Belgien
Ausländische Führungskräfte, Direktoren, hochrangige Spezialisten und Forschungsexperten, die vorübergehend in einer belgischen Betriebsstätte einer nichtansässigen Gesellschaft, einer Tochtergesellschaft einer nichtansässigen Gesellschaft oder einer ansässigen Gesellschaft eines internationalen Konzerns beschäftigt sind, werden steuerlich begünstigt. Sie unterliegen der Einkommensteuer für Nichtansässige, obwohl sie tatsächlich ansässig sind. Dies hat zur Folge, dass ihre Einkünfte aus dem Ausland in Belgien steuerfrei sind. Weiterhin sind Erstattungen für zusätzliche Ausgaben (Umzugskosten, Wohngeld, Kosten einer jährlichen Reise in das Heimatland, Lebenshaltungskostenzuschüsse usw.), die durch die Entsendung oder Beschäftigung in Belgien entstehen, innerhalb bestimmter Grenzen (11 250 Euro für Führungskräfte in aktiven Unternehmen und 29 750 Euro für Führungskräfte, die in Koordinations- oder Forschungszentren tätig sind) nicht steuerpflichtig.
Dänemark
Personen, die bei Aufnahme einer Beschäftigung in Dänemark bei einem ansässigen Arbeitgeber oder bei einer dänischen Betriebsstätte eines nichtansässigen Arbeitgebers steuerlich ansässig werden, sowie nichtansässige Arbeitnehmer, die an einem genehmigten Forschungsprojekt teilnehmen, werden für maximal 84 Monate mit einem pauschalen Steuersatz von 27 Prozent besteuert. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte während eines Zeitraums von zehn Jahren vor der Beschäftigung in Dänemark nicht steuerpflichtig war, er nicht direkt oder indirekt an der Geschäftsführung, der Kontrolle oder dem Kapital des Arbeitgebers beteiligt ist oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor dem Arbeitsverhältnis beteiligt war, er vor der Beschäftigung in Dänemark nicht ins Ausland entsandt wurde, um für denselben oder einen verbundenen Arbeitgeber zu arbeiten, sowie nicht für eine Doktorarbeit ins Ausland geschickt wurde, die mit öffentlichen Mitteln aus Dänemark finanziert wurde. Die Beschäftigung muss befristet sein und zwischen sechs und 36 Monate dauern. Das Bruttogehalt muss 65 100 DKK pro Monat vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge und des Arbejdsmarkedets Tillægs Pension (ATP)-Beitrags übersteigen. Diese Mindestlohnanforderung gilt nicht, wenn der Mitarbeiter an einem genehmigten Forschungsprojekt beteiligt ist.
Finnland
Qualifizierte ausländische Fach- und Führungskräfte, die eine Beschäftigung bis zum 31. Dezember 2019 in Finnland beginnen, können eine besondere pauschale Besteuerung von 35 Prozent auf ihre hieraus erhaltene Vergütung beantragen. Die Steuer wird auf die Bruttovergütung erhoben und Abzüge sind nicht zulässig. Um sich für das Regime zu qualifizieren, muss der ausländische Arbeitnehmer ein Lehrer an einer akademischen Einrichtung, ein (gemeinnütziger) Forscher oder ein Spezialist sein, der während der gesamten Beschäftigungszeit mindestens 5 800 Euro pro Monat verdient. Darüber hinaus darf der Arbeitnehmer weder finnischer Staatsangehöriger noch in den letzten 5 Jahren vor der Beschäftigung in Finnland wohnhaft gewesen sein. Die Steuervergünstigung gilt für die ersten 48 Monate der Beschäftigung und des Aufenthalts in Finnland. Das Beschäftigungsverhältnis muss ununterbrochen bestehen.
Frankreich
Arbeitnehmer, die von einem ausländischen Unternehmen an ein in Frankreich ansässiges Unternehmen entsandt werden, erhalten eine zeitlich befristete teilweise Steuerbefreiung bestimmter ausländischer Einkünfte, wenn beide Unternehmen durch Kapitalbeteiligungen, Handelsbeziehungen oder anderweitig miteinander verbunden sind. Auch Arbeitnehmer, die direkt im Ausland vom französischen Unternehmen rekrutiert werden, erhalten die Steuervergünstigung. Die Arbeitnehmer müssen mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit in Frankreich ihren Wohnsitz nach Frankreich verlegen und dürfen in den letzten 5 Jahren vor dem Wohnortwechsel nicht in Frankreich ansässig gewesen sein. Steuerfrei sind die im Arbeitslohn enthaltenen Entsendungsprämien. Diese können auf Antrag pauschal mit 30 Prozent des Arbeitslohns angesetzt werden. Dabei darf das steuerpflichtige Arbeitseinkommen in Frankreich nicht geringer sein als das vergleichbare steuerpflichtige Arbeitseinkommen im Entsendestaat. Übt der nach Frankreich entsandte Arbeitnehmer noch zusätzlich eine Tätigkeit außerhalb Frankreichs aus, ist auch der anteilige für die Beschäftigung im Ausland gezahlte Arbeitslohn steuerfrei. Daneben sind 50 Prozent der Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus geistigem Eigentum und Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen und Wertpapieren steuerfrei, wenn der Schuldner der zugrundeliegenden Zahlungen in einem Staat ansässig ist, mit dem Frankreich ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit Amtshilfeklausel geschlossen hat. Alle diese Steuervergünstigungen werden bis zum 31. Dezember des achten Jahres nach der Wohnsitznahme in Frankreich gewährt.
Irland
Die irische „remittance taxation“ betrifft natürliche Personen, die in Irland ansässig, aber nicht „beheimatet“ („non-domiciled“) sind, und die Einkommensbesteuerung ihrer ausländischen Einkünfte. Der Steuerpflichtige muss in Irland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und demzufolge dort als ansässig betrachtet werden. Daneben muss er aber als nicht „beheimatet“ („non-domiciled“) gelten, weil Irland nicht als seine Heimat angesehen wird. Als Heimat wird grundsätzlich der Wohnsitzstaat des Vaters im Zeitpunkt der Geburt betrachtet. Ausländer, welche die Absicht hegen, das Land wieder zu verlassen, werden grundsätzlich als „non-domiciled“ angesehen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung nach dem Welteinkommen oder nach der „remittance taxation“. Bei der „remittance taxation“ unterliegen bestimmte ausländische Einkünfte (u. a. ausländischer Arbeitslohn, ausländische Dividenden und Zinsen) nur der Einkommensbesteuerung, wenn sie ins Inland transferiert werden. Im Rahmen des „Special Assignee Relief Programme“ wird nichtselbständig tätigen natürlichen Personen, die in Irland in einem der Steuerjahre 2012 bis 2020 erstmalig ansässig geworden sind und für die letzten fünf Steuerjahre nicht ansässig waren, eine Steuerbefreiung gewährt, wenn der Arbeitgeber in einem DBA-Staat oder einem Staat mit einem Abkommen über Informationsaustausch ansässig ist. Zusätzlich muss das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate vor Ankunft in Irland bereits bestanden haben, und die Arbeitstätigkeit muss für mindestens 12 Monate ausschließlich in Irland ausgeübt werden. Der 75 000 Euro übersteigende Betrag der steuerpflichtigen Vergütung wird für die ersten 5 Jahre ab Beginn der Ansässigkeit zu 30 Prozent von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung wird jedoch bei der Berechnung des universalen Sozialzuschlags („universal social charge“) nicht berücksichtigt. Darüber hinaus sind bestimmte Erstattungen für eine Reise pro Jahr für den Steuerzahler und seine Familie in das vorherige Wohnsitzland und Schulkosten in Irland von bis zu 5 000 Euro pro Kind von der Steuer befreit. Natürliche Personen, die das „Special Assignee Relief Programme“ in Anspruch nehmen, können für ihre nichtselbständigen Einkünfte nicht im Rahmen der „remittance taxation“ besteuert werden.
Italien
Seit 2017 erhalten natürliche Personen, die mindestens neun der letzten zehn Jahre im Ausland ansässig waren und ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, für 15 Jahre die Möglichkeit von einer pauschalen Einkommensteuer zu profitieren. Ausländische Einkünfte unterliegen danach einer Pauschalsteuer von jährlich 100 000 Euro. Hiervon ausgenommen sind Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen, die innerhalb der ersten fünf Jahre der Optionsausübung realisiert werden. Diese unterliegen den allgemeinen italienischen Besteuerungsregelungen. Die Pauschalbesteuerung kann durch Zahlung von jeweils 25 000 Euro auf bestimmte weitere Familienmitglieder erweitert werden.
Selbständige oder nichtselbständige Professoren und Wissenschaftler, die nach mindestens zweijähriger Tätigkeit im Ausland eine Tätigkeit in Italien beginnen (d. h. ihren steuerlichen Wohnsitz nach Italien verlegen), profitieren von einer 90 prozentigen Einkommensteuerbefreiung und einer vollständigen Befreiung von der regionalen Wertschöpfungssteuer (IRAP) für einen Zeitraum von vier Jahren.
Selbständige oder nichtselbständige natürliche Personen, die mindestens fünf Jahre im Ausland ansässig waren, ihren Wohnsitz für mehr als zwei Jahre nach Italien verlegen, im italienischen Hoheitsgebiet arbeiten und im Fall von Arbeitnehmern in einem italienischen Unternehmen beschäftigt und im Sinne des Gesetzes hoch qualifiziert und spezialisiert sind, können von einer 50 prozentigen Steuerbefreiung ihrer italienischen selbständigen oder nichtselbständigen Einkünfte profitieren. Die Steuervergünstigung gilt auch für EU-Bürger und Personen aus Drittstaaten, mit denen ein gültiges DBA oder ein Abkommen über den Austausch von Steuerinformationen besteht, sofern sie in den letzten zwei Jahren entweder im Ausland wohnhaft waren, einen Hochschulabschluss haben und ununterbrochen in einem anderen Land als Italien gearbeitet haben oder durchgehend außerhalb von Italien studiert und einen Hochschulabschluss oder eine Spezialisierung erworben haben. Die Regelung findet für die Jahre 2017 bis 2020 Anwendung.
Luxemburg
Hochqualifizierte Arbeitnehmer, die vorübergehend zu einem konzerninternen Arbeitseinsatz nach Luxemburg entsendet oder direkt durch eine luxemburgische Firma eingestellt werden, unterliegen einem besonderen Steuerregime, wonach Erstattungen von spezifischen Kosten wie z. B. Umzugskosten, Reisekosten und Kinderbetreuungskosten, die diese Arbeitnehmer im Zusammenhang mit ihrem Arbeitseinsatz in Luxemburg erhalten, ganz oder teilweise von der Steuer befreit sind. Die Arbeitnehmer müssen über einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss verfügen, zur Entwicklung oder Schaffung von Wirtschaftstätigkeiten mit einem Wertzuwachs in Luxemburg beitragen sowie ein zu versteuerndes Bruttogehalt von mindestens 50 000 Euro pro Jahr erzielen. Weiterhin dürfen sie in Luxemburg in den letzten fünf Jahren nicht der Einkommensteuer auf ihr Arbeitseinkommen unterlegen haben, nicht innerhalb eines Radius von 150 km ab der luxemburgischen Grenze ansässig gewesen sein und keine anderen Arbeitnehmer ersetzen, für die diese Regelung nicht gilt. Das Steuerregime findet für maximal drei Jahre Anwendung. Für nichtansässige natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Luxemburg verlegen, wird gem. der „step-up“ Regelung der Kaufpreis von Aktien und Wandelanleihen in wesentlichen Beteiligungen (d. h. Beteiligungen von mehr als 10 Prozent) in einer in Luxemburg ansässigen Gesellschaft als der geschätzte Veräußerungspreis dieser Vermögenswerte angesetzt. Folglich werden keine im Zeitpunkt vor der Verlegung des Wohnsitzes bestehenden stillen Reserven versteuert.
Malta
Die maltesische „remittance taxation“ betrifft natürliche Personen, die in Malta ansässig, aber nicht „beheimatet“ („non-domiciled“) sind und die Einkommensbesteuerung ihrer ausländischen Einkünfte. Der Steuerpflichtige muss in Malta seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und demzufolge dort als ansässig betrachtet werden. Daneben muss er aber als nicht „beheimatet“ („nondomiciled“) gelten, weil Malta nicht als seine Heimat angesehen wird. Als Heimat wird grundsätzlich der Wohnsitzstaat des Vaters im Zeitpunkt der Geburt betrachtet. Ausländer, welche die Absicht hegen, das Land wieder zu verlassen, werden grundsätzlich als „non-domiciled“ angesehen. Die inländischen Einkünfte werden nach dem Einkommensteuerregeltarif besteuert. Bestimmte ausländische Einkünfte (u. a. ausländischer Arbeitslohn, ausländische Dividenden und Zinsen) unterliegen im Rahmen der „remittance taxation“ einem pauschalen Einkommensteuersatz von 15 Prozent, wenn sie in das Inland transferiert werden. Für ausländische Einkünfte in Höhe von mindestens 35 000 Euro, die nicht ins Inland transferiert werden, findet eine Mindeststeuer von 5 000 Euro Anwendung, die verringert werden kann. In Malta ansässige, aber nicht „beheimatete“ natürliche Personen, die bestimmten hochqualifizierten Arbeitnehmertätigkeiten (u. a. in der Luftfahrtbranche oder der Digitalwirtschaft) in Malta nachkommen, unterliegen diese Tätigkeiten einem pauschalen Einkommensteuersatz von 15 Prozent.
Niederlande
Hochqualifizierte nichtansässige Arbeitnehmer mit auf dem niederländischen Arbeitsmarkt nicht oder nicht in einem ausreichenden Maße vorhandenen Kenntnissen, die von internationalen Konzernen, anderen Unternehmen oder internationalen Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht für eine vorübergehende Tätigkeit ins Inland entsandt oder angeworben werden, können beantragen, dass 30 Prozent ihres Arbeitseinkommens steuerfrei gezahlt wird, um sie für bestimmte Kosten im Ausland zu entschädigen. Außerdem kann ihnen der Arbeitgeber die Schulgelder für den Besuch der Kinder auf internationalen Schulen steuerfrei erstatten. Arbeitnehmer müssen über ein Mindestgehalt von aktuell 37 296 Euro brutto pro Jahr verfügen. Bei Arbeitnehmern unter 30 Jahren mit Master-Abschluss liegt das Mindestgehalt bei 28 350 Euro. Arbeitnehmer, die innerhalb eines Radius von 150 km ab der niederländischen Grenze wohnhaft sind, werden von der Regelung ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer gelten als Ansässige und damit als unbeschränkt steuerpflichtig bezüglich ihrer Einkünfte aus Arbeit und selbstgenutztem Wohneigentum. In Bezug auf ihre Einkünfte aus wesentlichen Beteiligungen und auf ihre Einkünfte aus Sparen und Investieren gelten sie als Nichtansässige, es besteht jedoch die Option als Ansässige besteuert zu werden. Die 30 Prozent-Regelung findet für die ersten acht Jahre des Beschäftigungsverhältnisses in den Niederlanden Anwendung. Die Laufzeit wird um die Aufenthalts-/Arbeitsperioden in den Niederlanden während der letzten 25 Jahre gekürzt.
Österreich
Zuziehende hochqualifizierte Wissenschaftler und Forscher sowie Künstler und Sportler können eine Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen beantragen. Die Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastungen erfolgt durch Anwendung eines pauschalen Durchschnittssteuersatzes von mindestens 15 Prozent auf bestimmte ausländische Einkünfte. Nach dem zehnten Kalenderjahr wird die Steuer schrittweise an das österreichische Besteuerungsniveau herangeführt. Weiterhin besteht die Möglichkeit der Gewährung eines Zuzugsfreibetrages, der jedoch Wissenschaftlern und Forschern vorbehalten ist. Er beträgt 30 Prozent der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Einkommensteuertarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird für fünf Jahre gewährt und wird beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Veranlagung berücksichtigt.
Portugal
Zuziehende hochqualifizierte natürliche Personen, die bestimmte wissenschaftliche, künstlerische oder technische Tätigkeiten, u. a. als Ingenieur, Arzt, Schauspieler oder Manager ausführen, können begünstigt besteuert werden, wenn sie in Portugal ansässig werden und sich bis spätestens zum 31. März des auf den Zuzug folgenden Jahres bei der portugiesischen Steuerbehörde registrieren. Die natürlichen Personen dürfen zudem in den letzten fünf Jahren nicht in Portugal ansässig gewesen sein. Im Rahmen des Steuerregimes unterliegen die inländischen nichtselbständigen und inländischen selbständigen Einkünfte aus den o. g. begünstigten Tätigkeiten einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent. Darüber hinaus sieht die Regelung auch eine Steuerbefreiung für ausländische Arbeitseinkommen, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Vermietungseinkünfte, Zinsen, Dividenden sowie sonstige Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne vor, sofern diese Einkünfte nach einem bestehenden DBA im Quellenstaat hätten besteuert werden können oder diese Einkünfte in einem anderen nicht auf der schwarzen Liste stehenden Staat nach nationalem Recht effektiv besteuert wurden (sofern kein DBA besteht). Die begünstigte Besteuerung wird für zehn aufeinanderfolgende Jahre gewährt.
Schweden
Besondere Steuererleichterungen werden qualifizierten ausländischen Mitarbeitern in Schlüsselpositionen gewährt, die vorübergehend in Schweden von einem gebietsansässigen Arbeitgeber oder von der schwedischen Betriebsstätte eines ausländischen Unternehmens beschäftigt werden. Die Befreiung wird für maximal drei Jahre gewährt, wenn der Steuerpflichtige ein ausländischer Staatsangehöriger ist, der in den letzten fünf Jahren vor Beginn seiner vorübergehenden Beschäftigung in Schweden keinen Wohnsitz in Schweden hatte und der Aufenthalt maximal fünf Jahre dauern soll. Weiterhin muss sich die Beschäftigung auf eine Führungsposition oder auf Arbeiten beziehen, die eine fachliche Qualifikation erfordern oder die in den Bereichen der Forschung oder Entwicklung liegen, für die es in Schweden erhebliche Schwierigkeiten bei der Personalbeschaffung gibt. Das Erfordernis der fachlichen Qualifikation ist erfüllt, wenn das Monatsgehalt eines Steuerpflichtigen einschließlich Sachleistungen 91 000 SEK im Kalenderjahr des Beschäftigungsbeginns übersteigt. Das Gehalt des Steuerpflichtigen und andere Vergütungen für die qualifizierte Arbeit unterliegen zu lediglich 75 Prozent den normalen Regeln der Einkommensbesteuerung (d. h. den Regeln für gebietsansässige Steuerpflichtige), die restlichen 25 Prozent sind steuerbefreit. Darüber hinaus sind bestimme Erstattungen für Umzugskosten von und nach Schweden, zwei Reisen pro Jahr für den Steuerzahler und die Familie in das vorherige Wohnsitzland und Schulkosten für Kinder steuerbefreit.
Spanien
Natürliche Personen, die in den letzten zehn Jahren nicht in Spanien ansässig waren und aufgrund eines Arbeitsvertrages nach Spanien ziehen, haben im Rahmen des sog. „Beckham Law“ ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung nach dem Welteinkommen oder einem abgeltenden Pauschalsteuersatz. Das Steuerregime findet mittlerweile für Berufssportler keine Anwendung mehr. Bei Wahl der Pauschalbesteuerung ist ein Abzug von Aufwendungen ausgeschlossen und die Einkünfte von bis zu 600 000 Euro unterliegen einem Steuersatz von 24 Prozent während übersteigende Einkünfte mit 45 Prozent besteuert werden. Das Wahlrecht findet für das Steuerjahr des Zuzugs und die folgenden fünf Steuerjahre Anwendung.
Vereinigtes Königreich
Die britische „remittance taxation“ betrifft natürliche und volljährige Personen, die in Großbritannien ansässig, aber nicht „beheimatet“ („non-domiciled“) sind und die Einkommensbesteuerung ihrer ausländischen Einkünfte. Der Steuerpflichtige muss in Großbritannien seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und demzufolge dort als ansässig betrachtet werden. Daneben muss er aber als nicht „beheimatet“ („non-domiciled“) gelten, weil Großbritannien nicht als seine Heimat angesehen wird. Als Heimat wird grundsätzlich der Wohnsitzstaat des Vaters im Zeitpunkt der Geburt betrachtet. Ausländer, welche die Absicht hegen, das Land wieder zu verlassen, werden grundsätzlich als „non-domiciled“ angesehen. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht zwischen der Besteuerung nach dem Welteinkommen oder nach der „remittance taxation“. Bei der „remittance taxation“ unterliegen bestimmte ausländische Einkünfte (u. a. ausländischer Arbeitslohn, ausländische Dividenden und Zinsen) nur der Einkommensbesteuerung, wenn sie ins Inland transferiert werden. Bei Wahl der „remittance taxation“ unterliegt der Steuerpflichtige einer Pauschalsteuer je Veranlagungsjahr von 30 000 GBP, bei einer Ansässigkeit von mindestens sieben der letzten neun Steuerjahre. Diese Pauschalsteuer erhöht sich auf 60 000 GBP, bei einer Ansässigkeit von mindestens zwölf der letzten 14 Steuerjahre. Bei einer Ansässigkeit von mindestens 15 der letzten 20 Jahre erlischt das Wahlrecht und der Steuerpflichtige wird als beheimatet („deemed domicile“) betrachtet. Ausländische Einkünfte von weniger als 2 000 GBP, die nicht ins Inland transferiert werden, sind von der Pauschalsteuer ausgenommen.
Zypern
Die jährliche Vergütung aus einer Dienststelle in Zypern oder einem in Zypern ausgeführten Arbeitsverhältnis sind zu 20 Prozent bzw. in Höhe von 8 550 Euro (je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) von der Einkommensteuer befreit, wenn der Wohnsitz der Person vor der Aufnahme der Beschäftigung außerhalb Zyperns lag. Die Steuerbefreiung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren, sofern die Beschäftigung während oder nach 2012 aufgenommen wurde und findet bis 2020 Anwendung. Eine 50 prozentige Steuerbefreiung gilt für das Einkommen einer nicht in Zypern ansässigen Person, die sich in Zypern niederlässt, um für einen Arbeitgeber in Zypern zu arbeiten. Die Freistellung findet am oder nach dem 1. Januar 2012 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem ersten Beschäftigungsjahr Anwendung, sofern das Jahreseinkommen des Arbeitnehmers 100 000 Euro pro Jahr übersteigt. Darüber hinaus gilt für Personen, die am oder nach dem 1. Januar 2015 eine Beschäftigung aufnehmen, die 50 prozentige Steuerbefreiung unter der Voraussetzung, dass die Person drei von fünf Jahren, die dem Jahr des Beschäftigungsbeginns unmittelbar vorausgehen, nicht in Zypern ansässig war und die Person in dem Steuerjahr, das dem Jahr des Beschäftigungsbeginns unmittelbar vorausgeht, nicht in Zypern ansässig war.