[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
18. September 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/4397
19. Wahlperiode 20.09.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Danyal Bayaz,
Lisa Paus, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/3802 –
Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kommt bei der
Aufsicht von Banken und Versicherern eine zentrale Rolle zu. Erkennt sie
Risiken oder unsaubere Geschäfte zu spät, kann dies Folgen für Anlegerinnen,
Versicherte und Steuerzahler haben. Im schlimmsten Fall kann durch eine
unzureichende Aufsicht sogar die Finanzstabilität gefährdet sein. Insofern ist eine
aufmerksame, aktive und fordernde Aufsicht von immenser Bedeutung unter
anderem für Stabilität, Verbraucherschutz und Wettbewerbsgerechtigkeit.
1. Soll es eine erneute Marktuntersuchung (siehe BaFin-Journal Mai 2018) der
Verhaltenspflichten als Folge des Zweiten
Finanzmarktnovellierungsgesetzes geben, und wenn ja, wann?
Die BaFin führt aktuell eine zweite Marktuntersuchung zu Regelungen des
Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes durch. Hierbei werden
Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute zum Umsetzungsstand im Bereich Product
Governance befragt. Daneben deckt die Untersuchung die Bereiche
Kostentransparenz, Telefonaufzeichnungen (Taping) und die Dokumentation der
Geeignetheitsprüfung (Geeignetheitserklärung) bei Finanzdienstleistungsinstituten ab.
Zur Aufsicht von Banken
2. Nach welchen Kriterien und auf welcher Rechtsgrundlage prüfte die BaFin
einen Rückkauf eigener Verbindlichkeiten durch Banken vor Inkrafttreten
der CRR (Capital Requirements Regulation) am 1. Januar 2014?
Bis Ende 1992 Vorzeitige Rückzahlung von Einlagen stiller Gesellschafter und eigener Verbindlichkeiten,
die dem haftenden Eigenkapital der Institute zugerechnet wurden, unzulässig.
Seit 1993 Rückzahlung von Genussrechten und Nachrangverbindlichkeiten zulässig, wenn sie durch
mindestens gleichwertiges Kapital ersetzt wurden.
Seit Mitte
1993
Erlaubnis, Genussrechte und Nachrangverbindlichkeiten im Rahmen der Marktpflege in
begrenztem Umfang (3% des Gesamtnennbetrags einer eigenen Emission) zurückzukaufen.
Absicht, Marktpflege zu betreiben, war der Deutschen Bundesbank und dem BaKred
anzuzeigen.
Seit 1998 bis
Ende 2013
Rückzahlung von Einlagen stiller Gesellschafter, Genussrechten und
Nachrangverbindlichkeiten zulässig, wenn
sie durch mindestens gleichwertiges Kapital ersetzt wurden oder
mit Zustimmung des BaKred/der BaFin.
Das BaKred bzw. die BaFin traf die Entscheidung im Einzelfall nach pflichtgemäßem
Ermessen, wobei vor allem die Finanz- und Ertragslage des Instituts und insb. die Solvabilität
nach Rückzahlung des Genussrechts bzw. der Nachrangverbindlichkeit beurteilt wurden.
Ergänzend seit
2010 bis Ende
2013
BaFin stimmt Rückzahlung von „sonstigem“ Kapital (durch Umsetzung der CRD II
eingeführte Kernkapitalinstrumente) zu, wenn die Kapitalrückzahlung weder die Finanz- noch
die Solvabilitätslage des Instituts übermäßig beeinträchtigt.
Zustimmung kann davon abhängig gemacht werden, dass das Kapital durch gleich- oder
höherwertiges Kapital ersetzt wird.
Zustimmung kann außerdem erteilt werden, wenn das Kapital aufgrund von Änderungen in
der Steuergesetzgebung oder der bankaufsichtlichen Anforderungen nicht mehr länger
anrechenbar ist.
Bzgl. der Instrumente des Ergänzungskapitals blieb es bei der bisherigen
Ermessensentscheidung ohne gesetzliche Kriterien.
3. In welchen Fällen hat die BaFin zwischen 2008 und 2014 (bis zur
Übernahme der Aufsicht von bedeutenden Banken durch die Europäische
Zentralbank – EZB – im Rahmen des Einheitlichen
Bankenaufsichtsmechanismus) Banken den Rückkauf von eigenen Verbindlichkeiten genehmigt bzw.
nicht genehmigt?
a) Wie hoch war jeweils das Volumen des Rückkaufs (bitte jeweils
Nominalvolumen der zurückgekauften Instrumente und Marktwert zum
Rückkauf- oder Genehmigungszeitpunkt angeben)?
b) Um welches Kapitalinstrument handelte es sich jeweils?
c) In welche regulatorische Eigenkapitalkategorie fiel das Kapitalinstrument
jeweils (Instrument des harten Kernkapitals, Instrument des zusätzlichen
Kernkapitals oder Instrument des Ergänzungskapitals)?
d) Zu welchem Zeitpunkt erfolgten jeweils Genehmigung und Rückkauf?
e) Mit welcher Begründung erfolgte die Entscheidung jeweils?
Die Frage 3 wird anhand der folgenden Tabelle beantwortet. Soweit sich
Abweichungen zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 11 auf
Bundestagsdrucksache 19/1763 ergeben, beruhen diese auf einer erneuten
Überprüfung der Daten.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
08.05.2008
Rückkauf: 30.12.2008
Nominalwert: 22,497 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Keine Zustimmung
erforderlich
Nominalwert: 1,067 Mrd.
EUR
Marktwert: unbekannt/ nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Aufgrund der
Übergangsvorschriften des § 64m KWG war eine
Zustimmung nicht erforderlich.
Genehmigung:
05.01.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 240 Mio.
USD/650 Mio. USD
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen/Genussrechts-
kapital
Ergänzungskapital Genehmigung unter der Auflage,
dass das harte Kernkapital gestärkt
wurde.
Genehmigung:
14.09.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 850 Mio. USD
Kurswert: ca. 65 %
USD-Hybridanleihen Ergänzungskapital Nicht mehr voll anerkennungsfähig;
geringe Auswirkungen auf die
Kapitalkennziffern.
Genehmigung:
14.08.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: bis zu 51 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangschuldverschreibungen
Ergänzungskapital Erlaubnis zur Durchführung von
Marktpflegemaßnahmen gem. Art.
77 CRR durch Rückkauf von
Instrumenten des
Ergänzungskernkapitals.
Genehmigung:
22.10.2014; Rückkauf:
31.07.2015
Nominalwert: 197,7 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Im Jahr 2014
Anrechnung gemäß Art. 484
Abs. 4 CRR als
zusätzliches Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
19.12.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 700 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Hartes Kernkapital Maßnahme zur Erhöhung des
Eigenkapitals.
Genehmigung:
08.04.2008
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 50 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/ nicht
erfasst
Nachrangschuldverschreibungen
Ergänzungskapital Geringes Transaktionsvolumen,
geringe wirtschaftliche Relevanz.
Genehmigung:
17.02.2010
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 30,7 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechtskapital Ergänzungskapital Zurückgeführte Verbindlichkeiten
durch Ausgabe anderer
Eigenmittelbestandteile ersetzt wurden.
Genehmigung (keine
aufsichtliche
Genehmigung erforderlich):
15.06.2009
Nominalwert: 97 Mio. EUR;
Marktwert: nicht verfügbar
Keine Information
vorliegend
Drittrangmittel Keine Genehmigung erforderlich,
da durch mindestens gleichwertiges
Kapital ersetzt (Drittrangmittel).
Nicht genehmigt Nominalwert: ca. EUR 3,9
Mrd. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Diverse, u. a.
Hybride
Zusätzliches
Kernkapital und
Ergänzungskapital
Potenzielle negative Auswirkung
auf die Kernkapitalquote und die
Risikotragfähigkeit des Instituts.
Genehmigung:
04.03.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 5 Mrd. JPY,
zum Zeitpunkt des Antrags
ca. 44,3 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Marginale Auswirkungen auf
Kapitalquoten; keine wesentliche
Beeinträchtigung der Solvabilität.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
29.10.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 10,2 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Im Jahr 2014
Anrechnung zu 80 % als
zusätzliches Kernkapital
(Übergangsvorschrift
Art. 484 Abs. 2 und 4
CRR)
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
12.06.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwerte: 20 Mio. GBP
(24 Mio. EUR), und 25 Mio.
EUR und 25 Mio. EUR und
32 Mio. EUR und 6,2 Mio.
USD (keine Angabe in EUR
erfolgt)
Hybridkapital;
Nachranganleihen
Zusätzliches
Kernkapital/
Ergänzungskapital
Marginale Auswirkungen auf
Kapitalquoten.
Genehmigung:
12.05.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 300 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussscheinanleihen
Ergänzungskapital Nicht mehr anrechnungsfähig;
keine Auswirkungen mehr auf
Kapitalkennziffern mangels
Anrechnungsfähigkeit.
Genehmigung:
28.12.2012
Rückkauf: unbekannt,
Beschlussfassung der
Gesellschafterversammlung des Instituts am
03.06.2013
Nominalwert: 0,9 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille
Gesellschaftereinlage
Zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
20.12.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 5.996.942,48
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Marginale Auswirkungen auf
Kapitalquoten; keine wesentliche
Beeinträchtigung der Solvabilität
Genehmigung:
11.09.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 9,5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Wandlung in höherwertiges
Eigenkapital.
Genehmigung:
18.10.2013
Rückkauf: 28.10.2013
Nominalwert: 8 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Eine angemessene
Eigenkapitalausstattung ist auch nach Rückzahlung
gewährleistet, alle formalen
Kriterien der Antragstellung sind erfüllt.
Genehmigung:
21.01.2014
Rückkauf: 01.07.2014
Nominalwert: 12,9 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen
i. H. v. 7,7 Mio.
EUR,
Namensschuldverschreibung 2,6
Mio. EUR sowie
Einlage einer stillen
Gesellschaft i. H. v. 2,6
Mio. EUR
Kernkapital bzw.
Ergänzungskapital
Die zurückgezahlten
Verbindlichkeiten wurden durch
Eigenmittelinstrumente höherer Qualität ersetzt.
Genehmigung:
25.05.2010
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 5 Mio. EUR
(Zustimmung zur vorzeitigen
Kündigung)
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihe Ergänzungskapital Anrechnung auf bereits
genehmigtes Volumen.
Genehmigung:
25.05.2011
Rückkauf: 4.090 Euro
zum 30.06.2011 und
762.000 zum
31.12.2012
Nominalwert: rd. 766.000
EUR
Marktwert: unbekannt/ nicht
erfasst
Stille Gesellschaften Zusätzliches
Kernkapital
Die damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
03.04.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 250 Mio. EUR
Marktwert: 50 - 85 % (125-
212,5 Mio. EUR)
Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
19.12.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 375 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihe Ergänzungskapital Die damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt.
Genehmigung:
03.11.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 17.382.000,00
EUR
Marktwert: nicht verfügbar
Genussschein Ergänzungskapital Marginale Auswirkungen auf
Kapitalquoten; keine wesentliche
Beeinträchtigung der Solvabilität.
Genehmigung:
03.07.2012
Rückkauf: 31.12.2012
Nominalwert: 50.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechtskapital Ergänzungskapital Die damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt.
Genehmigung:
11.09.2008
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 51 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangige
Orderschuldverschreibung
Ergänzungskapital Die damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt.
Genehmigung:
12.06.2008
Rückkauf: 30.06.2008
Nominalwert: 5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangkapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
12.03.2013
Rückkauf: 28.05.2013
und am 31.05.2013
Nominalwert: 1,626 Mrd.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Hartes Kernkapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Keine wesentliche Beeinträchtigung
der Solvabilität. Begrenzung bzgl.
maximaler Kernkapitalminderung.
Genehmigung:
19.12.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 6 Mrd. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Trust preferred
securities
zusätzliches
Kernkapital
Die damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen waren erfüllt.
Genehmigung:
05.03.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 10 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
15.05.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 170 Mio. USD
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
USD-Hybridanleihen Ergänzungskapital Nicht mehr voll anerkennungsfähig;
geringe Auswirkungen auf die
Kapitalkennziffern.
Genehmigung:
05.05.2014
Rückkauf: 06.05.2014
Nominalwert: 70.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechte Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
25.04.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 52,2 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Die Zustimmung wurde erteilt, da
das Institut auch nach Rückzahlung
der Kapitalbestandteile über eine
angemessene
Eigenmittelausstattung zuzüglich eines ausreichenden
Sicherheitspuffers verfügte und dies
auch für die zukünftigen zwei Jahre
gewährleistet war.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
16.05.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: max. 45 Mio.
EUR
Marktwert: nicht verfügbar
Tier-2 Anleihe Ergänzungskapital Rückkauf für Market-Making-
Zwecke genehmigt.
Genehmigung: unter
Auflagen 12.03.2013
Rückkauf: 31.05.2013
Nominalwert: 750 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Hartes Kernkapital Keine gravierenden Auswirkungen
auf die aktuelle und abschätzbare
Liquiditätslage und
Kapitalsituation. Die Zustimmung war zudem
aufgrund der aufsichtlichen
Einschätzung der Risikotragfähigkeit
der Bank auf eine maximale
Kernkapitalminderung begrenzt.
Genehmigung:
05.03.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 7 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Schuldscheindarlehen
mit Nachrangabrede
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
26.03.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: EUR 75 Mio.
Marktwert: 25 % (EUR 18,75
Mio.)
Nachranganleihe Ergänzungskapital War bereits Bestandteil eines
weiteren Antrags.
Genehmigung:
23.09.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 10 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussscheine Ergänzungskapital Wandlung in höherwertiges
Eigenkapital.
Zustimmung (keine
aufsichtliche Genehmigung
erforderlich):
13.05.2014
Rückkauf: 30.06.2014
Nominalwert: 50 Mio. EUR
Marktwert: nicht verfügbar
Trust Preferred
Securities
Anerkennung als
Kernkapital bis
31.12.2013; ab
01.01.2014 mit
Einführung der CRR
gemäß Artikel 489 (4)
keine Anerkennung
mehr als
Kapitalinstrument
Genehmigung zur Rückzahlung von
Trust Preferred Securities
aufsichtlich nicht mehr notwendig, aber in
den Vereinbarungen zu Trust
Preferred Securities vorgesehen.
Genehmigung:
02.04.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 275 Mio. EUR
(25 Mrd. JPY) und 197 Mio.
EUR (20 Mrd. JPY)
Marktwert: unbekannt/ nicht
erfasst
Hybridkapital Zusätzliches
Kernkapital/Ergänzungs-
kapital
Nur geringfügige Absenkung
sowohl der Kernkapital- als auch der
Eigenmittelquote.
Genehmigung:
25.04.2008
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert:
200 Mio. EUR
6 Mrd. JPY
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
13.01.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: EUR 10 Mio.
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechtsverbindlichkeiten
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen;
Ersatz durch höherwertiges Kapital.
Genehmigung:
04.09.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 30,6 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen
und nachrangige
Schuldverschreibung
Ergänzungskapital Wandlung in mindestens
gleichwertiges Eigenkapital.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
03.11.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 7,3 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Geschäftsguthaben Hartes Kernkapital Erlaubnis gem. Art. 78 Abs. 1 (a)
CRR: Ersetzung durch
Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher
Qualität und zu Bedingungen, die
im Hinblick auf die
Ertragsmöglichkeiten des Instituts nachhaltig sind.
Genehmigung:
04.03.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 205 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangige
Inhaberschuldverschreibung
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
02.04.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 15 Mrd. JPY
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
03.01.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: bis zu 10 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangpapiere Ergänzungskapital Marktpflege.
Genehmigung:
05.10.2010
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 2,4 Mrd. USD
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Upper Tier 2
Emission
Ergänzungskapital Dem Antrag der Bank wurde
zugestimmt, da die Einhaltung der
Gesamtkapitalquote nach Rückzahlung
der Transaktion weiterhin gegeben
war und das Instrument im Rahmen
der Risikotragfähigkeitsberechnung
nicht berücksichtigt wurde.
Genehmigung:
11.09.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 0,1 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Wandlung in höherwertiges
Eigenkapital.
Genehmigung:
08.10.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1,918 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Vorzeitige
Rückzahlung von
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital
gem.
§ 10 V S.4 KWG und
§ 10 Abs.5a S.5 KWG
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
07.04.2009
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 600 Mio. EUR
Marktwert: ca. 60 %
Nachranganleihen Ergänzungskapital Rückkauf zur Realisierung von
Buchgewinnen; äußerst geringe
Auswirkungen auf
Eigenmittelposition; Kernkapitalquote nicht
beeinflusst.
Genehmigung:
14.02.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 51,322 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangschuldverschreibungen
Zusätzliches
Kernkapital,
Ergänzungskapital
Zu Marktpflegezwecken bei
gleichzeitiger Auflage, mindestens
50 Mio. EUR neues
Ergänzungskapital aufzunehmen
Genehmigung:
03.02.2016
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
17.08.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1,8 Mio. GBP
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Hybridkapital Zusätzliches
Kernkapital
Nur geringfügige Absenkung
sowohl der Kernkapital- als auch der
Eigenmittelquote.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Keine Zustimmung
erforderlich
Nominalwert: 78,7 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechtskapitals Ergänzungskapital (§
10 KWG a.F.)
Kapital durch Einzahlung anderen,
zumindest gleichwertigen haftenden
Eigenkapitals ersetzt.
Nicht genehmigt Nominalwert: 13 Mrd. JPY
(rd. 107 Mio. EUR)
Marktwert: 55%
Nachranganleihe Ergänzungskapital Verweis auf die abfließende
Haftungsmasse bei unklarer
Fortführungsperspektive.
Genehmigung:
16.07.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 60 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangige
Inhaberschuldverschreibung
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
02.11.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 500 Mio. EUR
[bestimmter Anleihen]
20 Mrd. JPY [nicht-
kumulative Vorzugsanteile]
Marktwert: unbekannt/ nicht
erfasst
Nachranganleihen
und sonstiges Kapital
in Form von
nichtkumulativen
Vorzugsanteilen
Ergänzungskapital
Zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
01.12.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 3,9 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
05.06.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 9 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Die zurückgezahlten
Verbindlichkeiten wurden durch
Eigenmittelinstrumente höherer Qualität ersetzt.
Genehmigung:
11.02.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 66,5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangige
Inhaberschuldverschreibung
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
24.07.2014
Kündigung: 18.09.2014
Nominalwert: 185 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Trust Preferred
Securities
Ergänzungskapital Für den relevanten
Betrachtungszeitraum bis zum Wegfall der
Eigenmitteleigenschaft spätestens
zum Jahresende 2014 war
Ergänzungskapital i. H. v. 185 Mio. € zur
Einhaltung der aufsichtlichen
Mindestkapitalanforderungen nicht
erforderlich waren.
Genehmigung:
31.01.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert:
Kündigung von Trust
Preferred Securities über nominal
805 Mio. USD
Kündigung von Trust
Preferred Securities über nominal
118 Mio. USD
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Trust preferred
securities
Zusätzliches
Kernkapital (bzw.
Ergänzungskapital)
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
03.09.2009
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert:
100,888252 Mio. AUD
100,888252 Mio. AUD
105,484258 Mio. NZD
33,007109 Mio. NZD
22,157501 Mio. JPY
50 Mio. EUR
50 Mio. EUR
75 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Nicht genehmigt Nominalwert: 248,3 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Anhaltend negative Ertragssituation
der Bank.
Genehmigung:
15.05.2009
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 300 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussscheinanleihen
Ergänzungskapital Nicht mehr anrechnungsfähig;
keine Auswirkungen mehr auf
Kapitalkennziffern mangels
Anrechnungsfähigkeit.
Genehmigung:
01.07.2009
Rückkauf: 06.07.2009
Nominalwert: 75 Mio. €
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihe/
Neuemission
Ergänzungskapital Gleichzeitig geplante Neuemission
eingehalten.
Genehmigung:
18.12.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 10 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
20.02.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 3 Mio. GBP
(4 Mio. EUR)
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Hybridkapital Zusätzliches
Kernkapital
Nur geringfügige Absenkung
sowohl der Kernkapital- als auch der
Eigenmittelquote.
Genehmigung:
25.04.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 25 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechtstranche Ergänzungskapital Angemessene
Eigenmittelausstattung.
Genehmigung:
15.05.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 19.554.689,11
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung bzw.
Ablehnung: 05.01.2010
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 100 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Tier-1 Anleihen Kernkapital Ablehnung i. H. v. 70 Mio. €
aufgrund eines erwarteten erheblichen
Verlustes;
Genehmigung i. H. v. 30 Mio. €
unter der Bedingung, dass die Tier-1
Anleihe durch gleichwertiges
haftendes Eigenkapital i. S. v. § 10
Abs. 4 S. 3 KWG in gleichem
Umfang ersetzt wird.
Genehmigung:
02.03.2011
Rückkauf: 08.06.2011
Nominalwert: 4,7 Mrd. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Hartes Kernkapital Teilweise Zustimmung, teilweise
Ablehnung, teilweise Genehmigung
mit Auflage zur Aufnahme von
Kapital gleichwertiger Qualität.
Genehmigung:
30.05.2017
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1 Mrd. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Hartes Kernkapital Stärkung des Eigenkapitals.
Genehmigung:
20.12.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 19,5 Mio. EUR
Marktwert: nicht verfügbar
Nachrangverbindlichkeiten
Ergänzungskapital Marginale Auswirkungen auf
Kapitalquoten; keine wesentliche
Beeinträchtigung der Solvabilität
Genehmigung:
22.07.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 500 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung erteilt
28.12.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 56,5 Mio. USD
und 20 Mio. USD und
17 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Hybridkapital;
Nachranganleihe
Zusätzliches
Kernkapital/
Ergänzungskapital
Nur geringfügige Absenkung
sowohl der Kernkapital- als auch der
Eigenmittelquote.
Genehmigung:
30.05.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 201 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Im Jahr 2014
Anerkennung als
zusätzliches Kernkapital in
Höhe von 80 %.
Ersatz durch Instrumente des harten
oder zusätzlichen Kernkapitals.
Genehmigung: unter
Auflagen am
05.01.2011
Rückkauf: 13.01.2011
Nominalwert: realisierte
Rückkäufe und Umtausch in
Aktien 574 Mio. EUR,
283 Mio. GBP
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Hybridkapitalemissionen
Zusätzliches
Kernkapital
Zustimmung unter der Auflage,
dass die durch die Wandlung der
Hybridtitel in Eigenkapital
eintretende Minderung der aufsichtlichen
Eigenmittel 50 Mio. EUR nicht
übersteigt. Vorübergehend wurde
einer weiteren Minderung der
aufsichtlichen Eigenmittel bis zu
20 Mio. EUR bis zum
Wirksamwerden gegenläufiger Effekte gewährt.
Genehmigung:
01.01.2014
Rückkauf: 01.01.2014
Nominalwert: 1 Mrd. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Stärkung des Eigenkapitals.
Keine Zustimmung
erforderlich
Nominalwert: 88,3 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Aufgrund der
Übergangsvorschriften des § 64m KWG war eine
Zustimmung nicht erforderlich, da das
Kapital durch Einzahlung anderen,
zumindest gleichwertigen haftenden
Eigenkapitals ersetzt worden ist .
Genehmigung:
13.11.2013
Rückkauf: 31.07.2014
Nominalwert: 150,0 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Im Jahr 2013
Anrechnung als Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung: unter
Auflagen am
17.02.2012
Nominalwert: bis zu
1,766 Mrd. EUR und
Umtausch in Aktien; erhaltenes
Volumen 937,7 Mio. EUR,
22,5 Mio. GBP
Marktwerte: unbekannt/nicht
erfasst
Trust Preferred
Shares und Anleihen
Zusätzliches
Kernkapital und
Ergänzungskapital
Dem Antrag der Bank wurde unter
folgenden Auflagen zugestimmt:
1. Der unmittelbare
Nettoeigenmittelabfluss durfte 40 Mio. EUR nicht
überschreiten.
2. Soweit Eigenmittelabflüsse nicht
durch neues Aktienkapital
kompensiert wurden, waren entsprechende
Nettogewinne insoweit zu
thesaurieren, wie es zur Wiederauffüllung
der abfließenden Eigenmittel
erforderlich war.
Genehmigung:
25.03.2014
Rückkauf: 25.06.2014
Nominalwert: 20,0 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangiges
Schuldscheindarlehen
Im Jahr 2014 zu 80%
Anrechnung als
Ergänzungskapital nach
Art. 484 Abs. 5 CRR
i. V. m. § 31 Abs. 1
SolvV
Ersetzung durch
Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität.
Genehmigung:
16.02.2009
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 10,5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Die Genehmigung erfolgte, da alle
notwendigen Voraussetzungen
erfüllt waren.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung: unter
Auflagen am
02.12.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: bis zu 2,229
Mrd. EUR;
Marktwerte: unbekannt/nicht
erfasst
Hybridkapitalemissionen
Zusätzliches
Kernkapital
Ein Absinken der Kernkapitalquote
konnte nicht ausgeschlossen
werden. Dem konnte jedoch durch die
Formulierung von Auflagen
begegnet werden. Die Auflagen waren:
Generierung von zusätzlichem
Ergänzungskapital sowie zeitnahe
Reduktion von Risiken zur Stärkung
der Risikotragfähigkeit.
Genehmigung:
13.01.2010 und erneut
27.01.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 420 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Hybridkapital Zusätzliches
Kernkapital
Nur geringfügige Absenkung
sowohl der Kernkapital- als auch der
Eigenmittelquote.
Genehmigung:
10.10.2013
Rückkauf: bis
31.12.2013
Nominalwert: 3 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Schuldschein mit
Nachrangabrede
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
13.08.2010
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 51,8 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Geringfügigkeit des Betrages und
der geplante Neuaufnahme von
Hybridkapital.
Genehmigung:
03.11.2014
Rückkauf: Die Bank
reichte mit Schreiben
vom 03.12.2014 einen
Nachtrag zum bereits
laufenden Verfahren mit
Genehmigung vom
03.11.2014,
Antragsstellung vom 26.09.2014
ein.
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 70 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangige
Schuldverschreibungen
Ergänzungskapital Rückkauf von Instrumenten des
Ergänzungskapitals im Rahmen von
Marktpflegemaßnahmen.
Genehmigung:
24.01.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 15 Mio. EUR
[im Rahmen des 2012
genehmigten Rückkaufrahmens]
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
08.02.2012
Rückkauf: 09.02.2012
Rückkauf:
Nominalvolumen 821 Mio. EUR zu
einem Kurs von 68 %
(Kurswert 558 Mio.
EUR)
Nominalwert: 1.050 Mio.
EUR
Marktwert: 599 Mio. EUR
Nachranganleihen Ergänzungskapital Die Zustimmung wurde erteilt, da
durch den vorzeitigen Rückerwerb
ein hinreichender Rückkaufgewinn
erzielt werden konnte, welcher zur
Stärkung des harten Kernkapitals
der Bank beigetragen hat.
Genehmigung:
23.12.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 250 Mio. EUR
Marktwert: 15 % (37,5 Mio.
EUR)
Nachranganleihe Ergänzungskapital Auflage, dass max. 40 Mio. EUR
Kapital abfließen.
Genehmigung:
14.08.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: bis zu
64,8 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangschuldverschreibungen
Zusätzliches
Kernkapital
Erlaubnis zur Durchführung von
Marktpflegemaßnahmen gem. Art.
77 CRR durch Rückkauf von
Instrumenten des zusätzlichen
Kernkapitals.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
19.12.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert:
2.230.556.358,79 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Unmittelbare Einzahlung des
zurückgezahlten Betrages in das harte
Kernkapital.
Genehmigung:
06.01.2016
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1,3 Mrd. EUR
Marktwert: unbekannt/ nicht
erfasst
Stille Einlagen Hartes Kernkapital Generierung von Eigenkapital.
Genehmigung:
07.11.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: bis zu
50,0 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
26.06.2009
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 193 Mio. EUR
und 180 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Hybridkapital Zusätzliches
Kernkapital
Ausreichendes Kernkapital
beziehungsweise ausreichende
Eigenmittel nach Maßnahme.
Genehmigung:
03.08.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 13 Mio. EUR
Marktwert: 8,15 Mio. EUR
Namensgenussscheine
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
18.09.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 27,420 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
27.06.2008
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 25.565 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
02.08.2013
Vollzug der
Umwandlung: 26.09.2013
Nominalwert: 20 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Zusätzliches
Kernkapital
Ersetzung der stillen Einlagen durch
gleich- oder höherwertiges Kapital.
Genehmigung:
24.02.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 2,478 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Auflösung von
Genussrechtskonten
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Nicht genehmigt Nominalwert: 1.067 Mrd.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Genussrechtskapital Ergänzungskapital Die Eigenkapitalausstattung reichte
nicht aus, um den vorzeitigen
Kapitalabfluss zu rechtfertigen
Genehmigung:
01.08.2012
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 607.903.000
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Stärkung des harten Kernkapitals
der Bank wurde bewirkt; die
Zustimmung erfolgte unter dem
Vorbehalt des teilweisen Ersatzes der
stillen Einlagen durch
Stammkapital.
Genehmigung:
28.01.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 45 Mio. USD
(35 Mio. EUR) und 7,5 Mio.
USD (6 Mio. EUR)
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Hybridkapital Zusätzliches
Kernkapital
Nur geringfügige Absenkung
sowohl der Kernkapital- als auch der
Eigenmittelquote.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Nicht genehmigt Nominalwert: max. 500 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihe Ergänzungskapital Eine Zustimmung der Aufsicht zum
vorzeitigen Rückkauf der
nachrangigen Verbindlichkeiten war zum
jeweiligen Zeitpunkt nicht
vertretbar (u.a. wg. Schwächung des
Ergänzungskapitals, Schwächung der
internen Risikodeckungsmasse).
Genehmigung:
22.05.2009
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 500 Mio. EUR
Marktwert: zu
Rückkaufoder Genehmigungszeitpunkt
nicht bekannt
Funding Trust Zusätzlichen
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
18.10.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: bis zu 3 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Trust Preferred
Shares
Zusätzliches
Kernkapital
Die Zustimmung wurde wegen der
geringen Höhe des Mittelabflusses
von max. 3 Mio. EUR erteilt.
Genehmigung:
27.03.2009
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 100 Mio. USD
Marktwert: 60 %
Nachranganleihen Ergänzungskapital Rückkauf zur Realisierung von
Buchgewinnen; äußerst geringe
Auswirkungen auf
Eigenmittelposition; Kernkapitalquote nicht
beeinflusst.
Nicht genehmigt Nominalwert: 28 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Zusätzliches
Kernkapital
Der Antrag ist wegen
Verschmelzung der Gesellschaft auf eine
andere Gesellschaft gegenstandslos
geworden.
Genehmigung:
21.02.2014
Rückkauf: 27.02.2014
Nominalwert: 10,0 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangiges
Schuldscheindarlehen
Übergangsweise
Anrechnungsfähigkeit als
Ergänzungskapital
Ersetzung durch
Eigenmittelinstrumente zumindest gleicher Qualität.
Genehmigung:
21.10.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: bis zu 25 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangpapiere Ergänzungskapital Für jede einzelne Emission wurde
die Grenze des Art. 29 Nr. 3 lit. b)
der Verordnung (EU) Nr. 241/2014
(Regulatory Technical Standards on
Own Funds) eingehalten. Antrag
auf Erhöhung der
Höchstbetragsgrenze
Genehmigung:
27.02.2013
Rückkauf: 26.03.2013
Nominalwert: 1 Mrd. Yen
(ca. 8 Mio. EUR);
Marktwert: Dirty Price (inkl.
Stückzinsen) z. 26.03.2013
ca. 95,95 %
Nachranganleihe Ergänzungskapital Die Genehmigung erfolgte, da alle
notwendigen Voraussetzungen
erfüllt waren.
Genehmigung: unter
Auflagen 05.04. 2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 500 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Zustimmung unter der Bedingung
erfolgt, dass
a) die zeitlich vorgelagerte
Aufnahme von Nachrangmitteln in
Höhe von EUR 475 Mio. erfolgte
und b) die durch den Rückkauf der
Stillen Einlagen erzielten
Buchgewinne vollständig thesauriert und
dem harten Kernkapital zugeführt
wurden.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung: unter
Auflagen am
20.04.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 158,5 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Funding Trust Zusätzliches
Kernkapital
Der Rückzahlung bzw. Kündigung
wurde zugestimmt, wenn eine
Stärkung des Nachrangkapitals
mindestens in Höhe des zurückgezahlten
Betrags erfolgte, der nicht durch aus
der vorzeitigen Rückzahlung
eintretenden Erhöhung des Kernkapitals
kompensiert wurde. Zudem musste
das neu aufgenommene
Nachrangkapital auch unter Basel III
anrechnungsfähig sein.
Genehmigung:
05.02.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 30 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihen Ergänzungskapital Zum Zwecke der Markt-/
Kurspflege; äußerst geringe
Auswirkungen auf die Kapitalkennziffern.
Genehmigung:
20.01.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 9,29 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangverbindlichkeit
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
13.12.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 75 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Weder die Finanz- noch die
Solvabilitätslage des Instituts wurde
durch die Kapitalrückzahlung
übermäßig beeinträchtigt. Der
zurückzuzahlende Betrag in Höhe von
75 Mio. EUR wurde in die
Kapitalrücklage des Instituts eingezahlt.
Genehmigung:
31.10.2012;
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 300,00 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Die Auswirkungen auf die
Eigenkapitalquoten waren gering. Auch
nach Rückzahlung verfügte die
Bank über eine angemessene
Eigenkapitalausstattung und einen
hinreichenden Sicherheitspuffer.
Genehmigung:
13.12.2012
Rückkauf: 31.01.2013
Nominalwert: 500 Mio. USD
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung: unter
Auflagen am
20.04.2011
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 100 Mio. USD
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Lower Tier 2
Zerobonds
Ergänzungskapital Der Rückzahlung bzw. Kündigung
wurde zugestimmt, wenn eine
Stärkung des Nachrangkapitals
mindestens in Höhe des zurückgezahlten
Betrags erfolgte, der nicht durch das
aus der Transaktionen entstehende
Kernkapital kompensiert wurde.
Zudem musste das neu
aufgenommene Nachrangkapital auch unter
Basel III anrechnungsfähig sein.
Genehmigung:
31.10.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 500,03 Mio.
USD
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Vorzugsanteile an
einer Funding LLC
Sonstiges Kapital
(Tier-1)
Auflage zur Aufnahme zusätzlichen
Ergänzungskapitals i. H. v. mind.
310 Mio. €.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
27.04.2009
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert der bestimmten
Anleihen:
978,8 Mio. EUR
738,325 Mio. EUR
481,034 Mio. EUR
488,548 Mio. EUR
242,8599 Mio. GBP
252,5983 Mio. USD
135 Mio. EUR
Nominalwert der
unbestimmten Anleihe:
500 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/ nicht
erfasst
Nachranganleihen Ergänzungskapital Eine "Vorratszustimmung" für die
zusätzlichen Anleihen kann nicht
erteilt werden.
Genehmigung:
25.06.2010
Rückkauf: 16.07.2010
Nominalwert: 150,0 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Hartes Kernkapital Zustimmung gem. § 10 Abs. 4 Satz
3 KWG: Angemessene
Eigenmittelausstattung auch nach
Teilrückzahlung in Höhe von 150 Mio. €.
Bankaufsichtlich relevante
Tatsachen, die einer Zustimmung
entgegenstanden, sind nicht bekannt.
Genehmigung:
12.12.2008
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1 Mrd. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihe Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
03.11.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 64.702.453,68
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Marginale Auswirkungen auf
Kapitalquoten; keine wesentliche
Beeinträchtigung der Solvabilität.
Genehmigung:
04.07.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 50.765.148,3
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital Marginale Auswirkungen auf
Kapitalquoten; keine wesentliche
Beeinträchtigung der Solvabilität.
Genehmigung:
02.09.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 75 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital (§ 10
KWG a.F.)
Mindestens gleichwertigen
Kapitalersatz zeitlich vor Aussprache der
Kündigung ein Kapitalinstrument
von EUR 75 Mio. aufzunehmen,
das den Kriterien der CRR an die
Anrechnung als Ergänzungskapital
genügt.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf?
Volumen des
Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
1. Nicht genehmigt.
2.-4.: Genehmigung:
04.09.2013
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwerte:
1. Aufnahme einer
nachrangigen Schuldverschreibung
über 1,5 Mrd. USD in die
Liste der Anleihen, für die ein
Rückkaufrahmen aus 2012 in
Höhe von 500 Mio. EUR
genehmigt wurde.
2. Kündigung von
bestimmten Nachranganleihen über
nominal 3,3 Mrd. EUR
3. Kündigung von sonstigem
Kapital in Form von nicht-
kumulativen Vorzugsanteilen
über 100 Mio. EUR
4. Rückkauf von sonstigem
Kapital (bestimmte
Instrumente) in Form von nicht-
kumulativen Vorzugsanteilen
über nominal bis zu 1,5 Mrd.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
1. Nachrangige
Schuldverschreibung
2. Nachranganleihen
3. - 4. Nicht-
kumulative Vorzugsanteile
1. Ergänzungskapital
2. Ergänzungskapital
3. Zusätzliches
Kernkapital
4. Zusätzliches
Kernkapital
1. Die Voraussetzungen für einen
vorzeitigen Rückkauf waren nicht
hinreichend begründet.
2. - 4. Erfüllung der damals
geltenden Rückzahlungsvoraussetzungen.
Zustimmung zu 3 und 4 unter der
Bedingung, dass das entsprechende
Kapitalinstrument vor dem Abfluss
des Kapitals durch nach den Regeln
der CRR anerkennungsfähige und
in der Kategorie des Kernkapitals
anrechenbare Kapitalbestandteile
mindestens im gleichen Umfang
ersetzt wird.
Genehmigung:
12.06.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 150 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachrangdarlehen Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Nicht genehmigt Nominalwert: 300 Mio. EUR
Marktwert: 72,5 % (217,5
Mio. EUR)
Nachranganleihe Ergänzungskapital Im Falle von Genehmigung wäre
Haftungsmasse abgeflossen, diese
war jedoch nach bankaufsichtlicher
Einschätzung erforderlich.
Genehmigung:
20.06.2014
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 3,5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/ nicht
erfasst
Genussrechtskapital Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Nicht genehmigt Nominalwert: 30,5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlagen Kernkapital (§ 10
KWG a.F.)
Anhaltend negative Ertragssituation
der Bank.
Genehmigung:
24.02.2010
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 50 Mio. EUR
Marktwert: nicht verfügbar
Inhabergenussschein Ergänzungskapital Durch gleichwertiges Kapital
ersetzt.
Genehmigung:
29.10.2014
Rückkauf: 30.10.2014
Nominalwert: 300,0 Mio.
EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Stille Einlage Hartes Kernkapital
(Übergangsvorschrift
des Art. 483 Abs. 2
CRR)
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
11.11.2009
Rückkauf: 03.12.2009
Nominalwert: 750 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht
erfasst
Nachranganleihe Ergänzungskapital Die Genehmigung erfolgte, da alle
notwendigen Voraussetzungen
erfüllt waren.
Genehmigung:
29.05.2009 bis EUR
225 Mio.
Rückkauf: unbekannt
(nicht im aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 200 Mio. EUR
beantragt
Marktwert: 31,45 - 32 %
(62,9 - 64 Mio. EUR)
Nachranganleihe Ergänzungskapital Auflage: Wandlung in Kernkapital.
4. In welchen Fällen hat die BaFin seit 2014 (seit der Übernahme der Aufsicht
von bedeutenden Banken durch die EZB im Rahmen des Einheitlichen
Bankenaufsichtsmechanismus) Banken den Rückkauf von eigenen
Verbindlichkeiten genehmigt bzw. nicht genehmigt?
a) Wie hoch war jeweils das Volumen des Rückkaufs (bitte jeweils
Nominalvolumen der zurückgekauften Instrumente und Marktwert zum
Rückkauf- oder Genehmigungszeitpunkt angeben)?
b) Um welches Kapitalinstrument handelte es sich jeweils?
c) In welche regulatorische Eigenkapitalkategorie fiel das Kapitalinstrument
jeweils (Instrument des harten Kernkapitals, Instrument des zusätzlichen
Kernkapitals oder Instrument des Ergänzungskapitals)?
d) Zu welchem Zeitpunkt erfolgten jeweils Genehmigung und Rückkauf?
e) Mit welcher Begründung erfolgte die Entscheidung jeweils?
Die Fragen 4a bis 4e werden anhand der folgenden Tabelle beantwortet.
Soweit sich Abweichungen zur Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche
Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/1763 ergeben, beruhen diese auf einer
erneuten Überprüfung der Daten.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf
Volumen des Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
09.05.2017;
Rückkauf: 03.07.2017
Nominalwert: 25 Mio. USD
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachrangdarlehen
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
04.09.2017
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 75 Mio. EUR
Marktwert: max. 75 % des Nominalwertes
Trust preffered
securities
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
08.07.2015
Rückkauf:
sukzessive bis 2019
Nominalwert: 30 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genossenschaftsanteile
Hartes
Kernkapital
Die aufsichtlichen Anforderungen
an die Kapitalausstattung wurden
auch nach der beantragten
Verringerung der Eigenmittelinstrumente
eingehalten.
Genehmigung:
30.10.2015
Rückkauf 2016,
genaues Datum
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1.083.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
10.05.2017
Rückkauf geplant für
2019
Nominalwert: 37.068,66 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
23.04.2018
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 15 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachrangige
Inhaberschuldverschreibung
(Coco Bond)
Zusätzliches
Kernkapital
Die zurückgezahlten
Verbindlichkeiten wurden jeweils durch
Eigenmittelinstrumente zumindest
gleicher Qualität ersetzt.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf
Volumen des Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
01.06.2017
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 20,5 Mio. EUR
Marktwert: ca. 23,16 Mio. Euro
Nachranganleihe
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
09.12.2016
Rückkauf geplant für
2019
Nominalwert: 4.330.141,48 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
26.02.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 29,25 Mio. EUR, Marktwert
29,5 Mio. EUR
Nachranganleihe
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen;
Wandlung in höherwertiges
Eigenkapital.
Genehmigung:
09.12.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 50 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachrangdarlehen
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
15.12.2014
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: EUR 10 Mio. (Zustimmung
zur vorzeitigen Kündigung)
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachranganleihe
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Antwort: 15.11.2017
Rückkauf:
31.12.2019 und
31.12.2020
Nominalwert: ca. 56.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille
Gesellschaften
Zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
11.07.2018
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 10. Mio. EUR, Marktwert:
12,2 Mio. EUR
Nachranganleihe
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
06.12.2016
Rückkauf:
31.12.2016. bzw.
2017
Nominalwert: 7.529.646,01 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
31.05.2017
Rückkauf:
28.06.2017
Nominalwert: 341.031,73 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
08.10.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 2 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
13.11.2015
Rückkauf:
30.11.2015
Nominalwert: 122,7 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille Einlage Zusätzliches
Kernkapital;
aufgrund der
Einführung der CRR
jedoch nur zu einem
jährlich
abnehmenden
Prozentsatz.
Die Gesamt-
Eigenmittelausstattung änderte sich nicht.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf
Volumen des Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
26.11.2014
Rückkauf:
31.12.2014
Nominalwert: 1.533.875,64 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachrangdarlehen
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
07.08.2017
Rückkauf geplant für
2020
Nominalwert: 46.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
12.06.2017
Rückkauf:
30.09.2017
Nominalwert: 500 Mio. USD
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachrangdarlehen
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
09.08.2017
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 13 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille Einlage zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
20.12.2016
Rückkauf:
schnellstmöglich
Nominalwert: ca. 158.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille
Gesellschaften
Zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
28.12.2016
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 800 Mio. EUR
Marktwert: 220 Mio. EUR
Nachranganleihe
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
11.06.2015
Rückkauf: Juli 2015
Nominalwert: 65 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Trust preferred
securities
Zusätzliches
Kernkapital (bis
Ende 2014)
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
01.07.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 7,189 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
2
Nachrangdarlehen,
1 Genussrecht
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
07.11.2017
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 11 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Sparkassenkapitalbrief
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
24.11.2014
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachrangige
Inhaberschuldverschreibung
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
13.04.2015
Rückkauf: 2015-
2017, genaues
Datum unbekannt (nicht
im aufsichtlichen
Meldewesen
ersichtlich)
Nominalwert: 230.516,76 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf
Volumen des Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
08.01.2018
Rückkauf geplant:
31.12.2019
Nominalwert: 1,91 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
30.06.2016
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 650.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Sparkassenkapitalbrief
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
26.10.2016
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 25 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachrangige
Inhaberschuldverschreibung
(Coco Bond)
Zusätzliches
Kernkapital
Die zurückgezahlten
Verbindlichkeiten wurden jeweils durch
Eigenmittelinstrumente zumindest
gleicher Qualität ersetzt.
Genehmigung:
29.10.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominal 22 Mio. EUR; Rückkauf 12 Mio.
EUR zum Nominal und 10 Mio. EUR nicht
zurückgekauft
Nachranganleihe
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen;
Wandlung in höherwertiges
Eigenkapital.
Genehmigung:
08.12.2014
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 130 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Drei
Nachrangdarlehen; zwei
i. H. v. 50 Mio.
EUR und ein
i. H. v. 30 Mio.
EUR
Ergänzungskapital Das Institut hat nachgewiesen,
dass es nach Rückzahlung der
Verbindlichkeiten über eine
ausreichende Eigenmittelausstattung
verfügt. Aufgrund von Art. 78 Abs. 4
CRR durfte ein Teil der
Verbindlichkeiten erst ab einem
bestimmten Zeitpunkt zurückgezahlt
werden.
Genehmigung:
20.08.2018
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 2 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Sparkassenkapitalbrief
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
21.12.2015
Rückkauf bis
31.12.2018
Nominalwert: ca. 10 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille
Gesellschaften
Zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
30.01.2018
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 2,5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Instrumente
des
Ergänzungskapitals
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
05.12.2016
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 14 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille Einlagen Zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
22.12.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 15 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille Einlagen Zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf
Volumen des Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung im
Rahmen einer
pending procedure
erteilt am 12.01.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Beträge bis zu 10 % diverser
Emissionswerte, maximal 3 % des Gesamtvolumens
(10.928.325 EUR)
Emittierte
Ergänzungskapitalinstrumente
zum Zwecke
des
Marketmakings
Ergänzungskapital Geringfügige Auswirkungen auf
die harte Kernkapitalquote und auf
die Gesamtkapitalquote.
Genehmigung:
21.11.2016
Rückkauf geplant für
2019
Nominalwert: 2.895.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
10.04.2015
Rückkauf:
07.05.2015
Nominalwert: 40.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
20.07.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Antrag: 27.05.2015: Nominal 50 Mio. EUR,
zum Marktwert keine Angaben
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
01.03.2018
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 18,8 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
04.12.2017
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 60 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille Einlage zusätzliches
Kernkapital und
Ergänzungskapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
07.12.2015
Rückkauf: 2017,
genaues Datum
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1.079.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
03.08.2016
Rückkauf: 2016,
genaues Datum
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 1.093.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
16.11.2016
Rückkauf geplant für
2019
Nominalwert: 95.000 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
12.01.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: Rückkauferlaubnis für eig.
Inhaberschuldverschreibungen zu
Marktpflegezwecken bis zu einem Höchstbetrag von
nominal 10 % des Betrags der jeweiligen
Emission bzw. 3 % des Gesamtbetrags der
Instrumente des Ergänzungskapitals (T2);
maßgeblich ist dabei der jeweils niedrigere
Betrag
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Nachrangige
Inhaberschuldverschreibung
Ergänzungskapital Kapitalanforderungen konnten mit
ausreichendem Spielraum
eingehalten werden.
Zeitpunkt von
Genehmigung/
Rückkauf
Volumen des Rückkaufs
(Nominalvolumen/
Marktwert)
Kapitalinstrument
Regulatorische
Eigenkapitalkategorie
Begründung
Genehmigung:
01.04.2015
Rückkauf:
28.04.2015
Nominalwert: 25 Mio. EUR
Marktwert: 26,5 Mio.
Stille Einlage zusätzliches
Kernkapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Genehmigung:
22.12.2015
Rückkauf:
unbekannt (nicht im
aufsichtlichen
Meldewesen ersichtlich)
Nominalwert: 5 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille Einlage zusätzliches
Kernkapital und
Ergänzungskapital
Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
Keine Genehmigung Nominalwert: ca. 17 Mio. EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Stille
Gesellschaften
Zusätzliches
Kernkapital
Drohende
Großkreditüberschreitung ab Kündigung der stillen
Einlagen und Abzug von den
Eigenmitteln.
Genehmigung:
02.05.2017
Rückkauf geplant für
2018-2020
Nominalwert: 284.789,62 EUR
Marktwert: unbekannt/nicht erfasst
Genussrechtskapital
Ergänzungskapital Erfüllung der damals geltenden
Rückzahlungsvoraussetzungen.
f) Wird die BaFin über Anträge, Genehmigungen oder Ablehnung zum
Rückkauf eigener Verbindlichkeiten durch bedeutende Banken (die unter
der direkten Beaufsichtigung der EZB im Rahmen des Einheitlichen
Bankenaufsichtsmechanismus stehen) informiert?
Wenn ja, welche Informationen liegen der BaFin hierzu vor?
Seit dem 4. November 2014 ist die EZB die zuständige Behörde im Sinne des § 6
Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) für signifikante Institute. Die Antwort
enthält nur Informationen für Institute, bei denen die BaFin die zuständige
Aufsichtsbehörde ist. Die EZB beaufsichtigt unter Beteiligung von BaFin und
Deutscher Bundesbank in gemeinsamen Aufsichtsteams (JSTs – Joint Supervisory
Teams) signifikante europäische Institute. Insofern verfügt die BaFin als Teil des
Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM – Single Supervisory Mechanism)
über Kenntnisse zu Anträgen, Genehmigungen oder Ablehnungen beim
Rückkauf eigener Verbindlichkeiten von bedeutenden Instituten.
5. Auf welchen kumulativen Betrag belaufen sich die Anträge auf
Kapitalertragsteuer, die das Bundeszentralamt für Steuern im Wege der formalen oder
informellen Amtshilfe deutschen Staatsanwaltschaften oder sonstigen
Ermittlungsbehörden im Zusammenhang mit Cum/Ex-Ermittlungsverfahren
zur Verfügung gestellt hat?
Um wie viele Anträge von wie vielen Instituten handelt es sich?
Das Bundeszentralamt für Steuern hat 1 268 Erstattungsanträge von 85
Antragstellern mit einer Gesamtsumme von 1 898 Mio. Euro den Betriebsprüfungen
bzw. Steuerfahndungsstellen der Länder bzw. Staatsanwaltschaften zu weiteren
steuerlichen bzw. strafrechtlichen Ermittlungen wegen Cum/Ex-Verdachts
vorgelegt.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über Gestaltungsvarianten
von Cum/Ex-Transaktionen, die zu einer mehrfachen Erstattung von
Kapitalertragsteuer führen konnten und ohne Leerverkäufe möglich waren?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zu Gestaltungsvarianten von
Cum/Ex-Geschäften vor, die nicht auf Leerverkäufen beruhen.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob durch das
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW = Organisationen für gemeinsame
Anlagen in Wertpapieren) die mehrfache Erstattung einmal erhobener
Kapitalertragsteuer wie vom Gesetzgeber intendiert unmöglich gemacht worden
ist?
Auf welche Weise hat die Bundesregierung bislang die Effektivität des
Gesetzes überprüft, und welche weiteren Evaluationen sind für wann geplant?
Aktiengeschäfte um den Dividendenstichtag stehen im besonderen Fokus der
Finanzverwaltung. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurde durch die
Systemumstellung mit dem OGAW-IV-Umsetzungsgesetz die Gefahr der Erstattung
zuvor nicht abgeführter Kapitalertragsteuer beseitigt. Durch die Finanzbehörden
in Bund und Ländern wurden keine Fallgestaltungen berichtet, die nach der
Systemumstellung eine mehrfache Erstattung von Kapitalertragsteuer zum
Gegenstand haben.
8. Stimmt die Bundesregierung der folgenden Feststellung des Internationalen
Währungsfonds (Bericht Nr. 18/208) zur Lage in Deutschland zu: „Data gaps
prevent a full assessment of financial stability risks in the housing sector and
should be urgently addressed”?
Wenn ja, mittels welcher Maßnahmen sollen bestehende Datenlücken bis
wann verkleinert werden?
Der Ausschuss für Finanzstabilität (AFS) überwacht auf Basis von Analysen der
Deutschen Bundesbank regelmäßig Risiken für die Finanzstabilität, die vom
Wohnimmobiliensektor ausgehen können. Diese umfassende makroprudenzielle
Überwachung basiert auf zahlreichen makroökonomischen Kennzahlen und
Modellen.
Der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) hat den
makroprudenziellen Instanzen in Europa empfohlen, zum Aufbau einer noch zielgenaueren
makroprudenziellen Überwachung auch die Verfügbarkeit von kreditspezifischen
Daten zu Wohnimmobilienfinanzierungen sicherzustellen (ESRB/2016/14). Die
Verfügbarkeit dieser Daten könnte grds. durch eine Erweiterung des AnaCredit-
Meldewesens der Europäischen Zentralbank (EZB) auf natürliche Personen
sichergestellt werden. Darüber hinaus könnten die notwendigen Daten auf Basis
bestehenden nationalen Rechts erhoben werden.
9. Stimmt die Bundesregierung der folgenden Feststellung des Internationalen
Währungsfonds (Bericht Nr. 18/208) zur Lage in Deutschland zu: „Given
rapidly rising house prices in some cities alongside data gaps that hinder a
full assessment of risks, early activation of macroprudential tools should be
considered“?
Allein aufgrund der im Bericht des Internationalen Währungsfonds genannten
hohen Wachstumsraten der Wohnimmobilienpreise in einigen Städten besteht noch
kein makroprudenzieller Handlungsbedarf. Ein solcher Handlungsbedarf könnte
sich bspw. dann ergeben, wenn eine kreditgetriebene Preisdynamik entstehen
würde. In einem solchen Szenario könnte sich eine Gefahr für die Finanzstabilität
entwickeln. Derzeit sieht der AFS keine Hinweise für eine akute Gefährdung der
Finanzstabilität (siehe auch Fünfter Bericht des AFS an den Deutschen Bundestag, S. 5,
verfügbar unter
www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/
Themen/Internationales_Finanzmarkt/Finanzmarktstabilitaet/AFS/AFS_Bericht_
2018.pdf;jsessionid=326AF120070AF05CDDB2AEE9C5BD8288?__blob=
publicationFile&v=2).
Auch die begrenzte Datenverfügbarkeit kann eine makroprudenzielle
Intervention aus Vorsichtsmotiven nicht rechtfertigen, da Entscheidungen über die
Nutzung makroprudenzieller Instrumente grds. mit einem gewissen Maß an
Unsicherheit einhergehen.
a) Wenn nein, welche Ziele überlagern hier das Vorsichtsprinzip?
Das primäre Ziel makroprudenzieller Politik ist die Wahrung der
realwirtschaftlichen Funktionsfähigkeit des Finanzsystems. Sofern keine Hinweise auf eine
Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzsystems oder auf eine Gefährdung der
Finanzstabilität vorliegen, ist ein makroprudenzieller Eingriff weder ökonomisch
noch rechtlich in Bezug auf die Voraussetzungen in § 48u Absatz 1 KWG
gerechtfertigt.
b) Wenn ja, welche Instrumente sollen vorsichtshalber genutzt werden?
Der AFS, die Deutsche Bundesbank und die BaFin halten derzeit einen Einsatz
makroprudenzieller Instrumente in Bezug auf Wohnimmobilienfinanzierungen
nicht für erforderlich (siehe auch Antwort zu Frage 8).
10. Stimmt die Bundesregierung der folgenden Feststellung des Internationalen
Währungsfonds (Bericht Nr. 18/208) zur Lage in Deutschland zu: „The
macroprudential toolkit should be strengthened“?
a) Wenn nein, wieso nicht?
b) Wenn ja, welche zusätzlichen Instrumente sollten der Aufsicht zur
Verfügung gestellt werden?
Mit Inkrafttreten des Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetzes im Juni 2017
wurden zwei neue makroprudenzielle Instrumente für
Wohnimmobilienfinanzierungen geschaffen. Mit dem Gesetz kann die BaFin bei einer akuten Gefährdung der
Finanzstabilität aufsichtliche Mindeststandards im Neugeschäft für die Relation
von Darlehenshöhe und Immobilienwert („Loan-to-Value“ – LTV) sowie eine
Amortisationsanforderung erlassen. Damit wurde der makroprudenzielle
Instrumentenkasten durch zwei besonders zielgenaue und effiziente Instrumente
erheblich gestärkt.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung enthielt neben diesen beiden
Instrumenten entsprechend der Empfehlung des AFS vom Juni 2015 zwei weitere
Instrumente, die am Einkommen der Darlehensnehmer ansetzen. Diese Instrumente
sind als besonders wirksam einzuschätzen, da sie die Begrenzung der
Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kreditnehmers zum Ziel haben. Der Deutsche
Gesetzgeber hat sich jedoch zunächst dagegen entschieden, diese
einkommensbezogenen Instrumente zu schaffen. Der AFS weist daher in seinem aktuellen
Jahresbericht darauf hin, dass „das Fehlen einkommensbezogener Instrumente die
Effektivität und Effizienz makroprudenzieller Politik spürbar verringern dürfte“
(Fünfter Bericht des AFS an den Deutschen Bundestag, S. 6, verfügbar unter www.
bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_
Finanzmarkt/Finanzmarktstabilitaet/AFS/AFS_Bericht_2018.pdf;jsessionid=
326AF120070AF05CDDB2AEE9C5BD8288?__blob=publicationFile&v=2).
Zur Aufsicht von Versicherer und Pensionskassen
11. Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kündigungsdaten
durch Versicherer im Sachversicherungsbereich über die letzten zehn Jahre
entwickelt (bitte absolut und relativ und soweit möglich für die einzelnen
Branchen angeben), und stechen dabei einzelne Sachversicherungssparten
hervor?
Die erfragten Kündigungsdaten liegen der Bundesregierung nicht vor.
Statistisch erfasst ist die Anzahl der Verträge, die in den einzelnen
Versicherungszweigen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts beendet wurden
(Abgänge). Gezählt werden dabei diejenigen Verträge, die regulär nach Ende der
Versicherungsdauer ausgelaufen sind oder vorzeitig beendet wurden, weil der
Versicherungsnehmer verstorben ist, Risiken weggefallen sind oder der Vertrag
von einer Vertragspartei gekündigt wurde. Nicht berücksichtigt sind Verträge, die
nach Ende der Versicherungsdauer erneuert oder verlängert werden, und
Versicherungsverträge mit unterjähriger Versicherungsdauer.
Die Anzahl der abgegangenen Verträge hat sich in den einzelnen
Versicherungszweigen wie folgt entwickelt (Angaben in Tsd., für das Jahr 2017 sind die Zahlen
vorläufig):
Versicherungszweig 2008 2009 2010 2011 2012
Kranken 5.022 5.254 14.112 23.200 24.458
Allgemeine Unfall 73.758 73.548 71.147 71.058 70.919
Haftpflicht 62.934 62.660 62.025 62.576 63.122
Kraftfahrt insgesamt 97.147 98.539 98.140 100.065 101.832
Luft- und Raumfahrt 12 16 14 13 13
Rechtsschutz 24.719 24.633 24.225 23.877 29.354
Feuer 3.679 3.604 3.487 3.464 3.446
Verbundene Hausrat 27.512 27.400 26.496 26.560 26.614
Verbundene Wohngebäude 20.647 20.580 20.164 20.266 20.362
Transport 254 229 207 208 256
Kredit und Kaution 565 591 461 459 483
Beistandsleistung 15.486 15.339 15.061 15.913 19.494
Luft- und Raumfahrtzeug-
Haftpflicht 30 30 25 27 27
Sonstige Sachversicherung 19.513 19.429 19.440 19.952 18.907
Sonstige Schadenversicherung 20.545 21.821 22.639 23.765 26.512
Versicherungszweig 2013 2014 2015 2016 2017
Kranken 25.717 26.155 26.775 26.653 27.021
Allgemeine Unfall 71.817 71.926 70.973 70.674 70.783
Haftpflicht 63.619 64.176 65.035 65.682 66.731
Kraftfahrt insgesamt 102.966 104.398 106.220 107.777 117.443
Luft- und Raumfahrt 12 10 13 15 18
Rechtsschutz 30.440 26.168 26.426 26.578 26.787
Feuer 3.450 3.459 3.795 3.688 3.908
Verbundene Hausrat 25.079 25.446 25.657 25.843 26.165
Verbundene Wohngebäude 19.118 19.241 19.391 19.502 19.692
Transport 265 274 297 308 327
Kredit und Kaution 485 468 500 567 630
Beistandsleistung 20.634 18.967 19.579 19.241 19.010
Luft- und Raumfahrtzeug-
Haftpflicht 28 22 33 38 49
Sonstige Sachversicherung 21.194 22.043 23.373 24.941 27.029
Sonstige
Schadenversicherung 25.528 25.928 26.967 28.360 31.398
Bezogen auf die durchschnittliche Anzahl der Versicherungsverträge im
jeweiligen Jahr, ergeben sich in den einzelnen Versicherungszweigen folgende
Abgangsquoten (für das Jahr 2017 sind die Zahlen vorläufig):
Versicherungszweig 2008 2009 2010 2011 2012
Kranken 0,6 % 0,8 % 1,0 % 0,3 % 0,7 %
Allgemeine Unfall 4,5 % 4,7 % 5,7 % 4,3 % 5,1 %
Haftpflicht 5,9 % 6,0 % 6,1 % 6,3 % 5,2 %
Kraftfahrt insgesamt 18,0 % 18,8 % 16,0 % 15,7 % 15,3 %
Luft- und Raumfahrt 22,7 % 17,5 % 65,6 % 17,1 % 16,9 %
Rechtsschutz 6,7 % 7,0 % 6,7 % 7,0 % 6,2 %
Feuer 8,8 % 7,8 % 7,1 % 7,8% 6,4 %
Verbundene Hausrat 7,6 % 7,8 % 7,7 % 7,5 % 8,1 %
Verbundene Wohngebäude 5,0 % 5,0 % 5,0 % 4,8 % 4,8 %
Transport 24,2 % 13,2 % 12,5 % 16,2 % 20,0 %
Kredit und Kaution 15,2 % 17,9 % 13,9 % 12,9 % 11,7 %
Beistandsleistung 13,2 % 13,8 % 10,1 % 9,5 % 8,0 %
Luft- und Raumfahrtzeug-
Haftpflicht 15,5 % 13,9 % 67,1 % 15,5 % 16,5 %
Sonstige Sachversicherung 14,1 % 12,3 % 11,8 % 12,4 % 10,6 %
Sonstige Schadenversicherung 8,4 % 9,6 % 10,4 % 11,0 % 11,5 %
Versicherungszweig 2013 2014 2015 2016 2017
Kranken 1,0 % 2,8 % 2,2 % 8,2 % 4,2 %
Allgemeine Unfall 3,6 % 4,4 % 3,5 % 4,2 % 3,9 %
Haftpflicht 5,2 % 6,1 % 5,0 % 5,6 % 4,8 %
Kraftfahrt insgesamt 15,4 % 15,2 % 15,5 % 16,1 % 14,4 %
Luft- und Raumfahrt 17,9 % 16,6 % 26,5 % 30,9 % 15,4 %
Rechtsschutz 5,8 % 7,4 % 8,0 % 8,2 % 9,1 %
Feuer 6,3 % 6,6 % 5,9 % 15,4 % 5,5 %
Verbundene Hausrat 6,9 % 8,6 % 6,8 % 7,0 % 6,8 %
Verbundene Wohngebäude 4,3 % 5,8 % 4,8 % 4,9 % 5,2 %
Transport 15,1 % 13,8 % 8,2 % 13,7 % 17,8 %
Kredit und Kaution 29,6 % 16,3 % 14,5 % 33,0 % 12,9 %
Beistandsleistung 10,8 % 10,2 % 11,2 % 21,1 % 12,7 %
Luft- und Raumfahrtzeug-
Haftpflicht 16,2 % 13,2 % 21,0 % 21,1 % 16,5 %
Sonstige Sachversicherung 10,8 % 11,1 % 10,7 % 11,5 % 10,1 %
Sonstige Schadenversicherung 12,6 % 21,2 % 19,6 % 21,0 % 16,9 %
Größere Schwankungen der Abgangsquoten sind in der Luft- und
Raumfahrtversicherung und der Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung, in der Kredit-
und Kautionsversicherung sowie in der sonstigen Schadenversicherung zu
beobachten.
12. Welche Umgehungsmöglichkeiten des Provisionsdeckels in der privaten
Krankenversicherung (PKV) sind der Bundesregierung bzw. der BaFin
bekannt?
a) Wie stark wird von diesen Möglichkeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils Gebrauch gemacht (bitte soweit möglich anhand
konkreter Daten darlegen)?
b) Was wird oder soll gegen die Möglichkeiten jeweils unternommen
werden?
Die BaFin führt hierzu Prüfungen durch, die noch nicht abgeschlossen sind.
c) Als wie erfolgreich stuft die Bundesregierung den Provisionsdeckel in der
PKV ein (bitte anhand konkreter Daten, bspw. anhand Entwicklung der
Kosten darlegen)?
Grundsätzlich hat der Provisionsdeckel zu einer Reduzierung der
Abschlussprovisionen nach § 50 Absatz 1 VAG geführt. Die jeweils als Abschlussprovisionen
deklarierten Provisionsanteile haben die Unternehmen dabei auf den gesetzlich
vorgesehenen Maximalwert von 9 bzw. 9,9 Monatsbeiträgen abgesenkt. Vorher
wurden bis zu 18 Monatsbeiträge an Abschlussprovisionen gezahlt. Die
Einführung des Provisionsdeckels kann insoweit als Erfolg gewertet werden.
13. Welche Umgehungsmöglichkeiten der Mindestzuführungsverordnung sind
der BaFin bzw. der Bundesregierung bekannt?
a) Wie ist die Möglichkeit jeweils aufgefallen?
b) Wie stark wird von diesen Möglichkeiten nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils Gebrauch gemacht (bitte soweit möglich anhand
konkreter Daten darlegen)?
c) Was wird oder soll gegen die Möglichkeiten jeweils unternommen
werden?
Die BaFin hat in der laufenden Aufsicht keine Umgehung durch die Unternehmen
festgestellt.
14. Wie viele Versicherte mit welcher Versicherungssumme und mit welchen
eingezahlten Beiträgen haben die 34 Lebensversicherer, die laut dem
Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz unter intensivierter
Aufsicht durch die BaFin stehen?
Ende 2017 bestanden bei den genannten Lebensversicherern laut BaFin 32,8 Mio.
Verträge mit einer Versicherungssumme von 1 085 428 Mio. Euro. Die im Jahr
2017 gezahlten Beiträge (gebuchte Bruttobeiträge beliefen sich auf 26 529 Mio.
Euro).
a) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten bei diesen
34 Versicherern über die letzten zehn Jahre entwickelt?
Die Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb haben sich bei diesen
Lebensversicherern wie folgt entwickelt (Angaben in Mio. Euro):
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
3.687 3.607 3.650 3.864 3.782 3.557 3.483 3.277 3.048 2.919
b) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gewinne, die aus
diesen Unternehmen in den letzten zehn Jahren ausgeschüttet oder
abgeführt wurden?
Bei diesen Lebensversichern gab es Gewinnausschüttungen in folgender Höhe
(Angaben in Mio. Euro):
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
30 74 31 53 53 41 - - - -
Im folgenden Umfang wurden Gewinne abgeführt (Angaben in Mio. Euro):
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
58 101 141 116 94 195 193 162 131 276
c) Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Eigenkapital- und
die Eigenmittelquote bei diesen Versichern im Durchschnitt?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Frage auf die aufsichtsrechtlichen
Kapitalanforderungen nach Solvabilität II abstellt und die Begriffe
Eigenkapitalbzw. Eigenmittelquote synonym zu verstehen sind. Bei den betreffenden
Lebensversicherern war am 31. Dezember 2017 die Kapitalanforderung nach
Solvabilität II im Durchschnitt zu 371,8 Prozent durch Eigenmittel bedeckt.
15. Mit welchen Kostenersparnissen kalkuliert die Bundesregierung für die
Versicherungsbranche pro Jahr (für die nächsten 15 Jahre) und insgesamt durch
die angedachte Anpassung der Zinszusatzreserve, nachdem allein die
Runoff-Plattform Viridium für die Generali Leben an Generali 125 Mio. Euro
mehr zahlt (
www.generali.de/ueber-generali/presse-medien/pressemitteilungen/
pressemitteilung-der-generali-group---34812/), wenn die vorgesehenen
Anpassungen an der Zinszusatzreserve vorgenommen werden (soweit nur das
vorhanden, genügt eine grobe Schätzung)?
Falls die Bundesregierung davon ausgeht, dass es keine Kostenersparnisse
gibt, wie erklärt sie sich, dass die Run-off-Plattform Viridium für die
Generali Leben an Generali 125 Mio. Euro mehr zahlt, wenn die vorgesehenen
Anpassungen an der Zinszusatzreserve vorgenommen werden?
Die Bundesregierung richtet die Anpassung der Zinszusatzreserve nicht auf
etwaige Kostenersparnisse aus und hat daher dazu keine Erwartungshaltung.
Die Anpassung der Zinszusatzreserve hat den folgenden Hintergrund. Die
Versicherungsunternehmen müssen seit 2011 die Zinszusatzreserve bilden, um auch in
Zeiten niedriger Zinsen die höheren Garantien aus früheren Jahren erfüllen und
den Kunden die zugesagten Leistungen auf Dauer erbringen zu können.
Angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen muss das wichtige Instrument der
Zinszusatzreserve bestehen bleiben. Allerdings soll sie langsamer aufgebaut werden.
Damit wird vermieden, dass Versicherungsunternehmen werthaltige Anlagen
unnötig auflösen müssen. Davon profitieren die Versicherten. Das hohe
Sicherungsniveau bleibt bestehen, weil die Zinszusatzreserve zeitlich gestreckt aufgelöst
werden soll.
16. Wie lässt sich die Aussage des BaFin-Exekutivdirektors Dr. Frank Grund
anhand von konkreten Daten begründen, dass ein negativer Entscheid des
Bundesgerichtshofs zur Thematik Unabhängigkeit von Treuhändern
„Auswirkungen auf die wirtschaftliche Stabilität der PKV haben würde“ (http://
versicherungswirtschaft-heute.de/schlaglicht/fakten-sprechen-fur-eine-
pkvniederlage-im-treuhander-prozess)?
In welchem Ausmaß würde sich dies äußern?
17. Liegen der BaFin mittlerweile (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2480,
Antwort zu Frage 9d) konkrete Kenntnisse zur Risikovorsorge bzgl. dieser
Thematik bei den Krankenversicherer vor?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
Warum hat sie diese Information nicht eingeholt, wenn ein negatives
Urteil die wirtschaftliche Stabilität gefährden könnte?
Die Fragen 16 und 17 werden zusammen wie folgt beantwortet.
Es handelt sich um ein laufendes Gerichtsverfahren. Fragen zum möglichen
Ausgang des Verfahrens und etwaigen Konsequenzen sind hypothetisch. Generell
gilt, dass ein negatives Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zu
Kostenbelastungen führen könnte, wenn Beiträge zurückerstattet werden müssen.
18. Kann nach Ansicht der Bundesregierung eine Person, die einen Ersttarif
eines Versicherers als Aktuar kalkuliert hat, als deren Treuhänder später
Prämienanpassungen genehmigen?
Inwiefern kann diese bei bestimmten Fehlern in der Kalkulation gegenüber
dem Versicherer haftende Person aus Sicht der Bundesregierung zweifelsfrei
unabhängig bei Prämienanpassungen sein?
Es kann nicht pauschal unterstellt werden, dass ein Treuhänder abhängig ist, weil
er die Erstkalkulation des Tarifs vorgenommen hat.
19. Welche Gewinnausschüttungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
bei den 45 Pensionskassen, mit denen die BaFin intensivere Gespräche führt
(Bundestagsdrucksache 19/3360, Antwort zu den Fragen 3d und 3e), in den
letzten zehn Jahren pro Jahr vorgenommen?
a) Welche Gewinnausschüttungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den zehn Pensionskassen, mit denen die BaFin intensivere
Gespräche führt (Bundestagsdrucksache 19/3360, Antwort zu den Fragen 4d
bis 4h), in den letzten zehn Jahren pro Jahr vorgenommen?
In den Jahren 2008 bis 2017 wurden von diesen Pensionskassen keine
Gewinnausschüttungen vorgenommen.
b) Welche Gewinnausschüttungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Pensionskassen, die bereits den Rentenfaktor für zukünftige
Beiträge gesenkt haben, in den letzten zehn Jahren pro Jahr
vorgenommen?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich die Frage auf alle Pensionskassen
in der Rechtsform der Aktiengesellschaft bezieht, die bereits den Rentenfaktor für
zukünftige Beiträge gesenkt haben, unabhängig davon, ob die BaFin intensivere
Gespräche mit ihnen führt oder nicht.
Die Pensionskassen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft, die bereits den
Rentenfaktor für zukünftige Beiträge gesenkt haben, sind in der
Bundestagsdrucksache 19/1216, S. 33 angegeben. Von diesen Pensionskassen wurden in den
Jahren 2008 bis 2017 die folgenden Gewinnausschüttungen vorgenommen
(Angaben in Mio. Euro):
Jahr Gewinnausschüttungen
2008 0,4
2009 0,5
2010 0,5
2011 0,8
2012 0
2013 0
2014 0
2015 0
2016 0
2017 0
20. Wie viele Anwärter hatten die Pensionskassen, bei denen bisher Anträge auf
Kürzung des Rentenfaktors für künftige Beiträge durch die BaFin genehmigt
wurden (u. a. Bundestagsdrucksache 19/3360, Antwort zu Frage 7) zum
Zeitpunkt der Anpassung jeweils?
Zu den bisher von der BaFin genehmigten Anträgen enthält die folgende Tabelle
jeweils die Anzahl der Anwärter, die bei der betreffenden Pensionskasse am Ende
des angegebenen Jahres versichert waren. Die Kürzungen des Rentenfaktors sind
zum Teil unterjährig in Kraft getreten (statt zum Jahresende bzw. folgenden 1.
Januar). Die angegebenen Jahresendwerte stellen in diesen Fällen eine Näherung
für die Anzahl der Anwärter zum Zeitpunkt der Anpassung.
Jahr Pensionskasse Anzahl der Anwärter
2007 Pensionskasse der EDEKA Organisation VVaG 19.776
2008 Pensionskasse westdeutscher Genossenschaften VVaG 11.349
2009 Pensionskasse Rundfunk 12.030
2009 Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände Essen VVaG 1.758
2010 Hannoverscher Alterskasse VVaG 4.292
2010 Hannoversche Pensionskasse VVaG 4.922
2011 Baden-Badener Pensionskasse VVaG 15.555
2011 Müllerei Pensionskasse VVaG 3.953
2011 Pensionskasse Rundfunk 12.840
2013 Pensionskasse Rundfunk 13.771
2014 Pensionskasse BOGESTRA 2.343
2014 Gerling Versorgungskasse 4.848
2014 Hannoversche Alterskasse VVaG 4.928
2014 Hannoversche Pensionskasse VVaG 5.616
2014 Versorgungskasse Radio Bremen 434
2015 BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. 351.070
2015 Pensionskasse der Genossenschaftsorganisation VVaG 23.339
2015 HDI Pensionskasse AG 239.831
2015 Pensionskasse der Lotsenbrüderschaft Elbe 296
2016 Dresdener Pensionskasse VVaG 13.590
2016 neue leben Pensionskasse AG 152.882
2016 Pensionskasse der Novartis Pharma AG in Nürnberg VVaG 2.075
2016 Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (freiwillige Versiche-rung) 351.739
2016 Zentrales Versorgungswerk für das Dachdeckerhandwerk VVaG 3.055
2017 Pensionskassen Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG 11.808
2017 Versorgungskasse der Firma M. DuMont Schaumberg E. d. K. Zeitung 1.070
2017 Pensionskasse der Wasserwirtschaftlichen Verbände 1.683
2017 Versorgungskasse Deutscher Unternehmen VVaG 6.284
2017 Gerling Versorgungskasse 4.303
21. Wie heißt die Pensionskasse, bei der erworbene Anwartschaften gekürzt
wurden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3360, Antwort zu den Fragen 6a bis
6e)?
Es handelt es sich um die Pensionsanstalt für die Rechtsanwälte Bayerns VVaG
in Liquidation.
a) Wann wurde die Kürzung vorgenommen?
Die Kürzung wurde zum 1. Mai 2013 vorgenommen.
b) Wie viele Personen waren davon betroffen?
In welchem Umfang waren sie betroffen?
Ende 2013 gab es bei dem Unternehmen 100 Anwärter und 260 Rentner. Die
Anwartschaften und Renten wurden um 20,3 Prozent gekürzt.
22. Inwiefern und warum konnten nach Kenntnis der Bundesregierung
Pensionskassen weitaus länger als Versicherer mit einer höheren erwarteten
Verzinsung ihre Kapitalanlagen kalkulieren (bitte anhand von konkreten Daten
bspw. Zinsunterschieden über die einzelnen Jahre darlegen)?
Lebensversicherer und Pensionskassen haben ihre neuen Tarife jeweils mit
vergleichbaren erwarteten Verzinsungen kalkuliert. Pensionskassen haben aber ihre
Tarife tendenziell länger für den Neuzugang verwendet, bis sie einen neuen Tarif
eingeführt haben.
Zur Aufsicht von Bausparkassen
23. Wie hat sich der Fonds für bauspartechnische Absicherung (Summe der
institutsindividuellen Bilanzpositionen) seit 2016 jeweils jährlich entwickelt,
und bei wie vielen Bausparkassen gab es jeweils eine Erhöhung bzw. eine
Reduzierung des Fonds (bitte auch soweit möglich Daten für 2018 angeben)?
Mit welcher Begründung wurde dies nach Kenntnis der Bundesregierung
jeweils überwiegend getan?
Zwischen dem 31. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2017 hat sich der
Gesamtumfang des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung (FbtA) von
1 337 Mio. Euro auf 632 Mio. Euro reduziert. Von den 20 derzeit bestehenden
deutschen Bausparkassen haben in diesem Zeittraum zehn den FbtA eingesetzt,
eine Bausparkasse hat dem FbtA Mittel zugeführt.
Entnahmen aus dem FbtA sind an das Vorliegen der Voraussetzungen für den
Einsatz des FbtA gemäß § 6 Absatz 2 des Gesetzes über Bausparkassen
(BauSparkG) i. V. m. § 8 der Verordnung zum BauSparkG (BausparkV)
geknüpft. Die Entnahmen in 2017 dienten der Sicherung der für den nachhaltigen
Betrieb des Bauspargeschäfts erforderlichen kollektiv bedingten Zinsspanne nach
§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 BauSparkG i. V. m. § 8 Absatz 4 BausparkV. Da
entsprechende Entnahmen zum Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen haben, können
für 2018 noch keine Angaben gemacht werden.
24. In wie vielen Fällen hat die BaFin seit 2015 Auslösungen aus dem Fonds
jährlich nicht widersprochen, obwohl in dem Jahr Gewinn ausgeschüttet
wurde?
In wie vielen Fällen hat die BaFin seit 2015 Auslösungen aus dem Fonds
jährlich nicht widersprochen, obwohl in dem Jahr oder in den drei Jahren
zuvor Gewinn ausgeschüttet wurde?
Die Voraussetzungen für den Einsatz des FbtA ergeben sich aus dem
Bausparkassengesetz und der Bausparkassen-Verordnung (siehe auch Antwort zu
Frage 23). Entnahmen zur Gewährleistung gleichmäßiger, möglichst kurzer
Wartezeiten oder zur Sicherung der für den nachhaltigen Betrieb des
Bauspargeschäfts erforderlichen kollektiv bedingten Zinsspanne nach § 6 Absatz 2 Satz 1
Nr. 1 und Nr. 2 BauSparkG unterliegen keinem Widerspruchsvorbehalt der
BaFin. Ein Genehmigungsvorbehalt besteht nach § 6 Absatz 2 Satz 4
BauSparkG, soweit der Fonds zur Beseitigung eines bausparspezifischen Risikos
für den nachhaltigen Betrieb des Bauspargeschäfts eingesetzt werden soll. Seit
2015 hat davon keine Bausparkasse Gebrauch gemacht.
25. Inwiefern handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den
Geldern in dem Fonds um Gelder, die der Gesamtheit der Bausparerinnen und
nicht dem Unternehmen gehören?
Wie hat sich die Rechtsauffassung der Bundesregierung hier ggf. über die
Jahre geändert?
Es gelten unverändert die Maßstäbe des zuletzt mit Inkrafttreten des zweiten
Gesetzes zur Änderung des BauSparkG zum 21. Dezember 2015 geänderten
Bausparkassengesetzes. Die jeweilige Bausparkasse hat dem FbtA Überschüsse aus
der Anlage der Kollektivmittel zuzuführen. Daher stehen die Mittel des FbtA
unverändert dem Kollektiv bzw. der Gesamtheit der Bausparer zu. Entsprechend ist
es der Zweck des FbtA, bausparspezifische Risiken abzumildern, d. h. die
Belange der Bausparer zu wahren bzw. die Mittel im Sinne des Kollektivs
einzusetzen, um die Zuteilungsfähigkeit der Zweckspargemeinschaft abzusichern.
Zur Aufsicht von Fondsgesellschaften und ETF-Anbietern
26. Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von ETFs
(ETF = börsengehandelter Fonds) am Handel von deutschen Aktien und an
deutschen Aktienmärkten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine quantitativen Informationen vor, da
keine besondere statistische Erfassung mit Bezug auf ETFs erfolgt.
27. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Bestand von Anteilen
an deutschen Aktiengesellschaften, der von ETFs gehalten wird (gemessen
an der gesamten Marktkapitalisierung deutscher Aktiengesellschaften)?
In Deutschland aufgelegte ETF hielten im Juni 2018 ungefähr ein Prozent vom
Anteilsbestand der an deutschen regulierten Handelsplätzen gelisteten
inländischen Aktiengesellschaften. Zu nicht gelisteten Aktiengesellschaften liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
Zu den Anteilen ausländischer ETF am deutschen Aktienmarkt liegen der
Bundesregierung keine Informationen vor.
28. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise darauf, dass es durch
die Aktivitäten von ETFs zu einer stark erhöhten Korrelation der
Aktienpreisentwicklung, einer sogenannten Correlation Bubble, gekommen ist (wie
z. B. in Bradley and Litan (2011), ETFs and the Present Danger to Capital
Formation, verfügbar unter SSRN:
https://ssrn.com/abstract=1947346, auf
S. 8 und in Grafik 8 auf S. 26 dargestellt)?
Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, dass es durch die Aktivitäten
von ETF oder durch die bei der Konstruktion, Emission und Handel mit ETF
beteiligten Akteure zu einer stark erhöhten Korrelation der Aktienpreisentwicklung
gekommen ist. Die Ergebnisse der Studie, auf welche die Fragesteller verweisen,
beziehen sich auf US-Märkte. Zwischen den US-Märkten und den deutschen (und
europäischen) Märkten bestehen jedoch strukturelle Unterschiede. Ursächlich
hierfür sind neben der stark unterschiedlichen Größe der ETF-Märkte u. a. die
stark unterschiedliche Anzahl und Größe der ETF und die in Deutschland und der
EU sehr engen regulatorischen Vorgaben.
Zur Aufsicht weiterer Firmen
29. Inwiefern sieht die Bundesregierung bezüglich der Bezahlung des
gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern Klarstellungsbedarf, nachdem der
9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in einer Entscheidung (BGH, Urteil
vom 12. Januar 2017 – IX ZR 87/16) deutlich machte, dass es keine
Regelung zur Bemessung der zu beanspruchenden Vergütung gibt und somit eine
Gefahr zur „Aufzehrung der Masse“ gibt und gleichzeitig gesetzlich unklar
ist, wie die Bezahlung geregelt und eingeordnet wird?
Die Bundesregierung sieht keinen Klarstellungsbedarf auf Grund des Urteils des
Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. Januar 2017 (Az. IX ZR 87/16). Der BGH
hat in diesem Urteil entschieden, dass der Vergütungsanspruch eines vor
Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellten gemeinsamen Vertreters der
Anleihegläubiger i. S. d. § 7 des Gesetzes über Schuldverschreibungen über
Gesamtemissionen (SchVG) eine Insolvenzforderung darstellt. Zudem hat der BGH
entschieden, dass der Vergütungsanspruch eines nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
bestellten gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger als Forderung eines
Neugläubigers anzusehen ist, für den der Schuldner nach Maßgabe des § 89
Absatz 2 InsO mit seinem pfändungsfreien Vermögen haftet. Damit hat der BGH
zugleich die in der Literatur umstrittene Frage, ob Vergütungsansprüche des vor
oder nach Eröffnung der Insolvenz bestellten gemeinsamen Vertreters als Kosten
des Insolvenzverfahrens oder sonstige Masseverbindlichkeiten anzusehen sind,
klar verneint.
Die Entscheidung des BGH gibt nach Ansicht der Bundesregierung auch keine
Veranlassung für eine Änderung der geltenden Rechtslage. Der gemeinsame
Vertreter der Anleihegläubiger vertritt die Interessen einer spezifischen Gruppe von
Gläubigern des Schuldners, nämlich der Anleihegläubiger, und nicht die aller
Gläubiger. Mithin verbietet sich eine Privilegierung des Vergütungsanspruches
des gemeinsamen Vertreters im Insolvenzverfahren, auch im Sinne des
Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung im Insolvenzverfahren. Zudem ist nicht
erkennbar, dass die auch vom BGH vorgetragenen Alternativen einer Finanzierung
bzw. Absicherung der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der
Anleihegläubiger nicht in der Praxis realisiert werden können. Eine Realisierung ist z. B.
durch eine eigenständige Vergütungsvereinbarung mit dem Insolvenzverwalter
möglich.
Schließlich besteht derzeit auch kein Bedürfnis für eine über § 7 Absatz 6 SchVG
hinausgehende gesetzliche Regelung zur Höhe oder Bemessung des
Vergütungsanspruchs des gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger. Dies kann
grundsätzlich der Vereinbarung zwischen dem Vertreter und dem Emittenten bzw. dem
Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben.
Beratung und Verbraucherschutz
30. Will die Bundesregierung die Vorgaben bzgl. der Transparenz im Bereich
RoboAdvice konkretisieren?
Wie positioniert sich die Bundesregierung darüber hinaus zu den einzelnen
Forderungen des Verbraucherzentrale Bundesverbands e. V. (vzbv) in
dessen Forderungspapier (
www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2018/07/
16/fin_18-07-13-vzbv-positionspapier-robo-advice.pdf)?
Die ESMA hat ihre „Guidelines on certain aspects on the MiFID II suitability
requirements“ unter anderem in Bezug auf Transparenzaspekte bei der
Erbringung von Robo-Advice-Dienstleistungen überarbeitet (ESMA35-43-869, Stand
28. Mai 2018) und insoweit die einschlägigen Regelungen der MiFID II und der
Durchführungsrechtsakte bereits konkretisiert. Im Sinne der
Aufsichtskonvergenz übernimmt die BaFin solche Leitlinien grundsätzlich in ihre Aufsichtspraxis
(vgl. BaFin-Journal 08/2018, S. 7). Damit sind auch die beaufsichtigten Institute
gefordert, den Leitlinien zu entsprechen. Eine weitergehende Konkretisierung der
Vorgaben bzgl. der Transparenz im Bereich Robo-Advice durch die
Bundesregierung ist derzeit nicht geplant.
Robo-Advice-Dienstleistungen unterliegen, wie andere Formen der
Anlageberatung und Portfolioverwaltung, den anlegerschützenden Vorschriften des
Wertpapierhandelsgesetzes, die auf europäischer Ebene durch die EU-
Finanzmarktrichtlinie MiFID II harmonisiert sind. Den Besonderheiten von Robo-Advice-
Dienstleistungen wird in den o. g. ESMA-Leitlinien Rechnung getragen. So ist die vom
vzbv geforderte „vollständige Explorationsphase“ bereits jetzt vorgeschrieben.
Die o. g. ESMA-Guidelines stellen diesbezüglich klar, dass die zur
Geeignetheitsprüfung verwendeten teil- oder vollautomatisierten Systeme gewährleisten
müssen, dass alle notwendigen Kundenangaben eingeholt werden. Die Einhaltung
dieser Anforderungen unterliegt der Aufsicht der BaFin. Auch im Hinblick auf
die Forderung, Mindestanforderungen an die Qualität empfohlener Portfolien zu
formulieren, besteht aktuell kein Änderungsbedarf. Bereits nach geltendem Recht
sind die Institute verpflichtet, nur geeignete Produkte oder Anlagestrategien zu
empfehlen.
Die vom vzbv vorgeschlagenen weitergehenden Maßnahmen würden bestimmte
Aspekte von Robo-Advice-Dienstleistungen einem strikteren
Regulierungsregime unterwerfen als andere Formen der Anlageberatung und
Portfolioverwaltung und wären mit geltendem EU- und nationalem Recht nicht vereinbar. So
haben Kunden nach geltendem Recht keinen Anspruch auf Offenlegung der
Methodik oder Wirkungsweise der von einem Institut verwendeten Algorithmen. Die
o. g. ESMA-Guidelines definieren insoweit den Umfang der dem Kunden zu
erteilenden Informationen bei Verwendung teil- oder vollautomatisierter Verfahren
in Tz. 20. Änderungen könnten nur auf EU-Ebene vorgenommen werden.
Die Bundesregierung wird die Entwicklungen auf diesem Gebiet weiterhin
aufmerksam beobachten und prüfen, inwieweit ein gesetzlicher Handlungsbedarf
besteht.
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ISSN 0722-8333]