Legal Tech – Rechtsgrundlagen
der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Britta Katharina Dassler, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Hagen Reinhold, Christian Sauter, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Digitalisierung erreicht immer mehr Branchen und Geschäftsbereiche. Diese Vielfältigkeit findet sich nach und nach auch im Rechtsbereich wieder. Ein aktuelles Beispiel ist der Bereich der Legal Techs, in dem es sich Unternehmen zur Aufgabe gemacht haben, Prozesse neu zu definieren und Recht schneller durchzusetzen.
Die aktuelle Rechtslage legt dieser Branche zurzeit jedoch noch rechtliche Steine in den Weg. Die hohen Bürden schränken nicht nur die Innovationskraft dieser Branche ein, sondern treffen dadurch auch den Verbraucher, welcher von den Chancen der Legal Techs profitieren kann. Insbesondere die aktuellen Regelungen zur Finanzierung von Rechtsanwaltsgesellschaften, aber auch Fragen der Inkassotätigkeit, stellen große Herausforderungen dar.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche konkreten Maßnahmen sieht die Bundesregierung vor, um die Digitalisierung im Rechtswesen zu fördern?
Welche konkrete Förderung sieht sie dabei in besonderem Maße für den Bereich der Legal Techs vor?
Hat die Bundesregierung einen langfristigen Plan zur Förderung von Legal Techs als Instrument der Verbraucherrechtedurchsetzung? Wenn ja, wie sieht dieser aus? Wenn nein, wieso nicht?
Sieht die Bundesregierung ein Problem darin, dass Rechtsanwaltsgesellschaften durch den § 59e der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) die Gewinnung von externem Kapital untersagt ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass damit Rechtsanwälten, die Legal Techs nutzen, welche hohe Investitionen erfordern und damit häufig auf externes Kapital angewiesen sind, die Form der Rechtsanwaltsgesellschaft faktisch vorenthalten bleibt?
Plant die Bundesregierung den § 59e BRAO dahingehend anzupassen, dass externes Kapital für Rechtsanwaltsgesellschaften möglich wird, auch wenn die Mehrheit der Geschäftsanteile und der Stimmrechte nicht Rechtsanwälten zusteht? Wenn ja, unter welchen Kriterien soll dies möglich sein? Wenn nein, wieso nicht?
Sieht die Bundesregierung den Bedarf einer gesetzlichen Änderung, die es „Legal Tech“-Unternehmen – auch solchen mit mehrheitlichem Fremdkapital durch Nicht-Rechtsanwälte – ermöglicht, auch ohne den Umweg über die Zulassung als Inkassounternehmen nach §§ 2 Absatz 2 Satz 1, 10 Absatz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG), tätig zu werden?
Welche Tätigkeiten umfasst nach Ansicht der Bundesregierung das „Einziehen fremder Forderungen“ in § 2 Absatz 2 RDG?
Was sind nach Ansicht der Bundesregierung „fremde Forderungen“ nach § 2 Absatz 2 RDG?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Zurverfügungstellung eines Online-Fragetools (mit oder ohne Mitteilung des „Prüfungsergebnisses“) bereits eine Rechtsdienstleistung nach RDG, die, jedenfalls in Bezug auf Interessenten, die noch keinen Inkassoauftrag erteilt haben, unzulässig ist?
Sind nach Ansicht der Bundesregierung neben Geldforderungen auch weitere Ansprüche inkassofähig, wie zum Beispiel Auskunftsansprüche oder Ansprüche auf Abgabe von Erklärungen?
Zu welchem Zeitpunkt muss nach Auffassung der Bundesregierung eine einzuziehende Forderung bestehen, um in einem Inkassoverfahren berücksichtigt werden zu können, schon bei Erteilung eines Inkassoauftrags oder genügt späteres Entstehen im Laufe eines bestehenden Inkassoauftrags?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung von der Inkassotätigkeit die Ausübung von Gestaltungsrechten erfasst? Ist die Ausübung von Gestaltungsrechten überhaupt als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren?
Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung von einer Inkassolizenz die Abwehr von Ansprüchen erfasst?
Lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung unter die Durchsetzung eines Anspruches nach § 535 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auf vertragsgemäße Zurverfügungstellung der Wohnung auch die Abwehr der Duldungspflicht eines Mieters aus § 555d BGB subsumieren und wäre damit inkassofähig?
Hält die Bundesregierung eine Konkretisierung durch Änderung des § 5 Absatz 2 Ziffer 2 RDG dahingehend für sinnvoll, dass nicht nur Haus- und Wohnungsverwaltung und damit vorwiegend vermieterseitige Dienstleistungen, sondern auch mieterseitige Dienstleistungen, erfasst werden?