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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen beim Ankauf von Hotelkontingenten

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

04.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/387517.08.2018

Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen beim Ankauf von Hotelkontingenten

der Abgeordneten Stefan Schmidt, Markus Tressel, Dr. Danyal Bayaz, Lisa Paus, Dr. Gerhard Schick, Anja Hajduk, Dieter Janecek, Claudia Müller und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Zuge des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) aus dem Jahr 2008 erfolgte eine Absenkung des Körperschaftsteuersatzes und der Gewerbesteuermesszahl. Gleichzeitig wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ausgeweitet. So sollten fortan etwa auch Miet- und Pachtzinsen von unbeweglichen Wirtschaftsgütern von der Gewerbesteuer erfasst werden (§ 8 Nummer 1 des Gewerbesteuergesetzes – GewStG). Dieses Vorgehen diente der Gleichstellung von Fremd- und Eigenkapital und sollte damit auf eine Stärkung der Eigenkapitalbasis der Unternehmen in Deutschland hinwirken.

Vor der Reform unterlag der Ankauf von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung. Die Gesetzesbegründung zum UntStRefG lässt auch den Schluss zu, dass diese Praxis so beibehalten werden sollte (vgl. Bundestagsdrucksache 16/4841, S. 80). Dennoch regelte ein Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 2012, dass diese nach § 8 Nummer 1 e GewStG nunmehr auch hinzurechnungspflichtig seien, sofern die Anmietungen „der originären unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen seien“ (Klein, 2014). Ein solches Vorgehen stellte das Bundesministerium der Finanzen im Vorfeld der Beschlussfassung zum Erlass nicht in Frage (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 18/7261).

Ein Urteil des Finanzgerichts Münster erklärte die Erfassung von Hotelanmietungen durch Reiseveranstalter als gewerbesteuerliche Hinzurechnung jedoch für zulässig (FG Münster, Urt. v. 4. Februar 2016 – 9 K 1472/13 G). Die Revision des Verfahrens am Bundesfinanzhof wurde aufgrund ihres Mustercharakters zugelassen, ist jedoch noch anhängig (III R 22/16). Bis das Gerichtsurteil ergeht, haben die Länder sich auf eine Aussetzung der Regelung verständigt. Dies hat zur Folge, dass Reiseveranstalter zurzeit auf Antrag keine zusätzliche Gewerbesteuer für Hotelanmietungen entrichten müssen. Dennoch führt diese Gemengelage zu Rechts- und Planungsunsicherheit, sowohl auf Seiten der Kommunen, deren wichtigste Einnahmequelle die Gewerbesteuer ist, als auch auf Seiten der Tourismusunternehmen.

Eine zeitnahe Klarstellung des Sachverhalts durch die Bundesregierung ist daher erforderlich und wurde in der letzten Legislaturperiode auch vom damaligen Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, angestrebt, jedoch nicht umgesetzt (vgl. Bundestagsdrucksache 18/7261). Derzeit plant die Bundesregierung keine konkrete Initiative zu den in Frage stehenden Reisevorleistungen (vgl. Plenarprotokoll 19/41, S 4099).

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen16

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Ankauf von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter den Tatbestand des § 8 Nummer 1 e GewStG erfüllt, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

2

Sollte der Ankauf von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter aus Sicht der Bundesregierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Mieten und Pachten für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens unterliegen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

3

Vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass rechtliche Unsicherheiten in Bezug auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen bestehen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

4

Aus welchen Gründen wurde der Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder aus dem Jahr 2012 seitens der Bundesregierung nicht in Frage gestellt (bitte in der Antwort insbesondere auf die Tatsache eingehen, dass die Gesetzesbegründung des UntStRefG darauf hindeutet, dass Hotelanmietungen auch weiterhin nicht unter die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 e GewStG fallen sollten, vgl. Klein, „Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Hotelleistungen bei Reiseveranstaltern“ ,erschienen in DStR 2014, S. 1321)?

5

Welche Gespräche zwischen den Finanzbehörden der Länder und der Bundesregierung bzw. innerhalb der Bundesregierung haben seit der Beschlussfassung des Ländererlasses aus dem Jahr 2012 bis heute über die Frage stattgefunden, ob § 8 Nummer 1 e GewStG auch auf Übernachtungsleistungen anzuwenden ist, und mit welchem jeweiligen Ergebnis (bitte einzeln auflisten)?

6

Falls sich die Bundesregierung derzeit in Gesprächen befindet und noch kein Ergebnis vorliegt, wann ist mit einem solchen zu rechnen, und falls derzeit keine Gespräche geführt werden, aus welchen Gründen finden derzeit keine Absprachen statt?

7

Inwieweit hält die Bundesregierung eine gezielte Abschätzung der finanziellen Auswirkungen der Reform der Unternehmensbesteuerung für einzelne Branchen für sinnvoll, und aus welchen Gründen wurde eine solche bei der Unternehmensteuerreform für die Tourismusbranche unterlassen?

8

Wie wird die Bundesregierung die rechtlichen Unsicherheiten, welche derzeit bezüglich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen bestehen, ausräumen, und wann soll eine solche Klarstellung erfolgen?

9

Inwieweit haben sich seit 2008 die für das Ressort Wirtschaft zuständigen Bundesministerinnen und Bundesminister jeweils für eine konkrete Lösungsfindung eingesetzt, die die Einstufung der in Frage stehenden Reisevorleistungen als Umlaufvermögen ermöglicht (bitte nach Bundesministerinnen und Bundesministern aufschlüsseln)?

10

Mit welcher Begründung sind die jeweiligen Bundesfinanzminister dieser Argumentation jeweils nicht gefolgt bzw. tun dies u. U. noch immer nicht (bitte nach Bundesministern aufschlüsseln)?

11

Welche konkreten Formulierungen standen bereits im Raum, um § 8 Nummer 1 e GewStG im Hinblick auf Reisevorleistungen zu konkretisieren, und von welchen jeweiligen Bundesministerinnen und Bundesministern wurden sie vorgebracht?

12

Welche konkreten Initiativen zur Klarstellung der Frage, ob die Anmietung von Hotelkontingenten durch Reiseveranstalter der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 e GewStG unterliegt, hat es nach Kenntnis der Bundesregierung seitens der Länder seither gegeben, und mit welchem Ergebnis?

13

Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuermehreinnahmen, die den Kommunen durch den Erlass vom 2. Juli 2012 im Zusammenhang mit der Ausweitung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die Entgelte für die Anmietung von Hotelunterkünften seither zugeflossen sind bzw. nach Auslegung der Obersten Finanzbehörden zustünden (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

14

Für welche fünf Kommunen sind nach Kenntnis der Bundesregierung diese Steuermehr- bzw. Steuermindereinnahmen jeweils nominal und prozentual am höchsten? Wie hat sich der durch die Tourismusbranche geleistete Anteil am gesamten Gewerbesteueraufkommen seit 2008 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

15

Wie haben sich die Gewerbesteuerzahlungen für Reiseveranstalter nach Kenntnis der Bundesregierung seit der Unternehmensteuerreform im Jahr 2008 insgesamt entwickelt, und welchen prozentualen Anteil machten hierbei jeweils die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 1 e GewStG aus (bitte einzeln nach Jahren aufschlüsseln)?

16

Wie viele Reiseveranstalter in Deutschland gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt, und wie viele Reiseveranstalter setzen die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Übernachtungsleistungen seit wann aus (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Berlin, den 30. Juli 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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