[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom
29. Januar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7439
19. Wahlperiode 30.01.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Tobias Pflüger,
Heike Hänsel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/6655 –
Entwicklung, Beschaffung und Anfangsflugbetrieb der bewaffnungsfähigen
„Eurodrohne“
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Unter dem Titel „European MALE RPAS“ (kurz: „Eurodrohne“) beteiligt sich
die Bundesregierung mit den Regierungen Frankreichs, Spaniens und Italiens
an der Entwicklung einer bewaffnungsfähigen Drohne (Bundestagsdrucksache
19/5204). Sie soll „stationäre und bewegliche Einzelziele“ bekämpfen können
und „Luftnahunterstützung“ besorgen (Bundestagsdrucksache 18/13593,
Antwort zu Frage 2).
Inzwischen ist auch die Tschechische Republik dem Konsortium beigetreten
(
www.consilium.europa.eu/media/37028/table-pesco-projects.pdf). Das zu
entwickelnde System soll ab dem Jahr 2025 zur Verfügung stehen. Zur
Vorbereitung der Realisierungsphase wurde am 5. September 2016 nach
parlamentarischer Billigung der 25-Mio.-Euro-Vorlage eine „viernationale
Definitionsstudie“ über einen Zeitraum von zwei Jahren beauftragt
(Bundestagsdrucksache 18/13346, Antwort zu Frage 18). Durchführende sind die Rüstungskonzerne
Airbus (Deutschland), Dassault Aviation (Frankreich) und Leonardo (Italien)
unter finanzieller Beteiligung der spanischen Regierung.
Mit dem Management der Definitionsstudie haben teilnehmenden Nationen die
multilaterale Gemeinsame Organisation für Rüstungskooperation (OCCAR)
beauftragt. Die OCCAR hat hierfür eine Programmabteilung in Hallbergmoos
eingerichtet (Bundestagsdrucksache 18/13346, Antwort zu Frage 18). Die
Gesamtkosten der Definitionsstudie gab die Bundesregierung mit 82,29 Mio. Euro an,
nach neueren Angaben soll die Definitionsstudie nach derzeitigem Sachstand
85,79 Mio. Euro kosten (Bundestagsdrucksache 19/5204, Antwort zu Frage 6).
Die Definitionsstudie besteht aus einer Konzept- und Entwurfsphase und dient
der Vorbereitung der Entwicklung der „Eurodrohne“. In der Konzeptphase
„harmonisiert“ die Bundeswehr ihre operationellen Forderungen mit jenen der am
Projekt beteiligten Regierungen. Diese abgestimmten operationellen
Forderungen werden am Ende der Konzeptphase von den Partnernationen gemeinsam
gebilligt. In der Entwurfsphase wird von den an der Definitionsstudie beteiligten
Rüstungskonzernen ein Entwurf des Luftfahrzeugdesigns erstellt. Auch dieser
wird am Ende der Entwurfsphase von den Regierungen gemeinsam gebilligt.
Im Jahr 2016 hatte das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und
Nutzung der Bundeswehr für die Entwicklung der „Eurodrohne“ eine Gruppe
„Projekt Management Organisation 3“ (PMO 3) eingerichtet, die mittlerweile
auf 14 Dienstposten angewachsen ist (Bundestagsdrucksache 19/5204, Antwort
zu Frage 6). Für die „amtsseitigen Beiträge“ zur Definitionsstudie steuert die
gesamte Bundeswehr „Fachexpertise“ bei. Auf „Expertenebene“ sind das
Kommando Luftwaffe, das Luftfahrtamt der Bundeswehr, die Wehrtechnischen
Dienststellen 61 (Manching) und 81 (Greding), das Planungsamt der
Bundeswehr, das Kommando Heer, das Kommando Cyber- und Informationsraum und
das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr „unterstützend tätig“.
Studienbegleitend wurde die Industrieanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (I-
ABG) und das Deutsche Luft- und Raumfahrtzentrum (DLR) beauftragt. Beide
Partner erhalten dafür 7,3 Mio. Euro. Die IABG wurde beauftragt, die
Bundeswehr bei der Durchführung der Definitionsstudie zu unterstützen, außerdem
beim „Ergebnismonitoring, der Erarbeitung nationaler fachtechnischer
Positionen und der Vorbereitung von Entscheidungen sowie nationalen
Eigenvalidierungen“ (Bundestagsdrucksache 19/317, Antwort der Bundesregierung auf die
Schriftliche Frage 65 des Abgeordneten Andrej Hunko). Dies umfasste
Aufgaben der Vorbereitung der deutschen Position zur Zertifizierung und
Qualifizierung der Drohne, zur Wahl des Antriebs sowie zur geplanten Integration in den
europäischen Luftraum. Im Bereich des „Systems Engineering“ ist die IABG
mit „Zielkonfliktanalysen, Kostenabschätzung und Forderungscontrolling“
beauftragt. Die Firma schreibt Sitzungsprotokolle und fachliche Stellungnahmen
„zu technisch-wirtschaftlichen Aspekten“ und „Bewertungen und
Handlungsempfehlungen“. Dies betrifft auch Lösungskonzepte für Ausweichverfahren,
ohne die eine Integration in den europäischen Luftraum nicht möglich ist.
Schließlich erarbeitet die IABG „deutsche Positionen zu Kostenmodellen der
Industrie“.
Die Beauftragung der OCCAR schließt die Vorbereitung einer sich
anschließenden Realisierungsphase ein. Ein Vertrag über die Realisierungsphase ist für
Ende des Jahres 2019 geplant. Im Rahmen der Definitionsstudie hat die OCCAR
eine gemeinsame Zulassungsorganisation mit allen nationalen militärischen
Zulassungsstellen der an der Definitionsstudie beteiligten Nationen eingerichtet.
Sie besteht aus einem gemeinsamen Zulassungsausschuss und einem
„integrierten Team von nationalen Fachleuten“. Die gemeinsame Zulassungsorganisation
soll die Grundlagen für die militärische Musterzulassung der „Eurodrohne“,
„einschließlich möglicher zusätzlicher Sonderbedingungen“, einheitlich
festlegen und die durch die Industrie vorgeschlagenen Verfahren auf
Übereinstimmung mit den Vorgaben prüfen.
Die teilnehmenden Regierungen haben im Januar des Jahres 2018 beschlossen,
einen Vertrag über die Entwicklung, Beschaffung und den Anfangsflugbetrieb
zu schließen. Der dadurch gestiegene Aufwand der Vertragsverhandlungen für
diesen sogenannten Global Contract führt zu Verwaltungsmehrkosten bei der
OCCAR in Höhe von insgesamt rund 2,5 Mio. Euro. Auf Deutschland entfallen
davon rund 0,8 Mio. Euro.
Inzwischen haben die beteiligten Regierungen Angaben zu den von ihnen ab
dem Jahr 2025 beabsichtigten Beschaffungen einer serienreif entwickelten
„Eurodrohne“ gemacht. Die Bundesregierung will sieben Systeme (21
Luftfahrzeuge und 16 Bodenkontrollstationen) kaufen (Bundestagsdrucksache 19/5204).
Die spanische Luftwaffe beabsichtigt den Kauf von 15 Systemen, die Lieferung
werde 2026 erwartet („Spain sets out European MALE RPAS procurement
plan“, janes.com vom 8. November 2018).
Die Regierungen Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Spaniens haben
vorgeschlagen, die „Eurodrohne“ in die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit
(SSZ, engl. PESCO) zu übernehmen (Bundestagsdrucksache 19/5643, Antwort
der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 47 der Abgeordneten Agnieszka
Brugger). Dem wurde am 19. November 2018 entsprochen (
www.consilium.
europa.eu/media/37028/table-pesco-projects.pdf).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie
stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin
enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.
1. Welche weiteren, konkreten Angaben enthält der im Januar des Jahres 2018
getroffene Beschluss, einen Vertrag über die Entwicklung, Beschaffung und
den Anfangsflugbetrieb der „Eurodrohne“ (Bundestagsdrucksache 19/5204)
zu schließen, und welcher Zeitplan ist hierfür anvisiert?
Im Januar 2018 haben die Partnernationen
beschlossen, einen Vertrag zu schließen, der die Entwicklung, die Beschaffung
und den Anfangsflugbetrieb der Eurodrohne umfasst (Global Contract),
die Organisation Conjointe de Coopération en matière d’Armement (OCCAR)
beauftragt, einen Vertrag, der die Entwicklung, die Beschaffung und den
Anfangsflugbetrieb der Eurodrohne umfasst, auszugestalten,
beschlossen, nur eine finale Fertigungsstraße für die Eurodrohne einzurichten,
die OCCAR beauftragt, einen Zeitplan zu erstellen, der das Ziel berücksichtigt,
einen Global Contract im Jahr 2019 zu unterzeichnen,
die OCCAR beauftragt, gemeinsam mit der Industrie die Möglichkeiten einer
Förderung durch den europäischen Verteidigungsfonds auszuloten,
Deutschland beauftragt, die Möglichkeit der Aufnahme der Eurodrohne in die
Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ/PESCO) zu eruieren,
beschlossen, den zwischen den Nationen vereinbarten Finanzierungsschlüssel
beizubehalten,
den angedachten Beschaffungsumfang an Systemen jeder Nation festgehalten.
Der Abschluss des Realisierungsvertrages wird für Ende des Jahres 2019
angestrebt.
2. Inwiefern geht die Bundesregierung weiterhin davon aus, dass ein
bewaffnungsfähiges „European MALE RPAS“ (kurz: „Eurodrohne“) bis 2025
serienreif entwickelt werden kann, bzw. welcher neue Zeitplan existiert für die
Entwicklung, Beschaffung und den Anfangsflugbetrieb der „Eurodrohne“?
Die Bundesregierung geht unverändert davon aus, dass die Entwicklung eines
serienreifen Systems bis zum Jahr 2025 abgeschlossen sein wird. Ein belastbares
Angebot des zukünftigen Generalunternehmers Airbus Defence & Space GmbH
mit einem detaillierten Programmplan wird im April 2019 erwartet, über das mit
der OCCAR und den Nationen im Anschluss verhandelt wird.
3. Aus welchen Erwägungen ist auch die Tschechische Republik dem
Konsortium zur Entwicklung der bewaffnungsfähigen „Eurodrohne“ beigetreten,
und wo wurde dies von den bis dahin am Projekt beteiligten Regierungen
entschieden (
www.consilium.europa.eu/media/37028/table-pesco-projects.
pdf)?
Die Tschechische Republik ist nicht dem viernationalen Entwicklungs- und
Beschaffungsprojekt „European MALE RPAS“ („Eurodrohne“) beigetreten,
sondern dem SSZ-/PESCO-Projekt „European MALE RPAS“. Zur Abgrenzung wird
auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen.
4. Wie verteilen sich die Kosten für die Definitionsstudie nach dem Beitritt der
Tschechischen Republik auf die beteiligten Regierungen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Welche operationellen Forderungen hat die Bundeswehr nach derzeitigem
Stand an die „Eurodrohne“, und inwiefern werden diese bereits mit den
übrigen beteiligten Regierungen bzw. Militärs abgestimmt?
Operationell ist der Flugbetrieb bei Tag und Nacht, unter Bedingungen des
elektronischen Kampfes und auch unter widrigen Witterungsbedingungen
einschließlich vorhergesagter bzw. gemeldeter moderater Vereisung, moderaten
Turbulenzen sowie Flügen in Gewitternähe in mindestens zwei räumlich getrennten
Einsatzgebieten gefordert. Mit einer Stehzeit einzelner Eurodrohnen von mindestens
20 Stunden und dem überlappenden Einsatz mehrerer Systeme soll eine bis zu
fünf Tage durchgehende Aufklärung gewährleistet werden. Die Koordinierung
und Harmonisierung der Nutzeranforderungen beteiligter Nationen ist
Bestandteil der durchgeführten Definitionsstudie und bis zum Vertragsschluss des Global
Contract ein laufender Prozess.
a) Inwiefern soll die „Eurodrohne“ auch den Schwarm- bzw. Formationsflug
mit der bemannten Luftfahrt ermöglichen, und welchen Modus des
gemeinsamen Teamflugs soll die „Eurodrohne“ diesbezüglich fliegen
können (etwa Pairing Modus, Wegpunktmodus, relative Navigation,
Korridormodus)?
Es ist nicht geplant, dass die Eurodrohne den Schwarm- oder Verbandsflug mit
bemannten Luftfahrzeugen ermöglichen soll.
b) Welche stationären und beweglichen „Einzelziele“ soll die „Eurodrohne“
bekämpfen können (Bundestagsdrucksache 18/13593, Antwort zu Frage 2)?
Die Eurodrohne ist ein Aufklärungsmittel. Im Rahmen der Definitionsstudie
werden keine Effektoren für die Eurodrohne entwickelt, sondern Integrationsaspekte
untersucht.
c) Wie viele Waffeneinsätze soll eine bewaffnungsfähige „Eurodrohne“
täglich fliegen können?
Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen.
6. Inwiefern arbeiten der Rüstungskonzern Airbus und die Bundeswehr nach
Kenntnis der Bundesregierung bereits an einem Entwurf des
Luftfahrzeugdesigns?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18b auf
Bundestagsdrucksache 18/13346 verwiesen: „In der Entwurfsphase wird von den an der
Definitionsstudie beteiligten Unternehmen ADAS, Dassault Aviation und Leonardo ein
Entwurf des Luftfahrzeugdesigns erstellt.“
a) Wann sollen die operationellen Forderungen von den Partnernationen
gemeinsam gebilligt werden?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 auf
Bundestagsdrucksache 18/13593 verwiesen. In der Konzeptphase der Definitionsstudie wurden die
abgestimmten Fähigkeitsforderungen der Nationen durch die beauftragte
Industrie analysiert und Zielkonfliktuntersuchungen unterzogen. Die Konzeptphase
schloss mit dem „System Requirements Review“ ab, welches im ersten Quartal
2018 von den Nationen gebilligt wurde. Bestandteil des „System Requirements
Review“ waren unter anderem abgestimmte systembezogene, operationelle
Forderungen.
b) Wann soll die Entwurfsphase nach gegenwärtigem Stand beginnen und
enden?
Die Entwurfsphase folgte unmittelbar der Konzeptphase im ersten Quartal 2018.
Sie fand ihren Abschluss im „System Preliminary Design Review“, das im
vierten Quartal 2018 von den beteiligten Nationen gebilligt wurde.
7. Welche Beiträge haben das Kommando Luftwaffe, das Luftfahrtamt der
Bundeswehr, die Wehrtechnischen Dienststellen 61 (Manching) und 81
(Greding), das Planungsamt der Bundeswehr, das Kommando Heer, das
Kommando Cyber- und Informationsraum und das Zentrum für
Geoinformationswesen der Bundeswehr zur Definitionsstudie beigesteuert?
Das Kommando Luftwaffe, das Luftfahrtamt der Bundeswehr (LufABw), die
Wehrtechnischen Dienststellen 61 (Manching) und 81 (Greding), das
Planungsamt der Bundeswehr, das Kommando Heer, das Kommando Cyber- und
Informationsraum und das Zentrum für Geoinformationswesen der Bundeswehr waren
durch Bereitstellung von fachlicher Expertise unterstützend tätig. Diese umfasste
das Ergebnismonitoring, die Erarbeitung nationaler fachtechnischer und
operationeller Positionen und die Vorbereitung von Entscheidungen sowie nationale
Eigenvalidierungen während der Laufzeit der Definitionsstudie. Darüber hinaus
wurden die so erarbeiteten, nationalen fachtechnischen und operationellen
Positionen vom Kommando Luftwaffe und vom LufABw in die ihnen von der
Projektleitung zugewiesenen multinationalen Expertengremien eingebracht.
8. Welche einzelnen Aufgaben übernahm das Deutsche Luft- und
Raumfahrtzentrum (DLR) im Rahmen der Definitionsstudie?
Das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt (DLR) unterstützte das LufABw
bei der Erarbeitung von nationalen zulassungsrelevanten Positionen. Die
Tätigkeiten erstreckten sich dabei auf eine Unterstützung und Zuarbeit für alle
grundsätzlich im Bereich der Musterprüfung anfallenden Aufgaben. Im Einzelnen
waren dies,
das Erstellen von Sachstandsberichten für das LufABw,
die Mitwirkung am Musterprüfrahmenprogramm und an relevanten
Prüfprogrammen und fachlichen Fragestellungen u. a. bei Special Conditions/MCRIs
und Zulassungsplänen (Certification Plans),
die Unterbreitung von Vorschlägen zum weiteren Vorgehen an das LufABw,
die Analyse und fachliche Mitwirkung und Unterbreitung von Vorschlägen
von/bei Special Conditions/MCRIs und Zulassungsplänen (Certification Plans),
die Teilnahme an Besprechungen und fachliche Beiträge,
die Vertretung des LufABw in den Fachpanels als „Assistant Specialist“ oder
Member,
die Durchführung von zum Teil mehrtägigen Dienstreisen,
die Teilnahme an Panelsitzungen,
die Rücksprache und Abstimmung mit Vertretern von Firmen und
Organisationen,
der intensive Austausch mit dem zuständigen Musterprüfer des LufABw.
9. Welche Entscheidungen bezüglich der „Eurodrohne“ wurden von der Firma
Industrieanlagen-Betriebsgesellschaft mbH (IABG) vorbereitet
(Bundestagsdrucksache 19/317, Antwort auf die Schriftliche Frage 65)?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 65 auf
Bundestagsdrucksache 19/317 wird verwiesen. Die Industrieanlagen-
Betriebsgesellschaft mbH (IABG) unterstützte bei der nationalen Entscheidungsfindung in den
dort genannten Themenfeldern durch Bereitstellung von ingenieurmäßiger
Unterstützung sowohl bei der Definition der operationellen und daraus abgeleiteten
technischen Anforderungen als auch in der Bewertung des vorgeschlagenen
vorläufigen Systemdesigns. Die Erstellung der Lösungs-/Designvorschläge zu
einzelnen Teilsystemen und Problemstellungen oblag dem Auftragnehmer des
Studienvertrages. Diese Vorschläge wurden durch die beteiligten Nationen, vertreten
durch die OCCAR, gewertet und gebilligt. Die Entscheidung, die weiteren
Designarbeiten mit einem zweistrahligen Turbopropeller-Antrieb fortzuführen,
erfolgte ebenfalls auf der Basis der Vorbereitungen durch die IABG.
a) Welche Vorschläge hat die IABG zur Zertifizierung und Qualifizierung
der Drohne gemacht, und welches Lösungskonzept mit welchen
Handlungsempfehlungen wurde schließlich übernommen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
b) Welche Vorschläge hat die IABG zur Wahl des Antriebs gemacht, und
aus welchen Erwägungen ist dieser nun als Turboprop-Triebwerk
zweistrahlig?
Es wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
10. Auf welche Weise arbeitet die IABG mit der von der OCCAR eingerichteten
gemeinsamen Zulassungsorganisation mit allen nationalen militärischen
Zulassungsstellen zusammen?
Die IABG unterstützte vertragsgemäß die deutsche Amtsseite – wie in der
Antwort zu Frage 9 aufgeführt – durch ingenieurmäßige Fachexpertise im Bereich
Antrieb.
a) Welche Vorschläge hat die IABG zur geplanten Integration in den
europäischen Luftraum, und welches Lösungskonzept mit welchen
Handlungsempfehlungen wurde schließlich übernommen?
Die IABG hat vorgeschlagen, die Designanforderungen bzgl. der geplanten
Integration in den europäischen Luftraum entlang international anerkannter
Leitlinien für die Entwicklung von Luftfahrzeugen und in enger Abstimmung mit den
verantwortlichen Dienstleistern und Aufsichtsbehörden abzuleiten. Dabei sollten
der Ausgangspunkt der Arbeit die aktuell gültigen europäischen Regelungen sein.
Seitens der Bundeswehr wurde diesem Vorschlag gefolgt.
b) Welche Vorschläge hat die IABG für Ausweichverfahren gemacht, ohne
die eine Integration in den europäischen Luftraum nicht möglich ist, und
welches Lösungskonzept mit welchen Handlungsempfehlungen wurde
schließlich übernommen?
Seitens der IABG wurden verschiedene Möglichkeiten für die Umsetzung von
systemseitigen Ausweichverfahren untersucht. Diese umfassen:
Ausstattung des Systems mit derzeit marktverfügbarer Technologie und in
Analogie zur bemannten Luftfahrt,
Übernahme amerikanischer Standards für Europa und Entwicklung einer
darauf basierenden Technologie,
Einführung amerikanischer Technologie,
Neuentwicklung eines Detect-and-Avoid-Systems parallel zur Erstellung
diesbezüglicher europäischer Standards.
Aufgrund der dynamischen Entwicklung von Technologien und Regelungen in
diesem Bereich ist es aus Sicht der Bundesregierung nicht zweckmäßig, zum
gegenwärtigen Zeitpunkt für dieses Projekt eine konkrete Lösungsmöglichkeit
festzulegen.
Die unterschiedlichen Ausstattungsmöglichkeiten und andere Alternativen
werden während der Entwicklungsphase weiter konkretisiert.
11. Welche Kostenmodelle haben die beteiligten Rüstungskonzerne zur
Entwicklung der „Eurodrohne“ beschrieben, und welche „deutsche Positionen“
hat die IABG hierzu erarbeitet?
Die beteiligten Rüstungskonzerne haben gemäß Auftrag in der Definitionsstudie
gemeinsame Kostenschätzungen gemäß dem Fortschritt in der Definitionsstudie
geliefert.
Zur Validierung und Detaillierung der von der Industrie vorgelegten
Kostenschätzungen wurden durch die deutsche Amtsseite mit Unterstützung der IABG
nationale Kostenschätzungen gemäß dem Fortschritt der Definitionsstudie erstellt und
mit diesen verglichen.
12. In welchen Lufträumen soll die „Eurodrohne“ fliegen können, und unter
welchen Umständen könnte diese auch gleichberechtigt mit der zivilen Luftfahrt
verkehren?
Auf die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Anlage wird
verwiesen. Die Einstufung ist erforderlich, da die Antwort einem entsprechend
eingestuften Dokument entnommen wurde und die Kenntnis durch Unbefugte für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein kann.*
13. Welche Grundlagen für die militärische Musterzulassung der „Eurodrohne“
einschließlich möglicher zusätzlicher „Sonderbedingungen“ hat die
Zulassungsorganisation bislang definiert (Bundestagsdrucksache 19/317, Antwort
auf die Schriftliche Frage 65)?
Die Zulassungsorganisation erarbeitet derzeit Entwürfe für „Military
Certification Review Items“ und harmonisiert die Positionen der Nationen auf der
Grundlage der zwischen den Nationen zur vereinbarten Zulassungsvorschrift STANAG
4671 Ed3 sowie zu Fragen der Anwendung der „European Military Airworthiness
Requirements EMAR 21“. Die Erarbeitung detaillierter Grundlagen für die
militärische Musterzulassung und ggf. von Sonderbedingungen erfolgt
prozesskonform zu einem späteren Zeitpunkt.
a) Mit welchem Ergebnis hat die IABG die von den Rüstungskonzernen
vorgeschlagenen Verfahren auf Übereinstimmung mit den Vorgaben
geprüft?
Die IABG hat im Rahmen der Unterstützung der Zulassungsaktivitäten an
Vorschlägen und Kommentierungen zum Thema Triebwerk mitgearbeitet.
Eine Prüfung von vorgeschlagenen Verfahren der Rüstungskonzerne auf
Übereinstimmung mit Zulassungsvorgaben erfolgte durch die IABG nicht.
b) Welche Aufgaben übernimmt die von OCCAR eingerichtete gemeinsame
Zulassungsorganisation im Rahmen der geplanten Realisierungsphase?
Aufgabe der Zulassungsorganisation ist die Durchführung von
Musterprüfaktivitäten. Nach erfolgreicher Prüfung und Beendigung der in diesem Rahmen
notwendigen Nachweisführung wird eine Zulassungsempfehlung an die zuständigen
nationalen Zulassungsbehörden gegeben.
14. Welche Zusammenarbeit haben das Luftfahrtamt der Bundeswehr und das
DLR in einem am 19. September 2017 geschlossenen Kooperationsvertrag
vereinbart, und welche Kooperationsfelder umfasst dieser (Schreiben des
Parlaments- und Kabinettsreferats an den Abgeordneten Andrej Hunko zur
Nachfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4715, November 2018)?
Der Kooperationsvertrag zwischen dem DLR und dem LufABw regelt allgemein
die Struktur und die Verfahren einer Zusammenarbeit (Austausch von Personal,
Kostentragung, Vertraulichkeit, Gewährleistung, Haftung etc.) und stellt insoweit
eine Rahmenvereinbarung für mögliche Kooperationen und gegenseitige
Unterstützung dar.
* Das Bundesministerium der Verteidigung hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im
Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Zentrales Element der Rahmenvereinbarung ist ein kontinuierlicher
Informationsaustausch, sofern rechtlich zulässig.
Als allgemeine Kooperationsfelder sind in der Rahmenvereinbarung die
Musterprüfung und der Flugbetrieb von Luftfahrzeugen sowie
kooperationsfeldübergreifend das Thema Remotely Piloted Aircraft System (RPAS) benannt.
a) Welche Teilaspekte eines Luftraumintegrationskonzepts für unbemannte
Systeme beinhaltet der Vertrag?
Bezüglich unbemannter Systeme wurde im Kooperationsvertrag zwischen dem
DLR und dem LufABw allgemein eine Intensivierung des fachtechnischen und
wissenschaftlichen Austauschs über die Aspekte Detect and Avoid, Autonomie,
sicherheitskritische Funktionen, Risikobewertung, Koordinationsprozesse für
den Betrieb im unkontrollierten Luftraum, Flugerprobung, Bewertung von
Flugeigenschaften und Flugleistungen, Gesamtsystem- und Missionsbewertung und
Erarbeitung von Spezifikationen vereinbart.
Projektspezifische Zusatzvereinbarungen können getroffen werden, sind derzeit
jedoch im Bereich Luftraumintegration von RPAS nicht vorgesehen.
b) Welche Verfahren der Steuer- und Kontrollverbindung von Drohnen
werden in der zivil-militärischen Kooperation auf ihre Zuverlässigkeit
untersucht?
Die Zuverlässigkeitsuntersuchung von Verfahren der Steuer- und
Kontrollverbindung ist Gegenstand der Musterzulassung. Die Zuständigkeit für die damit
zusammenhängenden Prüfungen bzw. Nachweisführungen liegt nach derzeitiger
Planung bei der gemeinsamen Zulassungsorganisation der OCCAR. Im Rahmen
des Kooperationsvertrages zwischen dem DLR und dem LufABw sind die
beschriebenen Untersuchungen derzeit nicht vorgesehen.
c) Welche Simulationen führt das DLR mit welchen Luftfahrzeugen durch?
Derzeit werden keine das Projekt Eurodrohne betreffenden Simulationen im
Rahmen des oben angegebenen Kooperationsvertrages durchgeführt.
d) Welche tatsächlichen Flüge von Demonstratoren oder
Versuchsflugzeugen sind im Rahmen des Projekts geplant?
Im Rahmen des Projektes Eurodrohne wird bzgl. derartiger Flüge bislang nicht
auf den o. a. Kooperationsvertrag zurückgegriffen.
Inwiefern im Rahmen des Projektes solche Flüge durch das DLR durchgeführt
werden sollen, ist Gegenstand der andauernden Vertragsverhandlungen und
schließlich der avisierten Entwicklungsphase. Die diesbezüglichen
Verhandlungen werden nicht im Rahmen des Kooperationsvertrages zwischen dem DLR und
dem LufABw geführt, da die vertragschließende Organisation die OCCAR ist.
e) Wann sollen die Ergebnisse der Forschungen vorliegen?
Im Rahmen des o. a. Kooperationsvertrages sind derzeit keine konkreten
projektspezifischen Forschungen bzgl. der Eurodrohne vorgesehen.
15. Welche Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, wie viele
Bodenkontrollstationen zu einem System der „Eurodrohne“ gehören und aus
welchem Grund 16 solcher Stationen beschafft werden sollen
(Bundestagsdrucksache 19/5204)?
Zu einem operativen System Eurodrohne gehören zwei Bodenkontrollstationen.
Aufgrund des Bedarfs von drei operativen Systemen und einem darüber
hinausgehenden Bedarf für Erprobung und Nachweisführung, Systemen zur Ausbildung
und Inübunghaltung, zur Nutzung als Simulatoren sowie zur Schaffung einer
Remote-Split-Fähigkeit sollen für die Bundeswehr 16 Bodenkontrollstationen
beschafft werden.
16. Welche Neuerungen haben sich nach Beantwortung der Schriftlichen
Frage 92 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache
19/5984 hinsichtlich weiterer interessierter Regierung am Programm der
„Eurodrohne“ ergeben?
Der Bundesregierung liegt kein neuer Sachverhalt vor, der über die Antwort auf
die Schriftliche Frage 92 auf Bundestagsdrucksache 19/5984 hinausgeht.
a) Inwiefern haben sich die in der eingestuften Antwort genannten
Regierungen nunmehr für eine Teilnahme entschieden, bzw. was steht dem
nach Kenntnis der Bundesregierung entgegen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
b) Welche weiteren Regierungen sollen hierzu angesprochen bzw. über
entsprechende Programme zur Teilnahme an der „Eurodrohne“ bewegt
werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
17. Aus welchen Erwägungen hat die Bundesregierung mit den Regierungen
Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Spaniens vorgeschlagen, die
„Eurodrohne“ in die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit (SSZ, engl. PESCO)
zu übernehmen (Bundestagsdrucksache 19/5643, Antwort auf die
Schriftliche Frage 47), bzw. welchen Mehrwert bietet die Übernahme in PESCO
gegenüber dem Vertrag über die Entwicklung, Beschaffung und den
Anfangsflugbetrieb der „Eurodrohne“, der den teilnehmenden Mitgliedstaaten
ebenfalls einen Rahmen zur Umsetzung des Projektes eröffnet?
Das SSZ-/PESCO-Projekt „European MALE RPAS“ ist nicht identisch mit dem
viernationalen Entwicklungs- und Beschaffungsprojekt für die Eurodrohne,
sondern ergänzt dieses, indem es den Zeitraum des Betriebs betrachtet.
Bei diesem SSZ-/PESCO-Projekt geht es darum, eine Kooperation in den
Bereichen Betrieb und Nutzung herbeizuführen, um Effizienzgewinne bei Kosten und
Personal sowie eine verbesserte Interoperabilität zu erreichen.
a) Welchen politischen Einfluss hat eine gesamteuropäische Priorisierung
der „Eurodrohne“ zur europäischen Fähigkeitsentwicklung aus Sicht der
Bundesregierung auf das Projekt?
Die gemeinsame Entwicklung eines zukünftigen „European MALE RPAS“
(Eurodrohne) bis hin zu einer Kooperation bei dessen Betrieb und Nutzung schließt
gemäß EU Capability Development Plan identifizierte Fähigkeitslücken der EU-
Mitgliedsstaaten im Bereich luftgestützter Aufklärungsplattformen.
Die geplante Umsetzung der Aspekte Betrieb und Nutzung durch eine
Kooperation im Rahmen der SSZ/PESCO verdeutlicht den über den Rüstungsaspekt
hinausgehenden Kooperationswillen der Projektteilnehmerstaaten für einen
abgestimmten, effizienteren Mittel- und Ressourceneinsatz bei gemeinsamer
Entwicklung und Bereitstellung eigenständiger EU-Krisenmanagementfähigkeiten. Eine
Teilnahme an diesem Kooperationsprojekt trägt zur Erfüllung der 20 PESCO-
Verpflichtungen und insofern zum Erfolg der SSZ/PESCO bei und erhöht
dadurch u. a. die Bindungswirkung im Gesamtrahmen von Entwicklung,
Beschaffung sowie Betrieb und Nutzung.
b) Welche neuen Finanzierungsmöglichkeiten ergeben sich durch die
Übernahme in die SSZ?
Derzeit bestehen im Rahmen der SSZ/PESCO keine SSZ-/PESCO-eigenen
Finanzierungsmöglichkeiten. SSZ-/PESCO-Projekte können, soweit geeignet und
zur Förderung aufgenommen, durch den Europäischen Verteidigungsfond mit
einem PESCO-Aufschlag von 10 Prozent gefördert werden.
c) Welche Möglichkeiten der „synergetische[n] Zusammenarbeit“ ergeben
sich aus Sicht der Bundesregierung für den „Lebenszyklus dieser
Fähigkeit“?
Auf die Antwort zu Frage 17 wird verwiesen.
d) Kann die Bundesregierung erläutern, inwiefern die Übernahme der
„Eurodrohne“ in die SSZ eine Verbesserung der Interoperabilität zwischen
den Projektnationen ermöglichen soll?
Aus einer Kooperation bei Betrieb und Nutzung können z. B. schneller und
gezielter Prozesse und Verfahren standardisiert und etwaige Problemstellungen
gemeinsam und effizienter gelöst werden.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
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