Zeugnisverweigerungsrecht für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter
der Abgeordneten Dr. André Hahn, Doris Achelwilm, Gökay Akbulut, Simone Barrientos, Brigitte Freihold, Sylvia Gabelmann, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Norbert Müller (Potsdam), Zaklin Nastic, Petra Pau, Sören Pellmann, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann, Jessica Tatti, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Sinn und Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 53 der Strafprozessordnung (StPO) ist der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen bestimmten Berufsangehörigen und denen, die ihre Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen (vgl. BVerfGE 38, 312, 323). Ein Zeugnisverweigerungsrecht bedeutet, dass umfassend zu der Person des bzw. der Angeklagten und dem angeklagten Sachverhalt keine Angaben gemacht werden müssen. Damit die Rechtspflege aber funktionsfähig bleibt, ist das Zeugnisverweigerungsrecht eng begrenzt auf bestimmte Berufsgruppen wie zum Beispiel Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger oder Seelsorgerinnen und Seelsorger.
Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter haben nur dann ein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn sie gemäß § 53 Absatz 1 Nummer 3b StPO als Drogenberaterinnen oder Drogenberater, die in einer Beratungsstelle, die eine Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes anerkannt oder bei sich eingerichtet hat, arbeiten. In allen anderen Fällen können sie sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Mit der Einschränkung auf die genannten Institutionen soll sichergestellt sein, dass die Personen, die mit dem Zeugnisverweigerungsrecht in diesem Zusammenhang ausgestattet sind, sorgfältiger Auswahl und Überwachung unterliegen, um zu verhindern, dass die Ausübung des Rechts von Zufall oder Willkür abhängt oder dass unter seinem Schutz und Deckmantel illegale Ziele verfolgt werden (BVerfGE 44, 353, 379). Eine derartige Beschränkung kann man durchaus als fragwürdig ansehen – denn inhaltlich leistet eine Sozialarbeiterin oder ein Sozialarbeiter, die bzw. der für einen freien Träger Beratung u. Ä. anbietet, dieselbe sensible Tätigkeit, die auch jemand „aus dem Amt“ leistet. Diese Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssten dann genauso das umfassende Zeugnisverweigerungsrecht in Anspruch nehmen dürfen.
Die Arbeit mit sozial auffälligen Jugendlichen basiert, wie z. B. Thomas Mücke, einer der bekanntesten Sozialarbeiter Deutschlands, betont, maßgeblich auf zwei Dingen: Ehrlichkeit und Vertrauen (vgl. www.deutschlandfunk.de/debatte-um-die-schweigepflicht-sozialarbeiter-unter-druck.862.de.html?dram:article_id= 363478). Vertrauen kann aber nur entstehen, wenn die Jugendlichen nicht befürchten müssen, dass die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter später einmal gegen sie aussagen müssen. Dies betrifft ebenso die Beratung von Gewaltopfern, wie zum Beispiel Opfer von Menschenhandel, die häufig minderjährig sind, oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Frauenberatungsstellen und Frauenhäusern. Eine gute Zusammenarbeit kann auch dort nur gelingen, wenn die Opfer nicht befürchten müssen, selbst noch Opfer ihrer Aussage zu werden. Insoweit ist die derzeitige gesetzliche Regelung nicht geeignet, das Vertrauensverhältnis zwischen den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und denen, die deren Hilfe und Sachkunde in Anspruch nehmen, zu befördern, ganz im Gegenteil werden die Sozialaufgaben, die die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter übernehmen, durch die derzeitige Gesetzeslage torpediert.
Ein enges Vertrauensverhältnis ergibt sich zum Klienten aber unabhängig von dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin des Sozialarbeiters bzw. der Sozialarbeiterin. Deshalb sollte ein Zeugnisverweigerungsrecht für alle anderen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in dem Bereich nach verbreiteter Meinung (vgl. Prof. Dr. Peter Schruth/Prof. Dr. Titus Simon, Strafprozessualer Reformbedarf des Zeugnisverweigerungsrechts in der Sozialen Arbeit, Rechtsgutachten im Auftrag der Koordinationsstelle Fanprojekte bei der Deutschen Sportjugend (dsj) im Deutschen Olympischen Sportbund – DOSB) auch gelten. Das Gesetz sieht dieses allerdings nicht vor und bedarf auch aus der Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller entsprechender Ergänzungen.
Hinzu kommt, dass Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter gemäß § 203 Absatz 1 Nummer 6 des Strafgesetzbuchs (StGB) als Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger einer Schweigepflicht unterliegen. Im Gegensatz zu anderen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern wie z. B. Ärztinnen und Ärzten können sie sich aber in einem Strafprozess gerade nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Dies stellt, auch wenn die prozessuale Aussagepflicht letztlich Vorrang hat, einen Wertungswiderspruch dar.
Widersprüchlich sind auch die gesetzlichen Regelungen in § 35 Absatz 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) sowie § 73 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der sozialrechtlichen Geheimhaltungspflichten einerseits und das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht für das Berufsfeld der sozialen Arbeit andererseits.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Inwieweit sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf vor dem Hintergrund, dass die Beratung in Jugend-, Erziehungs- und Ehefragen und bei Gewaltopfern im Gegensatz zu Schwangerschaftskonfliktberatung und Beratung zu Betäubungsmittelabhängigkeiten nicht in § 53 StPO berücksichtigt wird (bitte begründen)?
Hält die Bundesregierung die derzeitige Beschränkung des Zeugnisverweigerungsrechts auf zwei Beratungsfelder sozialer Arbeit aufgrund ihrer Nähe zu strafrechtlichen Fragen (Betäubungsmittelgesetz und § 218 StGB) gerade im Hinblick auf die Arbeitsfelder wie mobile Jugendarbeit, Reintegration gewaltbereiter junger Menschen oder auch im Bereich der Beratung von Gewaltopfern, die auf vertrauensvolle und belastbare Beziehungen angewiesen sind, für zureichend (bitte jeweils begründen)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Widersprüchlichkeit zwischen sozialrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtungen (§ 35 Absatz 3 SGB I sowie § 73 SGB X) und einem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht für das Berufsfeld der sozialen Arbeit (bitte begründen)?
Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung – vor dem Hintergrund des für eine erfolgreiche Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern u. a. erforderlichen besonderen Vertrauensverhältnisses im Bereich der Gewaltprävention in unterschiedlichen Phänomenbereichen – mit Blick auf den aus der derzeitigen Fassung des § 53 StPO resultierenden fehlenden Schutz vor eingriffsintensiven Maßnahmen (Telekommunikationsüberwachung, Quellen-Telekommunikationsüberwachung etc.) für Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (bitte begründen)?
Ist aus Sicht der Bundesregierung nach der Reformierung der Sozialgesetzgebung – und damit einhergehend des Sozialdatenschutzes – sowie der in den vergangenen Jahrzehnten weiter professionalisierten Fachlichkeit sozialer Arbeit eine Ausweitung des § 53 StPO auf jenes Berufsfeld erstrebenswert?
Wie hoch ist der Anteil der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, die kein Zeugnisverweigerungsrecht haben, zu der Gesamtzahl aller deutschlandweit arbeitenden Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter?
In wie vielen Fällen wurde gegen Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter in den vergangenen drei Jahren in Zusammenhang mit ihren prozessualen Aussagepflichten von Gerichten Ordnungsgeld oder Ordnungshaft verhängt?