Evaluierung des Lebensversicherungsreformgesetzes und zu erwartende Reformen
der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi, Matthias W. Birkwald, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Kerstin Kassner, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
In einer der letzten Sitzungswochen vor der parlamentarischen Sommerpause hat die Bundesregierung Ende Juni 2018 ihren Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) vorgelegt (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Finanzmarktpolitik/2018-06-28_Evaluierungsbericht-zum-Lebensversicherungsreformgesetz.pdf;jsessionid=53B3AC4A61A9C44AF5AB CB05FB8068A4?__blob=publicationFile&v=1).
Darin wird u. a. die Einführung eines gesetzlichen Provisionsdeckels sowohl für Lebens- als auch für Restschuldversicherungen angekündigt. Handlungs- und Reformbedarf sieht die Bundesregierung darüber hinaus in sieben weiteren Punkten: In Aussicht gestellt wird eine „Nachjustierung der Zinszusatzreserve“ (ZZR) die Lebensversicherungsgesellschaften seit 2011 als Rückstellung bilden müssen, um angesichts der anhaltend niedrigen Verzinsung der Kapitalanlage die Zinsspannen zwischen der Rendite aus Staatsanleihen und dem Garantiezins auszugleichen. Zudem soll laut Eckpunktepapier gesetzlich klargestellt werden, dass die Kündigung der Gewinnabführungsverträge von Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften der Genehmigung durch die Aufsicht bedarf. Laut Evaluierungsbericht hatten 33 Lebensversicherungsunternehmen im Jahr 2017 einen Gewinnabführungsvertrag. Hierdurch sind sie einerseits vom sog. Sicherungsbedarf und der damit verbundenen Ausschüttungssperre an Aktionäre befreit, andererseits besteht bei der Obergesellschaft die Pflicht zur Verlustübernahme.
Laut Eckpunktepapier werden darüber hinaus nun auch Maßnahmen zur Stärkung der Aufsicht angestrebt. So ist die Bundesregierung darum bemüht, einen „klar strukturierten, verfahrungssicheren Prozess im Sicherungsfall“ zu schaffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie viele Lebensversicherungsunternehmen gibt es in Deutschland, wie viele davon sind als Aktiengesellschaft, wie viele als Kommanditgesellschaft auf Aktien und wie viele als GmbH organisiert, und wie viele unter den genannten Rechtformen unterliegen jeweils einer Gewinnabführung an eine Obergesellschaft aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen nach Steuern, aber vor Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages seit 2010 entwickelt (bitte mit Jahresangaben beantworten)?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Jahresüberschuss der Lebensversicherungsunternehmen nach Steuern und nach Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags seit 2010 entwickelt (bitte mit Jahresangaben beantworten)?
In welcher Höhe haben Lebensversicherungsunternehmen nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen 2010 und 2017 aufgrund von Gewinnabführungsverträgen Gewinne abgeführt bzw. Verluste übernommen bekommen (bitte jeweils mit Jahresangaben beantworten und Gewinne und von Obergesellschaften ausgeglichene Verluste getrennt voneinander angeben)?
Aus welchen Gründen strebt die Bundesregierung eine Präzisierung der Regelung für Gewinnabführungsverträge, an und welche inhaltlichen Überlegungen und Ziele stehen im Vordergrund, bzw. welche Lücken sollen geschlossen werden?
Auf welcher rechtlichen Grundlage kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bisher die Genehmigung der Kündigung von zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Obergesellschaften abgeschlossenen Gewinnabführungsverträgen versagen?
Hat es seit 2010 nach Kenntnis der Bundesregierung Kündigungen von zwischen Lebensversicherungsunternehmen und Obergesellschaften abgeschlossenen Gewinnabführungsverträgen gegeben, und wenn ja, wie viele (bitte jeweils mit Jahresangabe im Verhältnis zur absoluten Anzahl der Unternehmen, die Gewinnabführungsverträge mit Obergesellschaften haben, angeben)?
a) Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die Kündigung(en)?
b) War die BaFin in allen Fällen von der Kündigung informiert, und auf welche Weise erfolgte die Informierung?
c) In wie vielen Fällen hat die BaFin seit 2010 die Zustimmung zu einer Kündigung versagt (bitte jeweils im Verhältnis zur Gesamtanzahl der beantragten Kündigungen angeben) und was waren die Gründe für die erfolgte Ablehnung durch die BaFin?
In welcher Höhe bleiben Bewertungsreserven aus festverzinslichen Anlagen und Zinsabsicherungsgeschäften zur Erfüllung des Sicherungsbedarfs in der Berechnung der Beteiligung an den Bewertungsreserven seit Inkrafttreten des LVRG unberücksichtigt (bitte jeweils nach Jahren angeben),
a) bei Unternehmen mit Gewinnabführungsvertrag, der eine Gewinnabführung an Obergesellschaften vorsieht, und
b) bei Unternehmen ohne Gewinnabführungsvertrag, der eine Gewinnabführung an Obergesellschaften vorsieht?
In welcher Höhe haben Obergesellschaften für mit Lebensversicherungsunternehmen abgeschlossene Gewinnabführungsverträge Garantiedividenden an Minderheitsaktionäre der Lebensversicherungsunternehmen seit Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes gezahlt, und wie haben sich diese Dividenden im Vergleich zu den Vorjahren seit 2010 entwickelt (bitte für die Jahre einzeln ab 2010 angeben)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung angesichts Gewinnabführungsverträgen eine Benachteiligung gegeben – in Hinblick auf die vertraglichen Ansprüche der Versicherten in der Überschussbeteiligung einerseits und in Form einer Schlechterstellung von Versicherungsunternehmen ohne Gewinnabführungsvereinbarung mit Obergesellschaften im Markt andererseits?
Welche Ursachen und Faktoren sind nach Kenntnis der Bundesregierung ausschlaggebend für die laut Evaluierungsbericht steigende Anzahl von Lebensversicherungs-Aktiengesellschaften mit Gewinnabführungsvertrag, der eine Gewinnabführung an Obergesellschaften vorsieht (von 28 im Jahr 2014 auf 33 im Jahr 2017), für die die Ausschüttungssperre (die den Bilanzgewinn bis zur Höhe des Sicherungsbedarfs im Sinne des § 139 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes betrifft) nicht gilt (Evaluierungsbericht zum Lebensversicherungsreformgesetz, S. 4)?
Gibt es weitere Lebensversicherungsunternehmen, die – auch ohne Gewinnabführungsvertrag mit Obergesellschaften – nicht der Ausschüttungssperre unterliegen (vgl. Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP, wonach in 2016 von 82 Lebensversicherungsunternehmen insgesamt auszugehen ist, während im Evaluierungsbericht für 2016 insgesamt 63 Lebensversicherer tabellarisch erfasst sind, 32 unter Ausschüttungssperre und 31 mit Gewinnabführungsvertrag, so dass eine Differenz von 19 Lebensversicherungs-Unternehmen verbleibt), und aus welchen Gründen sind diese Unternehmen von der Ausschüttungssperre ausgenommen?
Bei wie vielen Lebensversicherungsunternehmen erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung seit Inkrafttreten des Lebensversicherungsreformgesetzes noch eine Ausschüttung von Bewertungsreserven auf festverzinsliche Wertpapiere, und in welcher Höhe (bitte beides unter der Angabe der Gesamtzahl aller Lebensversicherungsunternehmen jeweils nach Jahren angeben)?
Wie haben sich die Auszahlungen für die Beteiligung an den Bewertungsreserven seit 2010 durchschnittlich im Anteil zur fälligen Versicherungssumme entwickelt?
Auf welche Höhe beabsichtigt die Bundesregierung den gesetzlichen Provisionsdeckel bei Lebens- und Restschuldversicherungen anzusetzen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des BaFin-Exekutivdirektors für Versicherungen, Provisionen bei Lebensversicherungen auf 2,5 Prozent der Abschlusskosten zu beschränken und weitere 1,5 Prozent bei der Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien einzuräumen, beispielsweise einer niedrigen Storno- oder Beschwerdequote, und inwieweit orientiert sich die Bundesregierung bei der Umsetzung eines gesetzlichen Provisionsdeckels an diesen Überlegungen (www.sueddeutsche.de/wirtschaft/lebensversicherungaufsichtwill-provisionen-begrenzen-1.3937385)?
Welche weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung, um etwaige Umgehungsmöglichkeiten eines gesetzlichen Provisionsdeckels (etwa in Form von Sonderzahlungen, die unter anderem Verwendungszweck verbucht werden etc.), zu unterbinden?
Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung inzwischen hinsichtlich der Übertragbarkeit der geltenden Provisionsdeckelung im Bereich der privaten Krankenkassen gelangt?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Sorge von Verbraucherschützern, dass Lebensversicherungen kaum Rendite abwerfen, weil sie mit hohen Provisionen (7 Mrd. Euro jährlich an Abschlussprovisionen) belastet sind, was ein weiterer Beleg dafür sei, dass die kapitalgedeckte private Altersvorsorge nicht verfängt (vgl. Süddeutsche Zeitung, Runter mit den Provisionen, 29. Juli 2018)?
Welche Länder kennen bereits eine Form von Provisionsdeckelung im Versicherungssektor, und wie ist diese jeweils ausgestaltet? Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den in anderen Ländern angewandten Formen der Provisionsdeckelung?
Welche Erfahrungen mit einem Provisionsverbot in Ländern wie Großbritannien oder den Niederlanden sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln nach allen Ländern mit Provisionsverbot aufführen), und welche Lehren zieht sie insbesondere dahingehend daraus, dass ein Provisionsverbot mehr Rechtssicherheit schafft, als ständig weiter an einzelnen Stellschrauben einer Provisionsbegrenzung zu drehen?
Nach welchem Pfad und welchen zugrunde gelegten Größen und Maßstäben soll der weitere Aufbau der Zinszusatzreserve nach Auffassung der Bundesregierung folgen, der künftig laut Eckpunktepapier „in kleineren Schritten erfolgen soll“?
Über welchen Zeitraum sollen die Rückerstattungen aus der Zinszusatzreserve (ZZR) an den Eigentümer zeitlich gestreckt werden, und wie wird dabei der jeweilige Anteil berücksichtigt und garantiert?
Was ist nach Auffassung der Bundesregierung unter einem „klar strukturierten, verfahrungssicheren Prozess im Sicherungsfall“ zu verstehen, und warum ist er bisher nicht installiert worden bzw. kann er nicht garantiert werden?
Wodurch und auf welche Art und Weise sollen die Anforderungen an die Organisation und die Geschäftsführung des Sicherungsfonds erhöht werden?
Wie viele allgemeine Sanierungspläne wurden von Versicherungsunternehmen und Versicherungsgruppen bislang auf Verlangen der BaFin erstellt und eingereicht, inwiefern werden diese von der BaFin genehmigt und geprüft, und welche weiteren Konsequenzen waren mit der Erstellung von Sanierungsplänen bislang verbunden?