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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und Transparenzberichte

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

15.01.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/673928.12.2018

Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes und Transparenzberichte

der Abgeordneten Manuel Höferlin, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Nicole Bauer, Jens Beeck, Nicola Beer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Otto Fricke, Thomas Hacker, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Dr. Christian Jung, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Till Mansmann, Dr. Martin Neumann, Bernd Reuther, Dr. Wieland Schinnenburg, Jimmy Schulz, Matthias Seestern-Pauly, Judith Skudelny, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Michael Theurer, Stephan Thomae, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 1. Oktober 2017 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) in Kraft.

Das NetzDG gilt nach § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). […] Nicht erfasst vom Anwendungsbereich des NetzDG sind soziale Netzwerke mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (§ 1 Absatz 1 Satz 2 NetzDG), Plattformen zur Verbreitung spezifischer Inhalte oder solche, die zur Individualkommunikation bestimmt sind (§ 1 Absatz 1 Satz 3 NetzDG). Es fallen daher beispielsweise berufliche Netzwerke, Fachportale sowie E-Mail- oder Messengerdienste nicht in den Anwendungsbereich“ (Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen im Bereich des NetzDG – NetzDG-Bußgeldleitlinien).

Das NetzDG legt Anbietern von sozialen Netzwerken im Anwendungsbereich des NetzDG einige Pflichten auf: Berichtspflichten, Einrichten eines Beschwerdemanagements sowie die Pflicht zur Benennung von Zustellungsbevollmächtigten und Empfangsberechtigten. Im Rahmen des Beschwerdemanagements geht es im Kern darum, dass Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG nach Kenntnis und Prüfung zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Die Berichtspflichten und das Beschwerdemanagement nach § 2 und § 3 NetzDG knüpfen zusätzlich an die Anzahl inländischer, registrierter Nutzer an. Die Berichtspflichten des § 2 NetzDG sind darüber hinaus abhängig von der Anzahl der eingegangenen Beschwerden.

Die ersten sogenannten Transparenzberichte mussten im Juli 2018 für das erste Halbjahr 2018 veröffentlicht werden. Die nächsten Transparenzberichte für das zweite Halbjahr 2018 sind im Januar 2019 fällig. Die mediale Berichterstattung im Nachgang der ersten Veröffentlichungen bezog sich insbesondere auf die Transparenzberichte von Google+, YouTube, Facebook und Twitter.

Die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem NetzDG zuständige Verwaltungsbehörde ist das Bundesamt für Justiz (BfJ).

Das NetzDG wurde in seiner Entstehung und in seiner Ausgestaltung insbesondere wegen des Fehlens einer Verpflichtung zur Wiederherstellung von gelöschten bzw. gesperrten Inhalten, wegen der fehlenden Beteiligung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren und aufgrund der Aushöhlung rechtsstaatlicher Strukturen kritisiert.

Der UN-Sonderberichterstatter für Meinungsfreiheit kritisierte zudem unlängst das Fehlen eines Richtervorbehalts im NetzDG und das „Outsourcing“ der Rechtsdurchsetzung an private Unternehmen (www.heise.de/newsticker/meldung/ UN-Beauftragter-Deutschland-hat-beim-Netzwerkdurchsetzungsgesetz-massiv-gepatzt-4234973.html). Außerdem gibt es Berichte, dass u. a. Russland plant, das NetzDG ohne die in Deutschland vorgesehenen Transparenzverpflichtungen zu kopieren, um die Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken einzuschränken.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht die Große Koalition vor, dass sie die NetzDG-Transparenzberichte zum Anlass nehmen möchte, „um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz insbesondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulierung weiterzuentwickeln“ (S. 131 Koalitionsvertrag).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Welche konkreten Anbieter sozialer Netzwerke erfüllen aus Sicht der Bundesregierung die Voraussetzungen des § 1 NetzDG und unterliegen somit den Pflichten des NetzDG?

2

Wie viele und welche Anbieter sozialer Netzwerke haben nach Kenntnis der Bundesregierung NetzDG-Transparenzberichte veröffentlicht?

3

Wie viele und welche Transparenzberichte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung beim Bundesanzeiger eingereicht? Wie viele und welche Transparenzberichte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Bundesanzeiger veröffentlicht?

4

Wie bewertet die Bundesregierung die im Juli 2018 erstmals veröffentlichten Transparenzberichte der Anbieter sozialer Netzwerke im Hinblick auf die einzelnen in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 NetzDG geforderten Aspekte (bitte nach Aspekten geordnet auflisten)?

5

Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf Transparenz und Vergleichbarkeit die Tatsache, dass die Anbieter sozialer Netzwerke in ihren Transparenzberichten die Zahlen der relevanten Meldungen und der Handhabung (Löschung bzw. Sperrung) dieser Meldungen nach dem NetzDG unterschiedlich aufschlüsseln und darstellen? Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ihrer Bewertung?

6

Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die für Auskunftsersuchen einer inländischen Strafverfolgungsbehörde durch Anbieter sozialer Netzwerke zu benennenden inländischen Empfangsberechtigten (gemäß § 5 Absatz 2 NetzDG) vor?

7

Hat die Bundesregierung die veröffentlichten Transparenzberichte (wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart) zum Anlass genommen, um das Netzwerkdurchsetzungsgesetz insbesondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulierung weiterzuentwickeln? Welche Änderungen des NetzDG wird die Bundesregierung vorschlagen? Wann werden die Vorschläge erfolgen?

8

Wie bewertet die Bundesregierung die in der öffentlichen Diskussion zum NetzDG aufgebrachte Forderung nach der Einführung eines sogenannten Put-back-Verfahrens zur Wiederherstellung von vormals gesperrten bzw. gelöschten Inhalten?

9

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der öffentlichen Kritik, dass die von den Anbietern sozialer Netzwerke vorgesehenen Meldeverfahren das im Strafverfahren vorgesehene Antragserfordernis für Beleidigungsdelikte unterliefen?

10

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der öffentlichen Kritik, dass eine adäquate Möglichkeit zur Anhörung der von Löschungen bzw. Sperrungen Betroffenen in den eingerichteten Verfahren der Anbieter sozialer Netzwerke fehle?

11

Entsprechen die von den Anbietern sozialer Netzwerke eingerichteten Verfahren und der Grundsatz, gemeldete Inhalte lokal zu löschen und global zu sperren, nach Ansicht der Bundesregierung den Anforderungen des NetzDG?

12

Inwieweit kann die Bundesregierung öffentliche Berichte über Bestrebungen Russlands, das NetzDG mit abweichender Zielrichtung zu kopieren, verifizieren, und inwieweit steht die Bundesregierung hierzu im Austausch mit der russischen Regierung?

13

Wurden beim für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach dem NetzDG zuständigen Bundesamt für Justiz (BfJ) bereits Ermittlungen aufgrund von Verstößen gegen das NetzDG durchgeführt und abgeschlossen? Wenn ja, wie viele, aufgrund welcher Ordnungswidrigkeiten, und gegen welche Unternehmen? Welche Bußgelder wurden jeweils verhängt?

14

Laufen momentan Ermittlungen beim BfJ aufgrund von Verstößen gegen das NetzDG? Wenn ja, wie viele, aufgrund welcher Ordnungswidrigkeiten, und gegen welche Unternehmen?

15

Wurden durch das BfJ gerichtliche Entscheidungen gemäß § 4 Absatz 5 NetzDG herbeigeführt, oder gibt es noch laufende Verfahren, die auf eine solche Entscheidung hinwirken? Wenn ja, wie viele, und wer waren im Einzelnen die betroffenen Unternehmen?

16

Wurden bereits Verfahren zur Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung (gemäß § 3 Absatz 6 und 7 NetzDG) eingeleitet? Welche Anbieter sozialer Netzwerke sind hieran beteiligt?

17

Welche Entscheidungen und Verfahren können Anbieter sozialer Netzwerke gemäß NetzDG einer im Einzelfall anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen? Welche Anbieter haben hiervon bisher in welchem Maße Gebrauch gemacht?

Berlin, den 12. Dezember 2018

Christian Lindner und Fraktion

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