[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
19. Oktober 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5208
19. Wahlperiode 23.10.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Sauter,
Alexander Graf Lambsdorff, Renata Alt, weiterer Abgeordneter
und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/4739 –
Militärische Mobilität in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit der Refokussierung der deutschen und europäischen Sicherheitspolitik auf
die Landes- und Bündnisverteidigung in den letzten Jahren ist auch die Frage
nach den infrastrukturellen Notwendigkeiten wieder in den Fokus gerückt. Die
Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten haben hierzu im Rahmen der
Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) Projekte angestoßen, an denen
auch Deutschland beteiligt ist. Auch die NATO sieht die Notwendigkeit der
Erfassung und der Bestandsaufnahme – sowie gegebenenfalls der
Wiederherstellung – der Infrastruktur entlang der Nachschub- und Aufmarschrouten. Wie die
Bundesregierung die Erfassung des Ist-Zustandes regelt und auf die Ergebnisse
einer solchen Untersuchung reagieren will, ist unklar. Klar ist, dass seit Ende
des Kalten Krieges der Aufrechterhaltung militärisch wichtiger Infrastruktur ein
geringerer Stellenwert beigemessen wurde, als notwendig.
1. Welche Rechtsvorschriften regeln den Transport von militärischem Personal
und Gerät in Deutschland?
Regelungen für militärische Transporte sind enthalten in der
Straßenverkehrsordnung (StVO) §§ 27, 29 (3), 35 und 46 sowie der
Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) §§ 32, 34 und 70. Darüber hinaus sind die Zentralrichtlinien der
Bundeswehr für Straßentransport (A2-1015/0-0-2, B2-1015/0-0-14) und
Eisenbahntransport (A2-1015/0-0-6) zu berücksichtigen sowie das Europäische
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße
(ADR).
2. Welche Rechtsvorschriften beziehen sich auf den Transport ausländischen
militärischen Materials und Personals?
Für ausländische militärische Transporte gelten die gleichen Rechtsvorschriften
wie in der Antwort zu Frage 1 benannt.
3. Welche Behörden sind in Deutschland bei der Genehmigung und
Durchführung der Verlegung von Truppen und militärischem Gerät beteiligt, und
welche Aufgaben übernehmen sie in dieser Funktion?
Die diplomatische Genehmigung einer Ein- und Durchreise von ausländischen
Streitkräften durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird auf
Antrag des jeweiligen in der Bundesrepublik Deutschland akkreditierten
Verteidigungsattachés durch das Bundesministerium der Verteidigung genehmigt.
Diese Genehmigung schließt Aspekte wie Marschkredite (verantwortlich:
Logistikzentrum der Bundeswehr), Kriegswaffenkontrollgesetz (verantwortlich:
Bundesministerium der Verteidigung), ggf. die Durchfahrt durch die fünf neuen
Bundesländer gemäß „2+4-Vertrag“ (Anzeige an das Auswärtige Amt),
Gefahrguttransport (verantwortlich: Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr), ggf. Großraum- und Schwertransporte
(verantwortlich: zuständige Genehmigungsbehörde auf Landesebene) sowie Host
Nation Support (verantwortlich Kommando Streitkräftebasis) ein.
Transporte von militärischem Gerät, die von zivilen Speditionen oder der Bahn
und ohne militärisches Begleitpersonal erfolgen, werden ausschließlich von
zivilen Stellen genehmigt. Die Genehmigung des Transports von militärischem
Gerät, welches unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fällt, erfolgt in diesem Fall
durch das BMWi.
4. Welche rechtlichen Probleme und verfahrensbedingten Verzögerungen
treten nach Kenntnis der Bundesregierung beim Transport
a) inländischer Streitkräfte und militärischen Materials und
b) ausländischer Streitkräfte und militärischen Materials durch Deutschland
auf?
Grundsätzlich treten in Friedenszeiten inländische und ausländische Streitkräfte
in Konkurrenz zum Wirtschafts- und Privatverkehr, wenn es um den Zugang zu
den bzw. um die Nutzung der Verkehrsinfrastrukturen geht. Damit sind sie an die
entsprechenden Genehmigungs- und Trassenvergabeverfahren und – soweit es
sich um Sondernutzung handelt – an die entsprechenden Erlaubnisverfahren
gebunden. Besonders die Genehmigungen für Großraum- und Schwertransporte
können sich als zeitaufwändig erweisen und werden damit nicht in allen Fällen
militärischen Erfordernissen, insbesondere bei kurzfristig angesetzten Übungen,
gerecht. Eine Vorrangbehandlung für in- und/oder ausländische militärische
Verkehre ist nicht vorgesehen. Somit gelten alle bestehenden Vorschriften und
Verfahrensregelungen vollumfänglich.
5. Wie lange ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Bearbeitungsdauer für
die Genehmigungen militärischen Transports durch Deutschland (bitte nach
Art und Umfang aufschlüsseln)?
Die Bearbeitungsdauer von durch das Bundesministerium der Verteidigung
erteilten diplomatischen Genehmigungen liegt in der Regel in den Dömänen See
und Luft bei bis zu fünf Tagen. Bei Großraum- und Schwertransporten auf dem
Landweg ist die Bearbeitungsdauer von der Genehmigung der jeweils
zuständigen Erlaubnis- und Genehmigungsbehörden (EGB) auf Landesebene abhängig
(siehe Antwort zu Frage 3) und kann erfahrungsgemäß bis zu vier Wochen
dauern. Um die Vorgabe der NATO, eine Verlegung im Rahmen von VJTF (Very
High Readiness Joint Task Force) innerhalb von 5 Tagen sicherstellen zu können,
wurde ein modifiziertes Genehmigungsverfahren implementiert.
6. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Dauer des
Genehmigungsverfahrens zu verkürzen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
7. Deutschland hat sich in der Gipfelerklärung des NATO-Gipfels vom
11./12. Juli 2018 in Brüssel dazu verpflichtet, „die Zeiten an den
Grenzübergängen [zu] verkürzen und dazu bis Ende 2019 diplomatische
Genehmigungen für Transporte auf dem Land, zur See und in der Luft innerhalb von fünf
Tagen aus[zu]stellen“, welche konkreten Maßnahmen ergreift die
Bundesregierung, um dieses Ziel zu erreichen?
Das Nadelöhr für Ein- und Durchreisegenehmigungen militärischer Transporte
sind die in Zuständigkeit der Bundesländer liegenden Genehmigungen für
Großraum- und Schwertransporte. Zur Koordinierung der notwendigen Maßnahmen,
besonders im Hinblick auf die Beschleunigung von Erlaubnissen für Großraum-
und Schwertransporte wird ein Bund-Länder-Fachausschuss „Militärische
Mobilität“ unter Leitung von BMVI (Federführung) und BMVg eingerichtet.
8. Welchen Zeitplan strebt sie bei der Umsetzung der für das Erreichen dieser
zeitlichen Vorgabe notwendigen Maßnahmen an?
Es ist beabsichtigt, bis Ende 2019 diplomatische Genehmigungen für Transporte
auf dem Land, zur See und in der Luft innerhalb von fünf Tagen auszustellen.
Voraussetzung dafür ist die Zustimmung und Unterstützung der Bundesländer.
9. Hat die Bundesregierung bereits „die Haupt- und alternativen
Versorgungsrouten identifizier[t], auf denen militärische Transporte durchgeführt werden
können“, wie in der o. g. Gipfelerklärung bis Ende 2018 gefordert?
Die genannten Routen wurden bereits identifiziert.
10. Besteht eine solche Routenplanung bereits auf nationaler Ebene?
Eine konkrete Routenplanung erfolgt nach Bedarf, sie orientiert sich an den
identifizierten Routen für militärische Transporte.
11. Ist der Zustand der Verkehrsinfrastruktur im Verlauf dieser Routenführung
den Anforderungen an militärisches Nachschubwesen entsprechend?
Der Zustand von einigen Brückenbauwerken führte in der Vergangenheit dazu,
dass diese in ihrer Tragkraft herabgesetzt werden mussten, was zu besonderen
Auflagen oder Teilstreckensperrung für Großraum- und Schwertransporte führt.
12. Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden, damit die Infrastruktur
entlang dieser Routen den Anforderungen entspricht?
Die erforderlichen Maßnahmen werden nach Abschluss der Festlegung der
militärischen Anforderungen an die Verkehrsinfrastruktur auf europäischer und
nationaler Ebene und nach Abschluss der Routenplanung erarbeitet. Planung und
Ausbau erfolgen auf Grundlage der Ausbaugesetze für die einzelnen
Verkehrsträger basierend auf dem Bundesverkehrswegeplan.
13. Erhebt die Bundesregierung oder erheben ihr nachgeordnete Behörden und
Einrichtungen selbstständig Daten, um die Verkehrsinfrastruktur
Deutschlands hinsichtlich der Nutzbarkeit für militärische Bedarfe zu bewerten?
Die Bundesregierung erhebt derzeit keine gesonderten Daten hinsichtlich der
militärischen Nutzbarkeit der Verkehrsinfrastruktur, die über die bereits
vorhandenen Daten über Bauwerke und Infrastrukturzustand hinausgehen.
14. Welche Behörden erfassen Daten, um die Nutzbarkeit von
Verkehrsinfrastruktur in Deutschland für militärische Bedarfe zu bewerten?
Folgende Daten werden erfasst und können bei Vorliegen der militärischen
Bedarfe mit diesen abgeglichen und bewertet werden:
Für Brücken, Tunnel und sonstige konstruktive Ingenieurbauwerke werden
Bauwerksdaten inklusiver ziviler Brückenklassen durch die Auftragsverwaltungen
der Länder gesammelt und in einer bundeseinheitlichen Datenbank (SIB-
Bauwerke) zusammengefasst. Militärische Transporte, die gewichtsmäßig über den
zulässigen Werten der StVZO, § 34 Achslast und Gesamtgewicht, liegen, werden
grundsätzlich wie zivile Schwertransporte behandelt.
Das Streckennetz der DB AG entspricht weitgehend der Streckenklasse D 4
(Radsatzlast 22,5 t, Last je Längeneinheit 8 t/m) und einer Fahrzeugumgrenzung, die
im oberen Eckbereich über die internationalen Anforderungen hinausgeht. Damit
lassen sich sowohl zivile wie militärische Transporterfordernisse auf der
Eisenbahn abdecken. Besondere baurechtliche Bestimmungen für Militärtransporte
sind (und waren bislang) nicht erforderlich.
Daten für die Genehmigung und Zertifizierung von Flughäfen und Häfen werden
durch die Bundesländer vorgehalten.
15. Welche Daten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung während der
sogenannten Pilotanalyse im Vorfeld des Aktionsplans zur Militärischen
Mobilität durch die Europäische Kommission erhoben, um die Nutzbarkeit von
Verkehrsinfrastruktur in Deutschland für militärische Bedarfe zu bewerten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden in Deutschland keine Daten durch
die Europäische Kommission erhoben.
16. Welche Schwachstellen sieht die Bundesregierung hinsichtlich der
Nutzbarkeit der inländischen Verkehrsinfrastruktur für militärische Bedarfe (bitte
nach Art der Infrastruktur, u. a. Straßen, Brücken, Schienenanlagen, Häfen
und Wasserstraßen, Flughäfen etc. aufschlüsseln)?
Die Belastbarkeit von Straßenbrücken und deren Lastherabstufung können sich
für den militärischen Bedarf als eine Schwachstelle erweisen. Engpässe bestehen
auch hinsichtlich des verfügbaren Transportraums (verfügbare Spezialfahrzeuge
für Schwerlastverkehre, Eisenbahnflachwagen, Schiffe, Transportflugzeuge) auf
Straße, Schiene, See und in der Luft.
17. Welche Schwachstellen der Verkehrsinfrastruktur auf dem Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland sind nach Kenntnis der Bundesregierung während
der Pilotanalyse, die im Vorfeld des Aktionsplans zur Militärischen
Mobilität der Europäischen Kommission durchgeführt wurde, hinsichtlich der
Nutzbarkeit für militärische Bedarfe bereits identifiziert worden?
Das Pilotprojekt für die Länder des Nord-Ostsee-Korridors hatte das Ziel, eine
Methodik für eine EU-weite Analyse des transeuropäischen Verkehrsnetzes zu
erarbeiten. Im Rahmen des Projekts erfolgte in begrenztem Umfang
(„Pilotanalyse“) eine Identifizierung von Schwachstellen der Verkehrsnetze außerhalb von
Deutschland. Dementsprechend erfolgte keine Bewertung von Schwachstellen
der Verkehrsinfrastruktur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
18. Wie bewertet die Bundesregierung diese Schwachstellen, und welche
Maßnahmen ergreift sie, um diese zu beheben?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
19. In welcher Form werden die Ergebnisse der Untersuchungen hinsichtlich der
Nutzbarkeit von Infrastruktur für militärische Bedarfe zusammengefasst?
Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
20. Welche Stellen sind für die Koordination der planerischen und baulichen
Bewältigung eines erkannten Handlungsbedarfs zuständig?
Planung und Ausbau erfolgen auf Grundlage der Ausbaugesetze für die einzelnen
Verkehrsträger basierend auf dem Bundesverkehrswegeplan.
21. Inwieweit findet die Nutzbarkeit für militärische Bedarfe bei der derzeitigen
Planung zum Erhalt und Ausbau der inländischen Verkehrsinfrastruktur
Beachtung?
Die Belange der Streitkräfte werden im Rahmen der gültigen Gesetze und
Verfahrenvorschriften bereits jetzt berücksichtigt. Bei der derzeitigen Planung zum
Erhalt und Ausbau der inländischen Verkehrsinfrastruktur findet die Nutzbarkeit
für militärische Bedarfe darüber hinaus keine weitere besondere Beachtung, da
sich der Erhalt und Ausbau der notwendigen Infrastruktur an den tatsächlichen
Verkehrsbedürfnissen ausrichtet und zudem ein wirtschaftlicher Mitteleinsatz
zwingend ist.
Im Rahmen der Strategie zur Brückenmodernisierung des Bundes sollen alle
Bauwerke bis 2030 im priorisierten Netz der Bundesfernstraßen den zivilen
Lastmodellen des aktuellen Eurocodes entsprechen. Mit dem Ziellastniveau werden im
Regelfall alle Anforderungen an militärische Lasten (MLC) gedeckt (MLC
100/50-50).
22. Inwieweit fließen die Ergebnisse der Pilotanalyse, die im Vorfeld des
Aktionsplans zur Militärischen Mobilität durch die Europäische Kommission
durchgeführt wurde, bereits heute bei der Planung zum Erhalt und Ausbau
der inländischen Verkehrsinfrastruktur mit ein?
Die Pilotanalyse und ihr Ergebnis sind Grundlage für das weitere Verfahren zur
Identifizierung des Handlungsbedarfs auf EU-Ebene. Zunächst werden die
militärischen Bedarfe ermittelt und auf europäischer Ebene definiert. Anschließend
werden die ermittelten Bedarfe mit den Zielvorgaben für die Transeuropäischen
Verkehrsnetz- (TEN-V) Korridore abgeglichen, um Synergieeffekte für den
zivilen Nutzen („dual-use“-Ansatz) herauszufinden. Schließlich werden die
Ergebnisse in Einklang mit den TEN-V-Projekten gebracht. Diese Vorgehensweise
wiederholt sich auf nationaler Ebene bezogen auf das Militärstraßengrundnetz,
das Schienennetz und auf relevante Häfen und Flughäfen.
23. Welche baurechtlichen Bestimmungen sind seit 1990 hinsichtlich der
militärischen Nutzbarkeit von infrastrukturellen Einrichtungen verändert oder
abgeschafft worden?
Die Anforderungen an das zivile Straßennetz werden durch das
Militärstraßengrundnetz (MSGN) festgelegt, das zuletzt 2000/2001 fortgeschrieben worden ist.
24. Welche Investitionen und weiteren Initiativen unternimmt und plant die
Bundesregierung, um die deutsche Verkehrsinfrastruktur hinsichtlich der
Nutzbarkeit für militärische Bedarfe zu verbessern (bitte die einzelnen
Maßnahmen jeweils mit zeitlicher Planung und finanziellem Umfang
aufschlüsseln)?
Derzeit sind noch keine Initiativen geplant. Der Investitionsbedarf kann noch
nicht ermittelt werden.
25. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche Synergieeffekte für den zivilen
Nutzen in Deutschland („Dual-Use“-Ansatz), die sich aus Investitionen in
die Verkehrsinfrastruktur zur Verbesserung der militärischen Mobilität
ergeben?
Eine Bewertung möglicher Synergieeffekte ist abschließend noch nicht möglich.
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich für den konstruktiven
Ingenieurbau im Bundesfernstraßenbereich Synergieeffekte ergeben, wenn eine duale
Nutzung angestrebt wird.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]