Vergütung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung – Entwicklung der Bundes-Durchschnittskostensätze
der Abgeordneten Birke Bull-Bischoff, Dr. Petra Sitte, Simone Barrientos, Matthias W. Birkwald, Susanne Ferschl, Brigitte Freihold, Nicole Gohlke, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Norbert Müller (Potsdam), Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zum Erhalt und zur Verbesserung der Chancen am Arbeitsmarkt sieht das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) die Möglichkeit von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW-Maßnahmen) vor.
Über die Zulassung der Anbieter solcher Maßnahmen wie auch über die Zulassung der Maßnahmen selbst haben nach den §§ 179 f. SGB III „Fachkundige Stellen“ nach § 177 SGB III zu befinden.
Zur Zulassung hält § 180 SGB III ausdrücklich fest, dass diese „ausgeschlossen“ ist, wenn „die Maßnahmekosten über den durchschnittlichen Kostensätzen liegen, die […] von der Bundesagentur jährlich ermittelt werden“. Ausnahmen sind nur möglich, wenn „die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle […] den erhöhten Maßnahmekosten“ zustimmt.
Die sogenannten Bundes-Durchschnittskostensätze (B-DKS) für FbW-Maßnahmen veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit (BA) auf ihren Internetseiten, zuletzt am 1. Juni 2018. Die sog. Maßnahmezulassungen durch die fachkundigen Stellen (siehe §§ 179 f. SGB III) haben eine Gültigkeit von jeweils drei Jahren, dabei dürfen die zu diesem Zeitpunkt geltenden B-DKS regelmäßig nicht überschritten werden.
In Kraft traten die genannten Paragraphen am 1. April 2012 durch das von der Bundesregierung initiierte „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“. Erreicht werden sollte das Ziel der Verbesserung der Eingliederungschancen durch „strukturelle Einsparungen“ durch die BA in Folge des 2010 beschlossenen „Zukunftspakets“ in „Höhe von 2,5 Mrd. Euro im Jahr 2012 und von jeweils 3 Mrd. Euro ab dem Jahr 2013“ (Bundestagsdrucksache 17/6277, S. 1).
Der Ausschluss von Maßnahmen, deren Kosten über den von der BA ermittelten durchschnittlichen Kostensätzen liegen, wurde dort damit begründet, dass es bislang „allein den fachkundigen Stellen“ oblag, die Kostensätze zu prüfen und anzuerkennen.“ Jedoch seien in „in den vergangenen Jahren die Durchschnittskostensätze für Weiterbildungsangebote deutlich gestiegen, teilweise haben sie sich mehr als verdoppelt. Ein überdurchschnittlicher Anstieg von Weiterbildungskosten verringert den arbeitsmarktpolitischen Spielraum“ (ebd.: S. 107 f.).
Ein Beispiel zur Problematik: Im Jahr 2013 veröffentlichte die BA auf der Grundlage der von der BA selbst entwickelten „Klassifikation der Berufe 2010“ für das spezielle Schweißverfahren „Metallaktivgas (MAG) Stahl“ einen Bundes-Durchschnittskostensatz von 14,95 Euro. Laut der aktuell von der BA veröffentlichten Übersicht beträgt der B-DKS für dieses Schweißverfahren seit dem 1. Juni 2018 allerdings nur noch 14,74 Euro. Ein Arbeitsmarktdienstleister, der nach dem 1. Juni 2018 für eine derartige FbW-Maßnahme eine neue Zulassung angestrebt hat, wird hierbei bis Ende 2021 den vorgenannten B-DKS von 14,74 Euro im Regelfall nicht überschreiten dürfen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Wie und auf welcher rechtlichen sowie sachlichen Grundlage ermittelt die BA die Bundes-Durchschnittskostensätze der FbW-Maßnahmen (bitte die genauen Grundlagen der Kalkulation und Methoden darlegen, bitte benennen und ggf. erläutern, was genau bei den kalkulierten Kosten berücksichtigt wird einschließlich Sachkosten, Urlaubsgeld als Teil der Personalkosten etc.)?
Werden bei der Ermittlung der B-DKS bzw. der zwangsläufig auftretenden Unterschiede in den Kosten bzw. bei der Honorierung bzw. Vergütung (bspw. generell durch regionale Unterschiede oder bspw. durch starke Unterschiede bei Mietkosten oder durch unterschiedliche soziale Standards, etwa durch festangestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter statt Einsatz auf Honorarbasis) systematisch und nicht nur in einzelnen Fällen berücksichtigt?
Wenn ja, wie genau?
Wenn nein, warum nicht?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die B-DKS der FbW-Maßnahmen zwischen dem Jahr 2000 und Mai/Juni 2018 entwickelt (bitte nach Jahren, Berufsgruppen und Berufsgattungen aufschlüsseln; bitte zusätzlich für die Werte von April 2013, vom 1. Juni 2015 und vom 1. Juni 2018 die beiden prozentualen Veränderungen für die einzelnen Berufsgruppen und Berufsgattungen angeben sowie die jeweiligen prozentualen Gesamtveränderungen von 2013 auf 2018 angeben)?
Welche Höhe hatte die Inflation zwischen April 2013 und Juni 2018 in Deutschland (bitte nach Jahren aufschlüsseln bzw. für die entsprechenden Spannen der einzelnen Jahre angeben)?
Welche nominelle Höhe hätten die einzelnen B-DKS im Juni 2018 haben müssen, um keinen Realwertverlust gegenüber 2013 aufzuweisen?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Versuche zur Klärung der Gründe der auf Bundestagsdrucksache 17/6277, S. 107 f. genannten Kostensteigerungen?
Falls ja, zu welchen Erklärungen führten diese?
Falls nein, warum wurde keine Klärung versucht?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Beanstandungen oder zumindest Prüfungen der Kosten der Maßnahmen der FbW durch den Bundesrechnungshof oder durch Landesrechnungshöfe?
Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise, dass die bis 2011 für die Prüfung und Ermittlung der durchschnittlichen Kosten zuständigen fachkundigen Stellen ihre Aufgaben hinsichtlich der Ermittlung der Kostensätze nicht sachgerecht erfüllt haben?
Wer hat die Fach- bzw. Rechtsaufsicht über die zuständigen Stellen?
Gibt es bei der BA ein Monitoring, auf welche Kostensenkungen bzw. Kürzungen die Senkungen der B-DKS bei FbW-Maßnahmen zurückzuführen sind?
Falls ja, worauf sind sie zurückzuführen?
Prüft die BA nach Kenntnis der Bundesregierung die Qualität der FbW-Maßnahmen?
Wenn ja, was genau wird geprüft, in welcher Weise und mit welchen Ergebnissen?
Falls nein, warum nicht?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die für die Durchführung von FbW-Maßnahmen tatsächlich anfallenden Kostenpositionen, die von den durchführenden Arbeitsmarktdienstleistern nicht zu beeinflussen sind, zwischen den Jahren 2013 und 2018 im Durchschnitt bundesweit entwickelt (bitte alle Kostenpositionen gesondert angeben, z. B. Entwicklung des Mindestlohns für die Weiterbildungsbranche, Preise für technische Gase, Preise für Stahl und die notwendigen Zusatzwerkstoffe, Strompreise, Heizkosten, Mietpreise usw.)?
Welche der in Frage 11 genannten Kostenentwicklungen erwartet die Bundesregierung für die Jahre 2018 bis 2021?
In welcher Form hat die BA nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Berechnung bzw. Ermittlung dieser B-DKS die in Frage 11 beispielhaft genannten Preis- bzw. Kostenentwicklungen – auch mit Blick auf die jeweils dreijährige Dauer entsprechender Maßnahmezulassungen – konkret berücksichtigt?
Wie haben sich in den Jahren 2013 bis 2018 die B-DKS für folgende weitere Schweißqualifikationen entwickelt: Wolfram-Inertgasschweißen, Metallschutzgasschweißen und Brennschneiden (bitte einzeln für alle bei den B-DKS berücksichtigten Werkstoffen darstellen)?
Wie hat die BA die B-DKS für die genannten Schweißverfahren jeweils in den Jahren 2013 und 2018 konkret berechnet bzw. ermittelt (bitte sämtliche Berechnungsfaktoren abschließend darstellen)?
Auf welchen angenommenen Teilnehmerinnenzahlen bzw. Teilnehmerzahlen je Weiterbildungsmaßahme basieren die Berechnungen/Kalkulationen der B-DKS vom Grundsatz her?
Wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer befanden sich im Jahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) zeitgleich im Durchschnitt in den jeweils zugelassenen FbW-Maßnahmen im Zuständigkeitsbereich der BA und der Jobcenter (bitte – falls möglich – für BA und Jobcenter gesondert für den Bund und für jedes Bundesland angeben)?
Wie viele Anträge von Arbeitsmarktdienstleistern (bzw. über deren fachkundige Stellen) auf Überschreitung der B-DKS gingen bei der BA im Jahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) ein (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele der in der Antwort zu Frage 17 genannten Anträge wurden von der BA im Jahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) positiv beschieden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Welche Angaben etc. müssen Arbeitsmarktdienstleister für einem Antrag auf Überschreitung der B-DKS beibringen, und welche durchschnittlichen Kosten sind damit nach Kenntnis der Bundesregierung verbunden?
Wie viele Anträge wurden von den Arbeitsmarktdienstleistern (bzw. über deren fachkundige Stellen) im Jahr 2017 (hilfsweise im Jahr 2016) auf Zulassung von sogenannten Kleingruppenmaßnahmen gestellt?
a) Wie viele dieser Anträge wurden von der BA positiv beschieden (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
b) Unter welchen Voraussetzungen werden derartige Kleingruppenmaßnahmen von der BA zugelassen?
c) Welche Teilnehmerzahlen werden in der Regel für derartige Kleingruppenmaßnahmen von der BA vorgesehen bzw. kalkuliert?
d) Beurteilt die BA Anträge auf Zulassung von Kleingruppenmaßnahmen differenziert danach, ob es sich hierbei um Umschulungsmaßnahmen oder um sonstige FbW-Maßnahmen handelt? Falls ja, warum und mit welcher Rechtsfolge?
Wo hat die für die ggf. erhöhten Maßnahmekosten innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle ihren Sitz?
Wer ist aktuell dort Mitglied, und auf welcher Rechtsgrundlage arbeitet diese Stelle?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Transparenz und Nachhaltigkeit des gegenwärtigen Systems der Ermittlung bzw. Berechnung der B-DKS durch die BA (einschließlich der Verfahren auf Zulassung von erhöhten Kostensätzen oder von Kleingruppen) auch vor dem Hintergrund, dass derartige FbW-Maßnahmen in einer guten Qualität, auf dem gegenwärtigen Stand der Technik und mit einem gut ausgebildeten Fachpersonal von den Arbeitsmarktdienstleistern umgesetzt werden sollen?
Inwiefern sieht die Bundesregierung bzw. die Bundesagentur für Arbeit Handlungsbedarf für eine Überarbeitung der B-DKS?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in der Weiterbildungsbranche für die Durchführung von FbW-Maßnahmen zwischen 2010 und 2017 das Verhältnis von beim jeweiligen Maßnahmeträger angestellten Dozierenden bzw. Lehrkräften (ohne Verwaltungskräfte) zu Dozierenden bzw. Lehrkräften, die auf Honorarbasis eingesetzt werden, entwickelt?
Hat die Bundesregierung darüber Kenntnisse, wie hoch die durchschnittlichen Honorarsätze in FbW-Maßnahmen bei Maßnahmeträgern sind bzw. wie sie sich zwischen 2010 und 2018 (oder letzter bekannter Zeitpunkt) entwickelt haben?
Wenn nein, gibt es in der Bundesagentur für Arbeit Expertinnen und Experten, die eine Einschätzung zu der erfragten Honorarsatzentwicklung geben können (ggf. Einschätzungen bitte begründen)?