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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Kürzung von Leistungen für NS-Opfer bei Umzug ins Pflegeheim

(insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

05.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/392422.08.2018

Kürzung von Leistungen für NS-Opfer bei Umzug ins Pflegeheim

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Matthias W. Birkwald, Susanne Ferschl, Sylvia Gabelmann, Kerstin Kassner, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung kürzt NS-Opfern, die Leistungen nach den Härterichtlinien des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) beziehen, bei Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim die monatlichen Leistungen. Diese Praxis wurde bekannt, als dem Sohn des im Juli 2018 verstorbenen Wehrmachtsdeserteurs Ludwig Baumann eine Zahlungsaufforderung der Generalzolldirektion Köln zugestellt wurde. Die Behörde macht eine Überzahlung von 4 157,46 Euro geltend und fordert von dem Erben – nach Einbehalt zweier Monatsrentenbezüge – einen Betrag von 3 453,46 Euro, den sein Vater angeblich zu viel erhalten habe. Sie beruft sich dabei auf § 6 Absatz 5 der Härterichtlinien des AKG. Dieser sieht vor, dass Leistungsberechtigte, die in einem Alten- oder Pflegeheim leben, „weitergehende laufende Leistungen ab dem 1. Juli 2014 in Höhe der nach § 5 gewährten Leistungen anstelle der Leistungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie der Leistung nach § 5“ erhalten (http://upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/uploads/Dateien/Pressemitteilungen/BVPM20180801final.pdf).

Diese Formulierung ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller extrem intransparent und schon sprachlich kaum verständlich sowie in sich widersprüchlich (es wird praktisch ausgeführt, dass die Betroffenen Leistungen in Höhe der nach § 5 gewährten Leistungen „anstelle“ der Leistung nach § 5 erhalten). Es kann nicht erwartet werden, dass die hochbetagten Leistungsempfänger den – aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller – diskriminierenden Sinn dieser Regelung erkennen: Ihre Opferrente wird zusammengestrichen auf ein sogenanntes Heimtaschengeld in Höhe von derzeit 352 Euro monatlich. Zuvor hatte Ludwig Baumann Anspruch auf 645,91 Euro pro Monat. Die Opferrente wurde damit auf rund die Hälfte gekürzt. Weil Ludwig Baumann seinen Umzug in ein Pflegeheim im März 2017 nicht mitgeteilt hatte, ergab sich nach Einschätzung der Behörde eine „Überzahlung“ (die Briefe der Generalzolldirektion liegen den Fragestellerinnen und Fragestellern vor), für die nun der Sohn geradestehen soll.

In Deutschland wurden nur sehr wenige NS-Verbrecher vor Gericht gestellt. Richter, die Deserteure zum Tode verurteilt haben, konnten ihre Karriere in der Regel unbeschadet fortsetzen und eine hohe Altersrente genießen. Diejenigen, die die Verbrechen dieser Täter überlebt haben, müssen dagegen im Alter eine Kürzung ihrer Opferbezüge in Kauf nehmen. Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist ein solches Behördenverhalten unwürdig. NS-Opfer sind heute in einem hohen Alter. Angesichts ihrer nur noch vergleichsweise geringen Zahl ist auch aus finanziellen Gründen eine Kürzung der Leistungen, die sie beziehen, nicht gerechtfertigt.

Die Bundesvereinigung Opfer der NS-Militärjustiz, die von Ludwig Baumann gegründet worden war, erklärte dazu in einer Pressemitteilung vom 1. August 2018, die Kürzung der Härteleistung stelle eine Brüskierung der „sehr späten und angesichts des erlittenen Unrechts eher spärlichen“ finanziellen Anerkennung des erlittenen NS-Unrechts dar. Die Kürzung „können Betroffene in ihrer letzten Lebensphase als eine abschließende Beleidigung, Demütigung, ja als Verhöhnung empfinden. Die Verfügung ‚über den Tod hinaus‘ Angehörige zur Kasse zu bitten, sehen wir als makabren Irrweg staatlicher Bürokratie an, die menschliche Befindlichkeiten aus dem Blick verloren hat“ (http://upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/uploads/Dateien/Pressemitteilungen/BVPM20180801final.pdf).

Die Abgeordnete Ulla Jelpke hatte sich bereits vor einigen Jahren auf Bitten einer Angehörigen einer von Zwangssterilisation betroffenen Frau gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen für die Abschaffung des sogenannten Heimtaschengeldes eingesetzt. Das Bundesministerium hatte daraufhin mit Schreiben vom 29. Juli 2014 angekündigt, die Kürzung auf das Heimtaschengeld im Falle einer Heimunterbringung werde künftig wegfallen. Offenbar war dies ausschließlich für Betroffene von Zwangssterilisation sowie Euthanasiegeschädigte gemeint.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller verweisen darauf, dass § 8 der Härterichtlinien die gewährten Leistungen ausdrücklich „als Ausgleich für das erlittene Unrecht“, das die Betroffenen erlitten haben, bezeichnet. Es liegt aber auf der Hand, dass eine Heimunterbringung das erlittene Unrecht in keiner Weise geringer macht: „Seit wann lindert ein Umzug in ein Pflegeheim erlittenes Unrecht?“ fragt demzufolge auch die Bundesvereinigung (http://upgr.bv-opfer-ns-militaerjustiz.de/uploads/Dateien/Pressemitteilungen/BVPM20180801final.pdf). Zu berücksichtigen ist hier auch, dass Personen gerade zum Zeitpunkt ihres Umzugs in ein Heim besonderer psychischer wie körperlicher Belastung ausgesetzt sein dürften und in besonderem Maße darauf angewiesen wären, sich auf Kontinuität ihrer Opferrentenzahlungen verlassen zu können.

Ein Hinweis auf eine womöglich veränderte „Bedarfsstruktur“ im Heim kann die Leistungskürzung als Ausgleich erlittenen Unrechts nach Einschätzung der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht rechtfertigen. Es kann nach ihrer Ansicht keinesfalls argumentiert werden, dass eine Heimunterbringung eine vorhandene Notlage per se schmälere und ein Pauschalbetrag von 352 Euro eine solche Notlage in jedem Fall kompensieren könne. Häufig dürfte ein Heimaufenthalt gar erhebliche Mehrkosten mit sich bringen, die dann – aufgrund der Kürzung der Opferrente – ggf. von Sozialleistungsträgern kompensiert werden müssen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie viele NS-Opfer erhalten derzeit ergänzende laufende Leistungen nach § 3c i. V. m. § 6 der Härterichtlinien des AKG?

2

Wie gliedern sich die Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher nach Opfergruppen auf?

3

Wie hoch sind diese Leistungen insgesamt sowie im Durchschnitt monatlich?

4

Wie hoch waren die Gesamtzahlungen im Jahr 2017?

5

Wie viele NS-Opfer erhalten laufende Leistungen nach § 5 der Härterichtlinien (Opfer der Zwangssterilisation, Euthanasiegeschädigte) in Höhe von 352 Euro monatlich (bitte angeben, falls diese Zahlen bereits in der Antwort zu Frage 1 enthalten sind)?

6

Wie viele Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger leben nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in einem Alten- oder Pflegeheim und erhalten lediglich gekürzte Leistungen in Höhe von 352 Euro? Wie hoch waren die durchschnittlichen monatlichen Leistungen an diese Personen im Monat vor ihrem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim, und wie groß war demzufolge die Diskrepanz zwischen der Leistungshöhe vor und nach dem Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim (die Fragestellerinnen und Fragesteller gehen davon aus, dass die Fallzahl so gering ist, dass ggf. auch eine händische Auswertung der Akten zumutbar ist)?

7

In wie vielen Fällen wurden in der Vergangenheit die monatlichen Leistungen aufgrund eines Umzugs in ein Alten- oder Pflegeheim auf das sogenannte Heimtaschengeld i. S. v. § 6 Absatz 5 AKG-Härterichtlinien gekürzt (bitte pro Jahr angeben)?

8

Wie ist der Hinweis der Generalzolldirektion Köln im Schreiben vom 17. Juli 2018 an den – zu diesem Zeitpunkt bereits verstorbenen – Ludwig Baumann auf die Härterichtlinien, „zuletzt geändert am 14. Juni 2015“, zu verstehen (nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller gab es zu diesem Zeitpunkt keine Änderung – bitte ggf. die Härterichtlinien in der Fassung vom 14. Juni 2015 beifügen)?

9

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Nichtanrechnung der Leistungen nach § 6 Absatz 5 AKG-Härterichtlinien als Einkommen unter Verweis auf § 83 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die Begründung, dass eine Kürzung der Leistungen im Fall des Aufenthalts in einem Alten- oder Pflegeheim wegen veränderter Bedarfssituation notwendig sei, widersprüchlich ist (bitte begründen), und falls ja, welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen wird sie daraus ziehen?

10

Hat die Bundesregierung Verständnis dafür, dass die Betroffenen sowie ihre Angehörigen angesichts der Formulierung in § 8 der Richtlinien, worin die Leistungen „als Ausgleich für das erlittene Unrecht“ bezeichnet werden, eine Kürzung der Bezüge so interpretieren können, dass die Behörde das Ausmaß des erlittenen Unrechts nicht mehr in vollem Umfang anerkennen wolle, und wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus?

11

Wird heute noch strikt eine wirtschaftliche „Notlage“ (§ 6 Absatz 1 der Richtlinien) der Antragsteller geprüft oder wird diese mittlerweile von Amts wegen vorausgesetzt, und wenn Letzteres, seit wann ist dies Praxis, und warum wird auf die einschränkende und ausgrenzende Formulierung der „Notlage“ dann nicht auch im Wortlaut der Richtlinie verzichtet?

12

Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, auf das Vorhandensein einer wirtschaftlichen Notlage der Antragstellerinnen und Antragsteller zu verzichten und unabhängig hiervon laufende monatliche Leistungen als Ausgleich für erlittenes NS-Unrecht zu gewähren, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, in welcher Höhe, und bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?

13

Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, auf Grundlage von § 6 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 gewährte Leistungen auch bei Umzug in ein Alten- oder Pflegeheim in vollem Umfang beizubehalten und auf deren Kürzung auf ein sogenanntes Heimtaschengeld nach Absatz 5 zu verzichten, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen?

14

Stellt die Bundesregierung Überlegungen an, in Fällen, in denen die auszahlende Behörde erst mit zeitlichem Abstand von der Heimunterbringungen eines Leistungsbeziehers erfährt, auf die Rückzahlung einer möglichen sogenannten Überzahlung zu verzichten, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, bis wann ist mit einer Umsetzung zu rechnen ?

15

Welche Möglichkeiten gibt es aus Sicht der Bundesregierung, im Fall von Ludwig Baumann auf die Forderung nach Rückzahlung der sogenannten Überzahlung zu verzichten, und was will die Bundesregierung diesbezüglich unternehmen?

Berlin, den 15. August 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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