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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nachfrage Entfristungskonzept Deutsche Post

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

18.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/375809.08.2018

Nachfrage Entfristungskonzept Deutsche Post

der Abgeordneten Katja Kipping, Pascal Meiser, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Hubertus Zdebel, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Abgeordnete Katja Kipping wollte mit ihren Schriftlichen Fragen 10 und 11 auf Bundestagsdrucksache 19/2334, S. 4 von der Bundesregierung wissen, wie diese die Entfristungskriterien der Deutschen Post AG bewertet und ob in den 20 Krankheitstagen auch Zeiten der Krankheit von Kindern enthalten sind sowie ob der Aufsichtsrat und die dortigen Arbeitnehmervertreter informiert wurden und den Kriterien zugestimmt haben. In ihrer Antwort vom 22. Mai 2018 verweigerte die Bundesregierung jegliche inhaltliche Antwort zu den Fragen. Sie begründete das mit knappen Worten damit, dass sie keine Bewertung zum operativen Geschäft von Unternehmen, die am Markt tätig sind, abgebe. Hinsichtlich des Aufsichtsrats berief sich die Bundesregierung zudem auf Vertraulichkeit. Auch auf die Schriftliche Frage 4 des Abgeordneten Pascal Meiser auf Bundestagsdrucksache 19/3288, S. 4 zu Beratungen und Beschlüssen des Aufsichtsrats der Deutschen Post wurde von der Bundesregierung gleichlautend mit dem Hinweis auf Vertraulichkeit nicht geantwortet.

Dies ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller mehr als befremdlich. Dass die Bundesregierung keine Bewertungen zu den Entfristungskriterien abgibt, trifft nicht zu. So sagte der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz am 6. Mai 2018 in der ARD-Sendung „Anne Will“ „Diejenigen, die für uns im Aufsichtsrat sitzen, haben sich vorgenommen, [...], darauf zu reagieren und die Gespräche schon vereinbart“ und fügte hinzu: „Es wird gleich reagiert, damit es zu einer veränderten Praxis kommt, soweit wir das beeinflussen können.“ (zitiert nach: www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/arbeitsvertraege-von-krankentagenabhaengig-deutsche-post-entfristet-nur-gesunde-mitarbeiter/21250538.html). Am darauffolgenden Tag wiederholte die Sprecherin des Bundesministeriums auf der Regierungspressekonferenz, „dass es dem Bund als Anteilseigner von privatrechtlich organisierten Unternehmen ein wichtiges Anliegen ist, dass die Unternehmen, an denen er sozusagen direkt oder indirekt beteiligt ist, einer sozial gerechten Beschäftigungspolitik entsprechen“. Was Krankheitstage und dergleichen angehe, habe der Bundesminister klargemacht, dass dieser Zusammenhang so nicht hinnehmbar und nicht tragbar sei. Der Bund habe auch die Möglichkeit, dem Vorstand seine Meinung und Einschätzung zu diesem Sachverhalt als Anteilseigner deutlich zu machen. Als Anteilseigner habe man natürlich auch ständig einen Blick darauf – der Bund schaue immer aktiv darauf, wie die Entwicklung in den Unternehmen ist, an denen er beteiligt ist – und werde in dem Rahmen, in dem man Einfluss ausüben könne, auch Einfluss ausüben. Es sei natürlich Aufgabe des Bundes, zu überprüfen, ob es noch andere solcher nicht hinnehmbarer Kriterien mit Blick auf die Befristungen gibt. Allerdings musste die Sprecherin auch einräumen, dass der Bundesfinanzminister von den Vorgängen erst aus den Medienberichten erfahren hat. Gleichzeitig versicherte sie, dass der Bund von seinem Recht Gebrauch machen werde, auch von den übrigen Unternehmen mit Bundesbeteiligung einen entsprechenden Bericht anzufordern (vgl. www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2018/05/2018-05-07-regpk.html).

Die Nichtbeantwortung der Schriftlichen Fragen ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161). Grenzen können sich nur aus dem Grundgesetz ergeben. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so muss sie dies hinreichend begründen. Ein pauschales Berufen auf einen der verfassungsrechtlichen Gründe genügt in keinem Fall. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Informationsverweigerungsrechts ist substantiiert, nicht lediglich formelhaft, darzulegen (BVerfG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11).

Dem wird die Antwort der Bundesregierung aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht gerecht. Die Bundesregierung gibt nicht einmal pauschal an, auf welchen verfassungsrechtlichen Grund sie sich beruft. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Antwortverweigerung gerechtfertigt sein könnte. Insbesondere fällt der erfragte Sachverhalt aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung. In welchem Umfang die Tätigkeiten von nicht mehrheitlich in der Hand des Bundes befindlichen Unternehmen in Privatrechtsform dem Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfallen, hat das Bundesverfassungsgericht zwar noch nicht abschließend geklärt. Aus seinem Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 – zur Deutschen Bahn AG sowie aus der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte ergibt sich jedoch, dass sich der Verantwortungsbereich der Bundesregierung zumindest auf die Instrumente staatlicher Einflussnahme erstreckt. Die Wahrnehmung dieser Instrumente unterliegt somit der parlamentarischen Kontrolle. Dazu zählt in jedem Fall das Verhalten der Mitglieder der Regierung in den Organen selbständiger juristischer Personen des Privatrechts. Das Fragerecht beschränkt sich dabei nicht darauf, wie deren Stimmverhalten aussah. Eine sachgerechte Bewertung des Verhaltens in solchen Organen setzt voraus, dass die Abgeordneten auch den Kontext, in dem das Stimmverhalten eingebettet war, beleuchten können. Hierzu gehört insbesondere der Informationsstand der Regierungsmitglieder, an dem diese ihr Verhalten ausrichteten (vgl. VGH Sachsen, Beschluss v. 5. November 2009 – Vf. 133-I-08, BayVerfGH NVwZ 2007, 204).

Die Bundesregierung macht es sich aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller zu einfach, wenn sie meint, zu Sachverhalten des operativen Geschäfts keine Bewertung abgeben zu müssen. Wie der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen unter Verweis auf den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (s. o.) ausführt, umfasst zwar die Verantwortlichkeit der Regierung nicht ohne weiteres Gegenstände des operativen Geschäfts des betroffenen Unternehmens, für die die Aufsichtsgremien selbst nicht zuständig sind. Er kritisiert aber, dass die Antworten der Regierung jegliche Differenzierung hinsichtlich der Zuständigkeit für die erfragten geschäftlichen Entscheidungen und des entsprechenden Informationsstandes der Gremien vermissen lassen. Insbesondere werde nicht deutlich, inwieweit die in Rede stehenden Tatsachen dem Minister im Rahmen seiner Gremientätigkeit weder zur Kenntnis gelangt waren noch für ihn mit zumutbaren Aufwand in Erfahrung zu bringen gewesen wären. Das Fehlen jeglicher Kenntnis der Regierung von den begehrten Informationen hat der VGH Sachsen jedenfalls ausgeschlossen unabhängig davon, in welchem Umfang sie dem operativen Geschäft zuzuordnen sind. Dass die Regierung auch über das operative Geschäft zumindest in Teilen informiert war, ergibt sich schon aus der Mitwirkung des Ministers in verschiedenen Gremien des Unternehmens. Im Übrigen ist der Verantwortungsbereich der Bundesregierung vorliegend schon deshalb eröffnet, weil sich der Bundesfinanzminister Olaf Scholz zu dem Sachverhalt öffentlich geäußert hat (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05).

Die Bundesregierung sollte auch wissen, dass sie sich dem Parlament gegenüber nicht auf die Vertraulichkeit der Beratungen und Dokumente des Aufsichtsrats berufen kann. Wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 7. November 2017 – 2 BvE 2/11 zum wiederholten Mal festgestellt hat, ist die schlichte Berufung auf die Verschwiegenheitspflichten des Aktienrechts zur Begründung der Antwortverweigerung nicht ausreichend.

Wir fragen die Bundesregierung daher:

Fragen11

1

Wie erklärt die Bundesregierung, dass sie die oben erwähnten parlamentarischen Anfragen unter Verweis auf operatives Geschäft und Vertraulichkeit nicht beantwortet hat, das Bundesfinanzministerium den Medien gegenüber aber sehr wohl eine Bewertung der Kriterien vorgenommen und sich zum weiteren Vorgehen geäußert hat?

2

Welche Geschäfte sind nach der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Deutschen Post AG zustimmungspflichtig (vgl. § 9 der Satzung der Deutschen Post AG)? Gehört das Entfristungskonzept dazu? Sieht die Bundesregierung hier Ergänzungsbedarf?

3

Sollte das Entfristungskonzept nicht zustimmungspflichtig sein, welche konkreten Informations- und Einwirkungsrechte nach § 111 des Aktiengesetzes (AktG) und anderen Vorschriften hätte der Aufsichtsrat der Deutschen Post AG? Welche politischen Einflussmöglichkeiten hätte die Bundesregierung darüber hinaus?

4

Hat der Bund sich wie angekündigt in Gesprächen mit dem Vorstand einen Überblick darüber verschafft, welche Kriterien die Deutsche Post AG bei der Entfristung von Arbeitsverträgen vorsieht bzw. hat der Bund einen entsprechenden Bericht angefordert? Wenn ja, was sind die zentralen Punkte dieses Berichts? Welche Kriterien wendet die Deutsche Post AG im Einzelnen an? Welche Position vertritt die Bundesregierung dazu, und wie wird sie ihren Einfluss konkret ausüben?

5

War die Informationsversorgung bzgl. des Entfristungskonzepts nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend i. S. d. AktG und der Grundsätze guter Unternehmensführung im Bereich des Bundes (bitte begründen)? Wenn nein, welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus?

6

Inwiefern schaut der Bund hinsichtlich einer sozial gerechten Beschäftigungspolitik als Anteilseigner immer aktiv auf die Entwicklung in den Unternehmen und übt seinen Einfluss aus? Wie wird das gewährleistet?

7

Welche Vorgaben gibt es für Beteiligungen des Bundes in Bezug auf eine sozial gerechte Beschäftigungspolitik? Hält die Bundesregierung diese für ausreichend?

8

Hat die Bundesregierung auch von den anderen Unternehmen mit Bundesbeteiligung entsprechende Berichte angefordert? Wenn ja, was sind die zentralen Inhalte dieser Berichte, welche Position vertritt die Bundesregierung dazu, und wie wird sie ihren Einfluss konkret ausüben (sofern möglich bitte bezogen auf einzelne Unternehmen darstellen)?

9

Hält die Bundesregierung an ihrer Auffassung aus der Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/3796 fest, wonach sich aus der Beteiligung des Bundes an der Deutschen Post AG keine Rechte und Pflichten zur Erforschung der erfragten Sachverhalte (Teilzeit- und geringfügige Beschäftigung, Leiharbeit, Arbeitsbelastung etc.) ergeben (bitte begründen, und wenn nein, bitte die folgenden offenen Fragen aus der Schriftlichen Frage der Abgeordneten Katja Kipping auf Bundestagsdrucksache 19/2334, S. 4 beantworten)?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass bisher befristet angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Deutschen Post AG nur dann unbefristet übernommen werden sollen, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nicht mehr als 20 Krankheitstage angehäuft, höchstens zwei Unfälle mit Zustellfahrzeugen verschuldet sowie die Zeiten für ihre Touren, die der Konzern vorgibt, in drei Monaten um höchstens 30 Stunden überschritten haben (vgl. www.sueddeutsche.de/wirtschaft/deutsche-post-ploetzlich-sind-diebefristungen-politisch-1.3970513), und sind in den genannten Krankheitstagen auch Zeiten der Krankheit von Kindern der bisher befristet Angestellten enthalten?

11

Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung der Aufsichtsrat und die dortigen Arbeitnehmervertreter bezüglich der Kriterien für die Übernahme in unbefristete Arbeitsverhältnisse von der Hauptgeschäftsführung der Deutschen Post AG informiert und haben diese den genannten Kriterien zugestimmt?

Berlin, den 30. Juli 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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