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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Digitale Gewalt gegen Frauen

Erscheinungsformen, Geltungsbereich der Istanbul-Konvention, kriminalstatistische Erfassung, Anzeigen, Verurteilungen, Vorfälle, Bestandteil in der polizeilichen und juristischen Aus- und Weiterbildung, Strafrechtsanpassung, Zuständigkeit des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, Anbieter und Ausbau von Beratungsangeboten u.a. zum Thema Spyware sowie Ausmaß und Formen von Cybergrooming<br /> (insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

29.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/574313.11.2018

Digitale Gewalt gegen Frauen

der Abgeordneten Anke Domscheit-Berg, Cornelia Möhring, Dr. Petra Sitte, Doris Achelwilm, Simone Barrientos, Birke Bull-Bischoff, Brigitte Freihold, Sylvia Gabelmann, Nicole Gohlke, Ulla Jelpke, Kerstin Kassner, Katja Kipping, Caren Lay, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Ingrid Remmers, Martina Renner, Dr. Kirsten Tackmann, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die stetig zunehmende Digitalisierung fast aller Lebensbereiche bringt es mit sich, dass auch häusliche Gewalt sowie andere Formen der Gewalt gegen Frauen neue, digitale Ausprägungsformen erfahren.

Der Begriff „digitale Gewalt“ bezeichnet alle Formen von Gewalt, die sich technischer Hilfsmittel oder digitaler Medien bedienen, sowie Gewalt, die im digitalen Raum stattfindet, also bspw. im Rahmen von Online-Portalen oder sozialen Plattformen. Der Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe / Frauen gegen Gewalt e. V. (bff) geht „davon aus, dass digitale Gewalt nicht getrennt von ‚analoger Gewalt‘ funktioniert, sondern meist eine Fortsetzung oder Ergänzung von Gewaltverhältnissen und -dynamiken darstellt“, also als eine Form häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gesehen werden sollte.

Dabei gibt es Angriffe einerseits im öffentlichen digitalen Raum und andererseits im sozialen Nahfeld.

Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten zählt zu den Formen digitaler Gewalt (www.hilfetelefon.de/gewalt-gegen-frauen/digitale-gewalt.html) etwa den Ausschluss aus (Messenger-)Gruppen, Beleidigungen und Beschimpfungen, Bloßstellen und Anschwärzen, „Doxing“ (das Veröffentlichen von personenbezogenen Daten im Netz), Cyber-Stalking (bis hin zur Installierung von Spy-Apps, Kameras oder anderen Aufnahmegeräten in privaten Räumen oder auf Geräten), Nötigung und Erpressung (dazu zählt auch „Revenge Porn“, also bspw. das Erpressen mit der Drohung, intime Bilder zu veröffentlichen), das Verbreiten von Gerüchten und Diffamierungen, Identitätsmissbrauch und -diebstahl sowie die offene Androhung von Gewalt.

Weitere Formen sind bildbasierte sexualisierte Gewalt, etwa das Filmen von Vergewaltigungen und das Veröffentlichen dieser Aufnahmen, Bildmontagen mit pornografischen Inhalten und das Hochladen dieser Montagen auf Dating- und Sex-Websites, das Veröffentlichen von Kontaktdaten auf Dating-Websites oder das Zusenden von pornografischen Inhalten und sexualisierten Bedrohungen.

Über das Ausmaß der digitalen Gewalt ist viel zu wenig bekannt. Es gibt nur wenige Studien, die sich mit digitaler Gewalt oder einzelnen ihrer Phänomene befassen. Amnesty International hat im November 2017 die Ergebnisse einer Umfrage veröffentlicht, bei der je 500 Frauen zwischen 18 und 55 Jahren in sechs EU-Staaten, Neuseeland und den USA zu digitaler Gewalt im Internet oder durch soziale Medien befragt wurden. Knapp ein Viertel (23 Prozent) hatte digitale Gewalt erlebt, von diesen fühlten sich 41 Prozent in der Folge auch in ihrer physischen Sicherheit bedroht. 55 Prozent erlebten Panikattacken oder Angstzustände (www.amnesty.org/en/latest/news/2017/11/amnesty-reveals-alarming-impact-ofonline-abuse-against-women/). Der bff hat 2017 eine Umfrage unter Frauenberatungsstellen und Frauennotrufen zu ihren Erfahrungen mit digitaler Gewalt in der Beratungstätigkeit durchgeführt, an der sich 60 Beratungsstellen beteiligten. Ein Großteil der Beratungsstellen gab an, dass die Beratungsanfragen zum Thema „digitale Gewalt“ in den letzten drei Jahren angestiegen sind. Vor allem bei Stalking werde mittlerweile in „nahezu allen Fällen das Internet oder digitale Medien dazu genutzt, Stalking-Handlungen auszuüben“ (bff: Fachberatungsstellen und die Digitalisierung geschlechtsspezifischer Gewalt, Oktober 2017, S. 8.). Bereits 2014 kam die Europäische Grundrechteagentur zu dem Ergebnis, dass ein Zehntel aller Mädchen und Frauen über 15 Jahren eine Form von digitaler Gewalt erfahren haben (http://fra.europa.eu/en/publication/2014/violence-against-women-eu-wide-survey-main-results-report, S. 95). Dabei sind jüngere Frauen und Mädchen viel stärker betroffen, und es ist davon auszugehen, dass mit der stetigen Zunahme der digitalen Kommunikation diese Zahlen seitdem gestiegen sind und weiter steigen. Mädchen wie Jungen sind vom sog. Cybergrooming betroffen, der Vorbereitung und späteren Durchführung sexuellen Missbrauchs durch Kontaktaufnahme über soziale Netzwerke, Chaträume oder Online-Spiele (https://beauftragter-missbrauch.de/praevention/sexuelle-gewalt-mittels-digitaler-medien/cybergrooming/).

Aussagekräftige Studien über Formen und Ausmaß digitaler Gewalt gegen Frauen in Deutschland, die Aussagen darüber zulassen, wie viele Frauen tatsächlich von welchen Formen digitaler Gewalt betroffen sind und wie groß der Anteil der Betroffenen in Deutschland ist, fehlen bislang.

Deutschland hat das im Februar in Kraft getretene Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt – auch bekannt als „Istanbul-Konvention“ – ratifiziert und sich damit verpflichtet, „Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schützen und Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten, zu verfolgen und zu beseitigen“. In Artikel 11 des Übereinkommens verpflichten sich die Vertragsparteien u. a., „in regelmäßigen Abständen einschlägige genau aufgeschlüsselte statistische Daten über Fälle von allen in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt zu sammeln“, Forschung zu fördern und Studien durchzuführen. Darüber hinaus sieht das Übereinkommen finanzielle Mittel, Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen, Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen sowie Schutz und Beratung für Betroffene vor.

Für viele der bekannten Phänomene gibt es keine klare gesetzliche Regelung, insbesondere nicht für Fälle, bei denen es zu Häufungen von Übergriffen gegen eine Person durch einen Täter (seltener: eine Täterin) kommt, die der digitalen Gewalt zuzurechnen sind. Die einzelnen Taten jeweils für sich betrachtet werden kaum verfolgt oder Ermittlungen bald eingestellt. Zwar gibt es Straftatbestände wie Beleidigung (§ 185 des Strafgesetzbuchs –StGB), Bedrohung (§ 241 StGB), Körperverletzung (§ 223 StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Nachstellung/Stalking (§ 238 StGB). „Doch diese Straftatbestände werden bislang nicht zur Bekämpfung digitaler Gewalt mobilisiert. Ein Grund dürfte sein, dass digitale Gewalt verharmlost und ihre strafrechtliche Relevanz nicht erkannt wird: „nur Worte“. Zudem wird oft bestritten, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Norm vorliegen“ (Ulrike Lembke: Kollektive Rechtsmobilisierung gegen digitale Gewalt, E-Paper der Heinrich-Böll-Stiftung, Dezember 2017, S. 9).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie definiert die Bundesregierung digitale Gewalt, und welche besonderen Ausprägungen hat nach Einschätzung der Bundesregierung die digitale Gewalt gegen Frauen?

2

Welche digitalen Formen von Gewalt gegen Frauen fallen nach Ansicht der Bundesregierung in den Geltungsbereich der Istanbul-Konvention?

3

Ist digitale Gewalt gegen Frauen nach Meinung der Bundesregierung dem Phänomen Cybercrime zuzuordnen?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, sind die entsprechenden zuständigen Stellen bei Polizei und Justiz auch für die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführten oder weiteren Formen digitaler Gewalt gegen Frauen zuständig?

4

Wie werden die in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführten oder weitere genannten Formen digitaler Gewalt nach Kenntnis der Bundesregierung statistisch durch die Polizei und/oder andere Behörden erfasst (bitte getrennt nach Straftat und, soweit erfasst, nach Geschlechtern aufführen)?

5

Wie oft wurden Formen digitaler Gewalt nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren angezeigt, und wie oft kam es zu Verurteilungen (bitte getrennt nach Straftat und, soweit erfasst, nach Geschlechtern aufführen)?

6

Wie viele Fälle digitaler Gewalt gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren (bitte nach Art der Gewalt und, soweit erfasst, nach Geschlechtern getrennt aufführen)?

7

Wie viele Betroffene von digitaler Gewalt gab es nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den vergangenen fünf Jahren (Mehrfachbetroffene bitte extra kennzeichnen und, soweit erfasst, getrennt nach Geschlechtern aufführen)?

8

Ist das Thema „digitale Gewalt gegen Frauen“ nach Kenntnis der Bundesregierung Teil der Aus- und Weiterbildung der Polizei in Deutschland?

Wenn nein, ist es geplant und wie?

9

Ist das Thema „digitale Gewalt gegen Frauen“ nach Kenntnis der Bundesregierung Teil der juristischen Aus- und Weiterbildung in Deutschland?

Wenn nein, ist es geplant und wie?

10

Plant die Bundesregierung zur besseren Bekämpfung digitaler Gewalt eine Anpassung des Strafrechts, so wie es etwa in Österreich durch die Einführung eines Straftatbestands „Cybermobbing“ geschehen ist?

11

Ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das für „Information und Sensibilisierung der Bürger für das Thema, IT- und Internet-Sicherheit“ sowie für „Warnung vor Schadprogrammen“ zuständig ist, auch für die verschiedenen Phänomene der digitalen Gewalt zuständig?

Wenn nein, gibt es Überlegungen, dies zu ändern?

12

Gibt es Beratungsangebote des BSI für Betroffene und/oder für Beratungsstellen im Bereich „Gewalt gegen Frauen“ speziell zu den Themen Spy-Apps oder Manipulation von Geräten oder Software, die das Ziel oder jedenfalls die Funktion haben, Opfer auszuspionieren?

13

Welche sonstigen Anbieter von Beratungsleistungen für Betroffene digitaler Gewalt sind der Bundesregierung bekannt, und in welcher Weise werden sie mit öffentlichen Mitteln gefördert (bitte einzeln aufschlüsseln)?

14

a) Wie sollen, wie von den Regierungsparteien im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD beschlossen, die Online-Beratungsangebote für Frauen, die von Gewalt betroffen sind, ausgebaut, besser beworben und erweitert werden?

b) Plant die Bundesregierung, bereits existierende Unterstützungsangebote für betroffene Frauen vor Ort auch dabei zu unterstützen, ihr Online-Beratungsangebot sowie weitere Angebote zum Thema „digitale Gewalt“ auszubauen?

Wenn ja, in welcher Form?

15

Was ist der Bundesregierung über Ausmaß und Formen des Cybergroomings bekannt?

16

Was plant die Bundesregierung konkret, um – wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD angekündigt – gegen Cybergrooming vorzugehen?

17

Plant die Bundesregierung eigene Studien oder die Förderung von Studien und Projekten zu Umfang, Formen und Hintergründen der digitalen Gewalt sowie zu Umfang und Effektivität der strafrechtlichen Verfolgung digitaler Gewalt?

Wenn ja, welche?

Berlin, den 5. November 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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