[Deutscher Bundestag Drucksache 17/981
17. Wahlperiode 09. 03. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Elke Ferner, Bärbel Bas, Dr. Edgar
Franke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD
– Drucksache 17/678 –
Starker Anstieg der Prämien in der privaten Krankenversicherung
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Seit vielen Jahren wachsen die Prämien der privaten Krankenversicherung
(PKV) annähernd doppelt so schnell wie vergleichbare Beiträge in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Obwohl die PKV in einer Reihe von Bereichen
von Kosten senkenden bzw. Kosten begrenzenden Maßnahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) wie den Festbeträgen im Arzneimittelbereich oder
der Anwendung der Fallpauschalen der GKV in der stationären Versorgung
profitiert, ist der drastische Prämienanstieg weiterhin ungebrochen. Insbesondere
immer mehr ältere Versicherte haben daher unter zum Teil zweistelligen
Prämiensteigerungen zu leiden. Während die PKV sich offiziell selbst als
„zukunftsträchtiges System“ bezeichnet, wird aufgrund der ökonomischen
Situation in den konzernangehörigen Versicherungen längst über eine
Abwicklung dieses Systems nachgedacht, da offenbar die Gewinnerwartungen – erst
Recht in der aktuellen schweren Krise der Finanzmärkte – nicht dauerhaft
erfüllt werden können.
1. Welche Studien bzw. Veröffentlichungen zur Entwicklung der Prämien der
PKV im Zeitraum ab 1990 oder später sind der Bundesregierung bekannt,
und welche wesentlichen Ergebnisse haben diese Studien, insbesondere im
Vergleich zur GKV?
Die Ausgaben- und Prämienentwicklung in der PKV ist Gegenstand diverser
Studien und Veröffentlichungen; zu verweisen ist in diesem Zusammenhang
insbesondere auf die zusammenfassende Darstellung im Abschlussbericht der
Kommission zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 19. April 2004.
Ein sachgerechter Vergleich der Entwicklung der Prämien in der PKV und der
Beiträge in der GKV ist nur schwer möglich, denn die Finanzierung von privater
und gesetzlicher Krankenversicherung beruht auf sehr unterschiedlichen
Prinzipien: Während die Prämien in der auf dem Kapitaldeckungsprinzip beruhenden
PKV risikogerecht kalkuliert werden, bemessen sich die Beiträge in der umlage- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. März 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/981 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefinanzierten GKV grundsätzlich am jeweiligen Einkommen; hinzu kommt dort
– im Gegensatz zur PKV – ein steuerfinanzierter Bundeszuschuss. Auch
ausgabenseitig bestehen zahlreiche Unterschiede.
2. Welche wesentlichen Ursachen für den Beitragsanstieg nennen diese
Studien?
In der Literatur werden hierfür vielfältige Ursachen verantwortlich gemacht, so
z. B. Kostenentwicklungen, Veränderungen im Leistungskatalog sowie der
demografische Wandel.
3. Verfügt die Bundesregierung über eigene Erkenntnisse zum Beitragsanstieg
in der PKV, und wenn ja, welche?
In der PKV existieren über 5000 Einzeltarife. Beitragssteigerungen hängen sehr
stark mit der Ausgestaltung dieser Tarife zusammen. Allgemeingültige
Aussagen sind daher nicht möglich.
Allgemeine Aussagen lassen sich dagegen zur Steigerung der von der PKV
erbrachten Leistungen treffen. Nach Statistiken der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ergaben sich für den Zeitraum 1998 bis 2008
folgende durchschnittliche jährliche Steigerungsraten der Leistungen pro
versicherter Person:
Ambulant ca. 4,0 Prozent
Stationär ca. 4,5 Prozent
4. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse dieser Studien, und
welche Konsequenzen will sie ggf. daraus ziehen?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 und 31 wird verwiesen.
5. Welche Erfahrungen über die Praxis der laut § 204 des
Versicherungsvertragsgesetzes gegebenen Möglichkeit des jederzeitigen Wechsels in Tarife
mit gleichartigem Versicherungsschutz eines Krankenversicherers z. B. bei
Prämienerhöhungen liegen der Bundesregierung vor?
Sieht sie hier Bedarf für gesetzliche Änderungen, insbesondere mit Blick auf
mehr Transparenz für die Versicherten über die Existenz solcher Tarife?
Seit dem Jahr 1994 räumt das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem
Versicherten das Recht ein, in andere Tarife seines
Krankenversicherungsunternehmens mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Damit wird der
Zweck verfolgt, insbesondere die älteren Versicherungsnehmer vor der sog.
Vergreisung von Beständen infolge von Tarifschließungen für das Neugeschäft zu
schützen.
Der Versicherungsnehmer wird von dem Tarifwechselrecht nur dann Gebrauch
machen, wenn er über sein Recht und für ihn geeignete Tarife informiert wird.
Daher verlangt § 6 Absatz 2 Satz 4 der VVG-Informationspflichtenverordnung,
dass ältere Versicherte bei einer Beitragsanpassung auf die für sie besonders
günstigen Tarife des abgelaufenen Geschäftsjahres mit gleichartigem
Versicherungsschutz hinzuweisen sind.
Darüber hinaus achtet die BaFin darauf, dass das Tarifwechselrecht der
Versicherten nicht eingeschränkt wird. Die BaFin hat aktuell einen pauschalen
Risikozuschlag zulasten von Tarifwechslern bei einem Krankenversicherer unter-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/981sagt. Das Verfahren ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (siehe auch
das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 23. Juli 2009;
VersR 2009, S. 1389 ff.).
6. Auf welche wesentlichen Leistungsbereiche (ambulante haus- bzw.
fachärztliche Versorgung, Arzneimittelversorgung, stationäre Versorgung) geht nach
Kenntnis der Bundesregierung der drastische Kostenanstieg der Prämien
zurück (bitte nach Leistungsbereichen untergliedern)?
Nach den Branchenangaben 2008/2009 beruht der gegenüber der GKV stärkere
Kostenanstieg insbesondere auf den Leistungsbereichen der ambulanten und der
Zahnbehandlung sowie auf dem Leistungsbereich der Arzneien und
Verbandmittel.
7. Plant die Bundesregierung, wie von der PKV gefordert, mit gesetzlichen
Maßnahmen gegen die Tendenz in der stationären Versorgung vorzugehen,
wonach durch sogenannte Ausgründungen von Privatkliniken aus
Plankrankenhäusern die dort vorgesehene Abrechnung nach den Fallpauschalen
der GKV umgangen wird, um so wesentlich höhere Preise in Rechnung
stellen zu können?
Gesicherte Erkenntnisse darüber, dass in der stationären Versorgung in
nennenswertem Umfang durch sog. Ausgründung von Privatkliniken aus
Plankrankenhäusern die dort vorgesehene Abrechnung nach DRG-Fallpauschalen umgangen
wird, liegen der Bundesregierung zurzeit nicht vor. Es gibt aber Hinweise
darauf, dass Krankenhäuser so verfahren. Dies wird zu prüfen sein.
8. Wann wird die Bundesregierung den bereits in der letzten Legislaturperiode
erarbeiteten Entwurf der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) vorlegen,
und wird diese Gebührenordnung wie von der PKV gefordert, eine
Öffnungsklausel enthalten, die es den Versicherern erlauben würde, für
zahnärztliche Leistungen abweichende Preise zu vereinbaren?
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Arbeiten zur
Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte wieder aufgenommen. Ein neuer
Entwurf wird in einer vom BMG gebildeten Arbeitsgruppe mit Vertretern der
Zahnärzteschaft, der PKV und der Beihilfekostenträger vorbereitet. Im Rahmen des
Novellierungsverfahrens wird im Gesamtzusammenhang darüber zu beraten
sein, wie die berechtigten Interessen der Patienten, der Zahnärzte und der
Kostenträger in ein vernünftiges Gleichgewicht gebracht werden können. In diesem
Zusammenhang wird auch die Forderung nach einer sog. Öffnungsklausel zu
diskutieren sein. Ziel ist es, möglichst innerhalb eines Jahres einen neuen
Referentenentwurf vorzulegen.
9. Wann wird die Bundesregierung einen Entwurf einer neuen
Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) vorlegen, und wird diese Gebührenordnung wie von
der PKV gefordert, eine Öffnungsklausel enthalten, die es den
Versicherern erlauben würde, für ärztliche Leistungen abweichende Preise zu
vereinbaren?
Der Entwurf einer neuen Gebührenordnung für Ärzte wird vom BMG im
Anschluss an die Novellierung der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in
Zusammenarbeit mit Vertretern der Ärzteschaft und der Kostenträger (private
Krankenversicherung und Beihilfekostenträger) vorbereitet. Im Hinblick auf die
sog. Öffnungsklausel gelten die Ausführungen zur GOZ in der Antwort zu
Frage 8.
Drucksache 17/981 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Wie soll die laut Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
vorgesehene klarere Abgrenzung zwischen GKV und PKV bei den Wahltarifen
der gesetzlichen Krankenversicherung genau aussehen, und in welcher
Weise sollen die Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen GKV und
PKV beim Angebot von Wahl- und Zusatzleistungen die Abgrenzung
zwischen diesen beiden Versicherungssäulen verändert werden?
Eine trenngenauere Abgrenzung zwischen gesetzlicher und privater
Krankenversicherung bei den von den gesetzlichen Krankenkassen angebotenen
Wahltarifen und die Zusammenarbeit von gesetzlicher und privater
Krankenversicherung beim Angebot von Wahl- und Zusatzleistungen sind wichtige Ziele. Die
notwendigen Schritte wird die Bundesregierung eingehend prüfen. Das Ergebnis
dieser Prüfung bleibt abzuwarten.
11. Wie hat sich die Bevölkerung sowie die Gesamtzahl der GKV- und PKV-
Versicherten seit dem Jahr 2000 bis 2009 jährlich entwickelt, und wie fiel
der Wechselsaldo zwischen GKV und PKV in jedem Jahr aus?
Die gewünschten Angaben lassen sich den folgenden Tabellen entnehmen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Wechsel vom einen in das andere System
jeweils nur unter bestimmten, gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen
möglich ist.
Jahr Bevölkerung (in 1.000)
2000 82.260
2001 82.440
2002 82.537
2003 82.532
2004 82.501
2005 82.438
2006 82.315
2007 82.218
2008 82.002
Quelle: Statistisches Bundesamt
Angaben für 2009 liegen noch nicht vor.
Versicherte mit Versicherte in der GKV
Jahr Krankenvollversicherung in Mio.2
in der PKV, in Mio.1
2000 7,49 71,26
2001 7,71 70,95
2002 7,92 70,78
2003 8,11 70,40
2004 8,26 70,24
2005 8,37 70,54
2006 8,49 70,36
2007 8,55 70,34
2008 8,62 70,21
2009 8,74 70,00
1 2000-2008: Jahresende; 2009: 30. Juni, 2 jeweils 1. Oktober
Quellen: PKV, BMG
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/98112. Warum will die Bundesregierung die mit dem GKV-
Wettbewerbsstärkungsgesetz eingeführte „Drei-Jahres-Wechsel-Frist“ für freiwillig
Versicherte wieder auf ein Jahr reduzieren, und welche finanziellen Belastungen
sind damit für die GKV verbunden?
Die Rücknahme der Drei-Jahres-Wechsel-Frist in der GKV für Arbeitnehmer
mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze gibt den
Mitgliedern ihr bisheriges Wahlrecht zurück. Künftig können sie bereits wieder am
Jahresende eigenverantwortlich über ihren Versicherungsschutz entscheiden,
wenn ihr Einkommen erstmalig im laufenden Jahr die
Versicherungspflichtgrenze übersteigt und auch im kommenden Jahr übersteigen wird.
Die finanziellen Wirkungen der Wiederherstellung der alten Wechselfrist
hängen von der Inanspruchnahme dieser Option ab; sie lassen sich daher nicht
genau quantifizieren. In einer Studie des IGES-Instituts (Albrecht u. a. 2007, S. 20)
wurde die Reduzierung des wechselbedingten Mittelabflusses aus der GKV
nach Einführung der Drei-Jahres-Regelung auf netto 180 Mio. Euro jährlich
geschätzt. In der Studie wird jedoch nicht berücksichtigt, dass sich auf mittlere bis
lange Sicht ganz andere Belastungswirkungen ergeben können. Ein 40-Jähriger,
der in die PKV wechselt, hat in der Vergangenheit in hohem Maße die
Solidargemeinschaft unterstützt, da er bisher i. d. R. kaum Gesundheitsleistungen
benötigt hat. Die Zeiten mit höheren Gesundheitsleistungen werden dann in der PKV
zurückgelegt.
13. Will die Bundesregierung den laut Koalitionsvertrag angestrebten
Wettbewerb im Krankenversicherungswesen auch dadurch fördern, dass für
aktive Beamte und/oder Versorgungsempfänger die Möglichkeit eines
Arbeitgeberzuschusses vorgesehen oder ein Teilkostentarif in der GKV
eingeführt wird und so für diesen Personenkreis die Wahl einer
Absicherung in der GKV faktisch überhaupt möglich wird?
Wenn nein, warum nicht?
Für Beamte besteht seit Jahrzehnten das eigenständige System der Beihilfe in
Verbindung mit einer privaten Restkostenversicherung. Dieses eigenständige
System außerhalb der GKV trägt dem besonderen Dienst- und Treueverhältnis
des Beamten gegenüber seinem Dienstherrn Rechnung. Änderungen sind
insoweit nicht beabsichtigt.
Übertritte Abgänge
zur zur Differenz
PKV GKV
2000 325.000 148.600 176.400
2001 360.700 147.500 213.200
2002 362.000 129.800 232.200
2003 338.000 130.400 208.000
2004 297.500 126.700 170.800
2005 274.500 154.200 120.300
2006 284.700 143.900 140.800
2007 233.700 154.700 79.000
2008 244.900 151.000 93.900
Quelle: PKV
Jahr
Personenwechsel GKV - PKV
Drucksache 17/981 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode14. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Bürokratiebelastung
der privat Versicherten durch das in der PKV geltende Verfahren der
Kostenerstattung vor, und beabsichtigt sie, diese im Rahmen des von ihr
beabsichtigten Bürokratiekostenabbaus durch Einführung der Möglichkeit
der Direktabrechnung zwischen Leistungserbringer und
Krankenversicherungsunternehmen zu reduzieren?
Entsprechende Zahlen liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Möglichkeit
der Direktabrechnung wurde im Übrigen mit der Reform des VVG vorgesehen
(§ 192 Absatz 3 Nummer 5 VVG).
15. Welchen Anteil machen einerseits die Verwaltungskosten an den gesamten
Beitragseinnahmen sowie den Leistungsausgaben der GKV (im
Durchschnitt sowie höchster und niedrigster Wert) aus, und welchen Anteil an
den Prämieneinnahmen sowie den Leistungsausgaben nehmen
andererseits die Kosten des Versicherungsvertriebs (Verwaltungs- und
Abschlusskosten zusammen) in der PKV in Anspruch (im Durchschnitt sowie
höchster und niedrigster Wert)?
In der GKV belief sich im Jahr 2008 (Daten für das Jahr 2009 liegen noch nicht
vor) der auf die Beitragseinnahmen bezogene Verwaltungskostenanteil auf 5,4
Prozent (niedrigster Wert: 0,4 Prozent, höchster Wert: 12,5 Prozent). Bezogen
auf die Leistungsausgaben machten die Verwaltungskosten 5,5 Prozent aus
(niedrigster Wert 0,5 Prozent, höchster Wert: 14,2 Prozent).
Anzumerken ist, dass der Vergleich von Verwaltungskostenanteilen an den
Beitragseinnahmen auf Ebene einzelner Kassen nicht aussagekräftig ist: Zum einen
haben einige Betriebskrankenkassen ihre Personalkosten nicht selbst zu tragen,
was dort die Verwaltungskosten untypisch niedrig ausfallen lässt. Zum anderen
war der Anteil der einzelnen Krankenkasse, den sie bis 2008 für
Verwaltungsausgaben aufzubringen hatte, entscheidend von der Höhe der beitragspflichtigen
Einnahmen ihrer Mitglieder (sog. Grundlohn) abhängig. Bei gleich hohen
Verwaltungsausgaben je Versichertem musste eine Krankenkasse mit niedrigem
Grundlohnniveau ihrer Mitglieder einen höheren Beitragssatzanteil zur
Finanzierung dieser Ausgaben erheben als eine Kasse mit hohem Grundlohnniveau.
In der PKV belief sich der Anteil der Verwaltungs- und Abschlusskosten
zusammen an den Prämieneinnahmen im Geschäftsjahr 2008 der privaten
Krankenversicherer, die die Vollversicherung betreiben, im Durchschnitt auf 10,9 Prozent.
Der niedrigste Wert betrug 2,4 Prozent, der höchste Wert bei einem jungen
Unternehmen 23,1 Prozent.
Der Anteil der Verwaltungs- und Abschlusskosten zusammen an den
Leistungsausgaben betrug 2008 im Branchenmittel der Unternehmen, die die
Vollversicherung betreiben 7,3 Prozent. Der niedrigste Wert betrug 2,7 Prozent, der
höchste Wert bei einem jungen Unternehmen 47,6 Prozent.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Anlaufphase eines Unternehmens die
Kostenquoten regelmäßig deutlich vom Branchendurchschnitt abweichen.
16. Wie viele Versicherte sind nach letztem bekannten Stand im Standardtarif
der PKV versichert?
Für wie viele dieser Versicherten findet die Beitragsbegrenzung
entsprechend GKV-Höchstbeitrag Anwendung?
Ende des Jahres 2008 waren laut Branchenzahlen 36 461 Personen im
Standardtarif versichert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/98117. Wie viele Versicherte sind nach letztem bekannten Stand im Basistarif der
PKV versichert?
Wie viele Versicherte nehmen die Beitragshalbierung aufgrund von
Hilfebedürftigkeit in Anspruch?
Zum 30. September 2009 waren gemäß Branchenzahlen 12 300 Personen im
Basistarif versichert.
18. Wie hoch ist der tatsächliche Umverteilungsbedarf durch die
Beitragsdeckelung und -halbierung, und in welchem Umfang werden alle PKV-
Versicherten insgesamt dadurch tatsächlich belastet?
In die Beiträge der PKV-Versicherten, die das Recht haben, in den Basistarif zu
wechseln, ist in der Regel ein Zuschlag in Höhe von 1,2 Prozent des Beitrags
einkalkuliert. Die Summe der Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der
Beitragsdeckelung und -halbierung über den Risikoausgleich gemäß § 12g des
Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) auf alle Versicherungsunternehmen
verteilt wird, liegt der Bundesregierung nicht vor.
19. Wie viele Versicherte sind innerhalb ihres Versicherers in den Basistarif
gewechselt, und wie viele Versicherte sind in den Basistarif eines anderen
Versicherers gewechselt?
Zum 30. September 2009 waren gemäß Branchenangaben von den 12 300
Personen im Basistarif 2 700 innerhalb ihres Versicherers, 150 von anderen PKV-
Unternehmen und 350 aus der GKV in den Basistarif gewechselt.
20. Wie viele ehemals nicht Versicherte hat die PKV seit 1. Juli 2007
aufgenommen, wie viele davon wurden in den modifizierten Standardtarif bzw.
ab 1. Januar 2009 in den Basistarif aufgenommen, und wie viele ehemals
nicht Versicherte wurden seit 1. Juli 2007 in andere Tarifen der PKV
aufgenommen?
Zum 30. September 2009 waren gemäß Branchenangaben von den 12 300
Personen im Basistarif 9 100 Personen ehemals nicht versichert. Von diesen 9 100
Versicherten waren 4 600 bereits im modifizierten Standardtarif versichert. Wie
viele ehemals nicht Versicherte seit dem 1. Juli 2007 in anderen Tarifen der PKV
aufgenommen wurden, ist der Bundesregierung nicht bekannt.
21. Wie beabsichtigt die Bundesregierung das Problem der sogenannten
Beitragslücke bei hilfebedürftigen Basistarif-Versicherten zu lösen, und bis
wann ist mit einem entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag zu rechnen?
Die genaue Ausgestaltung der gesetzlichen Änderung zur Lösung des in der
Frage genannten Problems wird derzeit noch innerhalb der Bundesregierung
abgestimmt. Gleiches gilt für die Frage nach dem hierfür erforderlichen
Gesetzgebungsverfahren.
Drucksache 17/981 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode22. Wie hat sich in den letzten Jahren nach Kenntnis der Bundesregierung die
(Netto-)Verzinsung der Kapitalanlagen der einzelnen privaten
Krankenversicherungsunternehmen entwickelt?
Gibt es Unternehmen, die den gesetzlich verlangten Rechnungszins zuletzt
nicht mehr aus der (Netto-)Verzinsung bedienen konnten, und welche
waren dies dann?
Laut Statistik der BaFin – Erstversicherungsunternehmen – entwickelte sich die
Nettoverzinsung der PKV-Branche in den letzten Jahren wie folgt:
Der Rückgang in 2008 war auf höhere Abschreibungen auf Kapitalanlagen
bedingt durch die Finanzmarktkrise zurückzuführen.
Es gab Krankenversicherer, die im Jahr 2008 die rechnungsmäßige Verzinsung
der Alterungsrückstellung nicht aus dem Ergebnis der Kapitalanlagen
erwirtschaften konnten. Die Anzahl liegt im einstelligen Bereich. Es standen jedoch
ausreichend andere Überschussquellen wie der Sicherheitszuschlag zur
Verfügung, um die Zuführung zu den Alterungsrückstellungen zu gewährleisten.
Angaben zu einzelnen Unternehmen unterliegen der Schweigepflicht gemäß
§ 84 VAG.
23. Welche Unternehmen der PKV hatten im Jahr 2008 in welchem Umfang
Kapital bei den Landesbanken, der Hypo Real Estate Bank (HRE) oder
anderen Instituten angelegt?
Angaben zu einzelnen Krankenversicherungsunternehmen unterliegen der
Schweigepflicht gemäß § 84 VAG.
24. In welchem Umfang hat sich die PKV oder ggf. die
Versicherungswirtschaft insgesamt an den Garantien zur Rettung der HRE beteiligt?
Die Versicherungswirtschaft hat sich an der Rückgarantie für die
Ausfallbürgschaft des Bundes gegenüber der HRE beteiligt. Die Rückgarantie hatte
insgesamt ein Volumen von 8,5 Mrd. Euro. Eine Angabe der Beteiligungshöhe der
einzelnen Rückgaranten ist aufgrund vereinbarter Vertraulichkeit nicht möglich.
25. Hält die Bundesregierung die Kontrolle der finanziellen Leistungsfähigkeit
der Versicherer durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin) für ausreichend, oder plant sie hier Änderungen, und wenn ja,
welche?
Die Kontrolle der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherer durch die
BaFin hat sich auch in der aktuellen Finanzkrise grundsätzlich als ausreichend
erwiesen. Im Lichte der Marktentwicklungen ist für die Aufsicht jedoch ein
neuer regulatorischer Rahmen erforderlich, der durch die am 25. November
2009 verabschiedete europäische Richtlinie betreffend die Aufnahme und
Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II)
eingeführt wird. Damit wird – auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen der
Finanzkrise – ein risikobasierter Ansatz verfolgt, der Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen Anreize für die richtige Messung und Handhabung
von Risiken bietet. Einzelne Regelungen der Richtlinie wurden bereits durch das
2008 2007 2006
Nettoverzinsung 3,5 % 4,8 % 4,8 %
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/981Neunte Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom
23. Dezember 2007 umgesetzt. Im Übrigen ist die Richtlinie bis Ende 2012 in
deutsches Recht umzusetzen.
26. Wie viele Beschäftigte der BaFin widmen sich derzeit der Wahrnehmung
von Verbraucherschutzinteressen der privat Krankenversicherten?
Wie viele Beschäftigte waren dies vor fünf bzw. vor zehn Jahren?
Derzeit widmen sich in vier Referaten ca. 25 Beschäftigte der Aufsicht über
private Krankenversicherer und dabei auch der Wahrnehmung von
Verbraucherschutzinteressen. In den letzten fünf bzw. zehn Jahren haben sich keine
wesentlichen Änderungen ergeben.
27. Wie viele privat Versicherte haben sich bei der BaFin wegen
Beitragserhöhungen ihrer Versicherer beschwert (bitte jährlich seit 2000 auflisten)?
Die BaFin hat folgende Beschwerden zur Sparte Krankenversicherung mit dem
Beschwerdegrund „Beitragsänderungen, Prämienanpassungen“ erfasst:
Zahlen aus den Jahren vor 2003 sind aus technischen Gründen (IT-
Systemwechsel) nicht verfügbar.
28. Welche Möglichkeiten hat die BaFin, zu prüfen, ob Beitragserhöhungen
von privaten Krankenversicherungen berechtigt sind oder nicht?
Hat sie von diesen Möglichkeiten in den letzten Jahren Gebrauch gemacht?
Wie viele Beanstandungen gab es in den vergangenen Jahren (bitte jährlich
seit 2000 auflisten)?
Die BaFin prüft, ob Beitragsanpassungen berechtigt sind. Folgende Quellen
stehen der BaFin für die Prüfung zur Verfügung:
– jährlich vorzulegende Gegenüberstellung von erforderlichen und
kalkulierten Versicherungsleistungen (§ 12b Absatz 2 Satz 2 VAG), von deren
Ergebnis abhängt, ob eine Beitragsanpassung zulässig ist,
– Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen
Rückstellungen (gemäß § 13d Nummer 8 VAG bei jeder Änderung vorzulegen),
– Beschwerden von Versicherungsnehmern über Beitragserhöhungen,
– örtliche Prüfungen bei den Versicherungsunternehmen.
Jahr Anzahl
2003 712
2004 690
2005 511
2006 288
2007 206
2008 241
2009 305
Drucksache 17/981 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAlle genannten Quellen nutzt die BaFin, um Beitragsberechnungen zu
überprüfen.
Seit dem Jahr 2000 hat es immer wieder Beanstandungen der BaFin gegeben, die
aber statistisch nicht erfasst wurden.
29. Werden aus Sicht der Bundesregierung die Verbraucherinteressen privat
Versicherter angemessen gewahrt, wenn private
Krankenversicherungsunternehmen Beitragserhöhungen ausschließlich von einem unabhängigen
Treuhänder genehmigen lassen müssen?
In der Krankenversicherung ist die ordentliche Kündigung des
Versicherungsvertrages durch den Versicherer grundsätzlich ausgeschlossen. Ändern sich die
für die Kalkulation maßgebenden Rechnungsgrundlagen oder die Verhältnisse
des Gesundheitswesens, wird die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung
gestört. Da der Versicherer sich in diesem Fall nicht von dem Vertrag lösen kann,
muss er die Möglichkeit haben, die Äquivalenz durch einseitige Anpassung der
Prämie oder der Versicherungsbedingungen wieder herzustellen. Die gesetzliche
Anpassungsmöglichkeit nach § 203 VVG ist daher das zwingend notwendige
Korrektiv für den gesetzlichen oder vertraglichen Ausschluss des
Kündigungsrechts.
Ausmaß und Höhe der Prämienanpassung dürfen nicht im Belieben des
Versicherers stehen. Deshalb war die Prämienanpassung bis 1994 an die
Genehmigung der Aufsichtsbehörde gebunden. Auf Grund europäischen
Gemeinschaftsrechts musste diese Genehmigungspflicht fortfallen. An ihre Stelle trat für die
Überprüfung der Prämienanpassung der unabhängige Treuhänder (§ 203
Absatz 2 VVG, § 12b Absatz 1 bis 4 VAG).
Die geltende Treuhänderregelung ist auf die besonderen Belange der
Krankenversicherung zugeschnitten; sie ist sachgerecht und hat sich in der Praxis
bewährt. Für Bestellung und Verfahren des Treuhänders gibt es eingespielte
Regelungen, die ein hohes Maß an fachlich qualifizierter Tätigkeit und
Unabhängigkeit sicherstellen. Die Zustimmung des Treuhänders schließt die
gerichtliche Kontrolle der Prämienanpassung nicht aus.
Die Zweckmäßigkeit der Institution des Treuhänders wurde von der durch das
Bundesministerium der Justiz eingesetzten Kommission zur Reform des
Versicherungsvertragsrechts gründlich überprüft und in ihrem Abschlussbericht
vom 19. April 2004 uneingeschränkt bestätigt.
30. Hält die Bundesregierung die Wahrnehmung von
Verbraucherschutzbelangen der Versicherten durch die BaFin für ausreichend, oder plant sie hier
Änderungen, und wenn ja, welche?
Die Belange der Versicherten sind durch die BaFin bisher insgesamt sehr
intensiv und erfolgreich wahrgenommen worden, wie sich u. a. daran gezeigt hat,
dass die Versicherten deutscher Versicherer durch die Finanzmarktkrise der
letzten Jahre praktisch keine Verluste erlitten haben. Eine grundsätzliche Änderung
des Ansatzes im Bereich der Versicherungsaufsicht ist daher aus Sicht der
Bundesregierung nicht erforderlich. Aufgrund der im Koalitionsvertrag
angekündigten Änderungen im Bereich der Bankenaufsicht kann es möglicherweise auch
im Bereich der sonstigen Finanzaufsicht zu Änderungen kommen. Insoweit sind
die Überlegungen jedoch noch nicht abgeschlossen. Die Bundesregierung misst
der Verbesserung des Anleger- und Verbraucherschutzes im Finanzmarktbereich
insgesamt große Bedeutung zu. Der Koalitionsvertrag sieht entsprechend eine
Reihe von Festlegungen und Maßnahmen vor, die selbstverständlich auch in die
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/981Überlegungen der Bundesregierung zur Neuordnung der Finanzaufsicht
einfließen.
31. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Schaffung von mehr
Wettbewerb innerhalb der PKV?
Nach einem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 2. Februar 2007 hat die
Bundesregierung die Wirkungen der mit der schrittweisen Einführung der
Portabilität der Alterungsrückstellungen im Umfang des neuen Basistarifs
verbundenen Ausweitung der Wahl- und Wechselmöglichkeiten der privaten
Krankenversicherten nach einem angemessenen Zeitraum zu evaluieren
(Bundestagsdrucksache 16/4220). Diese Auswertung bleibt abzuwarten.
32. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Rechte der privat
Versicherten hinsichtlich eines Wechsels innerhalb der PKV unter
Mitnahme der Alterungsrückstellungen zu stärken?
Auf die Antwort zu Frage 31 wird verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
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