Folgen des Brexit für Deutschland und Europa: Rechtspolitik
der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Karlheinz Busen, Christian Dürr, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, OIaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Thomas L. Kemmerich, Karsten Klein, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Dr. Lukas Köhler, Wolfgang Kubicki, Konstantin Kuhle, Alexander Kulitz, Ulrich Lechte, Oliver Luksic, Christoph Meyer, Alexander Müller, Roman Müller-Böhm, Dr. Martin Neumann, Hagen Reinhold, Bernd Reuther, Dr. h. c. Thomas Sattelberger, Christian Sauter, Frank Schäffler, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Dr. Andrew Ullmann, Gerald Ullrich, Johannes Vogel (Olpe), Sandra Weeser, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Am 23. Juni 2016 stimmten 51,9 Prozent der britischen Wähler im sogenannten Brexit-Referendum für den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit). Dieser Tag markiert eine historische Zäsur in der Geschichte der europäischen Integration, für die es keine Präzedenzfälle gibt.
In der Folge teilte das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat am 29. März 2017 mit, dass es gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der EU auszutreten beabsichtigt. Damit begann eine Frist von zwei Jahren, die am 29. März 2019 mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union enden wird.
Gegenwärtig laufen die Verhandlungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union über die Bedingungen des Austritts sowie die zukünftigen Beziehungen. Unabhängig davon, wie die Verhandlungen ausgehen, wird deren Ergebnis das Leben von Millionen Menschen über viele Jahre prägen.
Die europäische Integration hat Europa Frieden und Wohlstand gebracht und zu einem bislang beispiellosen Grad an Zusammenarbeit und Verflechtung der EU-Mitgliedstaaten geführt. Ob auf Reisen, beim Schüleraustausch, im Geschäftsleben oder in Wissenschaft und Forschung, zahlreiche Bürger, Unternehmen, staatliche wie nichtstaatliche Institutionen auf beiden Seiten des Ärmelkanals profitieren täglich von den Erleichterungen, welche der europäische Integrationsprozess gebracht hat.
Die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, die Europäische Union zu verlassen, konfrontiert all diese Akteure mit erheblichen Unsicherheiten. So fürchten zahlreiche EU-Bürger, die sich im Rahmen der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden haben, ein Leben in Großbritannien aufzubauen, nun um ihre sicher geglaubten Rechte. Mittelständische Betriebe müssen damit rechnen, dass neue Handelshemmnisse entstehen und sehen ihre langfristigen Planungen dadurch erschwert, dass sie keine Klarheit über die zukünftige Anwendbarkeit von EU-Recht haben. Hochseefischer sind in ihrer Existenz bedroht, weil das bestehende System der Fangquoten teilweise außer Kraft gesetzt werden wird. Universitäten und Bildungseinrichtungen können derzeit nicht abschätzen, ob die grenzüberschreitende Forschung weiterhin im selben Maße möglich sein wird und ob Bildungsabschlüsse auch in Zukunft gegenseitige Anerkennung erfahren werden.
Die Luftverkehrsindustrie benötigt zur reibungskosen Fortsetzung des Flugbetriebs ein neues Luftverkehrsabkommen, da der Sektor von den Regularien der Welthandelsorganisation (WTO) ausgenommen ist. Nicht zuletzt müssen sich auch staatliche Institutionen und Behörden auf erhebliche Veränderungen einstellen.
In den am 29. April 2017 vom Europäischen Rat verabschiedeten Leitlinien zu den Brexit-Verhandlungen wurden nationale Behörden, Unternehmen und andere Akteure aufgefordert, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um sich auf die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs vorzubereiten.
Diese Vorbereitungen werden dadurch erschwert, dass es nach wie vor keine Sicherheit über das zu erwartende Austrittsszenario gibt. Ob „cliff-edge Brexit“, „hard Brexit“, ein Freihandelsabkommen nach dem Vorbild des Umfassenden Wirtschafts- und Handelsabkommens CETA oder gar ein Verbleib Großbritanniens im Binnenmarkt und der Zollunion, jedes dieser Szenarien hätte völlig andere Konsequenzen für die Betroffenen. Knapp sechs Monate vor dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union und knapp zweieinhalb Jahre vor dem zu erwartenden Ende der Übergangsphase gibt es mehr Fragen als Antworten.
Zugleich stocken die Verhandlungen und die Wahrscheinlichkeit für ein No-Deal-Szenario, das unweigerlich zu großen Verwerfungen würde, steigt unaufhörlich.
Die Fragesteller sind der Auffassung, dass unsere Bürgerinnen und Bürger ein Recht darauf haben, Antworten auf diese drängenden Fragen zu bekommen. Sie müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Interessen im Zuge der Brexit-Verhandlungen gewahrt bleiben. Und sie haben Anspruch darauf, dass die Bundesregierung sich auch auf einen ungeordneten Brexit vorbereitet, ihnen Rechenschaft über den Stand dieser Vorbereitungen leistet und sie in ihren eigenen Vorbereitungen unterstützt.
Obwohl die Fragesteller bereits am 27. April 2018 eine umfassende Große Anfrage an die Bundesregierung richteten, um Antworten auf diese Fragen zu bekommen, steht eine Reaktion der Bundesregierung weiterhin aus und ist mit der Frist 31. Mai 2019 versehen worden. Die Antwort der Bundesregierung müsste dadurch erst zwei Monate nach einem erfolgten Brexit dem Deutschen Bundestag und den Bürgerinnen und Bürgern vorliegen. Auch hat der Deutsche Bundestag als zentraler Ort der politischen Debatte in Deutschland sich noch nicht in ausreichendem Maße mit den Folgen des Brexit beschäftigt. Währenddessen bereitet die britische Regierung sich öffentlichkeitswirksam auf den ungeordneten Austritt vor, publiziert „technische Hinweise“ an Bürgerinnen und Bürger sowie zahlreiche Branchen und Sektoren der Wirtschaft und des öffentlichen Lebens, um für alle Eventualitäten gewappnet zu sein. Auf eine entsprechende Reaktion der Bundesregierung wartet man bisher vergeblich. Ziel dieser Kleinen Anfrage ist, mehr über den aktuellen Stand der Vorbereitungen der Bundesregierung zu erfahren und endlich eine öffentliche Debatte über die Folgen des Austrittes für Deutschland zu ermöglichen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele deutsch-britische Ehen bestehen derzeit?
Welche Folgen sind nach Auffassung der Bundesregierung durch den Brexit in den Bereichen Sorge- und Umgangsrecht bei binationalen Ehen zwischen deutschen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen aus dem Vereinigten Königreich zu erwarten?
Welche Folgen sind nach Ansicht der Bundesregierung nach dem Brexit für binationale Ehepaare und Familien (insbesondere deutsch-britisch, aber auch EU-britisch) im Scheidungsfall zu erwarten? Welche Folgen sind für Kinder aus diesen Ehen zu erwarten?
Wie viele deutsch-britische Anwendungsfälle der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung gibt es bislang? Welche Folgeregelung strebt die Bundesregierung im bilateralen Verhältnis oder durch eine Regelung der EU mit dem Vereinigten Königreich an?
Wie sieht die Bundesregierung die Betroffenheit des internationalen Verfahrensrechts für Unterhaltsfragen im Hinblick auf die Geltung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009? Wie wird die internationale Zuständigkeit sowie die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Unterhaltssachen nach dem Brexit in Bezug auf Fälle geregelt, die Personen aus Deutschland und der EU einerseits und Personen aus dem Vereinigten Königreich andererseits betreffen? Lassen sich in diesen Feldern unübersichtliche Rechtslagen vermeiden?
In wie vielen Fällen ersuchten britische Justizbehörden deutsche Justizbehörden (und umgekehrt) um die Festnahme einer Person und um die Übergabe dieser Person zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung („Europäischer Haftbefehl“; bitte in beide Richtungen nach Jahr und Maßnahme aufschlüsseln)?
Sollte das Vereinigte Königreich nach Auffassung der Bundesregierung auch nach einem etwaigen Brexit am System des Europäischen Haftbefehls weiterhin teilnehmen können? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
Inwieweit sollte nach Auffassung der Bundesregierung die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bezüglich des Europäischen Haftbefehls nach einem etwaigen Brexit für das Vereinigte Königreich verbindlich sein?
Sollte das Vereinigte Königreich nach Auffassung der Bundesregierung auch nach einem etwaigen Brexit am System der Europäischen Ermittlungsanordnung teilnehmen können? Wenn ja, warum? Wenn nein, warum nicht?
In wie vielen Fällen ersuchten britische Justizbehörden deutsche Justizbehörden (und umgekehrt) um die Vornahme von Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Ermittlungsanordnung (bitte in beide Richtungen nach Jahr und Maßnahme aufschlüsseln)?
Können Personen, die ihre juristische Ausbildung in Großbritannien genossen haben, mittlerweile aber als „europäischer Rechtsanwalt“ nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) in Deutschland zugelassen sind und als solche praktizieren, auch nach dem Brexit ihrer Tätigkeit in Deutschland nachgehen? Wenn dies nicht der Fall sein sollte, wie groß ist der betroffene Personenkreis nach Einschätzung der Bundesregierung? Inwiefern hält die Bundesregierung insofern ein bilaterales Abkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich für nötig?
Wie viele Fälle der Wahl britischen Erbrechts nach der EU-Erbrechtsrichtlinie durch deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gibt es nach Kenntnis oder Schätzung der Bundesregierung zum 31. Dezember 2017?
Wie viele deutsch-britische Anwendungsfälle der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen gibt es bislang? Welche Folgeregelung strebt die Bundesregierung im bilateralen Verhältnis oder durch eine Regelung der EU mit dem Vereinigten Königreich an?
Wie oft ist seit ihrem Inkrafttreten die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen mit deutsch-britischem Bezug angewendet worden? Wie soll nach Vorstellung der Bundesregierung eine Nachfolgeregelung der EU mit dem Vereinigten Königreich beziehungsweise eine bilaterale Nachfolgeregelung aussehen?
Wie sollen nach den Plänen der Bundesregierung nach Austritt des Vereinigten Königreichs die deutsch-britischen Rechtsbeziehungen in dem Bereich geregelt werden, der bislang dem Regime der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) unterliegt?
Wie bewertet die Bundesregierung im Bereich des europäischen Verbraucherschutzrechts, insbesondere des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken, der Verbraucherrechterichtlinie-Richtlinie 2011/83/EG, der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/EG, der Preisangabenrichtlinie 98/6/EG und der Pauschalreisenrichtlinie 2015/2302/EG, Bedarf für Nachfolgeregelungen oder Ergänzungsbedarf für die derzeit bestehenden Regelungen auf bilateraler Ebene oder auf Ebene der EU im Verhältnis zum Vereinigten Königreich? Wo sieht die Bundesregierung aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs Potenzial, den europäisch geregelten Verbraucherschutz zu verbessern?
Inwiefern wird das Vereinigte Königreich weiterhin am europäischen Patenterteilungsverfahren teilnehmen und Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) sein?
Welche Haltung wird die Bundesregierung in den weiteren Verhandlungen in der Frage einnehmen, ob das Vereinigte Königreich an einem Einheitlichen Patentgericht (EPG) teilnehmen kann, wenn es die Jurisdiktion des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (im Übrigen) ablehnt? Wenn die Bundesregierung einer Teilnahme des Vereinigten Königreichs am EPG ablehnend gegenübersteht, welche Konsequenz hat dies für die Haltung der Bundesregierung in der Frage, ob das Vereinigte Königreich weiterhin am europäischen Patenterteilungsverfahren und EPÜ teilnehmen kann?
Werden dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit und der Loslösung von der Jurisdiktion des EuGH weiterhin Interventionsrechte in Verfahren vor dem EuGH gewährt? Wenn ja, welche?
Wie beurteilt die Bundesregierung mögliche bilaterale Abkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Republik Irland zur gegenseitigen Anerkennung beruflicher Qualifikationen, die darüber hinausgehend zu einer Anerkennung beruflicher Qualifikationen von bestimmten Berufsgruppen in der EU führen könnte?