich die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit der Bundesregierung (BKM) zu welchen Themen abgestimmt?

12. Welche konkreten Anhaltspunkte lagen der Mitteilung der Bundesregierung zu Grunde, 590 Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt seien der Kategorie „NS-bedingt entzogen“ zuzuordnen (Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2013: „Behörden veröffentlichen erste Bilder im Internet“, www. sueddeutsche.de/kultur/fall-gurlitt-behoerden-veroeffentlichen-erste-bilderim-internet-1.1816095)?

13. Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. mit welcher rechtlichen Begründung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ab November 2013 465 Abbildungen der beschlagnahmten Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht? Verfügte die Bundesregierung oder die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste über eine schriftliche Einverständniserklärung von Cornelius Gurlitt?

14. Haben die Bundesregierung bzw. Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ sich an der Ausarbeitung eines Vorschlags zur Straffreiheit Cornelius Gurlitts gegen Überlassung der Sammlung beteiligt? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurde der Staatsminister bzw. die Staatsministerin für Kultur und Medien darüber informiert?

15. Welchen Anlass hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der Besuch der Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, bei Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013 im Krankenhaus in Ludwigsburg? Stand der Besuch der Leiterin der Taskforce im Zusammenhang mit dem Angebot, Straffreiheit für Cornelius Gurlitt gegen Überlassung seiner Sammlung anzubieten?

16. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, Cornelius Gurlitt während dieses Besuchs oder im Anschluss ein Schriftstück übergeben hat?

a) Falls ja, ist dieses Schreiben mit Wissen oder in Abstimmung von Vertretern der Bundesregierung abgefasst worden?

b) Falls ja, wie viele Personen hatten davon Kenntnis?

17. Warum hielten sich die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ für berechtigt, auf Cornelius Gurlitt Einfluss zu nehmen, seine Kunstsammlung zu Lebzeiten einer Stiftung zuzuwenden?

18. Gab es nach dem 21. Dezember 2013 weitere schriftliche, telefonische oder persönliche Kontakte zwischen der Bundesregierung oder Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit Cornelius Gurlitt und bzw. oder dessen Angehörigen oder Vertrauten?

19. Haben die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Einfluss auf das Verfahren über die Anordnung einer Betreuung für Cornelius Gurlitt genommen bzw. war es ihr Ziel, Einfluss auf das gerichtliche Verfahren zu nehmen? Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies geschehen?

20. War der Bundesregierung sowie Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ bekannt, dass Cornelius Gurlitt am 9. Januar 2014 sein Testament verfasste?

21. Haben die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Einfluss auf die Entscheidung von Cornelius Gurlitt genommen, über seine Kunstsammlung durch Verfügung von Todes wegen zu disponieren?

a) Wenn ja, wann, und in welcher Form?

b) Wenn ja, wurde Cornelius Gurlitt nahegelegt, die Kunstsammlung der Stiftung Kunstmuseum Bern zuzuwenden?

22. Sind die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ davon ausgegangen, es drohten Cornelius Gurlitt wegen unter NS-Herrschaft entzogener Kunstwerke seiner Sammlung Zivilprozesse aus dem In- und Ausland? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

23. Ist der Bundesregierung eine Klage gegen Cornelius Gurlitt oder seiner Erbin, der Stiftung Kunstmuseum Bern, in Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken aus der Sammlung bekannt?

24. Welche finanziellen Mittel wurden bisher für die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgewendet, und unter welchen Haushaltstiteln sind diese Mittel zu finden? Wurden die Arbeitsstellen der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nach Tarif- oder Beamtenrecht vergütet? Auf welcher Grundlage wurde die Stellenbewertung vorgenommen?

25. In welcher Höhe wurden ab Januar 2016 bis heute Personal-, Sach- und Betriebsmittel der Bundesregierung sowie der von ihr finanzierten Einrichtungen wie der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste und der Koordinierungsstelle Magdeburg für die Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt ausgegeben? Wie wurden diese Kosten haushaltsrechtlich verbucht und gerechtfertigt?

26. Welche Ergebnisse wurden durch die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nach Kenntnis der Bundesregierung bislang erzielt? Im Einzelnen sollte wie folgt aufgeschlüsselt werden:

a) Wie viele Kunstwerke aus der Sammlung von Cornelius Gurlitt stammen zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Familienbesitz?

b) Wie viele Kunstwerke stammen zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Aktion „Entartete Kunst“?

c) Wie viele Kunstwerke wurden zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit legal erworben?

d) Wie viele Kunstwerke weisen keine Provenienz oder eine Lücke in der Provenienz zwischen 1933 und 1945 auf?

e) Wie viele Kunstwerke sind zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit Raubkunst?

27. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kunstwerke, die eine Lücke in der Provenienz von 1933 bis 1945 aufweisen, in der Lost-Art-Datenbank publiziert? Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurden sie publiziert?

28. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kunstwerke, die eindeutig als Raubkunst identifiziert wurden, an die Alteigentümer oder deren Erben zurückgegeben?

29. Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch Kunstwerke restituiert werden, bei denen der NS-verfolgungsbedingte Entzug nur mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann? Wenn ja, gilt dieser Maßstab dann künftig auch für Rückgaben von Raubkunst aus Museen und öffentlichen Sammlungen?

30. Ist der Bundesregierung bekannt, ob für bereits restituierte Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt Ausgleichsleistungen etwa im Rahmen des Bundesrückerstattungsgesetzes an die Alteigentümer oder die Erben geleistet wurden?

a) Wenn ja, bei welchen Kunstwerken, und in welcher Höhe?

b) Wenn ja, wurden diese Ausgleichsleistungen bei der Rückerstattung der Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt in Anrechnung gebracht oder zurückgefordert?

31. Wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung der für Januar 2018 angekündigte abschließende Bericht des Zentrums Kulturgutverluste zur Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt veröffentlicht werden?

32. Wie beabsichtigt die Bundesregierung, mit jenen Bildern zu verfahren, deren Provenienz nicht mehr abschließend aufgeklärt werden kann und die von dem Kunstmuseum Bern nicht übernommen werden?

33. Gab es zu der am 24. November 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern über den Umgang mit der Sammlung Gurlitt bereits mündliche oder schriftliche Vorabsprachen, und wenn ja, ab wann, und mit welchem Inhalt?

34. Gibt es zu der am 24. November 2014 unterzeichneten Vereinbarung nach Kenntnis der Bundesregierung mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen, und wenn ja, welchen Inhalts sind diese Nebenabsprachen?

35. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Übertragung des Eigentums an den Bildern an die Stiftung Kunstmuseum Bern abgeschlossen?

36. Wurde und werden nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 6. August 2016 bei der Übergabe der in Deutschland verbliebenen Kunstwerke an die Stiftung Kunstmuseum Bern, welche zweifelsfrei als Nicht-Raubkunst eingestuft wurden, eine Überprüfung im Rahmen des Kulturgutschutzgesetzes vorgenommen? Wenn nein, warum nicht?

37. Wie wird die Bundesregierung bei den in Deutschland verbliebenen Kunstwerken, welche zweifelsfrei als Raubkunst eingestuft werden können, damit umgehen, wenn die ehemaligen Eigentümer oder ihre Erben nicht identifiziert werden können? Hat die Bundesregierung vor, diese Kunstwerke in Besitz der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen oder einem in Deutschland befindlichen Museum zu übertragen?

38. Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele Fälle der am 23. September 2015 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur rückwirkenden Änderung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) zu § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG betrifft?

39. Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015 eingeführte Änderung des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c als (signifikante) Erleichterung der Voraussetzungen zu verstehen ist, unter denen Schweizer Stiftungen Kunstsammlungen von deutschen Erblassern erbschaftsteuerfrei erben können? Wenn nein, wieso sieht dies die Bundesregierung anders?

40. Wurde mit der Rückwirkung der Regelung des § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG ein besonderes Ziel verfolgt? Wenn ja, welches? Wenn nein, was waren die Beweggründe für die Rückwirkung?

41. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es bei diesem Gesetzgebungsverfahren (Rückwirkung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c ErbStG zu § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG) eine Rolle gespielt hat, dass die Stiftung Kunstmuseum Bern durch diese rückwirkende Änderung in den Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro kommt?

42. Welche Informationen erhielten die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ über das laufende nichtöffentliche Verfahren beim Amtsgericht München über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser Cornelius Gurlitt?

43. Wurde von der Bundesregierung oder Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ versucht, Einfluss auf das nicht öffentliche Verfahren beim Amtsgericht München über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser Cornelius Gurlitt zu nehmen?

44. Warum äußerte sich die Bundesregierung – in Person der Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters – dahingehend, dass sie einen Ausgang des privatrechtlichen Erbscheinverfahrens zugunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern gutheiße (DER TAGESSPIEGEL vom 22. Dezember 2015: „Cornelius Gurlitt war zurechnungsfähig“, www.tagesspiegel.de/kultur/ neues-gutachten-cornelius-gurlitt-war-zurechnungsfaehig/12756284.html)? Auf welcher Rechtsgrundlage hat sich die Staatsministerin hierzu in dieser Form geäußert?

45. In welcher Form wurde die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ (November 2017 bis März 2018) in Bonn und Bern durch die BKM, das Auswärtige Amt und das Zentrum Kulturgutverluste gefördert?

46. Auf welcher Grundlage wurde im Presseheft vom 27. Juni 2017 – auch durch die BKM – zur Ausstellung angekündigt, dass insgesamt 250 Werke gezeigt werden würden, „von denen die meisten NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden oder deren Herkunft noch nicht geklärt werden konnte“?

47. Wie viele zweifelsfrei NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke aus der Sammlung von Cornelius Gurlitt wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Ausstellung der Bundeskunsthalle tatsächlich gezeigt?

48. Wurden die Sammlung Gurlitt insgesamt, Sammlungsschwerpunkte als Sachgesamtheit sowie die einzelnen Kunstwerke für sich vor der Ausfuhr in die Schweiz im Einklang mit dem bis zum 6. August 2016 gültigen Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung dahingehend überprüft, ob sie als national wertvolles Kulturgut einzustufen sind? Welches Gremium hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung konkret vorgenommen, und zu welchem Ergebnis ist dieses Gremium gekommen?

49. Bis wann plant die Bundesregierung, die in ihrer Verantwortung befindlichen Museen zu verpflichten, offenzulegen, welche Kunst- und Kulturgüter sich in ihren Beständen befinden und eine ungeklärte Provenienz vorweisen und diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?

50. Plant die Bundesregierung, neben den bestehenden Regelungen, eine weitere gesetzgeberische Initiative zur Restitution von Raubkunst aus öffentlichen Sammlungen? Plant die Bundesregierung, den 2015 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhanden gekommenen Kulturgut“ in den Bundestag einzubringen (siehe z. B. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 4. Dezember 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/6975, Antwort zu Frage 25)? Mit welchem Finanzbedarf rechnet die Bundesregierung zur Umsetzung dieses Gesetzes?

Fragen50

1

Wann wurde der damalige Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM), Bernd Neumann, zum ersten Mal von der Staatsanwaltschaft Augsburg über das Ermittlungsverfahren gegen Cornelius Gurlitt informiert?

2

Welche weiteren Bundesministerien und Behörden der Bundesregierung wurden über das Ermittlungsverfahren informiert oder in dieses eingebunden?

3

Haben der damalige Staatsminister für Kultur und Medien, Bernd Neumann, die damalige Abteilungsleiterin und Stellvertreterin des damaligen Staatsministers oder andere Organisationseinheiten des BKM die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Augsburg unterstützt?

Wenn ja, in welcher Form?

Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage ist dies geschehen?

4

Auf welcher rechtlichen Grundlage hat die Bundesregierung der Staatsanwaltschaft die Forschungsstelle „Entartete Kunst“ der Freien Universität Berlin und die damalige Koordinierungsstelle Magdeburg als Ansprechpartner genannt?

5

Mit welcher rechtlichen Begründung bzw. auf welcher Rechtsgrundlage hat die Bundesregierung zusammen mit der Bayerischen Staatsregierung im November 2013 die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ eingerichtet?

6

Welche Bundesministerien kontrollierten die Arbeit der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, und in welcher Form?

7

Welche Beziehungen gab es zwischen der von der Bundesregierung und der Bayerischen Staatsregierung eingerichteten Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ und der Staatsanwaltschaft Augsburg?

Gab es von Seiten der Staatsanwaltschaft Augsburg eine konkrete Beauftragung an die Taskforce im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

8

Hat es eine Beschlussfassung des Bundeskabinetts zu den Aufgaben der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ gegeben?

Wenn ja, wann, in welcher Form, und mit welchem Inhalt?

9

Gab es von Seiten der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ oder der Bundesregierung Absprachen oder Treffen mit Vertretern anderer Regierungen oder ausländischen Institutionen?

Wenn ja, in welcher Form und Funktion?

10

Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in welchen Zeiträumen bei der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ tätig und mit welchen Aufgaben?

a) Wem gegenüber hatten sich diese Personen inhaltlich und arbeitsrechtlich zu verantworten?

b) Gab es für diese Arbeitsstellen Stellenbeschreibungen, einen Geschäftsverteilungsplan oder ein Organigramm, die die Bundesregierung den Fragestellern zur Einsicht stellen kann?

11

Wann und auf welcher Grundlage hat sich die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit der Bundesregierung (BKM) zu welchen Themen abgestimmt?

12

Welche konkreten Anhaltspunkte lagen der Mitteilung der Bundesregierung zu Grunde, 590 Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt seien der Kategorie „NS-bedingt entzogen“ zuzuordnen (Süddeutsche Zeitung vom 11. November 2013: „Behörden veröffentlichen erste Bilder im Internet“, www. sueddeutsche.de/kultur/fall-gurlitt-behoerden-veroeffentlichen-erste-bilderim-internet-1.1816095)?

13

Auf welcher Rechtsgrundlage bzw. mit welcher rechtlichen Begründung wurden nach Kenntnis der Bundesregierung ab November 2013 465 Abbildungen der beschlagnahmten Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt in der Lost-Art-Datenbank veröffentlicht?

Verfügte die Bundesregierung oder die Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste über eine schriftliche Einverständniserklärung von Cornelius Gurlitt?

14

Haben die Bundesregierung bzw. Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ sich an der Ausarbeitung eines Vorschlags zur Straffreiheit Cornelius Gurlitts gegen Überlassung der Sammlung beteiligt?

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurde der Staatsminister bzw. die Staatsministerin für Kultur und Medien darüber informiert?

15

Welchen Anlass hatte nach Kenntnis der Bundesregierung der Besuch der Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, bei Cornelius Gurlitt am 21. Dezember 2013 im Krankenhaus in Ludwigsburg?

Stand der Besuch der Leiterin der Taskforce im Zusammenhang mit dem Angebot, Straffreiheit für Cornelius Gurlitt gegen Überlassung seiner Sammlung anzubieten?

16

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Leiterin der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“, Dr. Ingeborg Berggreen-Merkel, Cornelius Gurlitt während dieses Besuchs oder im Anschluss ein Schriftstück übergeben hat?

a) Falls ja, ist dieses Schreiben mit Wissen oder in Abstimmung von Vertretern der Bundesregierung abgefasst worden?

b) Falls ja, wie viele Personen hatten davon Kenntnis?

17

Warum hielten sich die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ für berechtigt, auf Cornelius Gurlitt Einfluss zu nehmen, seine Kunstsammlung zu Lebzeiten einer Stiftung zuzuwenden?

18

Gab es nach dem 21. Dezember 2013 weitere schriftliche, telefonische oder persönliche Kontakte zwischen der Bundesregierung oder Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ mit Cornelius Gurlitt und bzw. oder dessen Angehörigen oder Vertrauten?

19

Haben die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Einfluss auf das Verfahren über die Anordnung einer Betreuung für Cornelius Gurlitt genommen bzw. war es ihr Ziel, Einfluss auf das gerichtliche Verfahren zu nehmen?

Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies geschehen?

20

War der Bundesregierung sowie Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ bekannt, dass Cornelius Gurlitt am 9. Januar 2014 sein Testament verfasste?

21

Haben die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ Einfluss auf die Entscheidung von Cornelius Gurlitt genommen, über seine Kunstsammlung durch Verfügung von Todes wegen zu disponieren?

a) Wenn ja, wann, und in welcher Form?

b) Wenn ja, wurde Cornelius Gurlitt nahegelegt, die Kunstsammlung der Stiftung Kunstmuseum Bern zuzuwenden?

22

Sind die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ davon ausgegangen, es drohten Cornelius Gurlitt wegen unter NS-Herrschaft entzogener Kunstwerke seiner Sammlung Zivilprozesse aus dem In- und Ausland?

Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

23

Ist der Bundesregierung eine Klage gegen Cornelius Gurlitt oder seiner Erbin, der Stiftung Kunstmuseum Bern, in Zusammenhang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kunstwerken aus der Sammlung bekannt?

24

Welche finanziellen Mittel wurden bisher für die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ aufgewendet, und unter welchen Haushaltstiteln sind diese Mittel zu finden?

Wurden die Arbeitsstellen der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nach Tarif- oder Beamtenrecht vergütet?

Auf welcher Grundlage wurde die Stellenbewertung vorgenommen?

25

In welcher Höhe wurden ab Januar 2016 bis heute Personal-, Sach- und Betriebsmittel der Bundesregierung sowie der von ihr finanzierten Einrichtungen wie der Stiftung Preußischer Kulturbesitz (SPK), der Stiftung Deutsches Zentrum Kulturgutverluste und der Koordinierungsstelle Magdeburg für die Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt ausgegeben?

Wie wurden diese Kosten haushaltsrechtlich verbucht und gerechtfertigt?

26

Welche Ergebnisse wurden durch die Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ nach Kenntnis der Bundesregierung bislang erzielt?

a) Wie viele Kunstwerke aus der Sammlung von Cornelius Gurlitt stammen zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Familienbesitz?

b) Wie viele Kunstwerke stammen zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Aktion „Entartete Kunst“?

c) Wie viele Kunstwerke wurden zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit legal erworben?

d) Wie viele Kunstwerke weisen keine Provenienz oder eine Lücke in der Provenienz zwischen 1933 und 1945 auf?

e) Wie viele Kunstwerke sind zweifelsfrei oder mit hoher Wahrscheinlichkeit Raubkunst?

27

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kunstwerke, die eine Lücke in der Provenienz von 1933 bis 1945 aufweisen, in der Lost-Art-Datenbank publiziert?

Wenn ja, zu welchem Zeitpunkt wurden sie publiziert?

28

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung alle Kunstwerke, die eindeutig als Raubkunst identifiziert wurden, an die Alteigentümer oder deren Erben zurückgegeben?

29

Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch Kunstwerke restituiert werden, bei denen der NS-verfolgungsbedingte Entzug nur mit hoher Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann?

Wenn ja, gilt dieser Maßstab dann künftig auch für Rückgaben von Raubkunst aus Museen und öffentlichen Sammlungen?

30

Ist der Bundesregierung bekannt, ob für bereits restituierte Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt Ausgleichsleistungen etwa im Rahmen des Bundesrückerstattungsgesetzes an die Alteigentümer oder die Erben geleistet wurden?

a) Wenn ja, bei welchen Kunstwerken, und in welcher Höhe?

b) Wenn ja, wurden diese Ausgleichsleistungen bei der Rückerstattung der Kunstwerke aus der Sammlung Gurlitt in Anrechnung gebracht oder zurückgefordert?

31

Wann soll nach Kenntnis der Bundesregierung der für Januar 2018 angekündigte abschließende Bericht des Zentrums Kulturgutverluste zur Provenienzforschung der Sammlung Gurlitt veröffentlicht werden?

32

Wie beabsichtigt die Bundesregierung, mit jenen Bildern zu verfahren, deren Provenienz nicht mehr abschließend aufgeklärt werden kann und die von dem Kunstmuseum Bern nicht übernommen werden?

33

Gab es zu der am 24. November 2014 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Kunstmuseum Bern über den Umgang mit der Sammlung Gurlitt bereits mündliche oder schriftliche Vorabsprachen, und wenn ja, ab wann, und mit welchem Inhalt?

34

Gibt es zu der am 24. November 2014 unterzeichneten Vereinbarung nach Kenntnis der Bundesregierung mündliche oder schriftliche Nebenabsprachen, und wenn ja, welchen Inhalts sind diese Nebenabsprachen?

35

Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Übertragung des Eigentums an den Bildern an die Stiftung Kunstmuseum Bern abgeschlossen?

36

Wurde und werden nach Kenntnis der Bundesregierung ab dem 6. August 2016 bei der Übergabe der in Deutschland verbliebenen Kunstwerke an die Stiftung Kunstmuseum Bern, welche zweifelsfrei als Nicht-Raubkunst eingestuft wurden, eine Überprüfung im Rahmen des Kulturgutschutzgesetzes vorgenommen?

Wenn nein, warum nicht?

37

Wie wird die Bundesregierung bei den in Deutschland verbliebenen Kunstwerken, welche zweifelsfrei als Raubkunst eingestuft werden können, damit umgehen, wenn die ehemaligen Eigentümer oder ihre Erben nicht identifiziert werden können?

Hat die Bundesregierung vor, diese Kunstwerke in Besitz der Bundesrepublik Deutschland zu nehmen oder einem in Deutschland befindlichen Museum zu übertragen?

38

Hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, wie viele Fälle der am 23. September 2015 im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur rückwirkenden Änderung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) zu § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG betrifft?

39

Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass die durch das Steueränderungsgesetz (StÄndG) 2015 eingeführte Änderung des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c als (signifikante) Erleichterung der Voraussetzungen zu verstehen ist, unter denen Schweizer Stiftungen Kunstsammlungen von deutschen Erblassern erbschaftsteuerfrei erben können?

Wenn nein, wieso sieht dies die Bundesregierung anders?

40

Wurde mit der Rückwirkung der Regelung des § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG ein besonderes Ziel verfolgt?

Wenn ja, welches?

Wenn nein, was waren die Beweggründe für die Rückwirkung?

41

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es bei diesem Gesetzgebungsverfahren (Rückwirkung der Vorschrift des § 13 Absatz 1 Nummer 16 c ErbStG zu § 37 Absatz 10 Satz 2 ErbStG) eine Rolle gespielt hat, dass die Stiftung Kunstmuseum Bern durch diese rückwirkende Änderung in den Genuss einer Erbschaftsteuerbegünstigung von bis zu 75 Mio. Euro kommt?

42

Welche Informationen erhielten die Bundesregierung oder Mitglieder der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ über das laufende nichtöffentliche Verfahren beim Amtsgericht München über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser Cornelius Gurlitt?

43

Wurde von der Bundesregierung oder Mitgliedern der Taskforce „Schwabinger Kunstfund“ versucht, Einfluss auf das nicht öffentliche Verfahren beim Amtsgericht München über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins nach dem Erblasser Cornelius Gurlitt zu nehmen?

44

Warum äußerte sich die Bundesregierung – in Person der Staatsministerin für Kultur und Medien, Monika Grütters – dahingehend, dass sie einen Ausgang des privatrechtlichen Erbscheinverfahrens zugunsten der Stiftung Kunstmuseum Bern gutheiße (DER TAGESSPIEGEL vom 22. Dezember 2015: „Cornelius Gurlitt war zurechnungsfähig“, www.tagesspiegel.de/kultur/ neues-gutachten-cornelius-gurlitt-war-zurechnungsfaehig/12756284.html)?

Auf welcher Rechtsgrundlage hat sich die Staatsministerin hierzu in dieser Form geäußert?

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In welcher Form wurde die Ausstellung „Bestandsaufnahme Gurlitt“ (November 2017 bis März 2018) in Bonn und Bern durch die BKM, das Auswärtige Amt und das Zentrum Kulturgutverluste gefördert?

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Auf welcher Grundlage wurde im Presseheft vom 27. Juni 2017 – auch durch die BKM – zur Ausstellung angekündigt, dass insgesamt 250 Werke gezeigt werden würden, „von denen die meisten NS-verfolgungsbedingt entzogen wurden oder deren Herkunft noch nicht geklärt werden konnte“?

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Wie viele zweifelsfrei NS-verfolgungsbedingt entzogene Kunstwerke aus der Sammlung von Cornelius Gurlitt wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Ausstellung der Bundeskunsthalle tatsächlich gezeigt?

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Wurden die Sammlung Gurlitt insgesamt, Sammlungsschwerpunkte als Sachgesamtheit sowie die einzelnen Kunstwerke für sich vor der Ausfuhr in die Schweiz im Einklang mit dem bis zum 6. August 2016 gültigen Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung dahingehend überprüft, ob sie als national wertvolles Kulturgut einzustufen sind?

Welches Gremium hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Prüfung konkret vorgenommen, und zu welchem Ergebnis ist dieses Gremium gekommen?

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Bis wann plant die Bundesregierung, die in ihrer Verantwortung befindlichen Museen zu verpflichten, offenzulegen, welche Kunst- und Kulturgüter sich in ihren Beständen befinden und eine ungeklärte Provenienz vorweisen und diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?

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Plant die Bundesregierung, neben den bestehenden Regelungen, eine weitere gesetzgeberische Initiative zur Restitution von Raubkunst aus öffentlichen Sammlungen?

Plant die Bundesregierung, den 2015 vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten „Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Durchsetzung der Rückgabe von abhanden gekommenen Kulturgut“ in den Bundestag einzubringen (siehe z. B. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 4. Dezember 2015 auf Bundestagsdrucksache 18/6975, Antwort zu Frage 25)?

Mit welchem Finanzbedarf rechnet die Bundesregierung zur Umsetzung dieses Gesetzes?

Berlin, den 25. Juli 2018

Christian Lindner und Fraktion

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